— 532 — Die Hoöchstpreise gelten nicht für solche Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher) welche drei Tonnen nicht übersteigen. Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus land- wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben. 82. In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort). Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- waltungsbehörden können einen niedrigeren Hoöchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. r 3. Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 84. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück gegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Hoöchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcse mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr alz eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sacklehh gebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. „ Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kauffreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufre vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen