— 464 — 89. Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats bei Getreide um eine Mark fünfi Pfennig für die Tonne, bei Kleie um fünf Pfennig für den Doppelzentner. 6 10. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfan wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reic bankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen bei Getreide, aber nicht bei Kle. die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Güterbahnhofe, bei Waß transport bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in se 81I. Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Kraft. Der Bundeit bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. ... Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.