— 422 — Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen Crfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat. 83. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten hinterleg. . §4. BeiWechseln,beidenenzurZeitdeankraftttetensdieserVerordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nich- zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durf das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Jahlum und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nao dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhal deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfolgn hat, bestimmt der Reichskanzler. Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Sche bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei der Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist. Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach ## Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungsverbot und die Stunuy nicht begründet. r 5. Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn ## 4t. um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die fur z4 im & 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb ihrer m Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften de- I& 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffsansprüche de bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ms land zahlbaren Wechsels handelt. 86. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Narl oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen ein höhere Strafe verwirkt ist, bestraft 1. wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren nach de im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt; 3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhwerbot be steht, aus einem anderen Lande nach den im & 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist. Der Versuch ist strafbar-