— 484 — bei den Sorten Daler, Impemtor bel allen anderen Magnum bo##num, Sorten Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, i n Mart Kreise Grafschaft Schaumburg, im Groß— herzogtume Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 59 54 in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61 56 Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Mag- num bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen. Die Höchstpreise gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenver- einigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartoffeln. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An= oder Verkauf von Kartoffeln befaßt zu haben. 52 · Die Höchstpreise (F 1) gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 em Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 83. Die Höchstpreise eines Bezirkes (F 1) gelten für die in diesem Bezirke prs- duzierten Kartoffeln. 84. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahres- zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ver- ladung ein. 5. Die Hoöchstpreise dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). 86 Diese Verordnung tritt am 28. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. November 1914. 1 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. « Delbrück. Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.