— 488 — 83. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Auflösung der im & bezeichneten Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesellschaft für zulässig erklären. –(4. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise die in den 99 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen sind. 85. Die Kosten der in den §#§ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen hat das Unternehmen zu tragen. Uberschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten ergeben, sind, soweit es sich um Angehörige des feindlichen Auslandes handelt, für deren Rechnung bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landeszentralbehörde kann, wenn der Angehörige des feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Aus- zahlung der für seinen Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten. | 6. Wer vorsätzlich einer auf Grund der 9§P. 1 bis 3 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 87. Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung stehen die Niederlassung eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich. 88. Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte fuͤr Privatver- sicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden. 89. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung auf die Angehörigen anderer feindlicher Staaten für anwendbar erklären. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. November 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.