515 — Artikel 3. An die Stelle des § 4 des im Artikel 1 genannten Gesetzes treten fol- gende Vorschriften: "6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§9 2, 2a) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenftände, für die Höchstpreise festgesetzt sind 6 20), nicht nach- ommt; . wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; wer den nach §9 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Artikel 4. Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. Artikel 5. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend Höchst- preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), wie er sich aus den Anderungen ergibt, welche in der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) und in dieser Verordnung vorgesehen sind, in fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Artikel 6. Diese Verordnung rutt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 132“