— 409 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. 77. Inhalt: Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte. S. 40 (Nr. 4496.) Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte. Vom 17. September 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte und der Kaufmanns- gerichte wird, soweit sie vor dem 31. Dezember 1915 abläuft und die Neuwahlen nicht bereits stattgefunden haben, bis zum 31. Dezember 1915 verlängert. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. September 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1914. 95 Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1914.