— 435 — b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird a) zur Herstellung von Essig afff. 0/20 Mark, 6) zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell- horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen aum. O/us Mark, )zu anderen Zwecken a O)1o5 Markf J) bei der Ausfuhr a) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt G 48 unter b und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) auf . HHF###9 0/14 Mark, 6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter a an. gegeben (§ 48 unter a, d, e und 1 der Branntweinsteuer- Befreiungsordnung) a... .... O,o7 Mark; d) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung durch Ver- dunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren geht 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der Brannt- wein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein-Reinigungs- ordnung), und zwar a) des vergällungspflichtigen Uberbrandes auf 0/7 Mark, 6) anderer Art afl .... O/105 Mark für das Liter Alkohol. Ubersteigt die in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Oktober 1914 von dem einzelnen Antragsteller vollständig vergällte Alkoholmenge 15 Einundreißigstel der im Oktober der Jahre 1911, 1912 und 1913 durchschnittlich für denselben Antragsteller oder seinen Rechtsvorgänger in gleicher Weise steuerfrei abgelassenen Menge um mehr als 5 Hundert- teile, mindestens aber um mehr als 600 Liter Alkohol, so ist für die darüber hinausgehende Menge die Betriebsauflage nur in der oben festgesetzten geringeren Höhe zu vergüten. 5. Auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 wird den nachstehenden Bestimmungen über die Ubertragung des ODurch- schnittsbrandes der Brennereien im Betriebsjahr 1914/15 die Genehmi- gung erteilt. — Berlin, den 15. Oktober 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn. 105“