— 455 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1914. I# 93. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 455. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von flanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- baues. S. 455.— Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtariss für Eisenbahnen. S. 458. (Nr. 4527.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- D ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 24. Oktober 1914. ie Vorschriften im § 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, betreffend die Ver- öffentlichung der Eisenbahntarife, werden auf Grund des 9 2 Abf. (4) dieser Ordnung mit Geltung bis auf weiteres wie folgt ergänzt: Die Landesaufsichtsbehörden können mit Zustimmung des Reichs- Eisenbahnamts in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zulassen. Die Anderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1914. Das Reichs-Eisenbahnamt. Wackerzapp. (Nr. 4528.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- A ständen des Gartenbaues. Vom 24. Oktober 1914. uf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- stimme ich folgendes: Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänz- linge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen) über die Grenzen des Reichs, darf fortan auch über das Königlich Preußische Jollamt 1 Elten erfolgen. Verlin, den 24. Oktober 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Neichs-Gesetzbl. 1914. 111 Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1914.