— 446 — (Nr. 4517.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. Vom 21. Oktober 1914. Auf Grund der 559 120f, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende Bestimmung erlassen: Der 7 der Bekanntmachung vom 4. Mai 1914, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie (Reichs-Gesetzbl. S. 118), wird wie folgt geändert: 9§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 1915 in Kraft und an Stelle der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908 (Reichs. Gesetzbl. S. 650). Die auf Grund des §& 3 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 190# gestatteten Ausnahmen bleiben, wenn ihre Dauer nicht auf einen kürzeren Zeit. punkt beschränkt ist, bis zum 30. November 1915 in Geltung, treten aber am 1. Dezember 1915 sämtlich außer Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.