— 499 — Reichs-Gesetzblatt. ———- —ÒÖ — — —— 8.¼f..—# JInhalt: Bekanntmachung über die Veifagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Gegen- ständen des unbeweglichen Vermögens. S. 409. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak. S. 00. (Nr. 4566.) Bekanntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der Jwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens. Vom 10. Dezember 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: SI. Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß §9 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 713) gewährt, durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der ersten zwei Dritteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlagsbeschluß festzusetzenden Wertes des Gegen- standes steht, auf Antrag des Berechtigten der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Wird der Zuschlag ver- sagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. 82. Wird der Zuschlag versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. 63. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 10. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. NReichs-Gesehbl. 1914. 127 Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1914.