— 618 — .l wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§5 2) 3) betroffa ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; .l wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe ven Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt find (I 4), nicht nachkommt wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlichtz; wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandet ems# 7. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchen dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. S.. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. (Nr. 4575.) Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammun einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden m der Genossenschaft. Vom 17. Dezember 1914. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächi### des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rät Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1. . Gehört ein Genosse einer eingetragenen Genossenschaft zu den Personen, die im & 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wab nehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (eiche Gesetzbl. S. 328) bezeichnet sind, so kann er sein Stimmrecht in der General versammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben. Für die Vollmacht ist d- schriftliche Form erforderlich und genügend. Ein Bevollmächtigter kann mest als einen Genossen vertreten. 8 2. Ist bei dem Gerichte, das die Liste der Genossen führt, infolge des Kricgs ein, wenngleich nur vorübergehender, Stillstand der Rechtspflege eingetreten, gilt, falls die Tatsache, die gemäß §§ 65 bis 68 des Gesetzes, betreffend di Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das Ausscheiden eines Genossen ke gründet, nicht bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs, zu dem das Ausscheide erolgen soll, in die Liste eingetragen ist, das Ausscheiden auch ohne Eintragur mit dem Schlusse dieses Geschäftsjahrs als erfolgt. Unter der gleichen Voraus-