— 440 — Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 15. Oktober 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Lisco. (Nr. 4513.) Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 15. Oktober 1914. D. Vorschrift des §& 1 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 24. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 382) wird auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) dahin ergänzt, daß die Auskunfts- pflicht sich auch auf sämtliche Artikel des Kriegsbedarfs und auf Gegenstände, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, erstreckt. Berlin, den 15. Oktober 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Lisco. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.