— 503 — 10 Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Versendungskosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. § 11 Der Besitzer der in den §§ 1 bis 7 genannten sowie derjenigen Waren, für welche auf Grund des § 8 Hochstpreise festgesetzt werden, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlassen. Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbar- keit der Ware von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 12 Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 13 Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach §9.12 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an derartigen Gegen- ständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen Behörde nach § 11 nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 14 Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 10. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dlie Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.