4. —□O — — 526 — . Im 6 1 wird als Abs. 2 hinzugefügt: „Die Höchstpreise gelten nicht für solche Verkäufe an Kleinhändle oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen." Im §9 1 erhält der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 folgende Fassung: „Die Hochstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislic aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwa Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben."“ 5 3 erhält folgende Fassung: „Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.“ 4 wird gestrichen. § 5 wird gestrichen. § 6 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihmese Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark fir die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dem um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Hochstbetrun von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft # darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig mm für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nitt mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzir kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückuf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird da Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver- käufer vertraglich Uübernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchst, preis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesonder Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Auswendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht von dem Abnahmeorte nicht.“