— 644 — War vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Prozeßgericht oder vom Amtsgericht eine Zahlungsfrist bestimmt, so kann die Vollstreckung auf die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden; war die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt, so kann sie nochmals auf die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.