— 507 — Die Höchstpreise im Abs. 2 erhöhen sich bei Verkäufen, die eine Tonne nicht übersteigen, um 0,6o Mark für den Doppelzentner. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst- preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. 3 Die Höchstpreise (§& 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kar- toffelwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack. Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 92 Abf. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 84 Die Höchstpreise nach 9 1 und 9 2 Abs. 1 schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. Die Hoöchstpreise nach 9§ 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager. 5 Die Höchstpreise nach 9 1 und § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von 9 2 Abs. 1, die Höchstpreise nach 92 Abs. 3 dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von &2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 458). " 6 Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 11. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.