— 438 — Brennerei, die Durchschnittsbrand abgegeben hat, als auch der, die solchen erworben hat, sind entsprechende Vermerke zu machen. 88. Die Hebestelle, in deren Bezirke die abgebende Brennerei liegt, hat der anderen Hebestelle alle die Steuerberechnung und die Vergällungspflicht berührenden Angaben mitzuteilen. Ist die Ubertragung von Teilmengen des Durchschnitts- brandes genehmigt, so ist insbesondere für jede Brennerei der allgemeine Betriebs- auflagesatz mitzuteilen, der für die übertragene Teilmenge zunächst in Betracht kommt und wieviel zu diesem Satze hergestellt werden darf. Gegebenenfalls ist auch der ermäßigte Verbrauchsabgabensatz sowie der Teil des Durchschnittsbrandes, der diesem unterliegt, mitzuteilen. 89. () Der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen Brennerei angerechnet wird, ist auf besonderen Papieren abzufertigen und in besonderen Abnahmebüchern und Betriebsauflagebüchern nachzuweisen. In diesen Büchern ist die Brennerei ersichtlich zu machen, die den Branntwein herstellt, und die den Durchschnittsbrand abgebende Brennerei. () Kommen Brennereien verschiedener Hebebezirke in Betracht, so ist für jede Hebestelle ein besonderes Abnahme-Hauptbuch und ein besonderes Betriebs- auflage-Hauptbuch zu führen. 8 10. Für die Beurteilung der Brennerei auch in der Folgezeit und für die Statistik ist der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen Brennerei angerechnet worden ist, so zu behandeln, als ob er in der abgebenden Brennerei erzeugt worden wäre. In der Statistik sind diese Branntweinmengen außerdem zusammengefaßt nachrichtlich am Fuße der einzelnen Nachweisungen zu vermerken. (Nr. 4512.) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Jollgüter. Vom 15. Oktober 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzl. S. 327) zum Zwecke der Vergeltung folgende Verordnung erlassen: & 1. Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung innerhalb der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person befinden,