— 492 — Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Lahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 27. November 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. (Nr. 4561.) Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges. Vom 3. De- zember 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (elichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: | 1. Wöchnerinnen wird während der Dauer des gegenwärtigen Krieges aus Mitteln des Reichs eine Wochenhilfe gewährt, wenn ihre Ehemänner 1. in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Erkrankung oder Gefangen- nahme verhindert sind und 2. vor Eintritt in diese Dienste auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen gegen Krankheit versichert waren. 6#2. Die Wochenhilfe wird durch die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungskranken- kasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatzkasse geleistet, welcher der Ehemann angehört oder zuletzt angehört hat. Ist die Wöchnerin selbst bei einer anderen Kasse der bezeichneten Art versichert, so leistet diese die Wochenhilfe; sie hat davon der Kasse des Ehemanns sofort nach Beginn der Unterstützung Mitteilung zu machen.