— 546 — 2. Kammzug von AAA bis A/AA Feinheit 9)/78 Mark A bis B - 9,10 C! v 8,20 2 Ce - 7,70 2 DI - 7,20 „ Du ↄ 6/80 # L » 6,60 „ EE * 6,30 3. Kammgarn 2/26 A bis B « gefärbt......................... 11,85Mark tohweiß........................ 10,oop 83 Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10/76 Mark, für ein Meter Marinetuch 11/75 Mark, für ein Meter Militärkammgarnstoff 12/25 Mark nicht übersteigen; die Preise gelten für Mannschaftstuche. 84 Die Höchstpreise gelten für alle Gegenstände, die sich im freien Verkehre des Inlandes befinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 85 Die Höchstpreise schließen bei Wolle (§ 1,5 2 Nr. 2) die Versendungskosten nicht ein; bei Kammgarn schließen sie die Kosten der Versendung bis zum Babn- hof des Ortes der Weberei ein; bei Tuchen schließen sie die Kosten der Ver- sendung bis zur Abnahmestelle ein; bei Kammzug dürfen die Versendungskosten berechnet werden, die bei einer Versendung von Leipzig aus entstehen würden (Frachtparität Leipzig). Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, bei Kammgarn innerhalb dreißig Tagen nach Empfang unter Abzug von zwei Prozent Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu eins vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 86 Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichs— kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 22. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.