— 447 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. A 91. 1 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. S. 447. — Be- kanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. S. 4418. — Bekannt- machung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel. und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw. S. 449. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von An- sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. S. 44%. — Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns. S. 450. — Bekannt- machung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent., Gebrauchsmuster- und Waren- zeichenrechts in ausländischen Staaten. S. 450. (Nr. 4518.) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unternehmungen. Vom 22. Oktober 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. - In die Verordnung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unter- nehmungen, vom 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hinter den 6 5 folgender § 5a eingestellt: · Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung oder Zweig— niederlassung kein Leiter oder Angestellter im Inland vorhanden, der zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder die Zweigniederlassung befugt ist, oder nimmt der Leiter oder Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so ist auf Antrag der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Unternehmung oder Zweigniederlassung ansässig ist. Uber die Auswahl des Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören. Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unternehmung oder Zweigniederlassung ganz oder teilweise zu beendigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er hat den Anordnungen und Weisungen der Aufsichtsperson Folge zu leisten. Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Der Betrag ist durch das Amtsgericht nach Anhörung der Aufsichtsperson festzu- setzem und von dem Vertreter bei der Unternehmung oder weignieder- lassung einzuziehen. Reichs-Gesetzbl. 1914. 109 Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1914.