— 650 — e) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, am 131. Mai 1915) d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung. In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigungder Wechsel, deren Protestfrisft am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. (r. 4594.) Bekanntmachung, betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland. Vom 20. Dezember 1914. Auf Grund des §7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1 der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich und gegen Rußland, vom 20. Oktober und vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443 und 479) wird folgendes bestimmt: Die gegen England, Frankreich und Rußland erlassenen Zahlungsverbote der Verordnung vom 30. September 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 421; Artikel 1 der Bekanntmachungen vom 20. Oktober und vom 19. November 1914, Reichs- Gesetzbl. S. 443 und 479, in Verbindung mit Ö# 1 der genannten Verordnung) gelten nicht für Zahlungen aus einem Schuldverhältnisse gegenüber einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen) sofern die Zahlung an einen Deutschen erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens ist und anläßlich des Krieges das feindliche Ausland verlassen hat. Berlin, den 20. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.