— 445 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. „)P90. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 445. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. S. 446. (Nr. 4516.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl ge- lagert wird. Vom 21. Oktober 1914. Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschrift erlassen: Der § 9 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas-= 3. Juli 1909 (NReichs-Gesetzbl. S. 543) schlackemmehl gelagert wird, vom 23Sex-IoITKichs-Gesetbl-S.—157 wird bis auf weiteres aufgehoben. Berlin, den 21. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Reichs-Gesetzbl. 1914. 108 Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1914.