— 423 — 87T. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen. Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. 88. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der §9 6 jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- ordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 30. September 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.