— 648 — g6 Wer wissentlich Seife, die dem Verbote des § 1 zuwider hergestellt ist, in seinem Gewerbebetriebe verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. § 7 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Ver- schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. § 8 . Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 2 zuwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert, 2. wer die in Gemäßheit des 6 3 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 6 9 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die 996 5 bis 7 treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 22. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.