— 520 — II. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt, zu dem im folgenden bezeichneten Zeitpunkt ab: 1. wenn der Lahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1915 eingetreten ist, fünf Monate nach dem Beginne der Frist, jedoch frühestens mit dem 1. Februar 1915; 2. wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt am 1. Januar 1915 oda später eintritt, mit dem 31. Mai 1915. § 2. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Fut innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von de Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1914 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. . Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.