— 471 — · .§6« Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahres- zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in sich. 87. Diese Verordnung tritt am 9. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 5. November 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. (Nr. 4541.) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei. Vom 5. November 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), darf die Erzeugnisse bis zum 30. September 1915 nur durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin absetzen. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-WVerwertungs= Gesellschaft m. b. H. unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten. « 6#2. Hinsichtlich der Verwertung der zur Verfügung gestellten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesell- schafter, mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.