— 6529 — g 2. In den im 8 1 nicht genannten Orten (ebenorte) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptor). Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt- ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. l 3. Der Hoöchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (9§9 1 und 2). 854. Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder sonst zer- kleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste (§5 1, 2 und 7). %l 5. Der Hoöchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzu- nehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 86. Die Höchstpreise (6# 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bei geschrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche Verkäufe an Klein- händler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen. Die Höchstpreise (§6 1 bis 3) gelten nicht für Saatgetreide, das nach- weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 1 7. Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Weizen (§ 1 und 3) am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne. 88. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne