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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1914.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt. 
1914. 
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 1. Januar bis 30.Dezember 1914 nebst 
je einer Kaiserlichen Verordnung aus den Jahren 1909, 1911 und 1913 
und einer Bekanntmachung vom Jahre 1913. 
(Von Nr. 4327 bis einschl. Nr. 4598.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 122. 
 
         
Berlin. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten.
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        Chronologische Ubersicht 
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1914 enthaltenen 
Gesetze, Verordnungen usw. 
 
 
 
Nr. 
 
Datum ausgegeben Nr. des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1909 1914 
30. Sept. 3. Aug. Prisenordnung. 50 4428  275-300 
1911 
15. April 3. Aug.  Prisengerichtsordnung. 51 4429 301-—313 
1913  
3.  Sept.  5.  Aug.  Verordnung,  betreffend  die  Kriegsleistungen 54 4150  349—350 
für die bewaffnete Macht in Deutsch Süd- 
westafrika. 
24. Dez. 5 Jan. Bekanntmachung, betreffend Anderung der An- 1 4327 1—2 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
1914 
1. Jan. 9. Juan. Bekanntmachung, betreffend die amtliche Ver- 2 4328 3 
öffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen des 
Oberschiedsgerichts für Angestellten- 
versicherung. 
2. — 9. — Bekanntmachung, betreffend die dem Inter- 2 4329 3—4 
nationalen Ubereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
13. — 13. Juni Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche 33 4390 201-203 
und Frankreich zur Regelung des Verkehrs 
mit Branntwein und alkoholhaltigen Er- 
zeugnissen über die deutsch-französische 
Grenze.  
24. — 31. Jan. Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden 3 4330 5 
 
 
am 23. September 1910 in Brüssel unter- 
zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch 
Brasilien. 
 
 
1
        <pb n="4" />
        II 
 
 
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914. 
 
Inhalt. 
 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
 
1914 
24. Jan. 
25. 
30. 
31. — 
2. Febr. 
17. — 
20. 
23. 
 
1914 
31. Jan. 
 Febr. 
21. 
21. 
2. Marz 
 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der An- 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Bekanntmachung, betreffend die Kündigung der 
am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen 
Abkommen über das internationale Privat- 
recht durch Frankreich. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
eine im Anschluß an das Internationale Ab- 
kommen über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen vom 11. Oktober 1909 mit Frankreich 
getroffene Vereinbarung. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. 
Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden 
zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch 
Japan. · 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz mit 
Kalisalzen. 
Bekanntmachung, betreffend den Zinsfuß für 
die versicherungstechnischen Berechnungen der 
Reichsversicherungsanstalt  für Angestellte. 
Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des 
Pariser Abkommens zur Bekämpfung der Ver- 
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen 
in Britisch Indien. 
Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutz- 
gebiete. 
Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe 
der dem Internationalen Ubereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten 
Liste. 
 
am 23. September 1910 in Brüssel unter- 
 
9 
 
4331 
4332 
4333 
4334 
4335 
4336 
4337 
4338 
4339 
4340 
4342 
 
6—8 
10 
11—13 
14 
16 
17 
18 
19—20 
21—39
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        III 
  
  
  
  
  
  
  
  
Datum 
des Gesetze 8 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
.Berlin. 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914.= 
Inhalt. 
  
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1914 
24. Febr.. 
28. 
13. 
17. 
19. 
24. 
——————.———— — — — — .. 
— Ss## 
6. 
13. 
13. 
13. 
21. 
21. 
  
27. 
23. 
23. 
31. 
31. 
1914 
März 
Bekanntmachung über die Natifikation von elf 
auf der Lweiten Haager Friedenskonferenz 
abgeschlossenen Abkommen vom 18.Oktober 1907 
durch Brasilien. 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 
Londoner Internationalen Funkentelegra- 
phenvertrags vom 5. Juli 1912 durch 
Spanien, Großbritannien, Italien, Japan, 
Norwegen, Rumänien, San Marino, Siam 
und Schweden und den Beitritt von Mexico, 
Neufundland, Papua, der Norfolk. Inseln und 
von Zanzibar. 
Gesetz über die weitere Julassung von Hilfs- 
mitgliedern im Kaiserlichen Patentamte. 
des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der An- 
lage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestim- 
mungen für die Neueichung von Förder- 
wagen und Fördergefäßen in fabrikmäßigen 
Steinbrüchen usw. 
Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im 
Scheckverkehre. 
britanniens für die Kanalinseln und Indien 
zur revidierten Berner internationalen Ur- 
ber 1908. 
Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im 
Scheckverkehre. 
Bekanntmachung über den Beitritt der Republik 
Liberia zu zehn auf der Jweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkom- 
men vom 18. Oktober 1907. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
in München 1914. 
  
Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Groß. 
heberrechtsübereinkunft vom 13. Novem- 
auf der Deutschen Ausstellung „Das Gase 
  
10 
11 
10 
14 
12 
13 
13 
17 
  
4341 
4343 
4345 
4344 
4346 
4350 
4347 
4348. 
4349 
4356 
4357 
  
20 
41-42 
49 
42-—48 
51—52 
□n 
E## 
53 
54 
83 
84
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        IV 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914. 
 
 
 
 
 
 
 
   
 
Datum Ausgegeben 
des Gesetzes 
usw. 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
 
1914 
26. 
30. 
31. 
1. 
11. 
13. 
14. 
26. 
26. 
 März 
April 
 
1914 
27. März 
30. 
30. 
30. 
4. 
April 
31. März 
18. April 
17. 
18. 
24. 
18. 
 
Bekanntmachung, betreffend Aufwandsent- 
schädigungen an Familien für im Reichs- 
heer, in der Marine oder in den Schutzgebieten 
eingestellte Söhne. 
Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des 
Reichshaushalts für 1914. 
Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des 
Haushalts der Schutzgebiete für 1914. 
Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nach- 
trags zum Reichshaushaltsetat für 1913. 
Postscheckgesetz. 
Bekanntmachung über den Beitritt Großbritan- 
niens zu den beiden Brüsseler seerechtlichen 
Ubereinkommen vom 23. September 1910 durch 
die Kolonie Neu Fundland. 
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 
zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete 
für 1913. 
Bekanntmachung über die Hinterlegung der An- 
zeige der Britischen Regierung wegen Inkraft- 
setzung des internationalen Ubereinkommens zur 
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 
4. Mai 1910 im Bereiche des Australischen 
Bundes, in Papua und auf der Norfolk-Insel. 
Bekanntmachung, betreffend die Bildung von 
Weinbaubezirken. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Wanderausstellung der Deutschen 
Landwirtschafts-Gesellschaft in Hannover 1914. 
Gesetz über die Folgen der Verhinderung wechsel- 
und scheckrechtlicher Handlungen im Aus- 
land. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Elektrischen Ausstellung in Frankfurt 
a. M. 1914. 
 
15 
16 
16 
16 
18 
18 
17 
20 
19 
20 
21 
 
4351 
4352 
4353 
4354 
4358 
4359 
4355 
4361 
4360 
4362 
4364 
4363 
 
57—64 
65—76 
77—78 
79—80 
85—87 
88 
81—82 
105 
89—103 
106 
107 
106
        <pb n="7" />
        Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt  
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914. 
 
Nr. 
des 
Stückes. 
 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
 
  
Seiten. 
 
1914 
20. April 
20. 
22. 
24. 
21. 
24. 
28. 
28. 
 
1914 
24. April 
24. 
29 
29. 
7. Mai 
29. April 
30. 
7. Mai 
 
Bekanntmachung, betreffend die Orte, die im 
Sinne der §§ 499, 604 der Zivilprozeß- 
ordnung als Ein Ort anzusehen sind. 
Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im 
Wechsel- und Scheckverkehre. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Däne- 
marks zum Internationalen Abkommen über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die 
Inkraftsetzung dieses Abkommens auf den 
Inseln Guernsey und Jersey, die Kündigung 
des Abkommens für eine Anzahl britischer 
Kolonien sowie die dadurch erforderlich ge- 
wordenen Anderungen der zur Regelung des 
internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen 
vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. 
Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im 
§  1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 
1912 zu dem internationalen Übereinkommen 
zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 
4. Mai 1910 erwähnten Abrede für Kanada, 
die Südafrikanische Union, Neu Seeland und 
Neu Fundland. 
Bekanntmachung, betreffend die Regelung des 
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Baltischen Ausstellung in Malmö 1914. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Groß- 
britanniens für das Dominion von Neu 
Seeland zur revidierten Berner internationalen 
Urheberrechtsübereinkunft vom 13. No- 
vember 1908. 
21 
21 
23 
22 
22 
22 
 
25 
 
 
4365 
4366 
4370 
4367 
4368 
4369 
4371 
4374 
108 
108-109 
113—114 
111 
112 
117 
118
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        VI 
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
 
Inhalt. 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914. 
 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
 
1914 
29. April 
1. Mai 
14. 
14. 
20. 
21. 
22. 
22. 
23. 
 
1914 
30. 
4. 
27. 
5. 
27. 
 April 
25. Mai 
Juli 
7.  Mai 
Juni 
Mai 
 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Ausstellung für Gesundheitspflege in 
Stuttgart 1914. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der 19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung in 
Berlin 1914. 
Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Botschafter 
in Konstantinopel und dem Kaiserlich Otto- 
manischen Großwesir und Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten über die Verlänge- 
rung des Handels- und Schiffahrtsver- 
trags zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Türkei vom 26. August 1890 und der 
dazu getroffenen Zusatzübereinkunft vom 
25. April 1907. 
Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der An- 
lagen der Großeisenindustrie.  
Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend die 
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen, vom 4. Dezember 1899. 
Verordnung, betreffend die Ubertragung  landes- 
herrlicher Befugnisse auf den Statthalter 
in Elsaß-Lothringen. 
Gesetz, betreffend statistische Aufnahmen der Vor- 
räte von Getreide und Erzeugnissen der Ge- 
treidemüllerei. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung zur Aus- 
führung des Weingesetzes. 
Bekanntmachung, betreffend die Postscheck- 
ordnung. 
Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des 
Umlaufs der Scheidemünzen österreichisch- 
ungarischer Währung auf preußischen Eisen- 
bahnstationen. 
Bekanntmachung über die Zuweisung von Ver- 
sicherten an die Landkrankenkassen gemäß 
§ 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. 
 
24 
26 
39 
26 
26 
27 
26 
28 
30 
28 
 
4372 
4378 
4403 
4375 
4376 
4377 
4380 
4379 
4381 
4385 
4382 
 
115 
126 
237—238 
118—120 
121—122 
123—126 
129—130 
127 
131—141 
183 
141
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        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. VII 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Datum Aüsgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des des  Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
26. Mai 5. Juni Bekanntmachung, betreffend Anderung der  An- 30 4386 184—185 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
27. — 30. Mai  Gesetz, betreffend Feststellung des Reichshaus-  29 4383 143—166 
haltsetats für 1914.  
27. — 30. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haus-  29 4384  167—181 
haltsetats für die Schutzgebiete für 1914. 
28. — 5. Juni Bekanntmachung, betreffend die Anderung der  31 4388  187—194 
Bestimmungen über die technische Einheit im 
Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. 
29. — 5. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und  30 4387 186 
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten. 
3. Juni 8. — Gesetz gegen den Verrat militärischer Ge-  32 4389 195—199 
heimnisse. 
3. — 13. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 33 4391 204 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
3. — 25. Juli Verordnung, betreffend Uberweisung der 2. Rate  44 4411 255 
des Grundkapitals an die Landwirtschafts- 
bank für Deutsch Südwestafrika. 
6. — 15. Juni Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß 34 4392  205—207 
an die deutsch--dänische Vereinbarung vom 
1. Juni 1910 von Deutschland mit Däne- 
mark getroffene weitere Vereinbarung zur 
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs. 
10. — 18. — Gesetz zur Änderung der §§ 74, 75 und des 35 4393 209-213 
§ 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 
10. — 18. — Gesetz, betreffend Änderung der Gebühren- 35 4394 214-216 
ordnung für Zeugen und Sachverständige. 
10. — 18. — Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbin- 35 4395 217—218 
dungen mit überseeischen Ländern. 
10. — 18. — Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs zur 4396 219 
Förderung des Baues von Kleinwohnungen 
für Reichs- und Militärbedienstete. 
10. — 18. — Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung 35 4397 220 
über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugs- 
kosten von Beamten der Betriebsverwaltung 
der Reichseisenbahnen. 
 
 
 
 
 
2 
Reichs-Gesetzbl. 1914.
        <pb n="10" />
        VIII Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914. 
 
 
 
 
 
 
 
      
 
 
 
 
 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
18. Juni 23. Juni sBestimmungen über Fachausschüsse für Haus- 36 4398  221—227 
arbeit. 
18. 26. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ar-  37 4399 229-232 
tikel 6 und 20 des Reglements zur Internatio- 
nalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875. 
24. — 30. — Gesetz, betreffend Anderung der Zivilprozeß-  38 4400 233 
ordnung. 
25. — 30. — Gesetz, betreffend Ausnahmen von dem Verbot 38 4401 234 
der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 
27. — 4. Juli Bekanntmachung, betreffend Anderung der Be  39 4402  235-236 
stimmungen zur Ausführung des Wein- 
gesetzes. 
29. — 6. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der An- 40 4404 239-240 
lage C zur Eisenbahn--Verkehrsordnung. 
30. — 21. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der  43 4409 251 
Bestimmungen der Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge 
auf geschlechtskranke niederländische Seeleute. 
1. Juli 6. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur  40 4405 241 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. 
1. — 8. — Bekanntmachung über die Einreihung von Orten  41 4406 243—216 
in die Wohnungsgeldzuschußklassen. 
4. — 25. — Verordnung, betreffend den Schutz des geistigen  44 4412 256 
und gewerblichen Eigentums in den 
Konsulargerichtsbezirken. 
6. — 21. — Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an  43 4410 251-254 
das Haager Abkommen zur Regelung der 
Vormundschaft über Minderjährige vom 
12. Juni 1902 von Deutschland mit der 
Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in 
Vormundschaftssachen getroffene Vereinbarung. 
12. — 18. — Bekanntmachung, betreffend die dem Inter-  42 4408  248—249 
nationalen Ubereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
14. — 18. — Gesetz, betreffend Anderung der §§ 66, 70 usw. 42 4407  247—248 
des Militärstrafgesetzbuchs.
        <pb n="11" />
        Datum 
des Gesetzes 
usw. 
 
 
 
 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914. 
 
 
zu 
Berlin. 
Ausgegeben 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
 
1914 
21. Juli 
28. 
31. 
31. 
31. 
31. 
31. 
31. 
31. 
31. 
1914 
31. Juli 
31. Juli 
31. — 
31. 
31. 
31. 
31. 
31. 
31. 
 
5. Aug. 
 
Bekanntmachung, betreffend die Pariser Ver- 
bandsũbereinkunft vom 20. März 1883 zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der 3. Fach-Ausstellung des Deutschen Drogisten- 
Verbandes von 1873, E. V., in Berlin 1914. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futter- 
mitteln. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motor- 
fahrrädern und Teilen davon) und von 
Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen 
aus diesen hergestellten Olen. 
Verordnung, betreffend die 
Kriegszustandes. 
Erklärung des 
Verordnung, betreffend die vorübergehende Ein- 
führung der Paßpflicht. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, 
Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen 
Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegen- 
ständen, die zur Herstellung von Kriegs- 
bedarfsartikeln dienen. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial 
aller Art, von Telegraphen- und Fernsprech- 
gerät sowie von Teilen davon, von Luft- 
schiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und 
Teilen davon. 
Verordnung, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei 
der Herstellung und dem Betriebe von Gegen- 
ständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung 
gelangen. 
 
46 
46 
46 
47 
47 
47 
47 
 
4413 
4414 
4415 
4416 
4417 
4418 
4419 
4420 
4421 
 
257 
350 
259 
260 
260-261 
263 
264-265 
265-266 
266-267 
267-268
        <pb n="12" />
        X Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des des  Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
31. Juli 31. Juli Verordnung, betreffend das Verbot der Aus-  47 4422 268 
fuhr und Durchfuhr von Verband- und 
Arzneimitteln sowie von ärztlichen In- 
strumenten und Geräten. 
31. — 31. — Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr  47 4423 269 
und der Ausfuhr von Tauben. 
31. 31. — Verordnung, betreffend die Verwendung von 47 4424  269-270 
Tauben zur Beförderung von Nachrichten. 
1. Aug 1. Aug.  Verordnung, betreffend den Aufruf des Land- 49 4426 273 
sturms. 
1. — 1. — Verordnung, betreffend die Eisenbahnen,  49 4427 274 
welche als auf dem Kriegsschauplatz oder 
in der Nähe desselben liegend anzusehen sind. 
1. — 19. — Verordnung über den Ausnahmezustand in 62 4471 376 
den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. 
2. — 2. — Verordnung, betreffend Einberufung des Reichs-  48 4425  271 
tags. 
3. — 3. — Verordnung, betreffend den Beginn der Prisen-  51 4430 314 
gerichtsbarkeit und den Sitz der Prisen- 
gerichte.  
3. — 3. — Ausführungsbestimmungen zur Prisengerichts-  51 4431 315-321 
ordnung vom 15. April 1911. 
3. — 3. — Verordnung, betreffend die Entlassung aus der 52 4432 323-324 
Reichs- und Staatsangehörigkeit und die 
Rückkehr der Deutschen im Auslande. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichs-  53 4433 325-326 
schuldenordnung. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. 53 4434 326 
4. — 4. — Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes. 53 4435  327 
4. — 4. — Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats 3 4436  327-328 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über 
die Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts im Falle kriegerischer Er- 
eignisse. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des  53 4437 328-332 
 
 
Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte 
behinderten Personen.
        <pb n="13" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. XI 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des des  Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes.  usw. 
1914 1914 
4. Aug. 4.  Aug.  Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die 53 4438 332-333 
Unterstützung von Familien in den Dienst 
eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 
1888. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäf- 53 4439  333-334 
tigungsbeschränkungen gewerblicher Ar- 
 beiter. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend Erhaltung von Anwart- 53 4440 334-335 
schaften aus der Krankenversicherung. 
4. — 4. — Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivil-  53 4441  335-336 
beamten. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend die Abwickelung von börsen- 53 4442 336-337 
mäßigen Zeitgeschäften in Waren. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit 53 4413 337-338 
der Krankenkassen. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhr- 53 4444 338-339 
erleichterungen.  
4 — 4. — Gesetz, betreffend Höchstpreise. 53 4445 339-340 
4. — 4. — Darlehnskassengesetz. 53 4446 340-345 
4. — 4. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 53 4447 315-346 
zum Reichshaushaltsetat für 1914.  
4. — 4. — Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und 53 4448 347 
die Banknoten. 
4. — 4. — Gesetz, betreffend die Wahlen nach der Reichs- 53 4440 348 
versicherungsordnung. 
4. — 5. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Ein-  54 4452  350—351 
fuhrerleichterungen für Fleisch. 
4. — 5. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Ein- 54 4453  352-355 
fuhrerleichterungen. 
6. — 6. — Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der 55 4454 357 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts. 
6. — 6. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Post- 55 4455  357-358 
ordnung vom 20. März 1900. 
7. — 7. — 56 4456 359-360 
 
 
Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung 
von Zahlungsfristen.
        <pb n="14" />
        XII Chronologische Ubersicht des, Jahrgangs 1914. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des des  Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes.  usw. 
1914 1914 
7. Aug. 7. Aug. Bekanntmachung über die Geltendmachung von 56 4457 360-361 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland 
ihren Wohnsitz haben. 
7. — 7. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung 56 4458  361-362 
der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche 
Handlungen. 
8. — 10. — Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer 57 4459  363-365 
Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurs- 
verfahrens. 
8. — 10. — Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außer-  57 4460  365-366 
kraftsetzung einzelner Vorschriften des Handels- 
gesetzbuchs usw. 
10. — 10. — Bekanntmachung, betreffend die Handels-  58 4461 367 
beziehungen zum Britischen Reiche. 
10. — 10. — Bekanntmachung, betreffend die Wirkung des 58 4462 367 
Außerkrafttretens von Handelsverträgen. 
10. — 10. — Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland  58 4463 368 
ausgestellter Wechsel. 
10. — 10. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Ände-  58 4464 368 
rung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
12. — 13. — Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel. 59 4465 369 
12. — 13. — Bekanntmachung, betreffend die Abtretung und 59 4466 370 
 Pfändung  der  Forderungen  an  die  Kriegs- 
kasse aus der Uberlassung von Pferden, Fahr- 
zeugen und Geschirren. 
14. — 19. — Verordnung über die Strafrechtspflege bei 62 4470 375 
den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegs- 
zeiten und über das außerordentliche kriegs- 
rechtliche Verfahren gegen Ausländer und die 
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen 
Kriegsgefangene. 
15. — 15. — Verordnung, betreffend den Aufruf des Land- 60 4467 271 
sturms. 
15. —. 15. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des 60 4468 372 
 
 
Landsturms.
        <pb n="15" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. XIII 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des  Gesetzes zu Inhalt. des des  Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
15. Aug.18. Aug. Bekanntmachung, betreffend Anderungen und  61 4469 373-374 
Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen über die Anlegung von Land- 
und Schiffsdampfkesseln sowie  der Material- 
und Bauvorschriften für Land- und Schiffs- 
dampfkessel. 
15. — 26. — Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen 66 4479 385 
im Ausland. 
16. — 20. — Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des 64 4473 879-—380 
Reichskanzlers zur selbständigen Er- 
ledigung von Regierungsgeschäften im 
Bereiche der Reichsverwaltung. 
18. — 19. — Bekanntmachung über die Folgen der nicht recht- 63 4472  377-378 
zeitigen Zahlung einer Geldforderung. 
10.— 20. — Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von 64 4474 380 
der Reichsstempelabgabe zugunsten von 
Gesellschaften, welche die Befriedigung des 
geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken. 
24. — 25. — Bekanntmachung, betreffend die Abwickelung 65 4475  381-382 
von börsenmäßigen Zeitgeschäften in 
Waren. 
24. — 25. — Bekanntmachung über Vorratserhebungen. 65 4476 382-383 
24. — 25. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmung der  65 4177 384 
Hauptmarktorte. 
21. — 25. — Bekanntmachung über die Zahlung der Ver-  65 4178 384 
gütung für die Uberlassung von Pferden, 
Fahrzeugen und Geschirren an die Militär- 
behörde. 
24. — 1. Sept. Bekanntmachung, betreffend Anderung der An- 68 4481  389-391 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
24. — 17. — Verordnung, betreffend Hemmung des Laufes 76 1495 408 
der Fristen zur Zahlung der Schürffeld- 
gebühren. 
20. — 29. Aug.  Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung 67 4480 387-388 
der Fristen des Wechsel- und Scheckverkehrs. 
30. — 1. Sept. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Post-  68 4482 391-392 
ordnung vom 20. März 1900.
        <pb n="16" />
        XIV Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1914. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt.   des des  Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
31. Aug. 1. Sept. Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von  69 4483 393 
Darlehnskassenscheinen auf Beträge von 
2 und 1 Mark. 
3. Seprt.  4. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Ein-  70 4484 305 
fuhrerleichterungen für Jutesäcke. 
4 — 4. — Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der  70 4485 395—-396 
 Reichsversicherungsordnung. 
4. — 4. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Orts-  70 4486 396 
löhne. 
4. — 4. — Bekanntmachung, betreffend die Überwachung 71 4487  397-398 
ausländischer Unternehmungen. 
8. — 8. — Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung  72 4488 399 
der wechselrechtlichen Fristen für Domizil- 
wechsel, die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. 
8. — 8. — Bekanntmachung, betreffend die Revision der ein- 72 4489 400 
getragenen Genossenschaften. 
8. — 10. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post- 73 4490 401 
ordnung vom 20. März 1900. 
10. — 11. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Er- 74 4491 03-404 
leichterungen auf dem Gebiete des Patent-, 
Gebrauchsmuster- und Warenzeichen- 
rechts. 
10. — 11. — Bekanntmachung, betreffend das vorzeitige In- 74 4492 404 
krafttreten einer Vorschrift aus dem Gesetze 
vom 10. Juni 1914 zur Änderung der §§ 74, 
75 usw. des Handelsgesetzbuchs. 
11. — 12. — Bekanntmachung, betreffend Verbot des vor  75 4493 405-406 
zeitigen Schlachtens von Vieh. 
11. 17. — Bekanntmachung über den Beitritt Portugals  76 4494 407 
zu den beiden Brüsseler seerechtlichen Uber- 
einkommen für seine sämtlichen Kolonien. 
17. — 19. — Bekanntmachung über die Wahlen nach dem  77 4496 409 
Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, be- 
treffend Kaufmannsgerichte. 
18. — 21. — Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von 78 4497 411-412 
 
 
Hypothekenpfandbriefen von der Reichs- 
stempelabgabe.
        <pb n="17" />
        Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Chronologische Übersicht des Jahrgangs 
     
1914. 
 
  
Inhalt. 
 
 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
 
1914 
23. Sept. 
23. 
24. 
24. 
 
1914 
2. Okt. 
2. — 
25. Sept. 
26. 
26. 
30. 
28. 
30. 
9. Okt. 
13. 
15. 
Reichs-Gesetzbl. 1914 
 
Verordnung, betreffend das Töten und Einfangen 
fremder Tauben. 
Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des 
Statthalters in Elsaß-Lothringen zur 
selbständigen Erledigung von Regierungs. 
geschäften. 
Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung 
der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. 
Bekanntmachung, betreffend den internationalen 
Verband zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums. 
Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von 
der Reichsstempelabgabe zugunsten von 
Gesellschaften, welche die Befriedigung eines 
wirtschaftlichen Kreditbedürfnisses oder die Be- 
schaffung, Verteilung und Verwertung von 
Rohstoffen für die Landesverteidigung bezwecken. 
Bekanntmachung, betreffend Zollbefreiung ver- 
dorbener Waren zur Verwendung als Vieh- 
futter. 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post- 
ordnung vom 20. März 1900. 
Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit ge- 
wisser Zahlungsvereinbarungen. 
Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot 
gegen England. 
Bekanntmachung über das Mindestgebot bei 
der Versteigerung gepfändeter Sachen. 
Bekanntmachung über die Ladung zur Gesell- 
schafterversammlung einer Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung. 
Bekanntmachung über die Zahlung von Brand- 
entschädigungen in der Preußischen Provinz 
Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in 
Westpreußen. 
Bekanntmachung, betreffend Zollerlaß für Ger- 
stenmalz. 
 
84 
84 
79 
80 
80 
80 
82 
81 
83 
85 
85 
86 
87 
 
4505 
4506 
4498 
4500 
4499 
4503 
4502 
4504 
4507 
4508 
4509 
4510 
 
413 
416 
415-416 
416 
419-420 
417 
421-423 
427-428 
428-429 
431 
433
        <pb n="18" />
        XVI Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes.  usw. 
1914 1914 
15. Okt.  15.  Okt. Bekanntmachung, betreffend die Regelung der  87 4511  434-438 
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der  Brannt- 
weinbrennereien und der Betriebsauflage- 
vergütungen für das Betriebsjahr 1914/15. 
15. — 15. — Bekanntmachung, betreffend die Behandlung 87 4512 438-440 
feindlicher Zollgüter. 
15. — 15. — Bekanntmachung über Vorratserhebungen. 87 4513 440 
16. — 26. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der  92 4526 453 
revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze 
von Werken der Citeratur und Kunst vom 
13. November 1908 durch Italien. 
18. — 18. — Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September  88 4514 441 
1909. 
20. — 20. — Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot  89 4515 443 
gegen  Frankreich.  
21. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 90 4516 445 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird. 
21. — 23. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der An- 90 4517 446 
lagen der Großeisenindustrie. 
21. — 23. — Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf 91 4523 450 
dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- 
und Warenzeichenrechts in ausländischen 
Staaten. 
21. — 26. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 92 4524 451 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
22. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Überwachung  91 4518  447-448 
ausländischer Unternehmungen. 
22. — 23. — Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland 91 4519  448-449 
ausgestellter Wechsel. 
22. — 23. — Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung  91 4520 449 
der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw. 
22. — 23. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von  91 4521 449-450 
 
 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland 
ihren Wohnsitz haben.
        <pb n="19" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. XVII 
    
Datum Ausgegeben Nr.  Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt.   des des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
22. Okt. 23. Okt Bekanntmachung über die Ausdehnung des Ge-  91 4522 450 
setzes, betreffend den Schutz der infolge des 
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte be- 
hinderten Personen, vom 4. August 1914 auf 
Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns. 
22. — 20. Nov. Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von  100 4546 477 
den Versicherungsträgern zu den Kosten der 
Oberversicherungsämter zu entrichten sind. 
23. — 26. Okt, Bekanntmachung, betreffend die Regelung des 92 4525 452 
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen der Militär- 
verwaltung. 
23. — 28. — Bekanntmachung, betreffend Anderung des Mili- 93 4529 456 
tärtarifs für Eisenbahnen. 
24. — 28. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Än- 93 4527 455 
derung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
24. — 28. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 93 4528 455 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
26. — 28. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post-  94 4530 457-458 
ordnung vom 20. März 1900. 
27. — 29. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An-  95 4536 465 
lage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung. 
28. — 28. — Bekanntmachung über Höchstpreise. 91 4531  458-459 
28. — 28. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot.  94 4532  459-460 
28. —.28. — Bekanntmachung über das Verfüttern von Brot.  94 4533 460 
getreide und Mehl. 
28. — 28. — Bekanntmachung über das Ausmahlen von 94 4534 461 
Brotgetreide. 
28. — 28. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für 94 4535  162-464 
Getreide und Kleie. 
28. —  29. — Bekanntmachung über die privatrechtlichen Ver- 95 4537 466 
hältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der 
Bodenverbesserung. 
29. — 29. — Bekanntmachung, betreffend statistische Aufnahmen  95 4538 466 
 
 
der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei.
        <pb n="20" />
        derung des Weingesetzes. 
 
 
 
XVIII Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzess zu Inhalt. des des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
31. Okt.  31. Okt.  Bekanntmachung, betreffend Regelung des Ver- 96 4539 4648 
kehrs mit Zucker und der Verwertung der 
Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15. 
5. Nov. 5. Nov. Bekanntmachung über die Höchstpreise für 97 4540 469-471 
Hafer. 
5. — 5. — Bekanntmachung, betreffend Regelung des Ab- 97 4541  471-472 
satzes von Erzeugnissen der Kartoffel- 
trocknerei. 
5. — 13. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 98 4542 473 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
11. — 13. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 98 4543 474 
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten.  
11. — 17. — Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Dar- 99 4544 475 
lehnskassenscheine.  
17. — 17. — Bekanntmachung über die Behandlung von Feue- 99 4545 475 
rungsmaterial als relative Konterbande.  
19. — 20. — Bekanntmachung über das Verbot des Handels 100 4547 477-478 
mit in England abgestempelten Wertpapieren. 
19. — 20. — Bekanntmachung, betreffend  Zahlungsverbot 100  4548 479 
gegen Rußland.  
23.  —  23.  —  Zusatz  zur Prisenordnung vom 30. Sep- 101  4549 481 
 tember 1909.   
23.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das Verbot  des  Agio-  101  4550  481-482 
handels mit Reichsgoldmünzen.  
23. — 23. — Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerungg 101  4551  482 
der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw. 
23 — 23. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für 102 4552 483-484 
 Speisekartoffeln. 
26. — 26. — Bekanntmachung, betreffend Erhaltung von An- 103 4553 485 
wartschaften aus der Krankenversicherung.  
26.  —  26.  —  Bekanntmachung  über  die  Anrechnung  militä-  103  4554 485 
rischer Dienstleistungen in der Arbeiter- 
 versicherung. 
26. — 26. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende An- 103  4555 486
        <pb n="21" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. XIX 
 
 
 
 
 
 
 
Datum Ausgegeben Nr. Nr.  des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes. Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
26. Nov. 26. Nov. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Be-  103 4556 486 
stimmungen zur Ausführung des Wein- 
gesetzes. 
26. — 26. — Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von  103 4557 486 
Topinamburs sowie von Rüben und Rüben- 
säften in Brennereien. 
26. — 26. — Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Ver-  104 4558 487—488 
waltung französischer Unternehmungen. 
27. — 3. Dez. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post-  106 4560 491 -492 
ordnung vom 20. März 1900. 
27. — 4. — Verordnung, betreffend den Aufruf des Land-  107 4562 495 
sturms. 
27. — 4. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des  107 4563 496 
Landsturms. 
2. Dez. 10. — Bekanntmachung, betreffend den internationalen  108 4564 497 
 Verband zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums. 
3. — 3. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten 105 4559 489—490 
Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für 
1914. 
3. — 3. — Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe wäh-  106 4561  492-494 
 rend des Krieges. 
7. — 10. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der An-  108 4565 4949 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
10. — 10. — Bekanntmachung über die Versagung des Zu- 109 4566 499 
schlags bei der Zwangsversteigerung von 
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens. 
10. — 10. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für 109 4567 500 
schwefelsaures Ammoniak. 
10. — 10. — Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, 110 4568 501-503 
altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Alu- 
minium, Nickel, Antimon und Zinn. 
10. — 11. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des 111 4569 505 
Landsturms. 
11. — 11. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für 111 4570 505—507 
Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffel- 
trocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation.
        <pb n="22" />
        XX Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des des  Gestzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
14. Dez.  14.  Dez. Zusatz zur Prisenordnung vom 30. Sep- 112 4571 509 
tember 1909. 
15. — 15. — Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter. 113  4572 511—512 
16. — 19. — Verordnung, betreffend anderweite Regelung der 115 4577 521—522 
 Paßpflicht. 
17. — 18. — Bekanntmachung über eine Anderung des Gesetzes, 114 4573 513—515 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
und der Bekanntmachung über Höchstpreise 
vom 28. Oktober 1914. 
17. — 18. — Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreis- 114 4574  516-518 
 gesetzes. 
17. — 18. — Bekanntmachung über die Vertretung eines Ge-  114 4575  518—519 
nossen in der Generalversammlung einer Er- 
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft 
und über das Ausscheiden aus der Genossen- 
schaft. 
17. — 18. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des  114 4576 519—520 
Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Loth- 
ringen, Ostpreußen usw. 
19. — 20. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Be-  116 4578  523-525 
kanntmachung über die Höchstpreise für 
Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914. 
19. — 20. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Be-  116  4579 525—527 
kanntmachung über die Höchstpreise für 
Hafer vom 5. November 1914. 
19. — 20. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung  116 4580 527—530 
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste 
und Weizen. 
19. — 20. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung 116 4581 530—533 
über die Höchstpreise für Hafer. 
19. — 20. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für  116 4582 533-534 
Kleie. 
19. — 20. — Bekanntmachung über das Vermischen von  116 4583  534—535 
Kleie mit anderen Gegenständen. 
19. — 20. — Bekanntmachung über das Ausmahlen von 116 4584  535-536 
Brotgetreide.  
19. — 20. — Bekanntmachung, betreffend das Schlachten  116 536—537 
 
 
von Schweinen und Kälbern. 
 
 
4585
        <pb n="23" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. XXI 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des Gesetzes zu Inhalt. des des  Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1914 1914 
19. Dez. 21. Dez. Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum 117 4586 539 
steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abzulassen- 
den Zuckers. 
20. — 28. — Bekanntmachung, betreffend die Zahlungsver- 120 4594 550 
bote gegen England, Frankreich und Rußland. 
21. — 28. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Post-  120 4593 549—550 
ordnung vom 20. März 1900. 
22. — 22. — Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit  118 4587 541-542 
Wertpapieren. 
22. — 22. — Bekanntmachung, betreffend die für eine aus- 118 4588 542 
wärtige Bank im Betrieb einer inländischen 
Niederlassung entstandenen Ansprüche. 
22. — 22. — Bekanntmachung über die Verjährungsfristen.  118 4589 543 
22. — 22. — Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von 118 4590 543—544 
Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grund- 
schulden. 
22.— 22. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für 119 4591 545-546 
Wolle und Wollwaren. 
22. — 22. — Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ver-  119 4592 547—548 
wendung von Kartoffelmehl zur Herstellung 
von Seife. 
22. — 31. — Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise 122 4598 556 
Verwaltung britischer Unternehmungen. 
28.  — 28. — Bekanntmachung über die Festsetzung von Höchst.  120 4595  551—552 
preisen für Erzeugnisse aus Kupfer, Messing 
und Aluminium. 
29. — 31. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der  An- 122 4597 555—556 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
30. — 30. — Bekanntmachung über Höchstpreise für Er-  121 4596 553 
 
 
zeugnisse aus Nickel.
        <pb n="24" />
        XXII Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1914. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
    des 
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes.  usw. 
1914 1914 
Druckfehler- und sonstige Berichtigungen. 
1. Jan. 9. Jan. Die Zeitschrift zur Veröffentlichung der Ent- 2 4328 — 
scheidungen des Oberschiedsgerichts für 
Angestelltenversicherung heißt nicht: 
»Die Angestelltenversicherung. Amtliche — — 3 
Nachrichten der Reichsversicherungsanstalt 
und der Spruchbehörden für Angestellte.«, 
sondern: 
„Die Angestelltenversichenunng. Amtliche 3 — 8 
Nachrichten der Reichsversicherungsanstalt 
für Angestellte und der Spruchbehörden 
der Angestelltenversicherung." 
20. April  24. April  ln der Bekanntmachung, betreffend benachbarte 21 4366 — 
Orte im Wechsel- und Scheckverkehre, 
muß es statt " Grobitz" unter Nr. 160 – – 109 
heißen: „ Gorbitz". 25 — 120 
1909 
30. Sept.  3. Aug. In  der  "Prisenordnung" muß es bei Ziffer 127 50 4428 – 
statt "Landung" — 298 
heißen: »Ladung«. 68 — 392 
1914 
24. Aug.  25. Aug. In der Bekanntmachung über die Hauptmarkt- 65 4477 — 
orte muß es im §1 Abs. 2 statt "3. Juli 1873" — — 384 
heißen: »13. Juni 1873". 68 — 392 
22. Dez.  22.  Dez.  In der Bekanntmachung, betreffend das Verbot 119  4592 – 
der Verwendung von Kartoffelmehl zur 
Herstellung von Seife, muß es im § 9 statt 
" §§ 5 bis 7" — — 548 
heißen: »§§ 5 bis 8". 120 — 552 
30. — 30. — Nr. 121 des Reichs-Gesetzbl. muß die Seitenzahl  121 
 
 
553 — statt 551 — und die darin veröffent- 
lichte Bekanntmachung die Nr. 4596 — statt 
4594 — erhalten. 
 
 
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="25" />
        — 1 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr. 1. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1. 
 
 
 
(Nr. 4327.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 24. Dezember 1913. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe. 
Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird nachgetragen: 
hinter dem mit „Ammoncahücit“ beginnenden Absatz: 
Ammoncahücit Fram (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit 
höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, das mit höchstens 4 Prozent des 
Gesamtgewichts an Kollodiumwolle gelatiniert ist, ferner mit Holzmehl, 
Pflanzenmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen). 
Ammoncahücit Indra (Gemenge von Ammoniaksalpeter, 
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, 
von Holzmehl, Pflanzenmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr 
nicht erhöhenden Salzen). 
hinter dem mit „Walsroder Sicherheitssprengstoff“ beginnenden Absatz: 
Wetter Walsroder, auch mit den angehängten Zahlen I, II, 
III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Trini- 
trotoluol, höchstens 4 Prozent Schießwolle, höchstens 1 Prozent 
Holzkohle, mindestens 1 Prozent Mehl, Naphthalin oder anderer Kohlen- 
wasserstoffe mindestens 2 Prozent Vaseline und mindestens 10 Prozent 
Kochsalz). 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1914.
        <pb n="26" />
        — 2 — 
Unter d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng- 
stoffe wird eingeschaltet: 
in dem mit „Cahücit“ beginnenden Absatz hinter dem Worte „Kali- 
salpeter" 
 , der ganz oder teilweise durch Natronsalpeter ersetzt werden kann, 
hinter dem mit „Raschit II" beginnenden Absatz 
Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver (Gemenge von 
Kalisalpeter, Schwefel, Holzmehl und Holzkohle). 
2. Gruppe. 
Unter b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe wird hinter dem mit 
„Barbarit“ beginnenden Absatz nachgetragen: 
Gelatine-Barbarit (Gemenge von 80 Prozent Kaliumchlorat 
mit 10 Prozent Trinitrotoluol und mit 10 Prozent Nitrotoluolgelatine, 
bestehend aus 95 Teilen neutralen, flüssigen Mono- und Di-Nitroto 
luolen und 5 Teilen Kollodiumwolle). 
2. Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
In Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c), 
erster Satz wird statt der Schlußworte „fest verpackt sein“ gesetzt: 
oder in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem dichten Ver- 
schlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, fest verpackt sein. 
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng- 
stoffe d) Abs. (1) wird am Ende nachgetragen: 
Patronen aus Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver dürfen 
aus Pergamentpapier hergestellt sein, auch darf das Pulver in Pakete 
von höchstens 2½ kg Gewicht aus Pergamentpapier verpackt werden. 
Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
Nr. Ib. Munition. 
Abschnitt A. Verpackung. Zu 3. Abs. (3). 
Der erste Satz wird gefaßt: 
Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c) sind vor 
dem Einlegen in die äußeren Behälter bis höchstens 2000 Stück mit 
reichlichen Mengen Sägemehl oder Holzmehl in Pappkasten mit Mittel- 
wand zu verpacken. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. Dezember 1913. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="27" />
        3 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr. 
2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen des Ober- 
schiedsgerichts für Angestelltenversicherung. S 3. — Bekanntmachung, betreffend die dem 
Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 3. 
 
(Nr. 4328.) Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Ent- 
scheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenversicherung. Vom 
1. Januar 1914. 
Auf Grund des § 294 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs- 
Gesetzbl. 1911 S. 989) bestimme ich folgendes: 
Das Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung veröffentlicht seine Ent- 
scheidungen, die grundsätzliche Bedeutung haben, in der Zeitschrift: 
„Die Angestelltenversicherung. Amtliche Nachrichten der Reichs- 
versicherungsanstalt und der Spruchbehörden für Angestellte.“ Diese 
Entscheidungen sind auch äußerlich als grundsätzliche Entscheidungen 
zu kennzeichnen. 
Berlin, den 1. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
 
(Nr. 4329.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Januar 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Januar 
1913, Reichs-Gesetzbl. S. 185 ff. —, ist, wie folgt, geändert worden: 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1914.
        <pb n="28" />
        — 4 — 
I. Im Abschnitt Deutschland A. — II. Privateisenbahnen unter eigener 
Verwaltung — ist mit Gültigkeit vom 12. Januar 1914 als neue 
Nummer 22a eingeschaltet worden (Reichs-Gesetzbl. S. 186): 
22 a. Cöln-Frechen-Benzelrather Nebenbahn. 
II. Im Abschnitt Osterreich-Ungarn I. A. ist unter Nr. 24 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 190) eingeschaltet: 
g1) Mixnitz-St. Erhard. 
III. Im Abschnitt Italien A. ist in lfd. Nr. 3. (Reichs-Gesetzbl. S. 196) 
lit. s) gestrichen und als neue Nummer 21 a aufgenommen worden: 
21a. Die von der Soctietä per le Ferrovie della Brianza Centrale betriebene 
Linie Monza-Molteno, mit Abzweigung Renate-Romand-Fornaci. 
IV. Im Abschnitt Rußland A. sind als neue Nummern 21a und b (Reichs- 
Gesetzbl. S. 199) nachgetragen worden: 
21a. Militärbahn Kowel-Wladimir-Wolynski. 
21 b. Omsk-Eisenbahn. 
Berlin, den 2. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wackerzapp. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dlie Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="29" />
        — 5 – 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
Nr. 3. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Ratifkation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unter- 
zeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Brasilien und die Hinterlegung der Ratifkationsurkunde. 
S. 5. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn Verkehrsordnung, 
S. 6. — Berichtigung. S. 8. 
 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 4330.) Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in 
Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen durch Brasilien und die 
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Vom 24. Januar 1914. 
Die im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep- 
tember 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen, nämlich: 
1. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zu- 
sammenstoß von Schiffen, 
2. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die 
Hilfsleistung und Bergung in Seenot, 
sind von Brasilien ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde 
ist am 31. Dezember 1913 in Brüssel erfolgt. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. No- 
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) an. 
Berlin, den 24. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
Reichs-Gesetbl. 1914. 3 
Ausgegeben zu Berlin, den 31. Januar 1914.
        <pb n="30" />
        — 6 — 
(Nr. 4331.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 24. Jannar 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
1. In dem mit „Astralit III" beginnenden Absatz werden die Worte „Ge- 
treide- oder Kartoffelmehl“ ersetzt durch 
Pflanzenmehle 
2. Hinter dem mit „Ammonkarbonit Ia“ beginnenden Absatz wird einge- 
schaltet: 
 Halokarbonit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. oder 
den Zahlen 1, 2, 3 usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, mit 
Zusatz von höchstens 33 Prozent anderer Salpeterarten, von höchstens 
12 Prozent Trinitrotoluol oder anderer aromatischer Nitrokohlen-- 
wasserstoffe, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, auch mit 
höchstens 5 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Leim- 
Glyzerin-Gelatine, Mehl, Pflanzenmehl, auch mit anderen Kohlen- 
stoffträgern, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr nicht er- 
höhenden Salzen). 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (2) wird in dem Unterabsatze c) hinzugefügt: 
und daß Gemenge der Ziffer 8 a derart abgelagert sind, daß eine 
Selbsterhitzung ausgeschlossen ist, 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Eingangsbestimmungen. 
Hinter Ziffer 10 wird nachgetragen: 
11. Für Lehr- oder Untersuchungszwecke bestimmte menschliche 
Körperteile, tierische Körper oder Körperteile und Stoffe, 
die von Menschen oder Tieren herrühren (z. B. Harn, Kot, Auswurf, 
Blut, Eiter). 
Abschnitt A. Verpackung. 
Im Abs. (1) wird hinter Unterabsatz 1) eingefügt: 
g) Stoffe der Ziffer 11.
        <pb n="31" />
        — 7 — 
Innere Verpackung. 
α)  Gegenstände, die Seuchenerreger weder enthalten noch zu 
enthalten verdächtig erscheinen, und zwar: 
Körper oder Körperteile sind mit einem undurchlässigen Stoffe 
(Pergamentpapier oder dgl.) zu umwickeln und fest zu verschnüren, 
saftreiche Gegenstände sind außerdem in Tücher einzuschlagen oder 
in Säcke zu verpacken. 
Kleinere Gegenstände (Organstücke, Geschwülste, Embryonen 
und dgl.) dürfen auch in starke, sicher verschlossene Gefäße 
aus Metall, Ton, Steingut, Porzellan oder Glas gelegt werden. 
Solche Gefäße müssen verwendet werden für Flüssigkeiten oder 
 Gegenstände, die sich in einer Flüssigkeit befinden, ferner für 
Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe. 
β) Gegenstände, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu 
enthalten verdächtig erscheinen, und zwar: 
Körper und Körperteile sind in ein mit einem geeigneten 
Desinfektionsmittel (Sublimatlösung oder dgl.) durchtränktes 
Tuch einzuhüllen und dann, wie unter α) angegeben, zu umwickeln 
und zu verschnüren. 
Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig 
sind, müssen ebenso eingehüllt und dann in einen festen, dichten 
Behälter verpackt werden. Für kleinere Gegenstände, Flüssig- 
keiten, Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe sind starke, sicher 
verschlossene Gefäße aus Metall, Ton, Steingut, Porzellan oder 
Glas zu verwenden. 
Zu α) und β). Die Pakete, Behälter und Gefäße müssen mit aus- 
reichenden, aufsaugenden Verpackungsstoffen (Sägemehl, Kleie, Torfmull, Lohe, 
Häcksel, Heu oder dgl.) in die äußeren Behälter fest und so eingebettet sein, 
daß sie sich nicht verschieben können und ein Durchsickern von Flüssigkeit ver- 
hindert wird. Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig sind, 
müssen in derselben Weise auch in die inneren Behälter fest eingebettet sein. 
Außere Verpackung. 
Alle Stoffe der Ziffer 11 müssen in starke, dichte, undurchlässige, sicher 
verschlossene Behälter (Fässer, Kübel, Kisten) verpackt sein. Die Behälter müssen 
neben einer deutlichen Adresse Namen und Wohnung des Absenders angeben 
und die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Vorsicht!“ „Menschliche 
(Tierische) Untersuchungsstoffe“. 
Im Abs. (2) wird als Unterabsatz am Ende nachgetragen: 
h) Stoffe der Ziffer 11 müssen nach Abs. (1) g) verpackt sein.
        <pb n="32" />
        — 8 — 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
Am Ende wird als neuer Absatz nachgetragen: 
11. Die Stoffe der Ziffer 11 sind in bedeckten Wagen zu befördern. 
Sie dürfen nicht mit Nahrungs- und Genußmitteln zusammengeladen 
werden. Im Frachtbrief muß der Absender bescheinigen, daß Zweck 
und Verpackung der Sendung den in der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung unter VI für die Stoffe der Ziffer 11 getroffenen 
Vorschriften entsprechen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
 
Berichtigung. 
Der Titel der in der Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffent- 
lichung grundsätzlicher Entscheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenver- 
sicherung, vom 1. Januar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) angeführten Zeitschrift 
lautet: „Die Angestelltenversicherung. Amtliche Nachrichten der Reichsversicherungs- 
anstalt für Angestellte und der Spruchbehörden der Angestelltenversicherung.“ 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        — 9 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr.  4. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Kündigung der am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen 
Abkommen über das internationale Privatrecht durch Frankreich. S. 9. — Bekanntmachung, 
betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 10. 
 
 
 
          
 
 
 
    
 
(Nr. 4332.) Bekanntmachung, betreffend die Kündigung der am 12. Juni 1902 im Haag 
abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht durch Frank- 
reich. Vom 25. Januar 1914 
Die im Reichs-Gesetzblatt von 1904 S. 221, 231, 240 abgedruckten, am 
12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen, nänlich: 
1. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem 
Gebiete der Eheschließung, 
2. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der 
Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ebescheidung und der Trennung 
von Tisch und Bett, 
3. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, 
sind von Frankreich gekündigt worden. Die Kündigung ist der Regierung der 
Niederlande am 12. November 1913 zugestellt worden. 
Berlin, den 25. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
Reichs- Gesetzbl. 1914. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1914.
        <pb n="34" />
        (Nr. 4333.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 30. Januar 1914.  
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Königlich Bayerische Zollabfertigungsstelle Passau-Racklauhafen erfolgen. 
Berlin, den 30. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
 
   
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="35" />
        — 11 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
Nr.  5. 
Inhalt: Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend eine im Anschluß an das Internationale Ab- 
kommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 mit Frankreich getroffene 
Vereinbarung. S. 11. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 
Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 14. 
 
 
(Nr. 4334.) Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend eine im Anschluß an das Inter- 
nationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 
mit Frankreich getroffene Vereinbarung. Vom 31. Januar 1914. 
Im Anschluß an das am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichnete Inter- 
nationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 603) sind für den Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich die in dem 
nachstehend abgedruckten Schriftwechsel zwischen dem Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amtes und dem Botschafter der Französischen Republik in Berlin ent- 
haltenen Bestimmungen wegen gegenseitiger Mitteilungen über Eigentümer und 
Führer von Kraftfahrzeugen vereinbart worden. Diesen Bestimmungen haben 
sämtliche Bundesregierungen und der Kaiserliche Statthalter in Elsaß--Lothringen 
zugestimmt. 
Berlin, den 31. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1914.
        <pb n="36" />
        Note des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes an den Botschafter der 
Französischen Republik in Berlin. 
Auswärtiges Amt. 
Berlin, den 21. Januar 1914. 
Der Unterzeichnete beehrt sich Seiner Exzellenz dem Botschafter der Fran- 
zösischen Republik, Herrn Jules Cambon, mit Beziehung auf die voraus- 
gegangenen Verhandlungen wegen Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen 
zwischen Deutschland und Frankreich nachstehendes mitzuteilen: 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung wird der Regierung der Französischen 
Republik auf ihren Antrag unverzüglich Namen, Stand und Wohnort des Eigen- 
tümers und des Führers eines auf Grund des Internationalen Abkommens vom 
11. Oktober 1909 auf französischem Gebiete zugelassenen deutschen Kraftfahrzeugs 
angeben, das den in Frankreich über den Verkehr auf öffentlichen Wegen geltenden 
Gesetzen und Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Diese Verpflichtung gilt unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und tritt 
am 1. März 1914 in Kraft. 
Sie tritt außer Kraft, sobald die Deutsche Regierung der Französischen 
Regierung eine entsprechende Mitteilung macht. 
Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um Seiner Exzellenz dem Herrn 
Botschafter die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
von Jagow. 
Seiner Exzellenz dem Botschafter der Französischen Republik, 
Herrn Jules Cambon. 
 
Schreiben des Botschafters der Französischen Republik in Berlin an den 
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.  
Übersetzung) 
Ambassade de France. 
Berlin, le 21 janvier 1914. Berlin, den 21. Januar 1914. 
Monsieur le Secrétaire d’Etat, Herr Staatssekretär, 
En me référant aux négociations Euerer Exzellenz beehre ich mich mit 
antérieures relatives à la circulation Beziehung auf die vorausgegangenen
        <pb n="37" />
        des automobiles entre l'Allemagne et 
la France, j'ai l'honneur de faire 
connaitre ce qui suit à Votre Ex- 
cellence: 
Le Gouvernement de la Répu- 
blique Française fera connaitre sans 
delai au Gouvernement Imperial 
Allemand, à la requéte de celui-ei, 
les noms, profession et domicile du 
propriétaire et du chaufleur de tout 
automobile français, admis en Alle- 
magne dans les conditions prévues 
par l'accord international du 11 oc- 
tobre 1909, qui aurait violé les 
lois et reglements en vigueur en 
Allemagne en ce qui concerne la 
circulation sur les voies publiques. 
Cette obligation est acceptée sous 
condition de réciprocite et sera en 
vigueur à partir du 1er mars 1914. 
Elle cessera d’étre en vigueur, 
des que le Gouvernement Frangçais 
en aura donné avis au Gouvernement 
Allemand. 
Je Saisis cette occasion pour 
renouveler à Votre Excellence l'assu- 
rance de ma très haute considération. 
Jules Cambon. 
Son Excellence Monsieur de Jagow 
Secrétaire d'Etat à l'Office Impérial 
des Aflaires Etrangeres. 
13 
— 
Verhandlungen wegen Regelung des 
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen zwischen 
Deutschland und Frankreich nachstehen- 
des mitzuteilen: 
Die Regierung der Französischen 
Republik wird der Kaiserlich Deutschen 
Regierung auf ihren Antrag unver- 
züglich Namen, Stand und Wohnort des 
Eigentümers und des Führers eines auf 
Grund des Internationalen Abkommens 
vom 11. Oktober 1909 auf deutschem 
Gebiete zugelassenen französischen Kraft- 
fahrzeugs angeben, das den in Deutsch- 
land über den Verkehr auf öffentlichen 
Wegen geltenden Gesetzen und Be- 
stimmungen zuwiderhandelt. 
Diese Verpflichtung gilt unter der 
Bedingung der Gegenseitigkeit und tritt 
am 1. März 1914 in Kraft. 
Sie tritt außer Kraft, sobald die 
Französische Regierung der Deutschen 
Regierung eine entsprechende Mitteilung 
macht. 
Ich benutze diesen Anlaß, um Euerer 
Exzellenz die Versicherung meiner aus- 
gezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
Jules Cambon. 
Seiner Exzellenz Herrn von Jagow, 
Staatssekretär des Auswärtigen 
Amtes.
        <pb n="38" />
        (Nr. 4335.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 2. Februar 1914. 
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung 
der am 5. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 107) bekannt gemachten Ausführungs- 
bestimmungen beschlossen: 
„Zum II. Abschnitt. Kürzung der Beteiligungsziffern. (Zu §§ 13 bis 16.)" 
tritt nachstehende Vorschrift: 
12. Die Entscheidung der Verteilungsstelle über Kürzung oder 
Nichtkürzung der Beteiligungsziffer (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes) hat der 
Kaliwerksbesitzer innerhalb dreier Tage nach Zustellung der Entscheidung 
der Belegschaft durch Aushang bekannt zu geben. Der Aushang darf 
nicht vor Ablauf von vier Wochen entfernt werden. 
Aus der Entscheidung muß ersichtlich sein, daß die Nachweisungen (Ziffer 5, 
9 und 10) ordnungsgemäß geprüft sind und aus welchen Gründen eine Kürzung 
der Beteiligungsziffer vorgenommen oder unterlassen wird. 
In der Entscheidung ist auf das dagegen gemäß § 32 Abs. 2) 3 des Gesetzes 
zulässige Rechtsmittel zu verweisen. 
Berlin, den 2. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="39" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr. 6. 
    
Inhalt: Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unter- 
zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Japan und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. 
S. 15. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den 
Absatz von Kalisalzen. S. 16. 
 
 
 
 
Nr. 4336.) Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in 
Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Japan und die 
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. Vom 4. Februar 1914. 
Die im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep- 
kember 1910 in Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich: 
1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den 
Zusammenstoß von Schiffen, 
2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die 
Hilfsleistung und Bergung in Seenot, sind von Japan ratifiziert 
worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ist am 12. Ja- 
nuar 1914 in Brüssel erfolgt. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 24. Ja- 
nuar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) an. 
Berlin, den 4. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
Reichs.Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1914.
        <pb n="40" />
        — 16 — 
(Nr. 4337.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 17. Februar 1914. 
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Abänderung 
der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungs- 
bestimmungen beschlossen: 
„Zum I. und IX. Abschnitt. Sonderfabriken. (Zu §§ 5 und 49): 
Die Ziffer 4 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1913 aufgehoben.“ 
Berlin, den 17. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="41" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
  
Nr. 7. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen der Reichs- 
versicherungsanstalt für Angestellte. S. 17. — Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des 
am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen in Britisch Indien. S. 18. 
 
 
(Nr. 4338.) Bekanntmachung, betreffend den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Be- 
rechnungen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Vom 19. Fe- 
bruar 1914. 
Auf Grund des § 174 des Versicherungsgesetzes für Angestellte hat der 
Bundesrat beschlossen: 
Der Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen der Reichs- 
versicherungsanstalt für Angestellte wird bis auf weiteres auf dreieinhalb vom 
Hundert festgesetzt. 
Berlin, den 19. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Dr. Caspar. 
 
Reichs-Gesebl. 1914. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1914.
        <pb n="42" />
        — 18 — 
(Nr. 4339.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 4. Mai 1910 in Paris 
unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen in Britisch Indien. Vom 20. Februar 1914. 
Die Großbritannische Regierung hat durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 
Abs. 1 des im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckten, am 
4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Ver- 
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen der Französischen Regierung angezeigt, 
daß sie das Abkommen in Britisch Indien in Kraft setzen werde; die Anzeige 
ist am 1. Oktober 1913 in Paris hinterlegt worden. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 5. Mai 1913 
(Reichs-Gesetzbl. S. 294) an. 
Berlin, den 20. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="43" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 8. 
Inhalt: Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete. S. 19 — Bekanntmachung über die 
Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 
18. Oktober 1907 durch Brasilien. S. 20. 
  
     
 
 
 
 
(Nr. 4340.) Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete. Vom 21. Februar 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 2 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 
22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 610 ff.), was folgt: 
§  1. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
halt im Schutzgebiete Deutsch Südwestafrika haben, sind verpflichtet, ihre Dienst- 
pflicht bei der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika zu erfüllen. Der Gouverneur 
kann auf begründeten Antrag eines Wehrpflichtigen die Erfüllung der aktiven 
Dienstpflicht im Deutschen Reiche ausnahmsweise gestatten; auch kann er im Einzel- 
falle von der Aushebung solcher Wehrpflichtigen für die Schutztruppe absehen, 
die erhebliche gerichtliche Vorstrafen erlitten haben. In beiden Fällen ist der 
Kommandeur der Schutztruppe vor der Entscheidung zu hören. 
Alle außerhalb des Schutzgebiets Deutsch Südwestafrika befindlichen Personen 
des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe dieses Schutzgebiets haben sich bei ein- 
tretender Mobilmachung der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika unverzüglich 
in dieses Schutzgebiet zurückzubegeben, sofern sie nicht auf Grund des § 12 des 
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete ausdrücklich von der Einberufung befreit sind. 
Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubten- 
standes der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika, die sich im Deutschen Reiche, 
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder 
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres 
über, und zwar Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, die bereits früher 
einem Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, 
im übrigen zum Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirke sie ihren 
Aufenthalt im Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie 
sich nicht im Deutschen Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 8 
Ausgegeben zu Berlin am 6. März 1914.
        <pb n="44" />
        — 20 — 
nächsten Bezirkskommando, und soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, 
bei dem Bezirkskommando ihres Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb 
des Schutzgebiets sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes der Schutz- 
truppe für Deutsch Südwestafrika haben sich bei eintretender allgemeiner Mobil- 
machung unverzüglich in das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika zurückzubegeben, 
sofern sie nicht einen deutschen Seebefehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in 
dem eine Schutztruppe sich befindet oder ein deutsches Bezirkskommando schneller 
oder sicherer als das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika erreichen können; im 
letzteren Falle verfügt diese Marine- oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden 
haben, über sie. §  2. 
Die Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiser- 
lichen Schutztruppe für Südwestafrika, vom 5. Dezember 1902 tritt außer Kraft. 
 §  3. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs- 
Gesetzblatt in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4341.) Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch 
 Brasilien. Vom 24. Februar 1914. 
Die im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 
1907 sind, mit Ausnahme des dort auf Seite 59 bis 81 abgedruckten Abkommens, 
betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von 
Vertragsschulden, von Brasilien ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische 
Regierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikations- 
urkunde am 5. Januar 1914 erhalten. Dem Vorbehalt entsprechend, den der 
Bevollmächtigte Brasiliens bei der Unterzeichnung des Abkommens zur friedlichen 
Erledigung internationaler Streitfälle (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5) gemacht hat, 
ist der Artikel 53 Abs. 2 bis 4 dieses Abkommens von der Ratifikation aus- 
drücklich ausgenommen worden. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 30. April 
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 293) an. 
Berlin, den 24. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="45" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 21. 
 
Jahrgang  1914. 
Nr.  9. 
 
 
 
(Nr. 4342.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Uberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 23. Februar 1914. 
Die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die es Anwendung findet 
(Reichs-Gesetzbl. S. 185 ff. von 1913), ist unter Berücksichtigung der inzwischen 
eingetretenen Änderungen neu aufgestellt worden: 
Liste der Eisenbahnstrecken, 
auf die 
das Internationale Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet. 
Ausgabe vom 1. Januar 1914. 
Deutschland. preußischer Staatsverwaltung stehenden Pri- 
vatbahnen, mit Ausschluß: 
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene der oberschlesischen schmalspurigen Zweig- 
Bahnen und Bahntrecken. 
bahnen; 
I. Staats- und unter Staatsverwaltung —  wegen der Dampffährenverbindung Saß- 
stehende Eisenbahnen. nitz-Trelleborg siehe B. VII, 141. 
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 4. Königlich Bayerische Staatseisenbahnen nebst 
2. Militär-Eisenbahn. den von ihnen betriebenen Lokalbahnen Augs- 
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — burg—Haunstetten und Röthenbach b. L.— 
einschließlich der gemeinschaftlich mit ihnen Weiler, jedoch mit Ausschluß der Lokal- 
betriebenen Großherzoglich Hessischen Staats- bahnen: 
eisenbahnen und einschließlich der Dampf- a) Augsburg—Göggingen—Pfersee; 
fährenverbindung über die Ostsee zwischen b) Augsburger Lokalbahn; 
Saßnitz und Trelleborg — sowie die unter c) Berchtesgaden —Königssee. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1914.
        <pb n="46" />
        5.  6. 
7. 
— 22 
Königlich Sächsische Staatseisenbahnen. 
Königlich Württembergische Staatseisen- 
bahnen. 
Großherzoglich Badische Staatseisenbahnen 
und die unter Staatsverwaltung stehenden 
Privatbahnen. 
Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisen- 
bahnen, einschließlich der Dampffährenver- 
bindung über die Ostsee zwischen Warne- 
münde und Gjedser; — wegen dieser Dampf- 
fährenverbindung siehe B. VI, 140. 
Großherzoglich Oldenburgische Staatseisen- 
bahnen. 
I. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. 
10. 
Achern—Ottenhöfener Nebenbahn. 
11. Altona—Kaltenkirchener Eisenbahn. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
Die von den badischen Lokaleisenbahnen 
(Aktiengesellschaft) betriebenen Nebenbahnen: 
Hilsbach 
a) Bruchsal—Ubstadt— Menzingen; 
b) Bühl—Oberthal (Bühlertalbahn); 
J0) Karlsruhe—Ettlingen —Herrenalb. (Albtal- 
Brötzingen 
bahn); 
d) Meckarbischofsheim- Hüffenhardt; 
Meckesheim 
e) Wiesloch- Waldangelloch. 
Die bayerischen von der Lokalbahn-Aktienge- 
sellschaft in München betriebenen Lokalbahnen: 
a) Bad Aibling—Feilnbach; 
b) Fürth—Zirndorf—Cadolzburg; 
c) Markt Oberdorf—Füssen; 
d) München— Wolfratshausen- Bichl; 
e) Murnau—Oberammergau; 
f) Sonthofen—Oberstdorf; 
g) Stadtamhof—Donaustauf—Wörth; 
h) Türkheim— Wörishofen. 
Bentheimer Kreisbahn. 
Biberach—Oberharmersbacher Nebenbahn. 
Brandenburgische Städtebahn. 
Braunschweigische Landeseisenbahn. 
 
 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
Braunschweig—Schöninger Eisenbahn. 
Bröltaler Eisenbahn. 
Brohltal-Eisenbahn. 
Butzbach—Licher Eisenbahn. 
Cöln—Bonner Kreisbahnen. 
23¹). Cöln—Frechen—Benzelrather Nebenbahn. 
24. Crefelder Eisenbahn. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
Cronberger Eisenbahn. 
Dahme Uckroer Eisenbahn. 
Deggendorf—- Mettener Lokalbahn. 
Dessau—Wölrlitzer Eisenbahn. 
Diedenhofen—Mondorfer Eisenbahn. 
Eisern— Siegener Eisenbahn. 
Elmshorn—Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn. 
Erstein-Oberehnheim—Ottrotter Nebenbahn 
Eutin—Lübecker Eisenbahn. 
Freien Grunder Eisenbahn. 
Georgs-Marienhütte-Eisenbahn. 
Gera—-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn. 
Gernrode—Harzgeroder Eisenbahn. 
Gotteszell—Wiechtacher Lokalbahn. 
Greifswald—-Grimmener Eisenbahn. 
Halberstadt—Blankenburger Eisenbahn. 
Haltingen—Kanderner Nebenbahn. 
Hildesheim—Peiner Kreiseisenbahn. 
Hoyaer Eisenbahn (Hoya-Cystrup). 
Kahl—Schoellkrippener Lokalbahn. 
Kaysersberger Talbahn, einschließlich der 
Bahn Colmar—Winzenheim. 
Kerkerbachbahn. 
Königsberg—Cranzer Eisenbahn. 
Kreis Altenaer Schmalspurbahn. 
Kreisbahn Eckernförde—Kappeln. 
Krozingen-Staufen—Sulzburger Nebenbahn 
Lahrer Straßenbahn. 
Lam--Kötztinger Lokalbahn. 
Lausitzer Eisenbahn (Rauscha-Freiwaldau; 
Muskau-Teuplitz-Sommerfeld; Hansdorf— 
Priebus). 
Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn. 
1) Mit Wirkung vom 12. Januar 1914.
        <pb n="47" />
        55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
61. 
62. 
63. 
64. 
65. 
66. 
67. 
68. 
69. 
70. 
71. 
72 
 
75. 
76. 
77. 
78. 
79. 
80. 
81. 
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
— 
Löwenberg-Lindow-Rheinsberger Eisenbahn. 
Lübeck—Büchener Eisenbahn. 
Ludwigs-Eisenbahn (Nürnberg—Fürth). 
Meckenbeuren—Tettnanger Nebenbahn. 
Mecklenburgische Friedrich Wilhelm-Eisenbahn. 
Meppen—Haselünner Eisenbahn. 
Möckmühl—Dörzbacher Nebenbahn. 
Mosbach-Mudauer Eisenbahn. 
Mühlhausen—Ebelebener Eisenbahn. 
Nauendorf—Gerlebogker Eisenbahn. 
Neubrandenburg—Friedländer Eisenbahn. 
Neuhaldensleber Eisenbahn. 
Neustadt—Gogoliner Eisenbahn. 
Niederlausitzer Eisenbahn. 
Nordhausen—Wernigeroder Eisenbahn. 
Die von der Oberrheinischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft betriebene Nebenbahn 
Mannheim—Weinheim-Heidelberg-Mann- 
heim, einschließlich der Zweigbahn Mann- 
heim-Käfertal-Heddesheim in Baden. 
Oberschefflenz-Billigheimer Nebenbahn. 
Oschersleben—Schöninger Eisenbahn. 
73. 
74. 
Osterwieck—Wasserlebener Eisenbahn. 
Paulinenaue—Neu Ruppiner Eisenbahn. 
Peine—Ilseder Eisenbahn. 
Prignitzer Eisenbahn. 
Reinickendorf —Liebenwalde — Groß Schöne- 
becker Eisenbahn. 
Rhein—Ettenheimmünsterer Lokalbahn. 
Rhene—Diemeltal-Eisenbahn (Bredelar— 
Martenberg). 
Rinteln—Stadthagener Eisenbahn. 
Rosheim—St. Naborer Nebenbahn. 
Ruppiner Eisenbahn-Aktiengesellschaft. 
Schaftlach-Gmund-Tegernseer Lokalbahn. 
Stendal—Tangermünder Eisenbahn. 
Stralsund-Tribseer Eisenbahn. 
Straßburger Straßenbahnen. 
Die von der Süddeutschen Eisenbahn-Gesell- 
schaft betriebenen Nebenbahnen: 
a) Frei-Weinheim—Jugenheim-Partenheim 
(Selztalbahn); 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
23 
88. 
89. 
90. 
91. 
92. 
93. 
94. 
95. 
90. 
97. 
b) Hetzbach—Beerfelden; 
c) Hüfingen-Furtwangen Bregtalbahn); 
d) Osthofen—Westhofen; 
e) Reinheim—Reichelsheim; 
f) Riegel- Breisach - Gottenheim (Kaiserstuhlbahn) 
g) Sprendlingen—Fürfeld; 
h) Worms—Offstein; 
i) Zell—Todtnau. 
Südharz-Eisenbahn. 
Teutoburger-Wald-Eisenbahn. 
Die unter der Betriebsverwaltung Thürin- 
gischer Nebenbahnen stehenden Linien: 
a) Arnstadt—Ichtershausen; 
b) Esperstedt—Oldisleben; 
c) Greußen—Ebeleben—Keula; 
d) Hohenebra—Ebeleben; 
e) Ilmenau—-Großbreitenbach; 
f) Weimar-Berka- Blankenhain; 
g) Weimar -Rastenberg; 
h) Wenigentaft- Öchsen; 
i) Wutha-Ruhla. 
Trossinger Lokalbahn. 
Vorwohle —Emmerthaler Eisenbahn. 
Weingarten—-Baienfurt Niederbiegener  
Nebenbahn. 
Westfälische Landeseisenbahn. 
Wittenberge-Perleberger Eisenbahn. 
Die von der Direktion der Württembergischen 
Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen Nebenbahnen 
a) Amstetten—Gerstetten; 
b) Amstetten—Laichingen; 
c) Ebingen—Onstmettingen; 
d) Gaildorf— Untergröningen; 
e) Jagstfeld -Ohrnberg; 
f) Nürtingen—Neuffen; 
g) Vaihingen- Sersheim —Enzweihingen. 
Die Württembergischen Nebenbahnen: 
a) Aalen—-Ballmertshofen—Dillingen (Härts- 
feldbahn) 
b) Filderbahn; 
 
10
        <pb n="48" />
        98. 
c) Korntal-Weissach (Strohgäubahn); 
d) Reutlingen— Gönningen. 
Zschipkau-—Finsterwalder Eisenbahn. 
B. Bahnstrecken, die  sich  im Betrieb oder Mitbetrieb 
außerdeutscher Eisenbahn-Verwaltungen befinden. 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
104. 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
114. 
115. 
I. Russischer Verwaltungen. 
Die von den Nord-West-Bahnen betriebene 
Strecke von der russisch-deutschen Grenze bei 
Eydtkuhnen bis Eydtkuhnen. 
Die von den Weichselbahnen betriebene 
Strecke von der russisch-deutschen Grenze bei 
Prostken bis Prostken. 
Die von den Weichselbahnen betriebene 
Strecke von der russisch-deutschen Grenze bei 
Illowo bis Illowo. 
Die von der Warschau—-Wiener Eisenbahn 
betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Skalmierzyce bis Skalmierzyce. 
Die von der Herby-Kjeltzy Eisenbahn 
betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Herby bis Preußisch Herby. 
II. Osterreichischer Verwaltungen. 
Die von den k. k. österreichischen Staats- 
bahnen betriebenen Strecken von der öster- 
reichisch- deutschen Grenze: 
bei Myslowitz bis Myslowitz. 
bei Hennersdorf bis Ziegenhals. 
bei Niklasdorf bis Ziegenhals. 
bei Heinersdorf bis Heinersdorf  (in Oberschlesien). 
bei Johanngeorgenstadt bis Johanngeorgen- 
stadt. 
bei Adorf bis Adorf. 
bei Furth i. W. bis Furth i. W. 
bei Haidmühle bis Haidmühle. 
bei Passau bis Passau. 
bei Braunau bis Simbach. 
bei Lochau bis Lindau. 
bei Wichstadtl bis Mittelwalde. 
24 
116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
124. 
125. 
126. 
127. 
128. 
129. 
130. 
131. 
132. 
133. 
bei Mittelsteine bis Mittelsteine. 
bei Liebau bis Liebau. 
bei Seidenberg bis Seidenberg. 
bei Ebersbach bis Ebersbach. 
bei Sebnitz bis Sebnitz. 
Die von der Buschtkhrader Eisenbahn be- 
triebenen Strecken von der österreichisch- 
deutschen Grenze: 
bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
bei Klingenthal bis Klingenthal. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den schweizerischen Bundesbahnen 
gemeinschaftlich mit der Mittelthurgau-Bahn 
betriebene Strecke von der schweizerisch- 
deutschen Grenze bei Konstanz bis Konstanz. 
Die von den schweizerischen Bundesbahnen 
betriebenen Strecken von der schweizerisch- 
deutschen Grenze: 
bei Rielasingen bis Singen. 
bei Waldshut bis Waldshut. 
bei Lottstetten bis zur deutsch -schweizerischen 
Grenze bei Altenburg-Rheinau. 
Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen gemeinsam mit der Pruntrut— 
Bonfol-Bahn betriebene Strecke von der 
schweizerisch-deutschen Grenze bei Pfetter- 
hausen bis Pfetterhausen. 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Loth- 
ringen gehörigen, von der französischen 
Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der 
französisch-deutschen Grenze: 
bei Altmünsterol bis Altmünsterol. 
bei Avricourt bis Deutsch Avricourt. 
bei Chambrey bis Chambrey. 
bei Novéant bis Novéant. 
bei Amanweiler bis Amanweiler. 
bei Fentsch bis Fentsch.
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        V. Niederländischer Verwaltungen. 
 Die von der Nord-Brabant- Deutschen Bahn 
betriebene Strecke von der niederländisch- 
deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
 Die von der Gesellschaft für den Betrieb von nie- 
derländischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken  von  der  niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Herzogenrath bis Herzogenrath; 
b) bei Aachen bis Aachen¹); 
c) bei Dalheim bis Dalheim²). 
Die von der Gesellschaft für den Betrieb von 
niederländischen Staatseisenbahnen betriebene 
Strecke von Elten bis Welle. 
137.  Die  von der Gesellschaft für den Betrieb von nie- 
derländischen Staatseisenbahnen betriebenen 
und von der Holländischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft mitbetriebenen Strecken von der nieder- 
ländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Emmerich; 
b) bei Gronau bis Gronau³). 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft betriebenen und von der Gesellschaft für 
den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen mitbetriebenen Strecken von der nieder- 
ländisch-deutschen Grenze: 
136. 
138. 
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen 
Staatseisenbahnen besorgt nur den Zugdienst in beiden 
Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den 
Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen nur den 
Zugdienst in der Richtung von den Niederlanden nach 
Deutschland, und umgekehrt die preußische Staatseisenbahn 
auf der niederländischen Strecke bei Dalheim bis Vlodrov 
(Liste: Niederlande B. 10) in der Richtung von Dalheim 
nach den Niederlanden. 
3) Der Betrieb erfolgt für Rechnung der Königlich 
Preußischen Staatsbahnen. Die Gesellschaft für den Be- 
trieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugdienst in beiden Richtungen. Die Holländische 
Eisenbahngesellschaft hat ebenfalls das Recht, Züge auf 
dieser Strecke zu befördern.  
25 
a) bei Gildehaus bis Salzbergen; 
b) bei Cranenburg bis Cleve¹). 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft betriebene Strecke von der niederlän- 
disch-deutschen Grenze bei Alstätte bis Ahaus. 
VI. Dänischer Verwaltungen. 
Die von den dänischen Staatsbahnen in Ge- 
meinschaft mit den Großherzoglich Mecklenbur- 
gischen Staatseisenbahnen betriebene Dampf- 
fährenverbindung Warnemünde-Gjiedser. 
VII. Schwedischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnen in Gemeinschaft mit den schwedi- 
schen Staatseisenbahnen betriebene Dampf- 
fährenverbindung Saßnitz-Trelleborg. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von deutschen Verwaltungen im Ausland be- 
trieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 34 bis und mit 58. 
Dänemark, Ziffer 3, 4. 
Frankreich, Ziffer 16, 17, 18, 19, 20, 21. 
Luxemburg, Ziffer 2, 3. 
Niederlande, Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11. 
Rußland, iffer 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45. 
Schweden, Ziffer 50. 
Schweiz, Ziffer 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47. 
Osterreich und Ungarn 
(nebst Bosnien-Herzegowina). 
I. Im Reichsrat vertretene Königreiche und 
Länder (einschließlich Liechtenstein). 
A. Sämtliche Linien, die durch die nachbenannten 
Bahnverwaltungen und Gesellschaften mit dem Sitze 
in Osterreich oder in Ungarn betrieben werden. 
1. K. k. österreichische Staatsbahnen, mit Ein- 
schluß der auf Fürstlich Liechtensteinschem 
Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch- 
Buchs; — dagegen mit Ausschluß: 
1) Der Betrieb erfolgt für Rechnung der Königlich 
Preußischen Staatsbahnen. Die Holländische Eisenbahn- 
gesellschaft besorgt nur den Zugdienst in beiden Richtungen. 
Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen 
Staatseisenbahnen hat ebenfalls das Recht, Züge auf 
dieser Strecke zu befördren.   
139. 
140. 
141. 
10
        <pb n="50" />
        2. 
8. 3.  4.  5.  6.  7. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
— 26 
a) folgender dalmatinischen Linien der k. k. 
österreichischen Staatsbahnen: 
α)  Spalato—Siveric—Knin, 
β) Perkovic-Slivno - Sebenico, 
γ) Spalato—Sinj; 
b) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt- 
Mauterndorf (Murtalbahn). 
Lokalbahn Aujezd-Luhatschowitz-Luhatscho- 
witz. 
Lokalbahn Auspitz. 
Aussig—Teplitzer Eisenbahn. 
Lokalbahn Brünn-Lösch. 
Buschtkhrader Eisenbahn. 
Lokalbahn Friedland—Bilä. 
Friedländer Bezirksbahnen, bestehend aus 
den Lokalbahnen: 
Friedland -Reichsgrenze nächst Hermsdorf; 
Friedland -Reichsgrenze nächst Heinersdorf 
(Strecke bis Heinersdorf a. T.), und 
Raspenau-Weißbach. 
Gablonzer elektrische Bahnen. 
10. 
11. 
12. 
13. 
Lokalbahn Gmunden-—Vorchdorf. 
Lokalbahn Gurein-Bittischka-Eichhorn. 
Lokalbahn Kanitz—Eibenschitz —Oslawan. 
Kaschau-Oderberger Bahn (auf österreichi- 
schem Gebiete betriebene Linien). 
Lokalbahn Linz-Eferding-Waizenkirchen. 
Lokalbahn Mährisch Ostrau-Karwin. 
Mährisch-Schlesische Lokalbahn-Aktiengesell- 
schaft Lokalbahn Hruschau-Polnisch Ostrau). 
Neutitscheiner Lokalbahn. 
Lokalbahn Nezamislitz-Morkowitz. 
Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend 
aus den Linien: 
Gänserndorf—Mistelbach; 
Gmünd—Litschau— Heidenreichstein und 
Gmünd—Groß Gerungs; 
Korneuburg-Ernstbrunn-Hohenau und 
Dobermannsdorf— Poysdorf; 
Neunkirchen L.-B.—Willendorf; 
Pyrawarth-Zistersdorf; 
Retz-Drosendorf; 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28 
St. Pölten-Kirchberg a. d. P. -Mank- 
Mariazell—Gußwerk mit der Abzweigung 
Ober Grafendorf—Ruprechtshofen; 
Siebenbrunn-Leopoldsdorf-Engelhartstetten 
mit der Abzweigung Breitstetten -Orth; 
Zistersdorf—Dobermannsdorf. 
Privoz-Mährisch Ostrau-Witkowitzer Lokal- 
bahn 
Salzburger Eisenbahn- und Tramway-Ge- 
sellschaft, mit Ausschluß der Linie 
c) Kleinbahn der Stadtgemeinde Salzburg 
(mit elektrischem Betriebe). 
Salzkammergut-Lokalbahn. 
Steyrtalbahn. 
Südbahn-Gesellschaft (auf österreichischem 
Gebiete betriebene Linien), mit Ausschluß 
der Lokalbahnen: 
d) Bruneck- Sand i. T. (mit elektrischem 
Betriebe); 
e) Grobelno-Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn); 
f) Kapfenberg—Seebach—Au 
g) Kühnsdorf—Eisenkappel; 
h) Mixnitz-St. Erhard, 
i) Mödling—Hinterbrühl nächst Wien (mit 
elektrischem Betriebe); 
k) Pöltschach—Gonobitz; 
l) Preding-Wieselsdorf— Stainz; 
m) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen-Kal- 
tern) und die elektrisch betriebene Klein- 
bahn Kaltern-Mendel (Mendelbahn); 
n) Virglbahn (elektrisch betriebene Drahtseil- 
bahn von Bozen auf die Virgl-Warte); 
o) Windisch-Feistritz S. B.-Stadt Windisch- 
Feistritz. 
Stauding—Stramberger Lokalbahn. 
Lokalbahn Vöcklamarkt—Attersee. 
Eisenbahn Wien—Aspang, mit Ausschluß 
p) der Zahnradstrecke Puchberg—Hochschnee- 
berg der Schneebergbahn. 
Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen, 
mit Ausschluß der Strecken:
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        — 27 
d) Wien Giselastraße-Wien Matzeinsdorf 
W. L. B. (bis Matzleinsdorf Viadukt 
Gemeinschaftsverkehr mit den Wiener 
städtischen Straßenbahnen); 
r) Baden Viadukt-Rauhenstein; 
s) Ringlinie in Baden; 
t) Baden-Vöslau. 
29. Die von den Königlich Ungarischen Staats- 
eisenbahnen betriebenen Strecken der k. k. 
österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne 
bis zur ungarischen Landesgrenze, von Fehring 
bis zur ungarischen Landesgrenze, von Sianki 
bis zur ungarischen Landesgrenze und von 
Marchegg bis zur ungarischen Landesgrenze, 
endlich die von der Györ—Sopron—Eben- 
furter Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke 
der im Betriebe der Südbahn-Gesellschaft 
stehenden Wien— Pottendorf— Wiener-Neu- 
städter Bahn von Ebenfurt bis zur ungari- 
schen Landesgrenze. 
B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Derwalkungen befinden. 
I. Italienischer Verwaltungen. 
Die durch die italienischen Staatsbahnen 
betriebenen Strecken von der italienisch- 
österreichischen Grenze: 
30. bei Cormons bis Cormons. 
31. bei Pontebba bis Pontafel in der Richtung 
aus Italien. 
32. bei Peri bis Ala. 
Die durch die italienische Eisenbahn-Gesell- 
schaft „Societä Veneta per costruzione ed 
esercizio di ferrovie secondarie italiane" 
betriebene Strecke von der italienisch--öster- 
reichischen Grenze: 
33. bei Cervignano bis Cervignano. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Bayerischen Staats- 
eisenbahnen betriebenen Strecken von der 
deutsch-österreichischen Grenze: 
34. bei Kiefersfelden bis Kufstein. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
61. 
bei Salzburg bis Salzburg. 
bei Waldsassen bis Eger. 
bei Schirnding bis Eger. 
bei Asch bis Eger. 
Die durch die Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnen betriebenen Strecken von der 
deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Brambach bis Eger. 
bei Bärenstein bis Weipert. 
bei Markersdorf bis Hermsdorf i. B. 
bei Moldau bis Moldau. 
bei Schöna bis Bodenbach. 
bei Schöna bis Tetschen. 
bei Neusalza-Spremberg bis zur österreichisch- 
deutschen Grenze bei Taubenheim. 
bei Alt und Neu Gersdorf bis zur österreichisch- 
deutschen Grenze bei Ebersbach. 
bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf. 
bei Groß Schönau bis Warnsdorf. 
bei Zittau bis Reichenberg. 
Die durch die Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnen betriebenen Strecken von der 
deutsch österreichischen Grenze: 
bei Heinersdorf a. T. bis Heinersdorf a. T. 
bei Grünthal bis Grünthal. 
bei Neusorge bis Halbstadt. 
bei Jägerndorf bis Jägerndorf. 
bei Troppau bis Troppau. 
bei Oderberg bis Oderberg. 
bei Goczalkowitz bis Dzieditz. 
bei Neuberun bis Oswiecim. 
bei Piltsch bis Troppau. 
III. Russischer Verwaltungen. 
Die durch die Verwaltung der russischen 
Südwest-Bahnen in der Richtung aus 
Rußland betriebenen Strecken von der 
russisch-österreichischen Grenze: 
bei Radziwilow bis Brody. 
bei Woloczysk bis Podwoloczyska. 
bis Osterreichisch Nowosielitza.
        <pb n="52" />
        — 28 
IV. Rumänischer Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Rumänischen 
Staatseisenbahnen in der Richtung aus 
Rumänien betriebene Strecke von der 
rumänisch-österreichischen Grenze: 
62. bei Itzkany bis Itzkany. 
C. Babnstrecken, die sich im Betriebe der Bos- 
nisch-Herzegowinischen Landesbahnen befinden. 
63. Metkovié-Landesgrenze bei Gabela. 
64. Gravosa (Gruz)-Landesgrenze bei Uskoplje. 
65. Landesgrenze bei Glavska-Landesgrenze bei 
Nagumanac. 
66. Landesgrenze bei Igalo—Zelenika. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von österreichischen Verwaltungen im Ausland 
betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 104 bis und mit 122. 
Italien, Ziffer 26, 27. 
Rumänien, Ziffer 3. 
Rußland, Ziffer 46, 47, 48, 40. 
Schweiz, Ziffer 39, 40. 
II. Ungarn. 
A. Sämtliche Linien, die durch die nach- 
benannten Bahnverwaltungen und Gesell- 
schaften mit dem Sitze in Ungarn oder in 
Osterreich betrieben werden. 
1. Königlich Ungarische Staatseisenbahnen und 
die im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen 
und Linien anderer Bahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Linie Garam-Berzencze— 
Selmeczbänya, 
der normalspurigen Lokalbahn Soroksär— 
Szentlörincz und 
der schmalspurigen Lokalbahn im Taracztal. 
2. Südbahn-Gesellschaft (auf ungarischem Ge. 
biete betriebene Linien) und die im Betriebe 
derselben stehenden Lokalbahnen. 
3. Kaschau-Oderberger Bahn (auf ungarischem 
Gebiete betriebene Linien) und die im Be- 
triebe derselben stehenden Lokalbahnen und 
Linien anderer Bahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Strecke Gölniczbänya— 
Szomolnok der Lokalbahn im Gölnicztal, 
der normalspurigen Flügelbahn Tarpatak- 
Tätra-Lomnicz und  
der Zahnradbahn Csorba-Csorbato. 
4. Györ—Sopron—Ebenfurter Eisenbahn und 
7.  8.  9. 
10. 
11. 
12. 
die im Betriebe derselben stehende Lokalbahn 
Fertövidék. 
5. Vereinigte Arader und Csanäder Eisenbahnen, 
mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Lokalbahn Borossebes— 
Menyheaza und der Ersten Alfölder schmal- 
spurigen landwirtschaftlichen Eisenbahn. 
Eisenbahn im Szamostal und die im Be- 
triebe derselben stehende Lokalbahn Zsibo- 
Nagybanya sowie die Strecke Bethlen— 
Oradna der Naszödvidéker Lokalbahn. 
Eisenbahn Mohäcs—Pecs. 
Slavonische Drautalbahn. 
Budapester Lokalbahnen und die im Betriebe 
derselben stehende Linie Haraszti-Räczkeve. 
Lokalbahn Debreczen—-Nyirbätor. 
Nagyvärader Stadtbahn und die im Be- 
triebe derselben stehende Verbindungslokal- 
bahn Össi-Väradvelencze. 
Die von den k. k. österreichischen Staats- 
bahnen betriebenen Strecken der Königlich 
Ungarischen Staatseisenbahnen von Me- 
zölaborcz bis zur österreichischen Landes- 
grenze, von Körösmezö bis zur öster- 
reichischen Landesgrenze, die der Kaschau- 
Oderberger Bahn von Orlö bis zur öster- 
reichischen Landesgrenze, die der Holics— 
Gödinger Lokalbahn von Holics bis zur 
österreichischen Landesgrenze und die der im 
übrigen im Betriebe der Königlich Unga- 
rischen Staatsbahnen stehenden ungarischen 
Nordwest--Lokalbahn von Kutti bis zur 
österreichischen Landesgrenze.
        <pb n="53" />
        — 29 — 
13. Die von den k. k. österreichischen Staats- 4. Mecheln-Terneuzen. 
bahnen betriebenen Strecken der Königlich 5. Eisenbahn von Chimay. 
Ungarischen Staatseisenbahnen von Hölak-   
Trencsenteplicz bis zur österreichischen Landes- B. Bahnstrecken, die sich im Bekrieb oder Mit- 
grenze am Vlärapaß, von Bruck-Kirälyhida betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
bis zur österreichischen Landesgrenze und von 
Szakolcza bis zur österreichischen Landesgrenze. I. Französischer Verwaltungen. 
Die von der französischen Nordbahn be- 
B. Bahnstrecken, die sich im Mitbetrieb aus- triebenen Strecken von der belgisch-fran- 
zösischen Grenze: 
6. bei Comines bis Comines. 
Rumänischer Verwaltungen. 7. bei Halluin bis Menin. 
Die von den Königlich Rumänischen 
Staatseisenbahnen in der Richtung aus 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
II. Luxemburgischer Verwaltungen. 
Rumänien betriebenen Strecken von der 8. Die von der luxemburgischen Prinz Hein- 
ungarisch-rumänischen Grenze: rich-Bahn betriebene Strecke von der belgisch- 
14. bei Verciorova bis Orsova. luxemburgischen Grenze bei Rodange bis 
15. bei Riul Vadului bis Verestorony. Athus.   
16. bei Gyimesbükk bis Gyimesbükk. Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken die von belgischen Verwaltungen im Ausland 
die von ungarischen Verwaltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen 14, 15. 
betrieben sind, ist zu vergleichen: Niederlande,  Ziffer 12, 13, 14. 
Rumänien, Oiffer 4, 5, 6. 
Serbien, Ziffer 2. 
Bulgarien. 
III. Bosnien-Herzegowina. A. von bulgarischen Verwaltungen betriebene 
1. k. und k. Militärbahn Banjaluka—Doberlin. Bahnen und Bahnstrecken. 
2. Bosnisch-herzegowinische Landesbahnen, ein- 
schließlich der von denselben betriebenen elek- 
trischen Stadtbahn in Sarajevo.     
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
die von den bosnisch-herzegowinischen Landes- betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
bahnen in Osterreich betrieben werden, ist zu ver- 2. Die von den Königlich Serbischen Staats- 
1. Königlich Bulgarische Staatseisenbahnen. 
gleichen: eisenbahnen betriebene Strecke von der ser- 
Österreich, Ziffer 63, 64, 65, 66. bisch-bulgarischen Grenze bei Zaribrod bis 
Zaribrod. 
Belgien. Dänemark. 
A. Von belgischen Verwaltungen betriebene A. Von dänischen Derwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken. Strecken. 
1. Belgische Staatsbahnverwaltung. 1. Die dänischen Staatsbahnen, einschließlich 
2. Belgische Nordbahn. der von denselben betriebenen Dampffähren- 
3. Gent—Terneuzen. verbindungen:
        <pb n="54" />
        — 30 
a) über den Limfjord (Oddesund Nord— 
Oddesund Syd und Nykjebing paa 
Mors—Glyngore); 
b) über den Kleinen [lille] Belt (Fredericia— 
Strib); 
c) über den Großen [store] Belt (Nyborg-Korser) 
d) über den Oresund (Helsingor—-Helsingborg 
und Kopenhagen [Kjiobenhavn]—Malme; 
— wegen der Dampffährenverbindung 
Kopenhagen-Malms siehe unter B. II. 5); 
e) über den Masnedsund (Masnedo—Ore- 
hoved); 
f) zwischen Giedser und Warnemünde; — 
wegen dieser Dampffährenverbindung 
siehe unter B. I. 4; 
aber mit Ausschluß: 
der von der Südfünenschen Eisenbahn- 
Gesellschaft betriebenen Staatsbahn- 
strecke Nyborg—Faaborg; 
der von der Vejle-Give Eisenbahn-Ge- 
sellschaft betriebenen Staatsbahnstrecke 
Vejle-Give und 
der Dampfschiffstrecke Korsor—Kiel. 
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende 
Privateisenbahnstrecken: 
a) Orehoved—Gjedser; 
b) Aalestrup—Viborg; 
Jc) Soro—Vedde. 
B. Babnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Derwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staats- 
bahnen betriebene Strecke von der deutsch- 
dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup. 
4. Die in Gemeinschaft mit den Großherzoglich 
Mecklenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Dampffährenverbindung Gjedser—Warne- 
münde. 
— 
5. 
II. Schwedischer Verwaltungen. 
Die von den dänischen Staatseisenbahnen 
gemeinschaftlich mit den schwedischen Staats- 
eisenbahnen betriebene Dampffährenstrecke 
zwischen dem Freihafen Kopenhagen und 
Malmö. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, die 
von dänischen Verwaltungen im Ausland betrieben 
sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 140. 
Schweden, Ziffer 49. 
Frankreich. 
A. Von französischen Verwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken. 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1. 
2. 
5. 
Der Nordbahn.  
Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung 
der Konzessionäre betriebenen Linien, nämlich 
der Linie von Wassy nach Saint-Dizier 
und der Lokalbahnlinien des Departements 
der Ardennen (Carignan nach Messempré, 
Monthermé nach Montbermé [Laval-Dieu], 
Brigne-Meuse nach Vrigne-aux. Bois), von 
Rambervillers nach Charmes, von Igney- 
Avricourt nach Blämont und Cirey. 
3.  Der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, einschließ- 
lich der für Rechnung der Konzessionäre 
betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille 
und derjenigen von Arles nach Saint-Louis. 
4.  Der Orléansbahn. 
 Der Südbahn. 
6. Der Staatsbahnen, einschließlich der Lokal- 
bahnen von Ligre-Rivière nach Richelieu, für 
Rechnung des Departements Indre-et-Loire 
betrieben, von Le Pallet nach Vallet, für 
Rechnung des Departements Loire-Inférieure 
betrieben, von Chars nach Marines, für 
Rechnung des Departements Seine-et-Oise
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        — 31 
betrieben, und von Montsecret-Vassy nach 
Les Maures, für Rechnung des Departe- 
ments Orne betrieben. 
7. Der beiden Ringbahnen von Paris, ein- 
schließlich der strategischen Linie von Va- 
lenton nach Massy-Palaiseau. 
8. Der Gesellschaft für Departemental-Eisen- 
bahnen. 
9. Der Eisenbahngesellschaft von Somain nach 
Anzin und bis zur belgischen Grenze. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
10. Der Gesellschaft für Departemental-Eisen- 
bahnen. 
11. Von Marlieux nach Chätillon-sur-Chala- 
ronne. 
B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Belgischen Staatsbahnverwal- 
tung betriebenen Strecken von der belgisch- 
französischen Grenze: 
12. bei Doische bis Givet. 
13. bei Abeele bis Hazebrouck. 
14. Die von der belgischen Nordbahn betriebene 
Strecke von der französisch-belgischen Grenze 
bei Heer-Agimont bis Giret. 
15. Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay 
betriebene Strecke von der französisch bel- 
gischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der französischen Ostbahn gehörigen, von 
den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
mitbetriebenen Strecken von der deutsch- 
französischen Grenze: 
16. bei Altmünsterol bis Petit-Croix. 
17. bei Deutsch Avricourt bis Igney-Avricourt. 
18. bei Chambrey bis Moncel. 
19. bei Novéant bis Pagny-fur-Moselle. 
20. bei Amanweiler bis Batilly. 
21. bei Fentsch bis Audun-le-Roman. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den schweizerischen Bundesbahnen 
betriebenen Strecken von der französisch- 
schweizerischen Grenze: 
bei Delle bis Delle. 
bei Vallorbe bis Pontarlier. 
bei Les Verrières-Suisse bis Pontarlier. 
bei Crassier bis Divonne-les-Bains. 
Die von der Martigny—Le Chätelard-Bahn 
betriebene Strecke von der französisch- 
schweizerischen Grenze: 
bei Le Chätelard bis Vallorcine. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
Die von den italienischen Staatsbahnen be- 
triebene Strecke von der italienisch-französischen 
Grenze bei Modane bis Modane. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von französischen Verwaltungen im Ausland 
betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 128,  129,  130, 131,  132,  133. 
Belgien, Ziffer 6, 7. 
Italien, Ziffer 22. 
Schweiz, Ziffer 48, 49, 50, 51. 
Italien. 
A. Von italienischen Verwaltungen betriebene 
1. 
Bahnen und Bahnstrecken. 
Die sämtlichen von der Generaldirektion der 
Staatsbahnen betriebenen Linien. 
2. Die von der Societä Veneta per costruzione 
ed esercizio di ferrovie secondarie italiane 
betriebenen Linien: 
a) Cividale— Portogruaro, mit Abzweigung 
von S. Giorgio di Nogaro bis zur 
italienisch-österreichischen Grenze bei Cer- 
vignano, 
b) Parma-Suzzara, 
c) Bologna S. V.-Portomaggiore), mit Ab- 
zweigung von Budrio  nach Massalombarda, 
d) Arezzo— Pratovecchio Stia, 
e) Conegliano—Vittorio, 
f) Thiene—Rocchette-Asiago, 
11
        <pb n="56" />
        g) Ferrara - Copparo,  5. Die von der Gesellschaft der römischen Neben- 
h) Ferrara - Cento bahnen betriebene Linie Roma-Albano-Net- 
i) Stazione per la Carnia-Tolmezzo-Villa- tuno. 
santina, 6. Die von der Societä per le ferrovie dell Alta 
k) Cento- San Giovanni in Persiceto und Valtellina betriebene Linie Sondrio—Tirano. 
l) Verona-Caprino und Affi-Garda. Die Eisenbahn Santhia-Viella 
3. Die Nord Milano-Eisenbahnen in Mailand, Die Eisenbahn Poggibonsi-Colle Val d'Elsa. 
nämlich: 
m) Milano-Bovisa-Seveso S. Metro—Me- Die Eisenbahn Suzzara-Ferrara. 
 rone Pontenuovo, (Gemeinshaftsbahnhof 10. Die Eisenbahn Mandela-Subiaco. 
der Linie Como-Lecco der Staatsbahnen)   
Ineino-Erba, mit Abzweigungen von 11. Die Reggio Emilia Eisenbahnen. 
  Milano—Librera (Staats- 12. Die von der Gesellschaft der Vallesessera 
Bovisa nach          
7. 
8.  9. 
bahnen) und von Seveso—S. Pietro nach Eisenbahn betriebene Linie Grignasco—Cog- 
Camnago (Gemeinschaftsbahnhof der giola. 
Linie Chiasso-Milano der Staatsbahnen), 13. Die von der Societa Nazionale di ferrovie 
n) Milano—Bovisa-Saronno) e tramvie betriebenen Linien Brescia—Iseo- 
o) Saronno —Malnate— Varese Nord—La- Edolo, Iseo —-Rovato und Bornato —Pa- 
veno Nord, mit Abzweigungen von Varese derno.  
Nord  nach  Varese  (Staatsbahn)  und  14.  Die  von  der  Socictä  anonima  Canaves.- 
von Laveno Nord nach Laveno Mombello per la ferrovia Torino—Ciriè—Lanzo betrie- 
 (Staatsbahnen),  bene Linie Torino-Cirie-Lanzo. 
p)  Saronno-Grandate,   
  15. Die von der Verwaltung der Provinz 
q) Como Lago Nord-Camerlata—-Grandate- Brescia betriebene Strecke Rezzato-Vobarno 
Malnate, mit Abzweigung von Camerlata der Eisenbahn Rezzato- Vobarno-Vestone. 
nach Albate Camerlata (Staatsbahnen)     
r)  Novara  Nord-Busto  Arsizio Nord-Sa- 16. Die vom Consorzio delle Cooperative d 
ronno-Seregno (Gemeinschaftsbahnhof produzione  e lavoro della Provincia di Reggie 
der Linie Chiasso-Milano der Staats- nell Emilia betriebene Eisenbahn Reggie- 
bahnen), mit Abzweigungen von Novara Ciano mit Abzweigung Barco-Montechhic. 
Nord nach Novara (Staatsbahnen) und 17. Die Eisenbahn Padova-Piazola. 
von Busto Arsizio Nord nach Busto 18. Die von der Societä Unione industriale 
Arsizio (Staatsbahnen)  anonima, mit Sitz in Rom, betriebener 
Castellanza-Cairate Lonate Ceppino in Teilstrecken Lucca-Bagni di Lucca-Castel 
Val d'Olona. nuovo di Garfagnang und Aulla-Monzon- 
4. Die von der Gesellschaft der Mittelmeer- der Eisenbahn Aulla-Lucca. 
bahnen betriebenen Linien: 19. Die von der Sozietä delle Ferrovie Salentine 
Varese— Porto Ceresio und Roma-Viterbo, betriebenen Linien Nardo-Tricase-Maglie, 
mit Abzweigung von Capranica nach Ron- Nardo Centrale-Novoli und Lecce-Franca- 
ciglione. villa Fonta.
        <pb n="57" />
        20. Die von der Socielä italiana per le strade 
ferrate sovvenzionate betriebene Linie Can- 
cello — Benevento. 
21. Die von der Societä anonima per le fer 
rovie della Brianza Centrale betriebene 
Linie Monza-Molteno, mit Abzweigung 
Renate-Veduggio-Romand-Fornaci. 
B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
22. Die von der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn 
betriebene Strecke von der italienisch -franzö- 
sischen Grenze bei Ventimiglia bis Venti- 
miglia. 
II. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den schweizerischen Bundesbahnen 
betriebenen Strecken von der italienisch- 
schweizerischen Grenze: 
23. bei Pino bis Luino. 
24. bei Iselle bis Domodossola¹). 
25. Die von der Berninabahn betriebene schmal- 
spurige Strecke von der italienisch schweize- 
rischen Grenze bei Campocologno bis Tirano. 
III. Osterreichischer Verwaltungen. 
26. Die von den k. k. österreichischen Staats- 
bahnen in der Richtung nach Italien mit- 
betriebene Strecke von der italienisch -öster- 
reichischen Grenze bei Pontafel bis Pontebba. 
Die von den k. k. österreichischen Staats- 
bahnen betriebene Strecke von der italienisch- 
österreichischen Grenze bei Tezze bis Primolano. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, die 
von italienischen Verwaltungen im Ausland be- 
trieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 30, 31, 32, 33. 
Frankreich, Ziffer 27. 
Schweiz, Ziffer 52. 
¹) Die schweizerischen Bundesbahnen besorgen ab Iselle 
transit den Zugdienst (Zugförderung und Zugbegleitung) 
auf Rechnung der italienischen Staatsbahnen; der Stations.- 
dienst wird von den letzteren selbst besorgt. 
33 
Luxemburg. 
A. Von luxemburgischen Verwaltungen 
betriebene Bahnen und Bahnstrecken.  
1. Prinz Heinrich-Bahn. 
B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen.  
2. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen betriebenen sämtlichen Linien der 
Wilhelm-Luxemburg--Eisenbahn.  
3. Die von den Königlich Preußischen Staats- 
bahnen betriebene Strecke von der deutsch- 
luxemburgischen Grenze bei Ulflingen bis 
Ulflingen. 
Anmerkung Betreffend die Bahnstrecken, die 
von luxemburgischen Verwaltungen im Ausland 
betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 8. 
Niederlande. 
A. Don niederländischen Verwaltungen 
betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
1. Die sämtlichen von der Gesellschaft für den 
Betrieb von Niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen Linien, einschließlich der 
Dampf-Tramways. 
2. Die sämtlichen von der Holländischen Eisen- 
bahngesellschaft betriebenen Linien, einschließ- 
lich der Dampf-Tramways. 
3. Die sämtlichen von der Nieberländischen 
Zentral-Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen 
Linien, mit Ausschluß der Tramways. 
4. Die von der Nord-Brabant-Deutschen Eisen- 
bahn-Gesellschaft betriebene Strecke von der 
Grenze bei Gennep bis Boxtel.  
B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen.  
5. Die von den Großherzoglich Oldenburgischen 
Staatsbahnen betriebene Strecke von der 
11
        <pb n="58" />
        12. 
13. 
14. 
6.  7.  8.  9.  10.  11. 
deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz 
bis Neuschanz. 
Die von den Königlich Preußischen Staats- 
bahnen betriebenen Strecken von der 
deutsch-niederländischen Grenze: 
bei Borken bis Winterswyk. 
bei Bocholt bis Winterswyk. 
bei Straelen bis Venlo. 
bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
bei Dalheim bis Vlodrop¹). 
Die von der Bentheimer Kreisbahn betriebene 
Strecke von der deutsch -niederländischen 
Grenze bei Coevorden bis Coevorden. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Mecheln-—Terneuzen-Eisenbahn- 
gesellschaft betriebene Strecke von der bel- 
gisch-niederländischen Grenze bei La Clinge 
bis Sluiskil.  
Die  von  der  Mecheln-Terneuzen-Eisenbahn- 
gesellschaft betriebene und von der Gent- 
Terneuzen-Eisenbahngesellschaft mitbetriebene 
Strecke von Sluiskil bis Terneuzen. 
Die  von der Gent-Terneuzen-Eisenbahngesell- 
schaft betriebene Strecke von der belgisch-nieder- 
ländischen Grenze bei Selzaete bis Sluiskil. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von niederländischen Verwaltungen im Aus- 
land betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 134, 135,136, 137,138, 139. 
Rumänien. 
A. Von rumänischen Verwaltungen betriebene 
1. 
Bahnen und Bahnstrecken. 
Königlich Rumänische Staatseisenbahnen. 
¹) Auf dieser Strecke besorgt die preußische Staats- 
eisenbahn nur den Zugdienst in der Richtung von Deutsch- 
land nach den Niederlanden, und umgekehrt die Gesellschaft 
für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen, 
auf der deutschen Strecke bei Dalheim bis Dalheim (Liste 
Deutschland B 135c) 
Deutschland. 
in der Richtung von Vlodrop nach 
34 
B. Bahnstrecken, die sich im Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
2. Die von den Königlich Rumänischen Staats- 
eisenbahnen betriebene und von den russischen 
Südwestbahnen mitbetriebene Strecke von 
der russisch-rumänischen Grenze bei Ungheni 
bis Rumänisch Ungheni. 
6. 4.  5. 
II. Osterreichischer Verwaltungen. 
Die von den k. k. österreichischen Staats- 
bahnen in der Richtung aus Osterreich be- 
triebene Strecke von der österreichisch ru- 
mänischen Grenze bei Burdujeni bis Bur- 
dujeni. 
III. Ungarischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Ungarischen Staats- 
eisenbahnen in der Richtung aus Ungarn 
betriebenen Strecken von der ungarisch- 
rumänischen Grenze: 
bei. Verciorova bis Verciorova. 
5. bei Riul Badului bis Caineni. 
bei Palanca bis Palanca. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von der rumänischen Verwaltung im Aus- 
2.  3. 
land betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 62.  
Ungarn,  Ziffer  14,  15,  16. 
Rußland, Ziffer 50. 
Rußland. 
Vom Staate betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Nicolaibahn (mit Zweigbahn nach dem Hafen 
und den Eisenbahnen von Nowotorshok und 
Rshew-Wjasma) unter Ausschluß der Sektion 
nach Borowitsch 
Nordwestbahnen 
Alexander Eisenbahn.
        <pb n="59" />
        4. 
5.  6.  7. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21 
 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
Moskau-Kursk, Moskau—Nishninowgorod 
und Muromer Eisenbahnen. 
Sysran-Wjasma -Eisenbahn. 
Catherine-Eisenbahn. 
Riga-Orel-Eisenbahn 
Tuckumer Eisenbahn). 
(mit der Riga- 
Libau—Romny-Eisenbahn. 
9. Weichselbahnen. 
Südbahnen. 
Ssamara—-Slatouster Eisenbahn. 
Polessier Eisenbahnen. 
Südwestbahnen. 
Perm -Eisenbahn. 
Sibirische Eisenbahn. 
Transkaukasische Eisenbahnen. 
Nordbahnen. 
Taschkent-Eisenbahn. 
Mittelasiatische Bahn, mit den Linien: 
Krasnowodsk- Andishan, 
Merw-Kuschka, 
Tschernjajewo—Taschkent und 
Gortschakowo—Skobelewo. 
Transovalkal-Bahn. 
Warschau—Wien-Eisenbahn. 
22. 
Militärbahn Kowel-Wladimir-Wolynski. 
Von Privat-Verwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken. 
Wladikaukaser Eisenbahn. 
Lodser Eisenbahn. 
Moskau—Kiew—Woronesch-Eisenbahn. 
Moskau—Kasan-Eisenbahn. 
Moskau—Windau—Rybinsker Eisenbahn. 
Rjasan—Uralsk-Eisenbahn. 
Südostbahnen. 
Belgorod—Ssumy-Eisenbahn. 
Lokalbahnen der I. Gesellschaft für Lokal- 
bahnen in Rußland: 
Pernau—Reval, mit den Linien: 
Walk—-Pernau, 
35 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
Moisekull-Fellin, 
Fellin—Reval-Hafen, 
Allenkull—Weißenstein; 
Spjenzjany; 
Südbahnen, mit den Linien: 
Rudniza—-Olwiopol, 
Dochno—Tschetschelnik, 
Berschad—Berschad-Fabrik, 
Shitomir—Gaiworon, 
Cholonewskaja—Ssemka, 
Woronowizy-Winniza. 
Lokalbahn Nowosybkow. 
Herby—Kjeltzy-Eisenbahn. 
Livländische Lokalbahn (Walk-Marienburg 
Stockmannshof). 
Nord-Donezer Eisenbahn. 
Jeisker Eisenbahn. 
Lokalbahn Kuwshinowo. 
C. Grenzstrecken, die sich im Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Königlich Preußischen Staats- 
bahnen betriebenen Strecken von der deutsch- 
russischen Grenze: 
38. bei Eydtkuhnen bis Wirballen. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
bei Ottlotschin bis Alerandrowo. 
bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der 
früheren Rechte Oder-Ufer-Eisenbahn). 
bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der 
früheren Oberschlesischen Eisenbahn). 
bei Prostken bis Grajewo. 
bei Illowo bis Mlawa. 
bei Szczypiorno bis Kalisch. 
bei Herby bis Russisch Herby. 
II. Osterreichischer Verwaltungen. 
Die von den k. k. österreichischen Staats- 
bahnen betriebene Strecke von der öster- 
reichisch-russischen Grenze:
        <pb n="60" />
        46. bei Szczakowa bis Granica und 
die in der Richtung nach Rußland be- 
triebenen Strecken von der österreichisch- 
russischen Grenze: 
47. bei Brody bis Radziwilöw. 
48. bei Podwoloczyska bis Woloczysk. 
49. bei Nowosielitza bis Nowosielitza. 
III. Rumänischer Verwaltungen. 
Die von den Südwestbahnen betriebene 
und von den Königlich Rumänischen 
Staatseisenbahnen mitbetriebene Strecke 
von der rumänisch-russischen Grenze: 
50. bei Ungheni bis Russisch Ungheni. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von russischen Verwaltungen im Ausland be- 
trieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 99, 100, 101, 102, 103. 
Österreich, Ziffer 59, 60, 61. 
Rumänien, Ziffer 2. 
Serbien. 
A. Von serbischen Verwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken. 
1. Königlich Serbische Staatseisenbahnen, mit 
Ausnahme der Kleinbahnen Cuprija-Ravna- 
Reka und Cicevac—Sv. Petar. 
B. Bahnstrecken, die sich im Bekrieb oder  
Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
2. Die von den Königlich Ungarischen Staats- 
eisenbahnen betriebene Strecke von der un- 
garisch-serbischen Grenze Mitte Save-Brücke 
bis Beograd (Belgrad). 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
welche von serbischen Verwaltungen im Ausland 
betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Bulgarien, Ziffer 2. 
Schweden. 
A. Von schwedischen Verwaltungen betriebene 
 Strecken. 
I. Normalspurbahnen. 
1. Schwedische Staatseisenbahnen, mit Aus- 
nahme der von denselben betriebenen Strecke 
Lulea-Riksgränsen mit den Abzweigungen 
Gällivare—Malmberget und Gällivare-Kos- 
kullskulle¹), jedoch einschließlich der Dampf- 
fährenverbindungen: 
a) über den Öresund zwischen Malmö und 
Kopenhagen — siehe unter B. I. 49; 
b) über die Ostsee zwischen Trelleborg und- 
Saßnitz — siehe unter B. II. 50. 
(Atvidaberg—Bjärka-Säby Eisenbahn, siehe 
Östra Central Eisenbahn.) 
Bergslagernas Eisenbahnen und die im Be- 
triebe derselben stehende Lödöse— Lilla-Edets 
Eisenbahn. 
Börringe—Östratorps Eisenbahn. 
Boräs Eisenbahn. 
Boräs—Alfvesta Eisenbahn. 
Dala— Hälsinglands Eisenbahn. 
Dalslands Eisenbahn²). 
Frövi—Ludvika Eisenbahn, ausschließlich der 
im Betriebe derselben stehenden Storä— 
Guldsmedshyttans und Bänghammar-Klo- 
tens Eisenbahnen. 
9. Gäfle— Dala Eisenbahn. 
(Gäfle—-Ockelbo-Eisenbahn, 
Gäfle- Eisenbahn.) 
10. Göteborg-Boräs Eisenbahn. 
11. Hälsingborg - Häßleholms und Klippan- 
Eslöfs Eisenbahnen. 
12. Härnösand-Sollefte Eisenbahn. 
13. Käflinge- Barsebäcks Eisenbahn. 
14. Kalmar Eisenbahn. 
15. Karlskrona—Växjö Eisenbahn. 
2. 
3.  4.  5.  6.  7.  8. 
siehe Uppsala— 
16. Kristianstad-Häßleholms Eisenbahnen. 
¹) Auf den von den schwedischen Staatseisenbahnen 
betriebenen Strecken von der schwedisch- norwegischen 
Grenze bis Charlottenberg und von der schwedisch- nor- 
wegischen Grenze bis Storlien wird der Zugdienst von 
den norwegischen Staatsbahnen besorgt. 
²) Auf der von den norwegischen Staatsbahnen be- 
triebenen Strecke von der norwegisch-schwedischen Grenze 
bis Kornsjö wird der Zugdienst von der Dalslands Eisen- 
bahn besorgt.
        <pb n="61" />
        17. 
18. 
19. 
23. 
24. 
25 
 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
Landskrona und Hälsingborgs Eisenbahnen. 
Landskrona—Käflinge Eisenbahn. 
Landskrona-Käflinge- Sjöbo Eisenbahn. 
(Lödöse—-Lilla-Edets Eisenbahn, siehe Bergs- 
lagernas Eisenbahnen.) 
20. Lund-Refvinge Eisenbahn, ausschließlich der 
im Betriebe  derselben stehenden Lund—Bjärreds 
Eisenbahn. 
Lund—Trelleborgs Eisenbahn. 
Malmö-Ystads Eisenbahn und die im Be- 
triebe derselben stehende Ystad-Skifarps 
Eisenbahn. 
Mellersta Södermanlands Eisenbahn. 
Mora-Vänerns Eisenbahn. 
Näßjö—Oskarshamns Eisenbahn. 
Norra Södermanlands Eisenbahn. 
Örebro—Köpings Eisenbahn. 
Östra Zentral Eisenbahn und die im Betriebe 
derselben stehende Atvidaberg-Bjärka-Säby 
Eisenbahn. 
Oxelösund-Flen—Västmanlands Eisenbahn. 
Skäne-Smälands Eisenbahn. 
Södra Dalarnes Eisenbahn. 
Stockholm—Saltsjöns Eisenhahn. 
Stockholm-Västeräs-Bergslagens Eisenbahner 
Tidaholms Eisenbahn. 
Trelleborg—Rydsgärds Eisenbahn. 
Uddevalla-Vänersborg-Herrljunga  Eisenbahn. 
Uppsala—Gäfle Eisenbahn und die im Be- 
triebe derselben stehende Gäfle-Ockelbo Eisen- 
bahn. 
Växjö-Alfvesta Eisenbahn¹). 
Ystad-Brösarps Eisenbahn, siehe Ystad- 
Eslöfs Eisenbahn.) 
Ystad—Eslöfs Eisenbahn und die im Betriebe 
derselben stehenden Ystad—Brösarps und 
Ystad-Gärsnäs—- S:t Olofs Eisenbahnen. 
¹) Der Uugdienst wird zum Teil von den schwedischen 
Staatseisenbahnen besorgt. 
37 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
16. 
47. 
48. 
49. 
(Ystad-Gärsnäs—S:t Olofs Eisenbahn,  siehe 
Ystad—-Eslöfs Eisenbahn.) 
(Ystad-Skifarps Eisenbahn, siehe Malmö- 
Ystad Eisenbahn.) 
II. Schmalspurbahnen. 
Blekinge Küstenbahnen. 
(Hvetlanda-Mälilla Eisenbahn,   siehe Hvet- 
landa—-Säfsjö Eisenbahn.) 
Hvetlanda- Säfsjö Eisenbahn und die 
im Betriebe derselben stehende Hvetlanda- 
Mälilla Eisenbahn. 
Kalmar-Berga Eisenbahn. 
Kalmar-Torsäs Eisenbahn. 
Karlstad-Munkfors Eisenbahn. 
Mariestad-Moholms Eisenbahn. 
Nordmark-Klarälfvens Eisenbahn (Hagfors- 
Munkfors, Edebäck-Sjörgränd).  
Norsholm-Västervi-k Hultsfreds Eisenbahnen. 
Stockholm-Roslagens Eisenbahnen. 
 Bahnstrecken, die sich im Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Dänischer Verwaltungen. 
Die von den schwedischen Staatseisenbahnen 
gemeinschaftlich mit den dänischen Staatseisen- 
bahnen betriebene Dampffährenstrecke zwischen 
Malmö und dem Freihafen Kopenhagen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von der schwedischen Staatseisenbahnen 
gemeinschaftlich mit den Königlich Preußi- 
schen Staatseisenbahnen betriebene Dampf- 
fährenverbindung Trelleborg—Saßnitz. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von schwedischen Verwaltungen im Ausland 
betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 141. 
Dänemark, Ziffer 5.
        <pb n="62" />
        — 38 
Schweiz. 
A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
Bahnen und Bahnstrecken. 
I. Normalspurbahnen. 
1. Schweizerische Bundesbahnen, ausschließlich 
der von ihnen betriebenen Seilbahn Cossonay 
Bahnhof—Cossonay Stadt. 
Berner Alpenbahn, Bern-Lötschberg-Sim- 
plon 
Bern-Neuenburg-Bahn (direkte Linie). 
Emmentalbahn. 
Freiburg—-Murten—Ins-Bahn. 
Langenthal—Huttwil-Bahn. 
Martigny—Orsieres-Bahn. 
Önsingen—Balsthal-Bahn. 
Pont—Brassus-Bahn. 
Pruntrut—-Bonfol--Bahn. 
Rorschach—Heiden-Bahn. 
Saignelégier—Glovelier-Bahn. 
Seetalbahn. 
Sensetalbahn. 
Sihltalbahn. 
16. Südostbahn. 
17. Sursee - Triengen-Bahn. 
Mittelthurgau-Bahn. 
Tößtalbahn. 
20. Uerikon—-Bauma-Bahn. 
21. Traverstalbahn. 
II. Schmalspurbahnen. 
Aarau—Schöftland-Bahn. 
Bellinzona-Mesocco-Bahn. 
Bern-Worb-Bahn (Strecke Gümligen- Worb). 
Berninabahn. 
Bremgarten—Dietikon-Bahn. 
Greyerzer Bahnen. 
28¹). Lugano-Tesserete-Bahn. 
29. 
Martigny—Le Chätelard--Bahn. 
¹) Mit Wirkung vom 10. Februar 1914. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
Montreux—Berner Oberland-Bahn, aus- 
schließlich der von ihr betriebenen Linien 
Clarens—Chailly-Blonay und les Avants- 
Sonloup. 
Berner Oberland-Bahnen, ausschließlich der 
Schynige Platte-Bahn und der von den 
Berner Oberland-Bahnen betriebenen Linien 
Lauterbrunnen—Mürren und Mürren—All- 
mendhubel. 
Rhätische Bahn. 
Saignelegier-La Chaux-de-Fonds-Bahn. 
Sernftalbahn. 
Veveysaner Bahnen, ausschließlich der mit- 
betriebenen Linie Blonay—Les Pleiades. 
Wengernalpbahn. 
Wynentalbahn. 
Yverdon—Ste.-Croix-Bahn. 
B. Bahnstrecken, die sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
I. Osterreichischer Verwaltungen. 
Die von den k. k. österreichischen Staats- 
bahnen betriebenen Strecken von der öster- 
reichisch-schweizerischen Grenze: 
bei Buchs (St. Gallen) bis Buchs (St. Gallen). 
bei St. Margrethen bis St. Margrethen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich Badischen 
Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von 
der deutsch -schweizerischen Grenze: 
bei Gottmadingen bis zur schweizerisch-deut- 
schen Grenze bei Wilchingen. 
bei Stetten bis Basel badische Staatseisen- 
bahnen. 
bei Leopoldshöhe bis Basel badische Staats- 
eisenbahnen. 
bei Grenzach bis Basel badische Staatseisen- 
bahnen.
        <pb n="63" />
        46. 
47. 
— 39 
45.  Die von den Großherzoglich Badischen 
Staatseisenbahnen mitbetriebene Verbin- 
dungsbahn zwischen Basel badische Staats- 
eisenbahnen und Basel schweizerische Bundes- 
bahnen. 
Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen betriebene Strecke von der deutsch- 
schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis 
Basel schweizerische Bundesbahnen. 
Die von der Pruntrut—-Bonfol-Bahn ge- 
meinsam mit den Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen betriebene Strecke von der deutsch- 
schweizerischen Grenze bei Bonfol bis Bonfol. 
III.Französischer Verwaltungen. 
Die von der Gesellschaft der Paris—Lyon- 
Mettelmeerbahn betriebenen Strecken von 
der französisch -schweizerischen Grenze: 
48. bei St. Gingolph bis Bouveret. 
40. bei Chene-Bourg bis Genf-Eaux-Vives. 
Berlin, den 23. Februar 1914. 
— 
50. bei La Plaine bis Genf-Cornavin¹). 
51. bei Le Locle-Col-des-Roches bis Le Locle- 
Stadt²). 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
52. Die von den italienischen Staatsbahnen be- 
triebene Strecke von der italienisch-schweizeri- 
schen Grenze bei Chiasso bis Chiasso. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von schweizerischen Verwaltungen im Aus- 
land betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 123, 124, 125, 126, 127. 
Frankreich, Ziffer 22, 23, 24, 25, 26. 
Italien, Ziffer 23, 24, 25. 
¹) Die französische Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittel- 
meerbahn besorgt nur den Zugdienst in den zwischen Genf- 
Cornavin und Frankreich verkehrenden Zügen. 
²) Die französische Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittel- 
meerbahn besorgt nur den Zugdienst in den zwischen Le 
Locle-Stadt resp. Le Locle-Col-des-Roches und Frankreich 
verkehrenden Zügen. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wackerzapp. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
 
Nr. 10. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Londoner Internationalen Funkentelegraphen- 
vertrags vom 5. Juli 1912 durch Spanien, Großbritannien, Italien, Japan, Norwegen, Rumänien, 
San Marino, Siam und Schweden und den Beitritt von Mexico, Neufundland, Papua, der Norfolk- 
Inseln und von Zanzibar. S. 41. — Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des 
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete. S 42. 
   
 
 
(Nr. 4343). Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Londoner Internationalen 
Funkentelegraphenvertrags vom 5. Juli 1912 durch Spanien, Groß- 
britannien, Italien, Japan, Norwegen, Rumänien, San Marino, Siam 
und Schweden und den Beitritt von Mexico, Neufundland, Papua, der 
Norfolk-Inseln und von Zanzibar. Vom 28. Februar 1914. 
Der Londoner Internationale Funkentelegraphenvertrag vom 5. Juli 1912 
nebst dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft vom gleichen Tage 
(Reichs-Gesetzbl. 1913 Nr. 38 S. 373 bis 432) ist nunmehr auch von Spanien, 
Großbritannien, Italien, Japan, Norwegen, Rumänien, San Marino, Siam 
und Schweden ratifiziert worden. 
Die britische Ratifikation bezieht sich auf das Vereinigte Königreich, auf 
Kanada, Australien, Neu Seeland, die Südafrikanische Union, Indien und auf 
folgende Britische Kolonien und Protektorate: 
Bahama, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch 
Guyana, Britisch Honduras, Ceylon, Cypern, Britisch Ostafrika, die Falkland- 
Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, die Goldküste einschließlich Aschanti, Hong- 
kong, Jamaika einschließlich der Turks- und Caicos-Inseln und der Cayman-- 
Inseln, auf die Leeward-Inseln: Antigua, Montserrat, St. Cristopher-Nevis, 
Dominika und die Virginischen Inseln, auf die Malaiischen Staaten: Perak, 
Selangor, Negri Sembilan und Pahang, auf Malta, Mauritius, Nord Borneo, 
Nord Nigeria, Nord Rhodesia, Nyasaland, St. Helena, die Seyschellen, Sierra 
Leone, Somaliland, Süd Nigeria, Süd Rhodesia, die Straits Settlements ein- 
schließlich der Labuan- und Cocos-Inseln, Swasi-Land, Trinidad und Tobago, 
Uganda, Wei-hai-Wei, die West-Pazifischen Besitzungen und Protektorate ein- 
schließlich der Fanning-Inseln, der Gilbert- und Ellice-Inseln und der Britischen 
Salomon-Inseln, die Windward-Inseln: Grenada, St. Lucia und St. Vinzent. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1914.
        <pb n="66" />
        — 42 — 
Die Ratifikationsurkunden sind in Gemäßheit des Artikel 23 des Vertrags 
bei der Königlich Großbritannischen Regierung niedergelegt worden. 
Dem Vertrage, dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft 
sind beigetreten: 
Großbritannien für Neufundland, Papua und die Norfolk-Inseln am 
2. Juni 1913, Zanzibar am 14. Juli 1913 und Mexico am 6. Oktober 1913. 
Berlin, den 28. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
(Nr. 4344.) Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutz- 
gebiete. Vom 4. März 1914. 
Auf Grund des § 20 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 
(Reichs-Gesetzbl. S. 610 ff.) wird, was folgt, verordnet: 
§  1. 
Soweit das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913, die 
Kaiserliche Verordnung zu diesem Gesetze vom 21. Februar 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 19) und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die Erfüllung 
der Wehrpflicht bei den Schutztruppen die Vorschriften der Deutschen Wehrord- 
nung vom 22. November 1888. 
Angehörigen des Reichsheers oder der Kaiserlichen Marine, die als Kapi- 
tulanten in die Schutztruppen eingestellt werden, wird die Zeit, während der sie 
bei den Schutztruppen dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der 
Kaiserlichen Marine angerechnet. 
§  2. 
Die Heranziehung von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres oder 
der Marine zur Dienstleistung in einer Schutztruppe aus Anlaß notwendiger 
Verstärkungen oder einer Mobilmachung (§ 14 des Wehrgesetzes für die Schutz- 
gebiete) gilt als eine Übung. Von einer solchen Heranziehung ist durch den 
Kommandeur der Schutztruppe das kontrollierende Bezirkskommando unter An- 
gabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind 
entsprechend zu vervollständigen. 
Über Befreiungen von der Einberufung zu notwendigen Verstärkungen 
oder bei Mobilmachung einer Schutztruppe auf Grund der §§ 12, 14 Abs. 3 
des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete entscheidet der Gouverneur nach Anhörung 
des Kommandeurs der Schutztruppe.
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        — 43 — 
Ist eine ärztliche Untersuchung der Einzustellenden nach den bestehenden 
Umständen unmöglich oder sehr erschwert, so kann die Einstellung ohne vorher- 
gehende Untersuchung erfolgen; diese ist jedoch unverzüglich nachzuholen. 
§  3. 
Für die Dauer außerordentlicher Verstärkungen einer Schutztruppe können 
Freiwillige in die Schutztruppe eingestellt werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 
findet Amwendung.  
Von der Einstellung ausgeschlossen sind Angehörige eines mit dem Deut- 
schen Reiche im Kriege befindlichen Staates. Der Einzustellende muß, sofern er 
im Schutzgebiete seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, felddienstfähig 
sein. Bei allen anderen Einzustellenden ist Tropendienstfähigkeit erforderlich. 
Uber die Einstellung entscheidet der Kommandeur der Schutztruppe; ist Gefahr 
im Verzug und handelt es sich nicht um Einstellung von Ausländern oder 
früheren deutschen Offizieren, so ist der mit Disziplinarstrafgewalt versehene Be- 
fehlshaber einer selbständigen Abteilung zur vorläufigen Einstellung von Frei- 
willigen berechtigt, unter umgehender Mitteilung an den Kommandeur der 
Schutztruppe, der endgültig entscheidet. 
§  4. 
Militärpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch Südwestafrika haben, werden zum Dienste in 
der Schutztruppe nach Maßgabe des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 
21. Februar 1914 zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete ausgehoben. Die Ver- 
teilung dieser Mannschaften auf die einzelnen Schutztruppenteile bestimmt der 
Kommandeur. 
Für die Einstellung wehrpflichtiger Reichsangehöriger in die Schutztruppe 
für Deutsch Südwestafrika behufs Ableistung der Dienstpflicht sowie für Ein- 
stellung von Ein- oder Mehrjährig-Freiwilligen in diese Schutztruppe (§§ 2, 4 
des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) finden die Vorschriften der Deutschen 
Wehrordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für Einzustellende, 
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Schutzgebiete haben, 
Tropendienstfähigkeit erforderlich ist. 
§ 5. 
Die Einberufung der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Personen zum Dienst- 
eintritt erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einver- 
ständnisse mit dem Gouverneur die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder 
Einstellung eines Wehrpflichtigen ist durch Vermittelung der militärischen Kontroll- 
behörde des Schutzgebiets unter Angabe des Geburtsorts und -tags der Zivil- 
vorsitzende der zuständigen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
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        — 44 — 
§  6.  
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für 
Deutsch Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie in Er- 
füllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich 
50 Mark, für die Dauer ihrer Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen oder 
füir die Dauer einer in Fällen der Gefahr notwendigen Verstärkung der Schutz- 
truppe dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Gemeinen- beziehungsweise 
Gefreitenlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutz- 
truppe zugeteilten übrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt; ausgenommen 
hiervon ist der diesen zustehende Anspruch auf freie Rückbeförderung nach 
Deutschland. 
Die Einjährig-Freiwilligen haben für ihre Verpflegung, Bekleidung und 
Ausrüstung, Unterkunft und Berittenmachung aus eigenen Mitteln zu sorgen. 
Sie können gegen Erstattung des für ihren Standort festgesetzten Verpflegungs- 
geldes in die Truppenverpflegung eintreten und die für ihre Person erforderlichen 
Bekleidungsstücke gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen ent- 
nehmen. Die Ausrüstungsstücke — einschließlich der Reitzeugstücke — werden 
ihnen gegen Zahlung einer nach den Selbstkosten und Tragezeiten zu berechnenden 
Abnutzungsentschädigung dienstlich geliefert. Die Berittenmachung erfolgt durch 
die Truppe gegen eine einmalige Entschädigung von 400 Mark. 
Neben dem Reittierbenutzungsgeld ist für den Unterhalt des Reittiers ein- 
schließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen keine besondere Vergütung 
zu entrichten. Beim Ausscheiden eines Einjährig-Freiwilligen vor Beendigung 
seiner einjährigen aktiven Dienstzeit sowie für die Dauer der Teilnahme eines 
Einjährig-Freiwilligen an kriegerischen Unternehmungen wird der nach vollen 
Monaten zu berechnende Teil des Reittierbenutzungsgeldes für den nicht abge- 
leisteten Rest des Dienstjahrs zurückgewährt. 
Während der Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen werden die 
Einjährig-Freiwilligen in die volle Abfindung durch die Schutztruppe übernommen. 
Zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigte wehrpflichtige Reichsangehörige, 
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch Südwest- 
afrika haben, können, wenn ihnen die Mittel zum Unterhalte, zur Ausrüstung, 
Bekleidung und zur Zahlung des Reittierbenutzungsgeldes fehlen, ausnahmsweise 
als Einjährig-Freiwillige unter Gestellung eines Dienstreittiers in die Abfindung 
der Schutztruppe aufgenommen werden. Die Genehmigung zur Einstellung 
solcher Einjährig-Freiwilligen erteilt der Kommandeur der Schutztruppe. 
Einjährig-Freiwillige, die nachweisen, daß nach ihrer Einstellung Verhältnisse 
eingetreten sind, die es ihnen unmöglich machen, sich weiterhin zu unterhalten, 
dürfen, wie vorstehend bestimmt, in die Abfindung der Schutztruppe ausgenommen 
werden. Erscheint dies nicht angängig, so verlieren sie die Eigenschaft als Ein- 
jährig-Freiwillige und das Recht, nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt 
zu werden. Für die als Einjährig-Freiwilliger zurückgelegte Dienstzeit werden 
keinerlei Gebührnisse nachgewährt, das Reittierbenutzungsgeld wird weder ganz
        <pb n="69" />
        noch teilweise zurückgezahlt. Dagegen wird die als Einjährig-Freiwilliger auf 
eigene Kosten abgeleistete Dienstzeit auf die gesetzliche aktive Dienstzeit doppelt 
angerechnet.  
 §  7. 
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe für Deutsch Südwest- 
afrika treten die Mannschaften, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Schutzgebiete nehmen, zum Beurlaubtenstande der Schutztruppe über. Mann- 
schaften, die ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, sind den heimatlichen Be- 
zirkskommandos und Mannschaften, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands 
nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I bis VI) Berlin, dem sie ihrer Waffen- 
gattung usw. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu 
überweisen und werden in den Beurlaubtenstand des Heeres aufgenommen. 
Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt 
der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen. 
§  8. 
Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der 
Marine können (vorbehaltlich der Vorschrift des § 1 der Kaiserlichen Verordnung 
zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete) auf begründeten Antrag die ihnen obliegenden 
oder freiwilligen Übungen bei einer Schutztruppe ableisten. Derartige Anträge 
unterliegen der Genehmigung des nach der Kontingentsangehörigkeit zuständigen 
Kriegsministeriums oder des Reichs-Marineamts unter Zustimmung des Reichs- 
Kolonialamts (Kommandos der Schutztruppen); für Übungen bei der Schutz- 
truppe für Kamerun und Deutsch Ostafrika bedarf es ferner der Zustimmung 
des Kommandeurs der Schutztruppe. 
Bei Übungen der Offtziere ist das Zeugnis über die Befähigung zur 
Weiterbeförderung durch den Kommandeur der Schutztruppe auszustellen. 
Mit Ausbruch des Kriegszustandes in einem Schutzgebiete gilt jede von 
Angehörigen des Heeres oder der Marine angetretene oder angesetzte Übung in 
der Schutztruppe als beendet oder aufgehoben.  
Die Anordnungen für Abhaltung der Übungen des Beurlaubtenstandes 
und für den Zeitpunkt der Einberufungen hierzu erläßt im Schutzgebiete Deutsch 
Südwestafrika der Kommandeur der Schutztruppe mit Zustimmung des Gouverneurs. 
Für die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für 
Deutsch Südwestafrika gelten die für das Heer maßgebenden Bestimmungen. 
Sie dürfen zu Offizieren des Beurlaubtenstandes dieser Schutztruppe vor- 
geschlagen werden.  
Die Wahl zum Offizier erfolgt durch die Offiziere des Beurlaubtenstandes 
dieser Schutztruppe unter Leitung des Kommandeurs des Landwehrbezirkes Deutsch 
Südwestafrika mit der Maßgabe, daß zur Vornahme der Wahl 6 anwesende 
stimmberechtigte Mitglieder außer dem Kommandeur genügen.  
 Wenn der Vereinigung von 6 stimmberechtigten Mitgliedern Schwierig- 
keiten entgegenstehen, so können aktive Offiziere dieser Schutztruppe mit Ein-
        <pb n="70" />
        verständnis ihrer vorgesetzten Dienststelle herangezogen werden. Ihre Zahl darf 
jedoch nicht mehr als 2 betragen. 
Bei der Überführung von Offizieren, Sanitäts- und Veterinäroffizieren 
des Beurlaubtenstandes des Heeres zu dem der Schutztruppe (§ 10 des Wehr- 
gesetzes für die Schutzgebiete) richtet sich die Zuständigkeit des Kriegsministeriums 
zur Herbeiführung der Allerhöchsten Entscheidung nach der bisherigen Kontingents- 
angehörigkeit des Betreffenden. Die Uberführung ist durch Gesuchsliste zu 
beantragen. 
Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere des Beurlaubtenstandes dieser 
Schutztruppe, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des 
Schutzgebiets Deutsch Südwestafrika nehmen, werden zum Beurlaubtenstande des 
Heeres oder der Marine übergeführt. Sie sind daher sinngemäß nach § 7 den 
heimatlichen Bezirkskommandos zu überweisen, die wegen Ausscheidens aus der 
Schutztruppe und Anstellung im Beurlaubtenstande des Heeres das Weitere 
mittels vorzulegender Gesuchslisten zu veranlassen haben. Hierbei gilt folgendes: 
Die auf Grund Allerhöchster Entscheidung aus dem Beurlaubtenstande der 
Schutztruppe ausscheidenden Offiziere stehen behufs Anstellung im Beurlaubten- 
stande des Heeres dem Kontingente zur Verfügung, dem sie vor ihrem Übertritte zur 
Schutztruppe angehört haben. Haben sie dem Landheer noch nicht angehört, 
so steht ihnen die Wahl des Kontingents frei. Wird hiervon kein Gebrauch 
gemacht, so ist für die Kontingentsangehörigkeit der Wohnsitz oder dauernde 
Aufenthalt im Deutschen Reiche maßgebend; nehmen sie ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt im Ausland) so stehen sie dem Kontingente des Bundes- 
staats, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen, bei unmittelbarer Reichs- 
angehörigkeit dem Preußischen Kontingente zur Verfügung.  
Von jeder Einziehung der Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres 
zur Übung bei einer Schutztruppe ist durch den Kommandeur der Schutztruppe 
das kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung 
zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprechend zu vervollständigen. 
§  9. 
Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch Südwest- 
afrika, die bei dieser Schutztruppe in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht 
begriffen sind, freiwillige Übungen ableisten oder infolge kriegerischer Unter- 
nehmungen oder notwendiger Verstärkungen zur Einstellung gelangen, erhalten 
für die Zeit ihrer Einstellung die gleichen Gebührnisse der aktiven Schutztruppen- 
angehörigen ihres Dienstgrads, Beamte unter Wegfall ihres Zivildiensteinkommens. 
Sofern diese Gebührnisse für die im Beamtenverhältnisse stehenden Militärpersonen 
geringer sind als die bei Ableistung von Übungen von Personen des Beurlaubten- 
standes des Heeres bei dieser Schutztruppe gewährten Gebührnisse — Ziffer I 
der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1904 —, werden die letzteren gezahlt.
        <pb n="71" />
        § 10. 
Für das Ersatzwesen finden in den Schutzgebieten Deutsch Ostafrika, 
Kamerun und Deutsch Südwestafrika die Bestimmungen der Deutschen Wehr- 
ordnung entsprechende Anwendung, soweit in nachstehenden nicht abweichende 
Festsetzungen getroffen sind. 
Das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika zerfällt in mehrere Aushebungs- 
bezirke, deren Abgrenzung der Gouverneur nach Vorschlag des Kommandeurs 
der Schutztruppe bestimmt. Im übrigen bilden die Schutzgebiete je einen Aus- 
hebungsbezirk. 
In jedem Aushebungsbezirke wird eine Ersatzbehörde erster Instanz — Ersatz- 
kommission — gebildet, welche die Befugnisse einer heimatlichen Ersatzkommission 
und Ober-Ersatzkommission in sich vereinigt. Sie besteht aus einem Offizier der 
Schutztruppe als Militärvorsitzenden und einem Verwaltungsbeamten als Zivil- 
vorsitzenden; auch kann sie durch einen Offizier der Schutztruppe und zwei bürger- 
liche Mitglieder verstärkt werden und hat dann die Befugnisse einer verstärkten 
Ersatz- und Ober-Ersatzkommission. (§ 30 Ziffer 4 Reichs-Militärgesetz vom 
2. Mai 1874 — Reichs-Gesetzbl. S. 45 —.) 
Die bürgerlichen Mitglieder der Kommissionen werden durch den Gouver- 
neur, die militärischen Mitglieder und der Sanitätsoffizier durch den Kommandeur 
der Schutztruppe bestimmt. 
Die Ersatzbehörde zweiter Instanz wird durch den Kommandeur der Schutz- 
truppe und einen höheren Verwaltungsbeamten gebildet. Die Zivilmitglieder 
werden durch den Gouverneur ernannt. Die Befugnisse dieser Behörde sind 
dieselben wie die einer heimatlichen Ersatzbehörde dritter Instanz. 
Die Ersatzbehörde der Ministerialinstanz, mit den Befugnissen der heimat- 
lichen Ersatzbehörde gleicher Instanz, besteht aus dem Reichs-Kolonialamt 
(Kommando der Schutztruppen) in Gemeinschaft mit der obersten Zivilverwaltungs- 
behörde des Bundesstaats (§ 2, 2 W. O.). 
Für die Zuständigkeit des Bundesstaats findet die Vorschrift des § 8 
Abs. 2 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete entsprechende Anwendung. 
Die Ersatzbehörden in den Schutzgebieten können wegen großer Entfernung 
des Aufenthaltsorts eines der im § 6 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete 
bezeichneten militärpflichtigen Reichsangehörigen vom Sitze der Ersatzbehörde den 
Militärpflichtigen in der Nähe seines Aufenthaltsorts von einem Sanitätsoffizier 
untersuchen lassen und ihn von dem persönlichen Erscheinen vor der Ersatz- 
behörde befreien. 
Bei Gestellungen in Kontrollangelegenheiten erhalten Offiziere und die 
gehaltempfangenden Dienstgrade der Unteroffiziere für die im Schutzgebiete 
zurückzulegenden Strecken Reisegebührnisse gleich den aktiven Angehörigen der 
Schutztruppe; den löhnungempfangenden Dienstgraden der Mannschaften werden 
Marschgebührnisse nach der Marschgebührnisvorschrift für Deutsch Südwest- 
afrika gewährt.
        <pb n="72" />
        — 48 — 
§  11. 
Für das Kontrollwesen in Deutsch Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes 
verordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung. 
Für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika wird ein Landwehrbezirks- 
kommando mit dem Standort in Windhuk errichtet, das dem Kommando der 
Schutztruppe unterstellt ist. Ihm unterstehen die gemäß näherer Anordnung 
des Gouverneurs und nach Vorschlag des Kommandeurs der Schutztruppe ein- 
zurichtenden Meldeämter. Welche Arbeiten in Ersatz- und Kontrollangelegenheiten 
das Bezirkskommando einerseits und die Meldeämter anderseits zu erledigen 
haben, bestimmt der Kommandeur der Schutztruppe. 
Das Bezirkskommando hat dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatz- 
kommission alljährlich die in die Stammrolle aufgenommenen, nicht im Schutz- 
gebiete geborenen Militärpflichtigen und die etwa über sie getroffenen Ent- 
scheidungen mitzuteilen.  
§  12. 
Die Mitteilungen über die für das Heer oder die Marine ausgehobenen 
Militärpflichtigen sind dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission 
alsbald nach erfolgter endgültiger Entscheidung zuzustellen. Der Zivilvorsitzende 
hat hiervon dem Militärvorsitzenden der Ersatzkommission Kenntnis zu geben. 
§  13. 
Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften — § 8 des Wehrgesetzes 
für die Schutzgebiete — sind anzuweisen, die Reise nach Deutschland derartig 
anzutreten, daß sie dort möglichst im Oktober eintreffen. Sie haben sich alsdann 
bei dem heimatlichen Bezirkskommando, in dessen Bereich ihre Ankunft erfolgt, 
unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden. Dieses Bezirkskommando hat 
wegen Einstellung der Ausgehobenen das Weitere zu veranlassen. 
Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der für die Marine ausgehobenen Mann- 
schaften, sofern sich ihre Einstellung auf einem Schiffe gemäß § 42, 4 der Wehr- 
ordnung nicht ermöglichen läßt. 
§  14. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs- 
Gesetzblatt in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="73" />
        — 49 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
 
Nr. 11. 
Inhalt: Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt. S. 49. 
 
 
(Nr. 4345.) Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patent- 
amt. Vom 2. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die in dem Gesetze, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im 
Kaiserlichen Patentamt, vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) vorgesehene 
und durch das Gesetz vom 10. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) verlängerte 
Frist wird weiter bis zum 31. März 1916 erstreckt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. März 1914. 
(L. S) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 13 
Ausgegeben zu Berlin, den 13. März 1914.
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        — 51 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
Nr. 12. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 51. — 
Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. S. 52. 
 
 
 
(Nr. 4346.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs.- 
ordnung. Vom 12. März 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
Es wird nachgetragen: 
Hinter dem mit „Prosperit“ beginnenden Absatze: 
Gelatine-Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder 
Zahlen (gelatinierte oder pulverförmige Gemenge von Ammoniak- 
salpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von diesen 
beiden, von höchstens 20 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Pro- 
zent Trinitroglyzerin, welche beiden Stoffe mit Kollodiumwolle gela- 
tiniert sind, von Mono- oder Dinitroverbindungen der aromatischen 
Reihe, von Pflanzenmehlen und neutralen, beständigen, die Gefahr 
nicht erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Raschit VI beginnenden Absatze: 
Rivalit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, aromatischen Nitro- 
verbindungen — wovon höchstens 18 Prozent Trinitroverbindungen —, 
auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollodiumwolle gela- 
tiniertem Nitroglyzerin). 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1914.
        <pb n="76" />
        — 52 — 
Hinter dem mit „Walsroder Sicherheitssprengstoff“ beginnenden Absatze: 
Wetter-Walsroder mit den angehängten Buchstaben A, B, C 
usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, höchstens 8 Pro- 
zent Trinitrotoluol, von Mehl, Naphthalin und anderen Kohlenwasser- 
stoffen, Vaseline, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen). 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 12. März 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
 
(Nr. 4347.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. Vom 
13. März 1914. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Augsburg ist Abrechnungs- 
stelle im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 13. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="77" />
        — 53 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für die Kanalinseln und Indien zur 
revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. S. 58.— 
Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 54. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 4348). Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für die Kanalinseln 
und Indien zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft 
vom 13. November 1908. Vom 17. März 1914. 
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist die Königlich Groß- 
britannische Regierung für die Kanalinseln und Indien der am 13. November 
1908 zu Berlin geschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 965) beigetreten. 
Als Tag des Beitritts ist für die Inseln Guernsey, Aurigny und Sercq 
der 1. Juli 1912, für die Insel Jersey der 8. März 1913 und für Indien 
der 30. Oktober 1912 festgesetzt worden. 
Der Beitritt ist unter dem gleichen, in Gemäßheit von Artikel 27 der 
Übereinkunft gemachten und deren Artikel 18 betreffenden Vorbehalt erklärt 
worden wie derjenige, unter dem die Ratifikation der Ubereinkunft durch die 
Königlich Großbritannische Regierung erfolgt ist (Abs. a der Erklärung, Reichs- 
Gesetzbl. 1912 S. 444). 
Berlin, den 17. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
 
Reichs.Gesetzbl. 1914. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1914.
        <pb n="78" />
        — 54 — 
(Nr. 4349.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 
19. Mätz 1914. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstellen bei der Reichsbank in Königsberg i. Pr. und in 
Posen sind Abrechnungsstellen im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 19. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
—
        <pb n="79" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
Nr. 14. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Übergangesbestimmungen für die Neueichung von Förderwagen und 
Fördergefäßen in fabrikmäßigen Stein brüchen usw. S. 55. 
 
 
 
(Nr. 4350.) Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Neueichung von 
Förderwagen und Fördergefäßen in fabrikmäßigen Steinbrüchen usw. 
Vom 12. März 1914. 
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Kaiserliche 
Normal-Eichungskommission die nachstehende Bestimmung: 
Bei Förderwagen und Fördergefäßen, die in fabrikmäßigen Stein- 
brüchen, Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben und 
ähnlichen Betrieben zur Ermittelung des Arbeitslohns dienen (§ 6 
Abs. 2 der Maß- und Gewichtsordnung), beträgt, sofern sie im Be- 
triebe bereits verwendet sind, die Fehlergrenze für die Neueichung bis 
zum 31. Dezember 1914 1/20 des Raumgehalts. 
Berlin, den 12. März 1914. 
Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Jaup. 
 
 
Den Bezug des Nechs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesebl. 1914. 16 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1914.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr.  15. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im Reichsheer, in der 
Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne. S. 57. 
 
 
 
 
(Nr. 4351.) Bekanntmachung, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im 
Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne. 
Vom 26. März 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 1914 die nachstehenden 
Bestimmungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Familien für 
im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne beschlossen: 
§ 1. 
Familien, von denen eheliche oder den ehelichen gesetzlich gleichstehende Söhne 
durch Ableistung ihrer gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht im Reichsheer, 
in der Marine oder in den Schutztruppen als Unteroffiziere oder Gemeine eine 
Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben, erhalten auf Verlangen Auf- 
wandsentschädigungen in Höhe von 240 Mark jährlich für jedes weitere Dienstjahr 
eines jeden seiner gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht genügenden Sohnes 
in denselben Dienstgraden. Auf den Dienst in den Schutztruppen finden diese Be- 
stimmungen entsprechend Anwendung, falls die berechtigten Eltern, Großeltern oder 
Stiefeltern (§ 2) nicht ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Schutz- 
gebiete haben. 
Die Gesamtdienstzeit wird vom Tage der Einstellung bis zum Tage der Ent- 
lassung gerechnet, jedoch mit folgenden Maßgaben: 
a) Bei Berechnung der sechsjährigen Gesamtdienstzeit bleibt die Zeit einer 
Beurlaubung zur Disposition außer Betracht, soweit sie drei Monate über- 
schritten hat. 
b) Für Mannschaften, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ein- 
gestellt sind, gilt die gesetzliche Dienstzeit am bestimmungsmäßigen Herbst- 
entlassungstage des zweiten oder dritten Dienstjahrs als erfüllt. Für 
Mannschaften des Heeres, die in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep- 
tember eingestellt sind, ist die zwei- oder dreijährige Dienstzeit tageweise 
vom Einstellungstag ab zu berechnen; für Marinemannschaften gilt die 
Dienstzeit in diesem Falle bereits mit der Märzentlassung des dritten 
Dienstjahrs als erfüllt. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 17 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1914.
        <pb n="82" />
        — 58 — 
c) Für unsichere Dienstpflichtige, aufgegriffene oder brotlose Rekruten des Heeres 
rechnet die Dienstzeit erst von dem auf die Einstellung folgenden Rekruten- 
einstellungstermin ab. Bei der Marine gilt für Mannschaften der 
bezeichneten Art, 
wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März eingestellt sind, 
die Dienstzeit nach drei Jahren vom 1. April ab gerechnet als 
zurückgelegt, 
wenn sie in der Zeit vom 1. April bis 30. September eingestellt 
sind, nach drei Jahren vom 1. Oktober ab gerechnet als zurückgelegt. 
d) Bei Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre 
Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen 
haben (Wehrordnung § 9 Ziffer 1), wird die von ihnen abgeleistete 
kürzere Dienstzeit mitgerechnet, sofern sie nicht als Einjährig-Freiwillige 
gedient haben. Das gleiche gilt bezüglich der Dienstzeit der Trainsoldaten 
(Heerordnung § 13 Ziffer 3). 
§ 2. 
Auf die Aufwandsentschädigungen haben Anspruch: 
a) die Eltern oder der überlebende Elternteil. 
Die Eltern haben in der Regel den Anspruch gemeinschaftlich geltend zu 
machen. Als empfangsberechtigt für die Aufwandsentschädigung gilt im Zweifel 
der Vater. 
Leben die Eltern getrennt, so kann der Anspruch von jedem Elternteile 
geltend gemacht werden. In Fällen dieser Art entscheidet die im § 6 be- 
zeichnete Behörde nach billigem Ermessen, welchem Elternteile die Aufwandsent- 
schädigung zukommt. Sie kann auch die Aufwandsentschädigung unter die Eltern 
angemessen teilen; 
b) wenn Eltern nicht mehr vorhanden sind: 
die Großeltern oder der überlebende Großelternteil. 
Der Anspruch der Großeltern besteht nur dann, wenn sie erwerbsunfähig und 
bis zum Zeitpunkt der Einstellung von dem Eingestellten dauernd unterstützt worden sind. 
Wird der Anspruch von den Großeltern erhoben, so zählen nur die Dienst- 
zeiten von Söhnen desselben Abkömmlings; 
c) Stiefeltern; diese sind in gleicher Weise wie Eltern berechtigt, den Anspruch 
geltend zu machen, wenn sie vom Stiefsohn bis zu seiner Einstellung dauernd 
unterstützt worden sind. Sie gehen den Großeltern vor. 
Wird der Anspruch von Stiefeltern oder einem Stiefelternteil erhoben, so 
kommen die Dienstzeiten voll und halbbürtiger Brüder des Eingestellten in Anrechnung. 
§ 3. 
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist bei der Gemeindebehörde des 
Ortes, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden.
        <pb n="83" />
        — 59 — 
Hält sich der Berechtigte im Ausland auf, so ist der Anspruch bei der 
Gemeindebehörde des letzten inländischen Aufenthaltsorts des Berechtigten, in 
Ermangelung eines solchen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden, in deren 
Bezirke der Sohn, dessen Dienst den Anspruch auf Aufwandsentschädigung begründet, 
zur Einstellung gelangt ist. 
§ 4. 
Die Gemeindebehörde prüft den Anspruch und füllt für jede einzelne Familie 
einen Vordruck nach dem anliegenden Muster aus. Der Vordruck ist mit der 
Bescheinigung über die Anmeldung des Anspruchs unverzüglich an die untere Ver- 
waltungsbehörde weiterzugeben. 
Wird der Anspruch in den Fällen des § 3 Abs. 2 unmittelbar bei der 
unteren Verwaltungsbehörde erhoben, so liegt dieser die Prüfung des Anspruchs 
und die Ausfüllung des Musters ob. 
§  5. 
Die bei der Gemeindebehörde erhobenen Ansprüche werden von der unteren 
Verwaltungsbehörde nachgeprüft. Zu diesem Zwecke ersucht sie die Truppen- 
(Stammarine-) Teile, bei denen die Söhne gedient haben oder noch dienen, die 
Richtigkeit der Angaben über die Dienstzeit und den Eintritt in Heer, Marine oder 
Schutztruppe zu bescheinigen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die von ihr mit Prüfungsbescheinigung 
versehenen Anmeldungen der nach § 6 zur Entscheidung zuständigen Behörde un- 
verzüglich einzureichen. 
§ 6. 
Die Entscheidung über den Anspruch trifft die Landeszentralbehörde oder die 
von ihr bezeichnete Behörde, welche auch die Anweisung zur Zahlung erläßt. Die 
Auszahlung erfolgt durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Kasse nach 
den für die Leistung anderer Reichsausgaben geltenden Vorschriften. 
§  7. 
Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung wird ein Monatsbetrag von 
20 Mark zugrunde gelegt. 
Die Zahlungen erfolgen halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober 
jeden Jahres. 
Beim Beginn oder Wegfall des Anspruchs im Laufe eines Monats ist der 
volle Monatsbetrag zahlbar. 
§ 8. 
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung soll von dem Berechtigten innerhalb 
vier Wochen nach Eintritt des Sohnes, dessen Dienst in Heer, Marine oder Schutz- 
truppe den Entschädigungsanspruch begründet, angemeldet werden. 
17
        <pb n="84" />
        — 60 — 
§  9. 
Der Anspruch erlischt mit der Entlassung oder mit dem Tode des Sohnes, 
dessen Dienst den Entschädigungsanspruch begründet. 
§ 10. 
Die Geltendmachung des Anspruchs ist nach Ablauf von sechs Monaten nach 
der Entlassung oder dem Tode des betreffenden Sohnes ausgeschlossen. 
§ 11. 
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird eingestellt 
a) wenn und solange der dienende Sohn vor Ablauf seiner gesetzlichen aktiven 
Dienstzeit zur Disposition seines Truppen-  (Stammarine-) Teils beurlaubt ist, 
b) wenn er sich dem Dienste länger als vier Wochen entzieht, 
c) wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer verbüßt. 
Stellt sich im Falle zu b nachträglich heraus, daß ein Verschulden nicht vor- 
liegt, so wird die Aufwandsentschädigung nachgezahlt. 
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung unterbleibt in den Fällen zu b und c 
für diejenigen Monate, in denen der dienende Sohn länger als 10 Tage dem Dienste 
entzogen war, wobei § 7 Abs. 3 keine Anwendung findet. 
§ 12. 
Die im § 6 bezeichneten Behörden haben den Truppen- (Stammarine-) 
Teilen diejenigen Mannschaften zu bezeichnen, deren Familien Entschädigung gewährt 
wird. Die Truppen- (Stammarine-) Teile haben diese Behörden von der Entlassung 
oder dem Tode solcher Mannschaften unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gleiche 
gilt in den Fällen des § 11. 
§ 13. 
Die Landeszentralbehörden haben dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis 
zum 15. Mai jeden Jahres eine Nachweisung der im Laufe des verflossenen Rech- 
nungsjahrs gezahlten Aufwandsentschädigungen einzureichen. 
§ 14. 
Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 10) wird hinsichtlich solcher 
Mannschaften, deren Dienstzeit vor dem 1. April 1914 abläuft, bis zum 30. No- 
vember 1914 verlängert. 
 §  15. 
Diese Bestimmungen haben so lange Geltung, als der Reichshaushaltsetat Mittel 
für ihre Durchführung zur Verfügung stellt. 
Berlin, den 26. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
        <pb n="85" />
        Muster. 
 
Anmeldung 
eines Anspruchs auf Aufwandsentschädigung. 
Untere Verwaltungsbehörde. 
Die Richtigkeit wird bescheinigt.
        <pb n="86" />
        Staat: 
Untere Verwaltungsbehörde: 
Gemeinde: 
Name und Vorname des Antragstellers (Vater*), Mutter*), 
Großvater*), Großmutter*), Stiefvater*), Stiefmutter*): 
Bezeichnung des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu 
dem Eingetretenen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Namentliches Verzeichnis der ehelichen Söhne (Stiefsöhne, Enkel), die ihrer gesetzlichen 
offiziere oder Gemeine genügen 
Laufende   
Nummer 
Name Vorname Geburtsort Geburtstag 
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
 
 
 
 
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist im Hinblick darauf, daß der unter laufende 
Nummer .... aufgeführte Sohn (Stiefsohn, Enkel) am beim 
 eingestellt ist, angemeldet. 
Der Gemeindevorstand. 
N. N. 
*) Bei Ansprüchen von Großeltern ist die Erwerbsunfähigkeit und die Tatsache der dauernden 
Unterstützung durch den Eingestellten, bei Ansprüchen von Stiefeltern nur die Tatsache der dauernden 
Unterstützung zu bescheinigen. 
Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
        <pb n="87" />
        Dienstzeit im Reichsheer, in der Marine oder der Schutztruppe als Unter- 
oder genügt haben. 
 
 
 
 
  Name 
  der leiblichen Eltern 
Militärdienstzeit Truppen-(Stammarine-) Teil 
eingestellt entlassen und Standort 
am als¹) am als (wegen)²) 
a. Vater 
b. Mutter 
a. Vater 
b. Mutter 
 
a. Vater 
 
b. Mutter 
 
 
 
a. Vater 
b. Mutter 
 
 
 
 
a. Vater 
 
 
b. Mutter 
 
 
 
 
¹) Z. B. als Ersatz, Freiwilliger, unsicherer Dienstpflichtiger, später aufgegriffener Rekrut, 
brotloser Rekrut, außerterminlich Gemusterter. 
²) Z. B. wegen Ablaufs der gesetzlichen Dienstzeit, wegen Dienstunbrauchbarkeit, wegen Re- 
klamation, als Dispositionsurlauber.
        <pb n="88" />
        — 64 — 
Die Richtigkeit der Angaben über die Dienstzeit des Sohnes (Enkels, Stief- 
sohns) (laufende Nummer  wird hiermit bescheinigt. 
den 
 
 
 
Der Truppen- (Stammarine-) Teil. 
Die Richtigkeit der Angaben über die Dienstzeit des Sohnes (Enkels, Stief- 
sohns) (laufende Nummer  ) wird hiermit bescheinigt. 
 den   
 
 
 
Der Truppen- (Stammarine-) Teil. 
Die Richtigkeit der Angaben über die Dienstzeit des Sohnes (Enkels, Stief- 
sohns)  (laufende Nummer  ) wird hiermit bescheinigt. 
den 
 
 
 
Der Truppen- (Stammarine.) Teil. 
usw. 
 
Die Richtigkeit der Angaben über die den Anspruch begründende Einstellung des 
Sohnes (Enkels, Stiefsohns) (laufende Nummer  ) in 
das Reichsheer, die Marine oder die Schutztruppe wird hiermit bescheinigt. 
den 
 
 
 
 
Der Truppen- (Stammarine-) Teil. 
Die Richtigkeit der Angaben über die den Anspruch begründende Einstellung des 
Sohnes (Enkels, Stiefsohns) (laufende Nummer ) in 
das Reichsheer, die Marine oder die Schutztruppe wird hiermit bescheinigt. 
den 
 
 
 
 
Der Truppen- (Stammarine-) Teil. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="89" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 Nr.  16. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1914. 
S. 65. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das 
Rechnungsjahr 1914. S. 77. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum 
Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913. S. 79. 
 
 
 
(Nr. 4352.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech- 
nungsjahr 1914. Vom 26. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rech- 
nungsjahr 1914 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai 
und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Ein- 
richtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich 
sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und 
endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen 
stattgefunden haben, fortzusetzen. § 
2. 
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats 
für das Rechnungsjahr 1914 angeforderten Summen verausgabt werden: 
I. Im Etat des Auswärtigen Amtes 
bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats — Kapitel 2 — 
a) zum Umbau des Botschaftsgebäudes in Madrid — Titel 7 —, 
b) zu baulichen Änderungen an den Gebäuden der Botschaft in Constan- 
tinopel (Pera und Therapia) und Instandsetzung der inneren Einrich- 
tung — Titel 8 — 
die angeforderten Beträge.  
Reichs-Gesetzbl. 1914. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1914.
        <pb n="90" />
        II. Im Etat des Reichsamts des Innern 
A. im ordentlichen Etat bei den fortdauernden Ausgaben 
für folgende neue Beamtenstellen: 
a) 1 Direktor,  
2 Mitglieder der Beschwerdeabteilungen und 
1 Mitglied im Hauptamt 
beim Kaiserlichen Patentamt — Kapitel 13 Titel 1 und 4 —, 
b) 2 erste Maschinisten,  
4 Schleusenmeister und 
8 Schleusenwärter 
beim Kaiserlichen Kanalamt — Kapitel 13c Titel 7 und 8 — 
die erforderlichen Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse; 
B. im außerordentlichen Etat 
zur Förderung der Herstellung geeigneter Kleinwohnungen für 
Arbeiter usw. — Kapitel 1 — der angeforderte Betrag. 
III. Im Etat für die Verwaltung des Reichsheers 
Preußen. 
A. im ordentlichen Etat bei den fortdauernden Ausgaben 
a) für 1 Kommandeur, 1 Adjutanten und Bibliothekar, 1 Ober- 
zahlmeister oder Zahlmeister, 1 Unterzahlmeister und 1 Unter- 
offizier — etatsmäßigen Schreiber — der neu zu errichtenden 
Kriegsschule in Bromberg — Kapitel 24 Titel 3, 7 und 8, 
Kapitel 35, Titel 15 und 16 — vom 1. April 1914 ab die 
bestimmungsmäßigen Gebührnisse, 
b) zur Verstärkung des Kadettenkorps um 60 Kadettenstellen — 
Kapitel 35 Titel 19 bis 22 — die bestimmungsmäßigen Gebühr- 
nisse für 5 Oberleutnants und Leutnants als Erzieher und 
3 Unterbeamte; 
B. im ordentlichen Etat bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 5 — 
a) zum Neubau von Magazingebäuden in Glogau — Titel 8 —, 
b) zum Neubau von Magazingebäuden in Lissa — Titel 9 —, 
c) zum Neubau von Magazingebäuden in Bonn — Titel 10 —, 
d) zum Neubau einer Gefrieranlage in Cöln — Titel 11 —, 
e) zum Neubau von Magazingebäuden in Ludwigslust — Titel 12 —, 
f) zum Neubau von Magazingebäuden in Rendsburg — Titel 13 —, 
g) zum Neubau von Magazingebäuden in Celle — Titel 14 —, 
h) zur Erwerbung und zum Ausbau des städtischen Reithauses in 
Breisach zur Rauhfutterlagerung — Titel 16 —, 
i) zum Neubau von Magazingebäuden in Saarlouis — Titel 17 —,
        <pb n="91" />
        — 67 — 
k) zum Neubau von Magazingebäuden in Danzig-Langfuhr — 
Titel 18 — 
l) zum Neubau von Magazingebäuden in Mainz — Titel 20 —, 
m) zum Neubau einer Gefrieranlage in Mainz — Titel 21 —, 
zu  a) bis m) die angeforderten Beträge, 
n) zur Beschaffung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken usw. 
für die 1914 zu errichtenden oder zu verstärkenden Truppen und 
für Kriegsformationen — Titel 29 —, 
o) zur Verlegung der Schießstände in der Majoransheide bei Lübben 
p) zum Neubau von zwei Schießständen in Euskirchen — Titel 182 —, 
q) zur Erwerbung und Herrichtung eines Truppenübungsplatzes mit 
Barackenlager und Nebenanlagen für das 2. Armeekorps — 
Titel 320 —, 
r) zum Neubau und zur Ausstattungsergänzung eines Garnison- 
lazaretts in Danzig — Titel 341 —, 
s) zur Einrichtung von zwei neuen Remontedepots — Titel 377 —, 
t) zur ersten Beschaffung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken, 
Lehrmitteln und Geräten sowie Ausführung von baulichen Ein- 
richtungen für die Kadettenhäuser in Köslin, Naumburg und 
Potsdam — Titel 383 —, 
zu n bis t die angeforderten Beträge, 
u) zum Neubau und zur Ausstattungsergänzung der Militär-Turn- 
anstalt aus Anlaß ihrer Verlegung nach dem Schießplatz Wüns- 
dorf — Titel 394 —      100000  Mark, 
v) zum Neubau von Dienst- und Dienstwohngebäuden für die hinzuge- 
tretenen Artilleriedepots und Neben-Artilleriedepots — Titel 420 — 
150000  Mark, 
w) zum Neubau einer Gefrieranlage in Straßburg i. E.  —  Titel 479  —, 
x) zum Neubau einer Gefrieranlage in Diedenhofen — Titel 480 —, 
y) zum Neubau einer Gefrieranlage in Metz — Titel 482 —, 
z) zum Neubau von Magazingebäuden in Saarburg — Titel 483 — 
aa) zum Neubau von Magazingebäuden in Saargemünd —  Titel 484  — 
bb) zum Neubau von vier Schießständen in Mutzig — Titel 493 — 
cc) zum Neubau von vier Schießständen in Forbach — Titel 522 — 
zu w bis cc die angeforderten Beträge, 
dd) zu Ersatzbauten beim Artilleriedepot in Straßburg i. E. für die 
aufzugebenden Munitionsmagazine auf der Südfront und zum 
Neubau eines Dienstwohngebäudes für einen Schirrmeister da- 
selbst — Titel  542     100000  Mark. 
18
        <pb n="92" />
        Sachsen. 
A. im ordentlichen Etat bei den fortdauernden Ausgaben 
zur Bildung einer dritten Kompagnie bei dem Kadettenkorps in 
Dresden — Kapitel 35 Titel 19 bis 22 — am 1. April 1914 
die erforderlichen bestimmungsmäßigen Gebührnisse bis zum 
Betrage von     3000 Mark; 
B. im ordentlichen Etat bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 5 — 
a) zum Neubau von Arbeiterwohnhäusern auf den Remontedepots 
Obersohland und Skassa — Titel 631 —   12000 Mark, 
b) zur Beschaffung von Lehrmitteln für die zu errichtende dritte 
Kompagnie des Kadettenkorps in Dresden — Titel 636 — 
800 Mark. 
Württemberg. 
Im ordentlichen Etat bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 5 — 
a) zur Beschaffung einer Presse für die Druckerei des Kriegsministe- 
riums — Titel 660 — der angeforderte Betrag, 
b) zum Neubau eines Körnermagazins in Ulm — Titel 665 — 
 200000  Mark, 
c) zur Erweiterung der Magazinanlagen in Ludwigsburg  —  Titel 666 — 
150000  Mark, 
d) zur Erweiterung der Magazinanlagen auf dem Truppenübungs- 
platze Münsingen — Titel 667  — 80000  Mark, 
e) zur Erweiterung der Magazinanlagen in Stuttgart — Titel 668 — 
150000  Mark, 
f) zum Neubau eines Körnermagazins und einer Rauhfutterscheune 
in Weingarten — Titel 669  100000  Mark, 
g) zur Beschaffung von Ausrüstungsstücken für die Kavallerie 
— Titel 672 — der angeforderte Betrag, 
h) zur Beschaffung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken usw. 
für die zu errichtenden oder zu verstärkenden Truppen und für 
Kriegsformationen — Titel 673  — 600000  Mark, 
i) zu Ergänzungsbauten nebst Ausstattung für die Unterkunft einer 
Maschinengewehr-Kompagnie in der Bergkaserne in Stuttgart 
— Titel  684     70000  Mark, 
k) zum Neubau und zur Ausstattungsergänzung des Garnison- 
lazaretts Tübingen — Titel 698 — der angeforderte Betrag, 
l) zu Erweiterungsbauten — bisher nur Stallneubau — nebst 
Ausstattung für das Remontedepot Breithülen — Titel 717 — 
der angeforderte Betrag, 
m) zur Errichtung einer Unteroffiziervorbildungsanstalt (Unteroffizier- 
schule nebst Unteroffiziervorschule) in Ellwangen — Titel 718 — 
250000  Mark.
        <pb n="93" />
        IV. Im Etat der Verwaltung der Kaiserlichen Marine 
A. im ordentlichen Etat bei den fortdauernden Ausgaben 
a) an Besoldungszuschuß für einen Seeoffizier als Departements- 
Direktor — Kapitel 45 Titel 1 —, 
b) an Auslandszulage für einen Marine-Attaché in Buenos Aires 
— Kapitel 51 Titel 9a —, die erforderlichen Beträge, 
c) zur Errichtung eines eisernen Sturmwarnungsmastes in Geeste- 
münde — Kapitel 47 Titel 3 —, 
d) zur Ermietung von Räumen für das Zahlmeisterpersonal in 
Wilhelmshaven — Kapitel 55 Titel 5 —, 
e) zur Ermietung von Dienstwohnungen für den Hafenbaudirektor 
und den Stationsregistrator in Wilhelmshaven — Kapitel 56 
Titel 2 — 
die angeforderten Beträge, 
f) zur Gewährung von Beihilfen für die alteingesessenen Kieler und 
Helgoländer Fischer für die durch den Marinebetrieb verursachten 
Schädigungen — Kapitel 64 Titel 6 —  10000  Mark. 
B. im ordentlichen Etat bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 6 — 
a) zum Bau 
des Linienschiffs „Ersatz Kaiser Friedrich III“ — Titel 17 —, 
des Großen Kreuzers „Ersatz Victoria Louise“ — Titel 18 —, 
des Kleinen Kreuzers „Ersatz Gazelle“ — Titel 19 —, 
des Kleinen Kreuzers „Ersatz Niobe“ — Titel 20 —, 
einer Torpedobootsflottille — Titel 22 —, 
b) zur Beschaffung von Unterseebooten und zu Versuchen mit den- 
selben — Titel 23 —, 
c) zur artilleristischen Armierung 
des Linienschiffs „Ersatz Kaiser Friedrich III" — Titel 48 —, 
des Großen Kreuzers „Ersatz Victoria Louise“ — Titel 49 —, 
des Kleinen Kreuzers „Ersatz Gazelle“ — Titel 50 —, 
des Kleinen Kreuzers „Ersatz Niobe“ — Titel 51 —, 
einer Torpedobootsflottille — Titel 52 —, 
d) zur Beschaffung von Ballonabwehrgeschützen einschließlich 
Munition — Titel 53 —, 
c) zur Verbesserung der Ladeeinrichtung schwerer Geschütze auf 
fertigen Schiffen — Titel 54 —, 
f) zur Torpedoarmierung 
des Linienschiffs „Ersatz Kaiser Friedrich III" — Titel 70 —, 
des Großen Kreuzers „Ersatz Victoria Louise“ — Titel 71 —, 
des Kleinen Kreuzers „Ersatz Gazelle“ — Titel 72 —, 
des Kleinen Kreuzers „Ersatz Niobe" — Titel 73 —, 
einer Torpedobootsflottille — Titel 74 —,
        <pb n="94" />
        g) zum Bau von Torpedos — Titel 75 —, 
h) zur Beschaffung von Minenarmierungen — Titel 76 —, 
i) zu Bauten zum Schutze der Anschläge und der Tore der Docks 
V und VI in Wilhelmshaven — Titel 92 —, 
k) zum Bau eines Schwimmdocks für Torpedoboote in Wilhelms- 
haven — Titel 93 —, 
l) zur Beschaffung eines Heizölfahrzeugs für Wilhelmshaven 
— Titel 99 —, 
m) zur Beschaffung eines Heizölfahrzeugs für Kiel — Titel 110 —, 
n) zu baulichen Änderungen am Arbeiterspeisehause der Werft zu 
Danzig — Titel 114 —, 
o) zur Verbesserung der Betriebseinrichtungen der Ladebrücke bei 
Mariensiel — Titel 127 —, 
p)  zum Ausbau der Gleisanlagen auf dem Gelände des Munitions- 
depots in Dietrichsdorf — Titel 130 —, 
q) zur Beschaffung von Geschützscheiben mit Zubehör — Titel 132 —, 
r) zur Vergrößerung des Torpedolagerhauses und Einrichtung einer 
Versuchs- und Reparaturwerkstatt in Strande bei Friedrichsort 
— Titel 137 — 
s) zur Verbesserung bes Minen- und Sperrmaterials — Titel 140 —, 
t) zu Neu- und Ergänzungsbauten und Beschaffungen geringeren 
Umfanges für Minenzwecke — Titel 145 —, 
u) zur Vervollständigung der Anlagen des Wasserwerkes Feldhausen 
bei Wilhelmshaven, zum Ausbau und zur teilweisen Erneuerung 
des Wasserrohrnetzes — Titel 153 —, 
v) zum Bau einer Wohnbaracke bei einem Weser-Festungswerke 
— Titel 154 —, 
w) zum Ankauf einer Baracke in Kiel-Wik mit Nebenanlagen und 
Inventar zu Kasernierungszwecken — Titel 159 —, 
x) zum Ausbau von Teilen des Dachgeschosses der Marineschule in 
Mürwik zu Wohnräumen — Titel 161 —, 
y) zu Versuchen auf dem Gebiete des Kompaßwesens — Titel 166 —, 
z) zur Beschaffung eines Dieselmotors, einer Dampfturbine und 
eines Hochdruck-Wasserrohrdampfkessels für die Maschinenhalle der 
Ingenieur- und Deckoffizierschule in Wilhelmshaven — Titel 172 —, 
aa) zur Beschaffung eines Dieselmotorboots zu Ausbildungszwecken für 
den Maschinenhulk „Leipzig“ — Titel 173 — 
die angeforderten Beträge, 
bb) zur Grundreparatur und zu baulichen Änderungen 
Großer Kreuzer — Titel 24 —     400000  Mark, 
Kleiner Kreuzer — Titel 2    250000  Mark, 
von Torpedofahrzeugen — Titel 26 —  1000000  Mark,
        <pb n="95" />
        — 71 — 
cc). zu Beschaffungen, Anlagen und Versuchen auf verkehrstechnischem 
Gebiete, zu Beihilfen zu militärisch wichtigen Unternehmungen 
dieser Art — Titel 7—     3000000  Mark, 
dd) zur Vervollständigung der Liegeplatzanlagen für Schiffe in Wilhelms- 
haven — Titel 88 —               50000  Mark, 
ee) zur Schaffung von Liege- und Bekohlungsplätzen für Torpedo- 
bootsflottillen in Wilhelmshaven sowie zu Baggerungen im Ems- 
Jade-Kanal — Titel 89 75000  Mark, 
ff) zur Herstellung eines Schutzwerkes vor dem Außenkopfe der Mittel- 
mauer der III. Hafeneinfahrt in Wilhelmshaven — Titel 90 — 
50000  Mark, 
gg) zur Sicherung der Nordmole der III. Hafeneinfahrt in Wilhelms- 
haven — Titel 91 —  40000  Mark, 
hh) zum Bau einer Reparaturwerkstatt für die II. Torpedodivision 
— Titel 94     20000  Mark, 
ii) zur Erweiterung der Artilleriewerkstatt der Werft zu Wilhelms- 
haven durch Erbauung einer Montagehalle nebst Lagerhaus für 
schwere Geschütze — Titel 95  40000  Mark, 
kk) zu Neu- und Sgänzungsbauten geringeren Umfanges der Werft 
zu Wilhelmshaven — Titel 96  50000  Mark, 
ll) zur Fortsetzung der Fahrwasser-Korrektionsarbeiten in der Jade 
— Titel 97  400000  Mark, 
mm) zur Beschaffung eines Wasserfahrzeugs für die Werft Wilhelms- 
haven — Titel 98          40000  Mark, 
nn) zur Beschaffung eines Seebaggers für die Werft zu Wilhelms- 
haven, ferner zur Ausführung von Baggerungen daselbst — 
Titel 100  130000  Mark, 
oo) zum Bau eines zweiten Schwimmdocks für große Schiffe in Kiel 
— Titel 105 —            400000  Mark, 
pp) zum Ausbau der Werkstätten des Torpedoressorts der Werft zu 
Kiel — Titel 106       60000  Mark, 
qq) zum Anschluß der Liegestellen im Torpedobootshafen in Wik an 
die Dampfkesselanlage, die Wasser- und die elektrische Leitung der 
dortigen Landanlagen — Titel 107— 25000  Mark, 
rr) zum Umbau der Arbeiterspeiseanstalt der Werft zu Kiel — 
Titel 108 —           25000  Mark, 
ss) zu Neu- und Ergänzungsbauten geringeren Umfanges der Werft 
zu Kiel — Titel 109 — 60000  Mark, 
tt) zum Bau eines Taucherbassins zu Ausbildungszwecken für den 
Unterseebootsdienst in Kiel — Titel 111 — 20000  Mark, 
uu) zum weiteren Ausbau der Werft zu Danzig für Unterseeboots- 
zwecke — Titel 113  40000  Mark,
        <pb n="96" />
        — 72 — 
vv) zur Schaffung weiterer Einrichtungen zur Aufnahme von Heizöl 
— Titel 122     300000  Mark, 
ww) zur Erhöhung der Feuerleistung der Küstengeschütze — Titel 125 — 
75000 Mark, 
xx) zum Bau von 2 Geschoßmagazinen in Mariensiel — Titel 126 — 
60000  Mark, 
yy)  zum Bau eines Geschoßmagazins in Dietrichsdorf — Titel 128 — 
40000  Mark, 
zz) zum Bau eines Laboriergebäudes mit Rebenanlagen in Dietrichs- 
dorf — Titel 129      40000  Mark, 
aaa) zur Verbesserung der Betriebseinrichtungen der Ladebrücken in 
Dietrichsdorf — Titel 131 50000  Mark, 
bbb) zum Bau einer Geschützmontagewerkstatt in Friedrichsort und zur Ein- 
richtung der alten Werkstatt als Geschützdreherei — Titel 136 — 
200000  Mark, 
ccc) zum weiteren Ausbau der Torpedoschule in Mürwik — Titel 138 — 
100000  Mark, 
ddd) zur weiteren Vermehrung und Verbesserung des Materials für 
den Minensuchdienst — Titel 141 —      450000  Mark, 
eee) zur Umwallung der Munitionsanlage in Groden bei Cuxhaven 
— Titel 142         15000  Mark, 
fff) zum Neubau der Ladebrücke des Minendepots in Friedrichsort 
— Titel 143 25000  Mark, 
ggg) zur Vergrößerung eines Minenmagazins in Friedrichsort 
— Titel 144 25000  Mark, 
hhh) zum Bau weiterer Wohnungen für verheiratete Unteroffiziere in 
Wilhelmshaven (Rüstringen) — Titel 151 — 200000  Mark 
iii) zum Bau einer zweiten evangelischen Garnisonkirche in Wilhelms- 
haven (Rüstringen) mit Konfirmandensaal, Pfarrer- und Küster- 
wohnungen — Titel 152   60000  Mark, 
kkk) zum Bau einer katholischen Garnisonkapelle auf Helgoland 
— Titel 155 —            30000  Mark, 
III) zur Einrichtung des ehemaligen Artillerieschulschiffs „Mars“ zu 
Wohnzwecken — Titel 156  30000  Mark, 
mmm) zur Herrichtung zweier fiskalischer Gebäude auf Helgoland zu 
Mietwohnungen für Deckoffiziere sowie zur kasernementsmäßigen 
Unterbringung eines Offiziers und von 2 Mann — Titel 157 — 
50000  Mark, 
nnn) zur Erweiterung des Entfernungsmeßstandes der Schiffsartillerie- 
schule in Sonderburg — Titel 162 —      20000  Mark, 
ooo) zur Herstellung deutscher Seekarten außerheimischer Gewässer ein- 
schließlich der zugehörigen Segelhandbücher — Titel 167 — 
70000  Mark,
        <pb n="97" />
        ppp) zur Beschaffung von Seezeichen — Titel 168 — 20000  Mark, 
qqq) zu Verpflegungszulagen an den Kommandanten von Helgoland 
und die daselbst sowie auf Wangeroog und Borkum befindlichen 
Offiziere, Beamten und Unterklassen — Titel 169 — 45000  Mark, 
rrr) zur Bereitstellung, Unterhaltung und Betrieb von Hilfsschiffen 
sowie zu Versuchen, Übungen und Beschaffungen auf dem Gebiete 
der Mobilmachung — Titel 170      100000  Mark. 
V. Im Etat der Reichs-Justizverwaltung 
im ordentlichen Etat bei den fortdauernden Ausgaben 
für 3 neue Ratsstellen beim Reichsgerichte — Kapitel 66 Titel 2 und 8  — 
die erforderlichen Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse. 
VI. Im Etat der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
 A. im ordentlichen Etat 
1. bei den fortdauernden Ausgaben — Kapitel 85 — 
a) für folgende neue Beamtenstellen 
aa) 1 vortragender Rat, 1 Ober-Telegrapheningenieur — Titel 2 —, 
bb) 2 expedierende Sekretäre, 5 Telegrapheningenieure, 6 Telegraphen-- 
inspektoren — Titel 3 —, 
cc) 1 Bausekretär, 2 Bauzeichner, 1 Bureaubeamter II. Klasse beim 
Telegraphen-Aparatamt, 2 Telegraphenmechaniker, 1 Postgehilfin 
— Titel 4 — 
dd) 2 Unterbeamte — Titel 5 —, 
ee) 2 Ober-Posträte (Abteilungsdirigenten), 17 Posträte, 8 Ober- 
Postinspektoren — Titel 17 —, 
ff) 2 Hilfsreferenten, 1 Ober-Postkassenkassier, 20 Bureau- und 
Rechnungsbeamte I. Klasse, 2 Ober-Postkassenbuchhalter, 6 Bau- 
sekretär, 40 Bureaubeamte II. Klasse, 74 Postgehilfinnen — 
Titel 18 —, 
gg) 10 Unterbeamte — Titel 19 —, 
hh) 1 Vorsteher eines Amtes I. Klasse, 49 Vizedirektoren — Titel 20 —, 
ii) 50 Ober-Post- und Ober-Telegraphensekretäre, 30 Vorsteher von 
Postämtern II. Klasse, 120 Sekretäre — Titel 21 —, 
kk)  2400 Assistenten, 1 Maschinist — Titel 22 —, 
ll) 1425 Post- und Telegraphengehilfinnen — Titel 24 —, 
mm) 800 Unterbeamte in gehobenen Dienststellen,  
4500 Unterbeamte der Schaffnerklasse, — Titel 25 —, 
nn) 10 Postschaffner beim Postzeitungsamte 
oo) 400 Unterbeamte der Landbriefträgerklasse — Titel 26 —, 
die erforderlichen Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüsse, 
Reichs-Gesetzbl. 1914.  19
        <pb n="98" />
        — 74 — 
b) zum Neubau von Bahnpostwagen — Titel 45 — 1400000  Mark, 
c) zum Neubau von Kraftwagen — Titel 48  — 815000  Mark, 
bei Titel 50 bis 52 zur Vervollständigung der Telegraphenanlagen 
und zur Herstellung neuer Orts-Fernsprechnetze 629000  Mark, 
e) für die bei Titel 61 einzeln aufgeführten Bauten und Grundstücks- 
erwerbungen die vollen Beträge, ferner bei demselben Titel zum Ankauf 
des Mietpostgebäudes in Wesserling 25000  Mark; 
2. bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 4  — 
a) zur Errichtung und zum Ankauf von Wohngebäuden für Unterbeamte 
und geringer besoldete Beamte in Orten, wo großer Wohnungsmangel 
herrscht insbesondere an Landorten und alleingelegenen Bahnhöfen 
— Titel 1 — 
b) zur Herstellung großer unterirdischer Fernsprechanlagen (Fernkabellinie 
nach dem Westen) — Titel 5 —, 
c) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
Straßburg (Elsaß) — Titel 39 —, 
c) zur Erwerbung eines Grundstücks in Berlin-Tempelhof und zur Her- 
stellung eines neuen Dienstgebäudes auf diesem Grundstück — Titel 43 —, 
e) zur Erwerbung eines Grundstücks in Berlin-Weißensee und zur Her- 
stellung eines neuen Dienstgebäudes auf diesem Grundstück — Titel 44—, 
f) zu einem Um-- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
Cottbus — Titel 45 —, 
g) zur Vergrößerung des Postgrundstäcks in Cuxhaven und zu einem 
Um- und Erweiterungsbau auf diesem Grundstück — Titel 46 —, 
h) zur Erwerbung eines Grundstücks und zur Herstellung eines neuen 
Dienstgebäudes in Durlach — Titel 47 —, 
i) zur Erwerbung eines Grundstücks und zur Herstellung eines neuen 
Dienstgebäudes in Eschweiler (Kr. Aachen) — Titel 48 —, 
k) zur Vergrößerung des Postgrundstücks in Freiburg (Breisgau) und zu 
einem Um- und Erweiterungsbau auf diesem Grundstück — Titel 49 —, 
l) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in Fulda 
— Titel 50 —, 
m) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in Grün- 
berg (Schlesien) — Titel 51 —, 
n) zu einem Um- und Erweiterungsbau des Fernsprechgebäudes in Ham- 
burg — Titel 52 —, 
o) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
Harburg (Elbe) — Titel 53 —, 
p) zur Erwerbung eines Grundstücks und zur Herstellung eines neuen 
Dienstgebäudes in Horst (Emscher) — Titel 54 —, 
q) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
Insterburg — Titel 55 —,
        <pb n="99" />
        r) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
Iserlohn — Titel 56 —, 
s) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
Mannheim O. 2 — Titel 57 —, 
t) zur Erwerbung eines Grundstücks am Bahnhof in Mülhausen (Elsaß) 
und zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes auf dem Grundstück 
— Titel 58 —, 
u) zu einem Um- und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück in 
München-Gladbach — Titel 59 —, 
v) zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Saarburg (Lothringen) 
— Titel 60 — 
w) zur Erwerbung eines Grundstücks und zur Herstellung eines neuen 
Dienstgebäudes in Schwelm — Titel 61 —, 
x) zur Erwerbung eines Grundstücks und zur Herstellung eines neuen 
Dienstgebäudes in Wanne — Titel 62 —, 
Jzur Erwerbung eines Grundstücks in Bad Elster — Titel 63 —, 
z) zur Erwerbung eines Grundstücks in Berlin-Friedenau — Titel 64 —, 
aa) zur Erwerbung eines Grundstücks in Bühl (Baden) und zu einem 
Um- und Erweiterungsbau auf diesem Grundstück — Titel 65 —, 
bb) zur Vergrößerung des Postgrundstücks am Hauptbahnhof in Chemnitz 
cc) zur Erwerbung eines Grundstücks in Cöln, Cäcilienstraße — Titel 67 —, 
dd) zur Erwerbung eines Grundstücks in Deutsch Eylau und zu einem 
Um- und Erweiterungsbau auf diesem Grundstück — Titel 68 —, 
ee) zur Erwerbung eines Grundstücks in Frankfurt (Main)-  Bockenheim 
— Titel 69 —,  
ff) zur Erwerbung eines Grundstücks in Mylau — Titel 70 —, 
gg) zur Erwerbung eines Grundstücks in Ohrdruf und zu einem Um- und 
Erweiterungsbau auf diesem Grundstück — Titel 71 —, 
hh) zur Erwerbung eines Grundstücks in Radolfzell — Titel 72 —, 
ii) zur Änderung der Gleisanlagen bei der Postverladestelle in Cöln, 
Gladbacher Wall — Titel 73 — 
die angeforderten Beträge. 
B. im außerordentlichen Etat 
bei Kapitel 4 Titel 1 zur Herstellung von Fernsprech-Verbindungs- 
leitungen  5600000  Mark. 
VII. Im Etat der Reichsdruckerei. 
Im ordentlichen Etat bei den einmaligen Ausgaben. 
Zu einem Erweiterungsbau auf dem Hinterlande des Reichsdruckerei- 
grundstücks Kommandantenstraße 7 bis 9 und Erweiterung der Maschinen- 
und Kesselanlagen — Kapitel 4 a Titel 2 — der angeforderte Betrag. 
19
        <pb n="100" />
        VIII. Im Etat der Verwaltung der Reichseisenbahnen. 
A. im ordentlichen Etat 
1. bei den fortdauernden Ausgaben — Kapitel 87— 
a) zur außergewöhnlichen Unterhaltung und Ergänzung der baulichen 
Anlagen, Titel 30 — für die zu Ziffer 1 Unterziffer 1 bis 22 und 
zu Ziffer 2 Unterziffer 5 bis 15 der Erläuterungen genannten Bauaus- 
führungen und Beschaffungen —  2484200 Mark, 
b) zur außergewöhnlichen Unterhaltung und Ergänzung der Fahrzeuge 
und der maschinellen Anlagen — Titel 32 — der angeforderte Betrag; 
2. bei den einmaligen Ausgaben — Kapitel 11 — 
a) zur Erweiterung der Gleisanlagen auf dem Bahnhof Deutschoth 
— Titel 12 — 
b) zur Erweiterung“ des Bahnhofs Novéant — Titel 13 —, 
c) zur Erweiterung des Bahnhofs Bettemburg — Titel 14 —, 
d) zur Herstellung eines Überholungsgleises auf dem Bahnhof Merxheim 
— Titel 15 —, 
e) zur Erweiterung des Bahnhofs Reichweiler — Titel 16 —, 
f) zur Einrichtung elektrischer Streckenblockung — Titel 17 —, 
g) zur Erneuerung und Verstärkung älterer eiserner Brücken — Titel 18 —, 
h) zur Vermehrung der Fahrzeuge — Titel 19 — 
die angeforderten Beträge. 
B. im außerordentlichen Etat 
bei Kapitel 5 Titel 18 zum Bau von Mietwohnungen der angeforderte 
Betrag.  
§  3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung der nach 
§§ 1 und 2 zulässigen Ausgaben, soweit die vorhandenen sonstigen Einnahmen 
nicht ausreichen, durch Ausschreibung von Beiträgen der Bundesstaaten in Grenzen 
der letzten Bewilligung und durch Ausgabe von Schatzanweisungen bis zur Höhe 
von sechshundert Millionen Mark zu beschaffen. 
§  4. 
Die Besoldungsetats für das Reichsbank-Direktorium sowie für das Direk- 
torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1913 
gelten bis zur Feststellung des Etats auch für das Rechnungsjahr 1914. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. März 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="101" />
        (Nr. 4353.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für 
das Rechnungsjahr 1914. Vom 26. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1914 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate 
April, Mai und Juni 1914 alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich 
bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen 
erforderlich sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete 
zu erfüllen, die in der Übersicht zur Denkschrift zum Etat für Neuguinea auf 
1913 für das Rechnungsjahr 1914 vorgesehenen Aufwendungen zur Ausgestaltung 
der Verwaltungsorganisation zu machen und endlich Bauten, für die durch den 
Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen stattgefunden haben, fortzusetzen. 
§  2. 
Ferner können von den durch den Entwurf des Haushaltsetats (einschließlich 
Ergänzung) für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1914 angeforderten 
Summen verausgabt werden: 
A. Im ordentlichen Etat bei den einmaligen Ausgaben. 
1. des Etats für Kamerun — Kapitel 1 Titel 3 — zur Bekämpfung 
ansteckender Krankheiten 650000  Mark 
2. des Etats für Togo — Kapitel 1 Titel 3 — zur Bekämpfung 
ansteckender Krankheiten 150000  Mark, 
3. des Etats für Südwestafrika — Kapitel 1 Titel 20 — zur Ver- 
breiterung und Verlängerung der Landungsbrücke in Lüderitzbucht usw. 
375000  Mark. 
B. Im außerordentlichen Etat 
1. für Ostafrika 
a) Kapitel 1 Titel 1. Zur Fortführung der Usambarabahn und Ausbau 
des Hafens in Tanga usw.  5400000  Mark, 
b) Kapitel 1 Titel 2. Darlehn an die Ostafrikanische Eisenbahn- 
gesellschaft zur Fortführung der Eisenbahn Daressalam-Morogoro 
bis an den Tanganjikasee (7. Rate), zu Ergänzungs- und Um- 
bauten an der Stammstrecke Daressalam-Morogoro, zur Schaffung
        <pb n="102" />
        eines Reservefonds und zum Bau einer Eisenbahn von Tabora 
nach Ruanda (1. Rate) ...............  31400000  Mark, 
c) Kapitel 1 Titel 3. Darlehn an die Stadtgemeinden für werbende 
Zwecke  700000  Mark; 
2. für Kamerun 
Kapitel 1 Titel 1. Zum Bau einer Eisenbahn von Duala an den 
mittleren Niong und Ausbau des Hafens in Duala (7. Rate) 
 13000000  Mark; 
3. für Südwestafrika 
Kapitel 1 Titel 1. Erwerb der Otavibahn nebst Zweigstrecken, Schluß- 
rate....................................  4980875  Mark. 
§  3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung der nach 
§ 2 Abs. B zulässigen Ausgaben in Höhe von  55322838  Mark im Wege des 
Kredits flüssig zu machen. 
Die Flüssigmachung kann auch im Wege eines vom Reiche gewährten 
Darlehns erfolgen. In diesem Falle bleibt die Bestimmung über den von den 
Schutzgebieten dem Reiche zu erstattenden Zinsaufwand sowie über die Zeit der 
Rückzahlung dem Reichskanzler überlassen. 
Zur Rückzahlung des Darlehns können an dessen Stelle auf Grund der 
vorbezeichneten Kredite Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage 
zu Lasten der Schutzgebiete ausgegeben werden. Auf Anordnung des Reichskanzlers 
hat die Reichsschuldenverwaltung die Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem 
für die Rückzahlung des Darlehns bestimmten Tage zur Verfügung zu halten. 
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, 
mit dem die Verzinsung des Darlehns aufhört. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. März 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="103" />
        (Nr. 4354.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
etat für das Rechnungsjahr 1913. Vom 26. März 1914. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus- 
haltsetat. für das Rechnungsjahr 1913 tritt dem Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr 1913 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 26. März 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Dritter Nachtrag 
zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913. 
 
 
 
 
Für das 
Rechnungsjahr 
1913 
treten hinzu 
Mark. 
Kap. Tit. Einnahmen. 
 
 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Einnahmen. 
IV. Verschiedene Verwaltungs- 
einnahmen. 
Verwaltung des Reichsheers: 
9. 3. Einnahmen für die Gemeinschaft ohne Bayern: 
Preußen usw.  2500000  
Seite für sich.
        <pb n="104" />
        Für das 
Rechnungsjahr  
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben. 1913  
treten hinzu 
Mark. 
Übertrag  2500000  
V. Allgemeine Finanzverwaltung. 
19. 2. Andere Ausgleichungsbeträge       296668  
Summe der Einnahmen 2796668  
II. Ausgaben. 
a. Fortdauernde Ausgaben. 
XlI. Reichsschuld. 
72.  2.  Verzinsung   29668  
b. Eimmalige Ausgaben. 
5.  9a  und V. Verwaltung des Reichsheers. 
   
51.  187.  a.  Preußen  usw  
8. 2. VIII. Reichsschatzamt          2500000  
Summe der Ausgaben 2796668 
 
 
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="105" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr. 17. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat für die Schuttgebiete auf das 
Rechnungsjahr 1913. S. 81. — Bekanntmachung über den Beitritt der Republik Liberia 
zu zehn auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. 
S. 83. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Deutschen Ausstellung „Das Gas“ in München 1914. S. 84. 
 
 
 
 
(Nr. 4355.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1913. Vom 30. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushaltsetat für 
die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1913 tritt dem Etat der Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1913 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Korfu, Achilleion, den 30. März 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs · Gesetzbl. 1914. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1914.
        <pb n="106" />
        82 
Nachtrag 
  
zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1913. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für das 
Kap. Tit. Einnahme und Ausgabe. Rechnungsjahr  1913 
Mark. 
A. Ordentlicher Etat. 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Einnahme. 
1. 1.4.  a) Eigene Einnahmen: Fortdauernde Einnahmen 16025302  
3.  — b) Reichszuschuß für die Zwecke der Militärverwaltung 
und der Landespolizei              -2249467 
Summe der Einnahme 13775835  
2. Ausgabe. 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 16./10 Allgemeine Verwaltng    13649725  
2. — Militärverwaltung  + 126110  
Summe II. Einmalige Ausgaben 13775835  
Summe der Ausgabe 13775835  
Die Einnahme beträgt 13775835  
B. Augerordentlicher Etat. 
IV. Südwestafrikanisches Schutz- 
gebiet. 
1. — Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiete    -5400000 
1. 2. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete   -5400000
        <pb n="107" />
        — 83 — 
(Nr. 4356.) Bekanntmachung über den Beitritt der Republik Liberia zu zehn auf der Zweiten 
Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. 
Vom 19. März 1914. 
Die Republik Liberia ist folgenden auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz 
abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 beigetreten: 
1. 
10. 
dem Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von 
Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (Reichs-Gesetzbl. 
1910 S. 59), 
2. dem Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten (Reichs-Gesetzbl. 
1910 S. 82), 
dem Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs 
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 107), 
4. dem Abkommen, betreffend die Rechte und Pfllichten der neutralen 
Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (Reichs-Gesetzbl. 
1910 S. 151), 
5. dem Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe 
beim Ausbruch der Feindseligkeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 181), 
6. dem Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in 
Kriegsschiffe (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 207), 
7. dem Abkommen über die Legung von urnterseeischen selbsttätigen 
Kontaktminen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 231), 
8. dem Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in 
Kriegszeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 256), 
9. dem Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des 
Beuterechts im Seekrieg (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 316), 
dem Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen 
im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343). 
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des 
Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 4. Februar 1914 erhalten. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 24. Fe- 
bruar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 20) an. 
Berlin, den 19. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow.
        <pb n="108" />
        (Nr. 4357.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Deutschen Ausstellung „Das Gas" in München 1914. 
Vom 24. März 1914. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in München stattfindende Deutsche Ausstellung „Das Gas“. 
Berlin, den 24. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="109" />
        Reichs-  Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 18. 
Inhalt: Postscheckgesetz. S. 85. — Bekanntmachung über den Beitritt Großbritanniens zu den am 
23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen für die Kolonie Neu 
Fundland. S. 88. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 4358.) Postscheckgesetz. Vom 26. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Zum Postscheckverkehr werden die natürlichen und juristischen Personen, 
die Handelsgesellschaften, Vereinigungen und Anstalten, auch soweit sie nicht 
juristische Personen sind, sowie die öffentlichen Behörden durch Eröffnung eines 
Kontos bei einem Postscheckamt zugelassen. 
§  2. 
Auf jedem Konto muß, solange es besteht, eine Stammeinlage von 50 Mark 
gehalten werden. 
Die Guthaben der Kontoinhaber werden nicht verzinst. 
§  3. 
Dem Konto werden gutgeschrieben: 
a) die Stammeinlage, 
b) die mittels Zahlkarte eingezahlten Beträge, 
c) die von einem anderen Postscheckkonto überwiesenen Beträge. 
§ 4. 
Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage 
übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen durch Überweisung auf ein anderes Post- 
scheckkonto oder mittels Schecks jederzeit verfügen. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1914.
        <pb n="110" />
        — 86 — 
§  5. 
Die Gebühren betragen: 
1. für eine Einzahlung mittels Zahlkarte 
a) bei Beträgen bis 25  M 5 Pf., 
b) bei Beträgen von mehr als 25  M      10 Pf., 
2. für jede Auszahlung eine feste Gebühr von   5 Pf., 
und außerdem eine Steigerungsgebühr von ⅒ vom Tausend 
des auszuzahlenden Betrags, 
3. für jede Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes 3 Pf. 
Die Gebühren zu 1 sind vom Zahlungsempfänger, die Gebühren zu 2 
und 3 vom Auftraggeber zu entrichten. 
Die Gebühren können mit Zustimmung des Bundesrats durch den Reichs- 
kanzler herabgesetzt werden. 
§  6. 
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber 
sowie die Sendungen dieser Amter und Anstalten untereinander werden in Post- 
scheckangelegenheiten portofrei befördert. Die Briefe der Kontoinhaber an die 
Postscheckämter unterliegen der Gebühr im Ortsverkehr (§ 50 Liffer 7 des Gesetzes 
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871; Reichs- 
Gesetzbl. S. 347). Für die Versendung sind besondere Briefumschläge (§ 10 
Ziffer 2 dieses Gesetzes) zu benutzen. Werden andere Briefumschläge benutzt, so 
unterliegen die Sendungen dem gewöhnlichen Briefporto. 
§  7. 
Auskunft über das Scheckguthaben darf nur in den im §  5 des Gesetzes 
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) angegebenen Ausnahmefällen sowie in entsprechender Anwendung des 
§ 3 Abs. 4 und des § 9 des Reichsschuldbuchgesetzes (in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 31. Mai 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 840) erteilt werden. Bei 
Pfändung des Guthabens im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes 
darf auch dem pfändenden Gläubiger Auskunft erteilt werden (§ 840 der Zivil- 
prozeßordnung). 
§  8.  
Der Kontoinhaber kann jederzeit aus dem Postscheckverkehr scheiden. Die 
Postverwaltung kann das Konto bei mißbräuchlicher Überziehung des Guthabens 
aufheben. 
§  9. 
Die Postverwaltung haftet dem Kontoinhaber für die ordnungsmäßige 
Ausführung der bei dem Postscheckamt eingegangenen Aufträge nach den allge- 
meinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung des Schuldners 
für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Sie haftet nicht für die rechtzeitige 
Ausführung der ihr erteilten Aufträge.
        <pb n="111" />
        Der Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in zwei Jahren. Die 
Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Auftrag dem zu- 
ständigen Postscheckamt zugegangen ist. 
Für Zahlkartenbeträge haftet die Postverwaltung dem Absender in gleicher 
Weise wie für Postanweisungen. 
§  10. 
Die weiteren Anordnungen zur Regelung des Postscheckverkehrs erläßt der 
Reichskanzler. Er bestimmt insbesondere: 
1. die allgemeinen Grundsätze für den Ausweis der nach §  1 zum Post- 
scheckverkehr zuzulassenden Teilnehmer sowie für die Bezeichnung der 
Konten, 
2. die zu verwendenden Formulare und den Preis der von der Postver- 
waltung zu beziehenden Formulare; die Formulare zu Zahlkarten und 
die im § 6 bezeichneten Briefumschläge können auch von der Privat- 
industrie hergestellt werden, 
3. den Höchstbetrag der Zahlkarten und Schecks, 
die Voraussetzungen, unter denen den Konten auf anderem als dem 
im § 3 erwähnten Wege Beträge zugeführt werden können, und unter 
denen der Kontoinhaber in anderer als der im § 4 erwähnten Weise 
über sein Guthaben verfügen kann, 
die Geschäfte, die bei weiterer Ausgestaltung des Postscheckverkehrs 
zuzulassen sind, 
die Anlegung der im Postscheckverkehr aufkommenden Gelder, 
die Art der Benachrichtigung der Kontoinhaber über die Ausführung 
der Aufträge und den Stand der Guthaben. 
Werden die Anordnungen geändert, so sind die neuen Vorschriften auch 
auf die bereits bestehenden Postscheckkonten anzuwenden. 
Die nach diesen Bestimmungen erlassenen Vollzugsanordnungen sind dem 
Reichstage zur Kenntnis zu bringen. Ferner ist alljährlich mit dem Etat des 
Reichshaushalts eine genaue monatliche Nachweisung über die Anlegung der im 
Postscheckverkehr aufkommenden Gelder vorzulegen. 
§  11. 
Der § 2 und die §§ 5, 6 und 10 gelten nicht für den innern Verkehr 
der Königreiche Bayern und Württemberg. 
§  12. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli An in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, den 26. März 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="112" />
        — 88 — 
(Nr. 4359.) Bekanntmachung über den Beitritt Großbritanniens zu den am 23. September 1910 
in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen für die Kolonie Neu 
Fundland. Vom 26. März 1914. 
Großbritannien hat für die Kolonie Neu Fundland den Beitritt zu den im 
Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. September 1910 in 
Brüssel unterzeichneten Übereinkommen, nämlich: 
1. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den 
Zusammenstoß von Schiffen, 
2. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die 
Hilfsleistung und Bergung in Seenot, 
gemäß dem im Unterzeichnungsprotokolle vom selben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1913 
S. 84) vorgesehenen Verfahren erklärt. Der Beitritt ist den Regierungen der 
anderen vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung am 20. März 1914 
angezeigt worden. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 4. Fe- 
bruar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) an. 
Berlin, den 26. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="113" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 19. 
                  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 4360.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 1. April 1914. 
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird die folgende Übersicht der Einteilung 
der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke bekannt gemacht. 
Berlin, den 1. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquières. 
Übersicht der Weinbaubezirke. 
 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
 
1. Preußen. 
Regierungsbezirk Frankfurt  a. O. 1.  Groß Koschen, Kreis Calau. Groß Koschen. 
 Liegnitz, Frank  2.  a)  Aus dem Regierungsbezirke Liegnitz die Kreise Grünberg. 
furt a. O. und Grünberg und Freystadt und aus dem Kreise 
Posen. Sagan die Amtsbezirke Cosel, Kottwitz und 
Naumburg a. B.; 
b) aus dem Regierungsbezirke Frankfurt a. O. 
die Gemeinden Crossen a. O., Logau, Grunow, 
 
 
 
22 
 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1914.
        <pb n="114" />
        90 
 
 
 
 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
Regierungsbezirk Liegnitz, Frank- Plau, Gersdorf, Deutsch Sagar, Wendisch 
furt a. O. und Sagar, Rusdorf, Tschausdorf, Thiemendorf, 
Posen. Hundsbelle und Merzdorf (Kreis Crossen a. O.); 
Tschicherzig, Radewitsch und Padligar sowie 
die Gemarkungen Ober- und Unterweinberge der 
Stadt Züllichau (Kreis Züllichau-Schwiebus); 
c) aus dem Regierungsbezirke Posen die Ort. 
schaften: Bomst Stadt, Bomst Gut, Chwalim 
Gemeinde, Unruhstadt Stadt, Karge Gut und 
Gemeinde, Kopnitz Stadt, Alt Jaromierz Hld. 
Gemeinde, Neu Jaromierz Hld. Gemeinde, 
Alt Tepperbuden Gemeinde, Neu Tepperbuden 
Gemeinde, Wilze Gemeinde und Ruden Gemeinde. 
" Merseburg. 3.  Kreis Schweinitz. Schweinitz. 
" " 3a. Mausfelder Seekreis. Höhnstedt. 
" Merseburg 4. Kreise Querfurt, Naumburg, Weißenfels, Stadt- Eckartsberga. 
und Erfurt. und Landkreis Erfurt, Cangensalza, Weißensee 
und Eckartsberga. 
" Cassel. 5.  Gemarkungen Bergen und Enkheim und Mönchhof,  Bergen. 
Bischoffsheim sowie Hochstadt (Landkreis Hanau). 
" 6. Gemarkung Stadt Gelnhausen. Gelnhausen. 
" Wiesbaden. 7.  Gemarkungen Seckbach und Sachsenhausen des Stadt-  Frankfurt a. M. 
kreises Frankfurt a. M.  
" " 8.  Gemarkungen  Neuenhain,  Altenhain  (Obertaunus-  Neuenhain. 
kreis) und Soden (Kreis Höchst). 
" " 9.  Gemarkungen Hofheim, Marxheim (Kreis Höchst) Diedenbergen. 
und Diedenbergen (Landkreis Wiesbaden). 
" " 10.  Gemarkungen Weilbach, Flörsheim, Wicker und Wicker. 
Massenheim (Landkreis Wiesbaden). 
" " 11. Gemarkung Hochheim. Hochheim. 
" 12. Gemarkungen Delkenheim, Nordenstadt, Wallau und Wallau. 
Breckenheim (Landkreis Wiesbaden). 
" " 13.  Gemarkungen Igstadt, Kloppenheim, Erbenheim Igstadt. 
(Landkreis Wiesbaden). 
" " 14. Stadtkreis Wiesbaden. Wiesbaden. 
" " 15.  Gemarkungen Biebrich- Mosbach, Dotzheim, Frauen-  Frauenstein. 
 
 
stein, Schierstein (Landkreis Wiesbaden).
        <pb n="115" />
        91 
 
 
 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
Regierungsbezirk Wiesbaden.  16.  Gemarkungen Niederwalluf, Oberwalluf, Neudorf,Eltville. 
Rauenthal, Eltville, Kiedrich (Kreis Rheingau). 
" " 17.  Gemarkungen Erbach, Hattenheim, Hallgarten sowie Ostrich. 
die zur Gemarkung Mittelheim (Weinbaubezirk 18) 
gehörige Enklave Distrikt Sußberg und Gemarkung 
Ostrich (Kreis Rheingau). 
" " 18.  Gemarkung Mittelheim mit Ausnahme der zum Winkel. 
 Weinbaubezirke Nr. 17 (Ostrich) gehörigen Enklave 
Distrikt Sußberg sowie die Gemarkungen Winkel 
und Johannisberg (Kreis Rheingau). 
19.  Gemarkungen Geisenheim, Eibingen, Rüdesheim Geisenheim. 
(Kreis Rheingau). 
" " 20.  Gemarkungen Aulhausen, Aßmannshausen (Kreis Aßmannshausen. 
Rheingau). 
" " 21.  Gemarkungen Lorch, Lorchhausen (Kreis Rheingau). Lorch. 
" " 22.  Gemarkungen Caub, Dörscheid, Sauerthal (Kreis Caub. 
St. Goarshausen). 
" " 23. Gemarkungen Bornich, Patersberg, St. Goarshausen, St. Goarshausen. 
Lierscheid, Nochern, Wellmich, Weyer (Kreis 
St. Goarshausen). 
" " 24. Gemarkungen Ehrenthal, Kestert, Camp, Filsen, Camp. 
Osterspai (Kreis St. Goarshausen). 
" " 25. Gemarkungen Braubach, Oberlahnstein, Niederlahn- Oberlahnstein. 
stein, Frücht (Kreis St. Goarshausen). 
" " 26.  Gemarkungen Fachbach (Kreis St. Goarshausen), Nassau. 
Ems, Dausenau, Nassau, Weinähr, Obernhof 
(Unterlahnkreis). 
" " 27.  Gemarkungen Geilnau, Scheid, Laurenburg (Unter-  Geilnau. 
lahnkreis), Kalkhofen, Dörnberg (Unterlahnkreis). 
" " 28.  Gemarkungen Schadeck, Runkel (Oberlahnkreis), Runkel. 
Niederbrechen, Oberbrechen, Eisenbach (Kreis 
Limburg). 
Nachen. 29.  Kreis Düren. Düren. 
" Cöln. 30.  Stadt- und Landkreis Bonn, Kreis Rheinbach und Bonn. 
 Siegkreis. 
" Coblenz. 31. Kreis Neuwied. Neuwied. 
 
 
 
22
        <pb n="116" />
        92 
 
 
 
 
 
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau, 
fende 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
bes 
Weinbaubezirkes. 
 
Regierungsbezirk Coblenz. 
" Coblenz und 
Trier. 
" Coblenz und 
Trier. 
" Trier. 
" " 
" " 
"  " 
33. 
34. 
35. 
36 
37. 
38. 
39. 
40. 
 
 
32.  Kreise Ahrweiler, Adenau und Mayen, letzterer mit 
Ausschluß der Bürgermeistereien Polch und 
Münstermaifeld. 
Kreis St. Goar mit Ausschluß der Bürgermeisterei 
Brodenbach sowie die Gemarkungen Capellen und 
Rheus, ferner die Bürgermeistereien Ehrenbreit- 
stein, Bendorf und Vallendar (Stadt und Land) 
des Landkreises Coblenz. 
Kreise Zell und Cochem, Bürgermeistereien Polch 
und Münstermaifeld des Kreises Mayen, Bürger- 
meisterei Brodenbach des Kreises St. Goar, 
Bürgermeisterei Winningen sowie Gemarkung 
Metternich des Landkreises Coblenz, Stadtkreis 
Coblenz, ferner Gemarkungen Reil und Cövenig 
des Kreises Wittlich (Regierungsbezirk Trier). 
Kreise Kreuznach, Meisenheim, Simmern und 
St. Wendel. 
Kreis Saarbrücken. 
Kreis Saarlouis. 
Kreis Merzig. 
Gemeinden Wawern, Canzem, Wittingen, Schoden, 
Ockfen, Irsch (Büst), Beurig, Serrig, Hamm, 
Taben-Nodt, Kastel-Staadt, Crutweiler, Saar- 
burg, Niederleuken, Ayl, Bibelhausen, Zerf 
(Nieder- und Ober-Zerf, Frommersbach), Bal- 
dringen, Greimeroth, Hentern und Schömerich 
des Kreises Saarburg sowie die zur Bürger- 
meisterei Conz des Landkreises Trier gehörigen 
Ortschaften Merzlich, Conz, Cönen, Filzen, Hamm, 
Commlingen, Oberemmel) Crettnach-Obermennig 
und Niedermennig und die zur Bürgermeisterei 
Irsch-Schöndorf des Landkreises Trier gehörige 
Geineinde Pellingen. 
Gemeinden Mannebach (Kümmern), Fisch (Rehlinger- 
hof), Körrig, Kahren, Rommelfangen, Dittlingen 
(Merzkirchen), Kelsen, Südlingen, Beuren, Meurich, 
Kirf (Collesleuken), Trassem (Perdenbach), Mün- 
zingen, Faha, Freudenburg (Collesleuken), Weiten, 
Keßlingen, Orscholz, Borg, Oberleuken, Eft-Hellen- 
dorf, Nohn, Tünsdorf, Büschdorf, Wehingen, 
Bethingen und Portz (Merzkirchen) des Kreises 
Saarburg. 
 
Ahrweiler. 
St. Goar. 
Cochem. 
Kreuznach. 
Saarbrücken. 
Saarlouis. 
Merzig. 
Saarburg. 
Kirf.
        <pb n="117" />
        93 
 
 
 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
Regierungsbezirk Trier. 41.  Gemeinden Perl, Oberperl, Sehndorf, Besch, Wochern,  Nennig. 
Tettingen-Butzdorf, Rennig (Wies), Sinz, Kreuz- 
weiler, Dilmar und Palzem des Kreises Saarburg. 
42.  Gemeinden Esingen, Wehr, Helfant, Bilzingen, Wincheringen. 
Wincheringen, Rehlingen, Köllig, Nittel, Onsdorf, 
Wellen, Temmels, Soest (Ober- und Niedersoest), 
Tawern und Fellerich des Kreises Saarburg. 
" 43.  Bürgermeistereien Aach-Igel-Trierweiler, Ralingen,  Langsur. 
Schleidweiler, Walschbillig sowie die Gemeinden 
Oberbillig, Wasserliesch, Reinig, Cordel, Butz- 
weiler und Naurath (Eifel) des Kreises Trier Land 
sowie Gemeinden Echternacherbrück und Bollen- 
dorf des Kreises Bitburg. 
" " 44. Stadtkreis Trier, Landkreis Trier mit Ausnahme Trier. 
der Bürgermeistereien Aach-Igel-Trierweiler, 
Ralingen, Schleidweiler, Welschbillig und Conz 
sowie der Gemeinden Cordel, Butzweiler, Naurath 
(Eifel) und Pellingen. 
" " 45.  Kreis Bernkastel und Kreis Wittlich mit Ausnahme Bernkastel. 
der Gemeinden Reil und Cövenig. 
II. Bayern. 
Regierungsbezirk der Pfalz. 1.  Bezirksämter Dürkheim und Neustadt a. H. 1. Pfälzischer 
Weinbaubezirk. 
2.  Stadt und Bezirksamt Landau sowie die Gemeinden 2. Pfälzischer 
Ottersheim und Knittelsheim (Bezirksamt Ger- Weinbaubezirk. 
mersheim). 
3. Bezirksamt Bergzabern und die Gemeinden Frecken. 3.  Pfälzischer 
feld, Minfeld, Schaidt, Steinweiler, Vollmers-  Weinbaubezirk. 
weiler und Winden (Bezirksamt Germersheim). 
4. Bezirksämter Speyer und Germersheim (jedoch ohne 4. Pfälzischer 
die unter 2 und 3 genannten Gemeinden). Weinbaubezirk. 
5.  Bezirksämter Frankenthal und Ludwigshafen mit 5. Pfälzischer 
Ausnahme des Grundstücks Plan Nr. 2330 ½ der Weinbaubezirk. 
Gemarkung Kleinbockenheim. 
6.  Bezirksämter Kaiserslautern und Kirchheimbolanden  6. Pälzischer 
 
 
(ein Teilstück der Plannummer 435 der Steuer- 
gemeinde Zell gehört zum 30. hessischen Wein- 
baubezirke Mölsheim); ferner an die Gemeinden 
Zell und Riefernheim grenzende Teilstücke der 
Parzellen Nr. 102, 106, 107, 108, 109 und 
110,³ der hessischen Gemeinde Mölsheim. 
 
Weinbaubezirk.
        <pb n="118" />
        94 
   
 
 
 
 
 
 
IIl. Königreich Sachsen. 
 
 
Amtshauptmannschaftliche Bezirke Meißen, Großen. 
hain, Oschatz, Grimma, Dresden-Altstadt, Dresden- 
Neustadt, Pirna und Stadtbezirk Dresden. 
 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
(Roch: II. Bayern.)  
Regierungsbezirk der Pfalz. 7.  Bezirksamt Rockenhausen. 7. Pfälzischer 
Weinbaubezirk. 
8.  Bezirksamt Kusel. 8. Pälzischer 
Weinbaubezirk. 
9.  Bezirksämter Homburg, Pirmasens, St. Ingbert. 9.  Pfälzischer 
und Zweibrücken.  Weinbaubezirk. 
Regierungsbezirk Unterfranken 10.  Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffen- 1.  Fränkischer 
und Aschaffenburg bezie- burg: die Bezirksämter Gerolzhosen, Kitzingen Weinbaubezirk. 
hungsweise Mittelfranken. und Ochsenfurt sowie die Stadt Kitzingen, und 
vom Regierungsbezirke Mittelfranken: die Bezirks- 
ämter Neustadt a. A., Rothenburg o. T., Schein- 
feld und Uffenheim sowie die Stadt Nothen- 
burg o.  T. 
Regierungsbezirk Unterfranken  11 Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffen-  2. Fränkischer 
und Aschaffenburg bezie- burg: die Bezirksämter Ebern, Hammelburg,  Weinbaubezirk. 
hungsweise Oberfranken. Haßfurt, Hosheim, Karlstadt, Kissingen, Neustadt  
 a. S., Schweinfurt und Würzburg sowie die 
Städte Bad Kissingen, Schweinfurt und Würz- 
burg, und vom Regierungsbezirk Oberfranken: 
die Bezirksämter Bamberg I und II und Staffel- 
stein sowie die Städte Bamberg und Forchheim; 
ferner der Herzoglich Sächsische Amtsgerichtsbezirk 
Königsberg in Franken. 
Regierungsbezirk Unterfranken 12. Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffen-  3. Fränkischer 
und Aschaffenburg. burg: die Bezirksämter Alzenau, Aschaffenburgeinbaubezirk. 
Gemünden, Lohr, Marktheidenfeld, Miltenberg 
und Obernburg sowie die Stadt Aschaffenburg; 
außerdem die Gemeinde Freudenberg im badischen 
Kreise Mosbach. 
Regierungsbezirk Schwaben 13. Bezirksamt Lindau. Lindau. 
und Neuburg. 
Regierungsbezirk der Oberpfalz  14.  Bezirksämter Regensburg und Stadtamhof. Oberpfälzischer 
und von Regensburg. Weinbaubezirk.
        <pb n="119" />
        Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
 
IV. Württemberg. 
Schwarzwald- und Donaukreis. 
Neckar-, Jagst- und Schwarz- 
waldkreis. 
Neckar- und Schwarzwaldkreis. 
Jagstkreis. 
" 
Donaukreis. 
V. Baden. 
VI. Hessen. 
Provinz Starkenburg. 
Kreis Heppenheim. 
Provinz Oberhessen. 
Provinz Rheinhessen: 
Kreis Mainz. 
Kreise Mainz und Oppenheim. 
 
 
Die Oberamtsbezirke: Kirchheim, Nürtingen, Reut- 
lingen, Rottenburg, Tübingen, Urach. 
Die Oberamtsbezirke: Backnang, Böblingen, Calw, 
Cannstatt, Eßlingen, Herrenberg, Leonberg, Lud- 
wigsburg, Neuenbürg, Schorndorf, Stuttgart- 
Stadt, Stuttgart.- Amt, Waiblingen, Welzheim. 
Die Oberamtsbezirke: Besigheim, Brackenheim, Heil- 
bronn, Marbach, Maulbronn, Neckarsulm, Vaihin- 
gen, Weinsberg. 
Die Oberamtsbezirke: 
Ohringen. 
Die Oberamtsbezirke: Gerabronn und Mergentheim. 
Die Oberamtsbezirke: Ravensburg und Tettnang. 
Gaildorf, Hall, Künzelsau, 
Kreis Mosbach mit Ausnahme der Gemeinde Freuden- 
berg (vergleiche II. Bayern laufende Nr. 12). 
Kreise Mannheim, Heidelberg und Karlsruhe. 
Kreise Baden und Offenburg. 
Kreise Freiburg und Görrach. 
Kreis Waldshut. 
Kreis Konstanz und die württembergische Exklave 
Hohentwiel. 
Provinz Starkenburg mit Ausnahme der Gemar- 
kungen der Enklave Wimpfen. 
Gemarkungen der Enklave Wimpfen. 
Provinz Oberhessen. 
Gemarkungen Kastel und Kostheim. 
Kreis Mainz mit Ausnahme der zu den Weinbau- 
bezirken Kostheim, Hahnheim und Bodenheim 
(laufende Nr. 4, 16, 17) gehörigen Gemarkungen; 
ferner die Gemarkungen Nieder und Ober Saul- 
heim (Kreis Oppenheim). 
 
Oberes Neckartal. 
Mittleres Neckartal. 
Unteres Neckartal. 
Kocher- und 
Jagsttal. 
Taubergrund. 
Bodenseegegend. 
Starkenburg. 
Wimpfen. 
Oberhessen. 
Kostheim. 
Mainz.
        <pb n="120" />
        96 
 
 
 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
(Roch: VI. Hessen.) 
Kreis Bingen. 6. Gemarkung Bingen. Bingen. 
" " 7. Gemarkung Kempten. Kempten. 
" " 8.  Gemarkung Büdesheim. Büdesheim. 
" " 9.  Gemarkung Dromersheim. Dromersheim. 
" " 10.  Gemarkungen Dietersheim, Gensingen mit Aus- Gensingen. 
nahme des Gewanns im Herzacker, Grolsheim 
und Sponsheim. 
" " 11.  Gemarkungen Appenheim, Nieder Hilbersheim, Aspis- Gau Algesheim. 
Kreise Bingen und Oppenheim. 
Kreis Oppenheim. 
" " 
" " 
Kreise Oppenheim und Mainz. 
 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
 
heim, Gau Algesheim, Gaulsheim, Horrweiler 
und Ockenheim. 
Kreis Bingen mit Ausnahme der zu den Weinbau- 
bezirken Bingen, Kempten, Büdesheim, Dromers- 
heim, Gensingen und Gau Algesheim (laufende 
Nr. 6 bis 11) gehörigen Gemarkungen; ferner 
die Gemarkung Partenheim (Kreis Oppenheim). 
Gemarkung Wallertheim. 
Gemarkung Sulzheim. 
Gemarkungen Armsheim, Eichloch, Ensheim, Schims. 
heim, Spiesheim und Wörrstadt. 
Gemarkungen Hahnheim, Selzen, Mommenheim, 
Sörgenloch und Zornheim. 
Gemarkungen Bodenheim, Ebersheim, Gau Bischofs- 
heim, Harxheim, Hechtsheim, Lörzweiler, Lauben- 
heim, Nieder Olm und Weisenau. 
Gemarkungen Nackenheim, Nierstein und Schwabs- 
burg. 
Gemarkungen Köngernheim, Undenheim, Schorn- 
heim und Udenheim. 
Kreis Oppenheim mit Ausnahme der zu den Wein- 
baubezirken Mainz, Ingelhein Wallertheim, Sulz- 
heim, Wörrstadt, Hahnheim, Bodenheim, Nier. 
stein, Undenheim und Sprendlingen (laufende 
Nr. 5, 12 bis 19 und 22) gehörigen Gemarkungen. 
 
Ingelheim. 
Wallertheim. 
Sulzheim. 
Wörrstadt. 
Hahnheim. 
Bodenheim. 
Nierstein. 
Undenheim. 
Oppenheim.
        <pb n="121" />
        97. 
 
 
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
 
Lau- 
fende 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
 
(Roch: VI. Hessen.) 
Kreis Alzey. 
Kreise Oppenheim und Alzey. 
Kreis Alzey. 
Kreise Alzey und Bingen. 
Kreis Alzey. 
Kreis Worms. 
Reichs-Gesetzbl 1914. 
 
21. 
22. 
 
23. 
24. 
 
Gemarkungen Bornheim, Eckelsheim, 
Uffhofen und Wendelsheim. 
Gemarkungen Gau Bickelheim, Gau Weinheim, Ober 
Hilbersheim, Vendersheim, Wolfsheim (Kreis 
Oppenheim), Badenheim, Pleitersheim, Sprend- 
lingen, St. Johann, Welgesheim und Zotzenheim 
(Kreis Alzey). 
Kreis Alzey mit Ausnahme der zu den Weinbau- 
bezirken Flonheim, Sprendlingen, Bosenheim, 
Volxheim, Siefersheim, Wöllstein, Gumbsheim 
und Worms (laufende Nr. 21, 22 und 24 bis 29) 
gehörigen Gemarkungen und Grundstücke. 
Gemarkungen Biebelsheim (Kreis Alzey) nebst Ge- 
wann im Herzacker der Gemarkung Gensingen 
(Kreis Bingen), Bosenheim, Frei Laubersheim, 
Hackenheim, Ippesheim, Planig und Pfaffen 
Schwabenheim (Kreis Alzey). 
Gemarkung Volxheim. 
Flonheim, 
Gemarkungen Fürfeld, Neu Bamberg, Siefersheim, 
Stein Bockenheim, Tiefenthal und Wonsheim. 
Gemarkung Wöllstein. 
Gemarkung Gumbsheim. 
Kreis Worms mit Ausnahme der zu den Weinbau- 
bezirken Mölsheim und Nieder Flörsheim (laufende 
Nr. 30 und 31) gehrigen Gemarkungen; ferner 
die Grundstücke Flur VII Nr. 368 2/10, 368 6/10 
und 369 der Gemarkung Framersheim (Kreis 
Alzey) und das Grundstück Plan Nr. 2330 ½ der 
Königlich Bayerischen Gemarkung Kleinbocken- 
heim des 5. Pfälzischen Weinbaubezirkes. 
Gemarkung Mölsheim mit Ausnahme der dem 
6. Pfälzischen Weinbaubezirke zugeteilten Abschnitte 
der Parzellen Nr. 102, 106, 107, 108, 109 und 
110 an der Grenze gegen Zell und Niefernheim; 
ferner Flur IV Nr. 34, 35 1/10, 35 5/10 und 95 der 
Gemarkung Monsheim und ein Teilstück der Plan- 
nummer 435 der pfälzischen Steuergemeinde Zell. 
 
Flonheim. 
Sprendlingen. 
Alzcy. 
Bosenheim. 
Volxheim. 
Siefersheim. 
Wöllstein. 
Gumbsheim. 
Worms. 
Mölsheim. 
23
        <pb n="122" />
        98 
 
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
(Noch: VI. Hessen.) 
Kreis Worms. 31.  Gemarkungen Dalsheim, Kriegsheim, Nieder Flörs-  Nieder Flörsheim. 
VII. Großherzogtum Sachsen. 
VIII. Sachsen-Meiningen. 
Kreis Saalfeld. 
IX. Anhalt. 
X. Elsaß-Lothringen. 
 
 
 
heim, Ober Flörsheim, Wachenheim und Mons- 
heim; letztere mit Ausnahme der dem Weinbau- 
bezirke Mölsheim (laufende Nr. 30) zugeteilten 
Grundstücke. 
Das ganze Gebiet des Großherzogtums. 
Die Gemeindebezirke Camburg (Saale), Rodameuschel, 
Wichmar, Würchhausen, Eckolstädt, München- 
gosserstädt, Schmiedehausen, Stöben, Weichau 
und Kaatschen. 
1.  Kreis Bernburg. 
Stadtkreis Straßburg, Kantone Brumath, Schiltig- 
heim, Truchtersheim und Geispolsheim, ferner Ge- 
markungen Altdorf, Avolsheim, Dachstein, Ergers- 
heim, Ernolsheim, Griesheim, Kirchheim, Marlen- 
heim, Molsheim, Nordheim, Sulzbad des Kreises 
Molsheim sowie Gemarkung Innenheim des 
Kantons Oberehnheim. 
2.  Gemarkungen Dahlenheim und Wolgheim. 
3. Kantone Hochfelden, Maursmünster und Zabern. 
4.  Gemarkung Heiligenstein des Kreises Schlettstadt 
sowie Kantone Benfeld, Erstein und Oberehnheim 
mit Ausnahme der Gemarkungen Bernhardsweiler, 
Innenheim, Oberehnheim und Zellweiler. 
Kreis Hagenau  mit Ausnahme des Kantons Bischweiler. 
Kanton Bischweiler. 
Gemarkung Mutzig und Greßweiler. 
Gemarkung Dorlisheim. 
(Gemarkungen Rosheim und Rosenweiler. 
 
Camburg (Saale). 
Bernburg. 
Straßburg. 
Wolxheim. 
Zabern. 
Erstein. 
Hagenau. 
Bischweiler. 
Mutzig. 
Dorlisheim. 
Rosheim.
        <pb n="123" />
        99 
 
 
 
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fend 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
 
(Noch: X. Elsaß-Lothringen.) 
 
10. 
11. 
12 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
23. 
24. 
25. 
 
Gemarkungen Bischofsheim und Börsch. 
Gemarkungen Bernhardsweiler und Oberehnheim. 
Kantone Saales und Schirmeck sowie Gemarkungen 
Grendelbruch, Mollkirch, Mühlbach, Ottrott und 
St. Nabor des Kantons Nosheim. 
Gemarkungen Balbronn, Dangolsheim, Dinsheim, 
Engenthal, Flexburg, Heiligenberg, Koßweiler, 
Lützelhausen, Niederhaslach, Oberhaslach, Nomans- 
weiler, Still, Tränheim, Urmatt, Wangenburg. 
Gemarkungen Wangen, Wasselnheim und Westhofen. 
Gemarkungen Odratzheim und Scharrachbergheim. 
Gemarkungen Bergbieten und Irnstett. 
Gemarkungen Barr, Gertweiler und Zellweiler. 
Gemarkungen Blienschweiler, Eichhofen, Epfig, Itters- 
weiler, Nothalten, St. Peter und Stotzheim. 
Gemarkungen Erlenbach und Weiler. 
Kanton Weiler mit Ausnahme der Gemarkungen 
Erlenbach und Weiler sowie die Gemarkungen 
Andlau, Bernhardsweiler, Hohwald, Mittelberg- 
heim und Reichsfeld des Kantons Barr. 
Gemarkungen Dambach, Diefenthal, Ebersheim, 
Ebersmünster, Kienzheim, Scherweiler, Schlettstadt 
und Orschweiler sowie Kanton Markirch. 
Gemarkung Kestenholz. 
Kanton Markolsheim. 
Kantone Lauterburg, Selz und Weißenburg sowie 
Gemarkungen Birlenbach, Bremmelbach, Drachen- 
bronn, Hofen, Hunspach und Ingolsheim des 
Kantons Sulz u. W. 
Kantone Sulz u. W. und Wörth, mit Ausnahme 
der Gemarkungen Birlenbach, Bremmelbach, 
Drachenbronn, Hofen, Hunspach und Ingolsheim. 
Kantone Buchsweiler, Drulingen, Lützelstein und 
Saarunion. 
Kreis Altkirch mit Ausnahme der Gemarkungen Alt- 
kirch, Fröningen, Heidweiler, Hochstatt und Illfurt. 
Gemarkung Altkirch. 
 
Bischofsheim. 
Oberehnheim. 
Saales--Schirmeck. 
Balbronn. 
Wasselnheim. 
Odratzheim. 
Bergbieten. 
Barr. 
Epfig. 
Weiler. 
Andlau. 
Schlettsladt. 
Kestenholz. 
Markolsheim. 
Weißenburg. 
Sulz u. W. 
Buchsweiler. Saar- 
union. 
Hirsingen. 
Altkirch. 
23
        <pb n="124" />
        Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
(Noch: X. Elsaß-Cothringen.) a) Gemarkungen Colmar und Heiligkreuz. Colmar. 
b) Kanton Schnierlach sowie Gemarkungen Am- 
merschweier, Ingersheim, Katzenthal, Kaysers- 
berg, Kienzheim, Niedermorschweier und Sigols- 
heim des Kantons Kaysersberg. 
c) Gemarkungen Türkheim, Walbach, Zimmerbach 
des Kantons Winzenheim sowie Kanton Münster. 
d) Gemarkungen Andolsheim, Bischweier, Hausen, 
Holzweier, Horburg, Riedweier, Sundhofen 
und Weier a. L. des Kantons Andolsheim. 
30.  Kanton Neubreisach und Gemarkungen Arzenheim Neubreisach. 
Balzenheim, Dürrenzen, Fortschweier, Grussenheim, 
Jebsheim, Kühnheim, Munzenheim, Urschenheim, 
Wickerschweier und Widensolen des Kantons 
Andolsheim.  
31.  Gemarkungen  Hattstath,  Obermorschweier,  und  Böks-  Böklinshofen. 
linshofen. 
32.  Gemarkungen Bebelnheim, Bergheim, Gemar, Huna-  Nappoltsweiler. 
weier, Illhäusern, Mittelweier, Ostheim, Rappolts.- 
weiler, Reichenweier, Rodern, Rohrschweier, 
St. Pilt, Tannenkirch und Zellenberg. 
33.Gemarkung Bennweier. Bennweier. 
34. Gemarkungen Egisheim, Häusern, Herlisheim, Wet-  Egisheim. 
tolsheim und Winzenheim. 
35.  Gemarkung Bollweiler. Bollweiler. 
36.  Gemarkungen Jungholz, Lautenbach, Lautenbach- Jungholz. 
Zell, Linthal, Murbach, Osenbach, Rimbach, Rim- 
bach-Zell. 
37.  Gemarkungen Geberschweier und Pfaffenheim. Geberschweier. 
38.  Gemarkungen Gundolsheim, Rufach, Sulzmatt und Rufach. 
Westhalten. 
39.  Gemarkungen Bergholz-Zell und Orschweier. Orschweier. 
40.  Gemarkungen Bühl und Gebweiler. Gebweiler. 
41.  Gemarkungen Sulz und Wünheim. Sulz, Ober Elsaß. 
42. Kanton Ensisheim sowie Gemarkungen Baldersheim,  Ensisheim. 
 
 
Banzenheim, Battenheim, Eichwald, Homburg, 
Illzach, Kingersheim, Klein Landau, Niffer, Ott- 
marsheim, Reichweiler, Rülisheim, Sausheim 
und Wittenheim des Kreises Mülhausen und
        <pb n="125" />
        — 101 — 
  
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
 
(Noch: X. Elsaß-Lothringen.) 
 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
 
Gemarkungen Bergholz, Feldkirch, Isenheim, 
Merxheim, Rädersheim und Ungersheim des 
Kreises Gebweiler. 
Gemarkungen Berrweiler, Hartmannsweiler und 
Wattweiler. 
Gemarkungen Sennheim, Steinbach und Uffholz. 
Gemarkungen Altthann, Leimbach und Thann. 
Gemarkungen Gewenheim, Niederburbach, Rodern 
und Sentheim. 
Gemarkung Heimsbrunn. 
Kantone St. Amarin und Masmünster mit Aus- 
nahme der Gemarkung Sentheim, Kanton Senn- 
heim mit Ausnahme der Gemarkungen Sennheim, 
Steinbach, Uffholz und Wattweiler sowie Kanton 
Thann mit Ausnahme der Gemarkungen Alt- 
thann, Gewenheim, Leimbach, Niederburbach, 
Nodern und Thann. Außerdem Gemarkungen 
Dornach, Galfingen, Niedermorschweiler und 
Reiningen des Kreises Mülhausen sowie Hochstatt 
und Fröningen des Kreises Altkirch. 
Gemarkungen Brubach, Brunstatt, Dietweiler, Dieden- 
heim, Eschenzweiler, Habsheim, Heidweiler, Ill- 
furt, Landser, Lutterbach, Mülhausen, Pfastatt, 
Riedisheim, Nixheim, Zillisheim und Zimmersheim. 
Gemarkung Flachslanden, Kanton Hüningen mit 
Ausschluß der Gemarkungen Häsingen und Hegen- 
heim, ferner Kanton Landser mit Ausnahme der 
Gemarkungen Dietweiler und Landser. 
Gemarkungen Häsingen und Hegenheim. 
a) Beobachterbezirk I 
(Vallières-Tal und Umgebung). Gemarkungen 
Antilly, Argancy, Borny, Chailly, Charly, 
Chieulles, Failly, Magny, Malroy, Metz, Mey, 
Montigny, Noisseville, Nouilly, Peltre, Plan- 
tières, Sablon, Ste. Barbe, St. Julien, Sanry, 
Servigny, Vallières, Vantkoux, Vany, Vremy. 
b) Beobachterbezirk II 
(St. Quentin und Umgebung). Gemarkungen 
Amanweiler, Ban-St. Martin, Chätel-St. 
Germain, Devant-les-Ponts, Jussy, Cessy, 
Watktweiler. 
Sennheim. 
Thann. 
Sentheim. 
Heimsbrunn. 
St. Amarin. 
Mülhausen.  
Hüningen. 
Hegenheim. 
Das Verseuchungs- 
gebiet bei Metz.
        <pb n="126" />
        — 102 — 
  
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
 
(Noch: X. Elsaß-Lothringen.) 
 
54. 
55. 
56. 
57. 
 
Longeville, Lorry, Maxe, Moulins, Norroy-le- 
Veneur, Plappeville, Plesnois, Roztrieulles, 
Ste. Ruffine, Sauluy, Sey, Vernville, Woippy. 
c) Beobachterbezirk III 
(Gorgimont und Umgebung). Gemarkungen 
Ancy, Ars, Dornot, Gorze, Gravelotte, No- 
véant, Rezonville, Vaux, Vionville. 
d) Beobachterbezirk IV 
(St. Blaise und Umgebung). Gemarkungen 
Arry, Augny, Cheminot, Chesny, Coin a. d. 
Seille, Coin bei Cuvry, Corny, Cuvry, Fey, 
Fleury, Jony-aux-Arches, Louvigny, Lorry- 
Mardigny, Marieulles, Marly, Vommerieux, 
Pouilly, Pournoy-la-Chétive, Sillegny, Verny. 
Gemarkung Cherisey. 
Gemarkungen Bronvaux, Féves, Hagendingen, Hau- 
concourt, Maizières bei Metz, Malancourt, Ma- 
range-Silvange, Montois-la--Montagne, Mierre- 
villers, Rombach, Roncourt, Ste. Marie-aux- 
Chénes, St. Privat, Semécourt, Stahlheim und 
Talingen. 
a) Kanton Chäteau-Salins mit Ausnahme der 
Gemarkungen Chäteau-Salins, Hampont, Har- 
raucourt a. S. und Morville, Kanton Delme 
mit Ausnahme der Gemarkung Vacourt. 
b) Kanton Pange mit Ausnahme der Gemarkung 
Montoy. 
c) Gemarkungen Achätel, Buchy, Foville, Goin, 
Jury, Liehon, Mécleuves, Moncheux, Orny, 
Pagny, Pontoy, Pournoy-la-Grasse, Sailly, 
St. Jure, Secourt, Silly-en-Saulnois, Solgne, 
Vigny und Vulmont des Kantons Verny. 
d) Kanton Dienze.  
e) Kanton Vic mit Ausnahme der Gemarkung Vic 
und Moyenviec. 
f) Gemarkungen Baronweiler, Brülingen, Busch- 
dorf, Destrich, Enschweiler, Harprich, Landorf, 
Mörchingen, Rakringen, Sülzen, Walleringen 
und Weiler des Kreises Forbach. 
g) Kanton Albesdorf ausschließlich der Gemar- 
kungen Montdidier und Rebing. 
Gemarkung Montoy. 
Gemarkung Bacourt. 
 
Cherisey. 
Marange-Sil. 
vange. 
Albesdorf-Delme. 
Montoy. 
Bacourt.
        <pb n="127" />
        — 103 — 
  
  
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
 
(Noch: X. Elsaß-Lothringen.)  58.  Gemarkungen Ay, Charleville, Ennery, Flévy, Gla-  Vigy. 
tigny, Haiß, Tenuschen, Trémery, Vigy, Villers- 
Bettnach und Vry. 
59. Gemarkung Brittendorf. Brittendorf. 
60.  Gemarkung Reimeringen. Reimeringen. 
61. Kreis Bolchen ausschließlich Reimeringen. Bolchen. 
62.  Gemarkung Montdidier. Montdidier. 
63.  Gemarkung Rebing. Rebing. 
64.  Gemarkungen Chäteau-Salins, Hampont, Harrau- Chäteau-Salins. 
court, Moyenvic, Morville und Vic. 
65. Kreis Diedenhofen-Ost mit Ausschluß der Gemar-  Diedenhofen-Ost. 
kungen Apach, Kemplich, Mallingen, Niederkontz, 
Oberkontz, Rettel, Rüsdorf, Sierck und Weckringen. 
66.  Gemarkungen Kemplich und Weckringen. Kemplich. 
67.  Gemarkungen Mallingen und Rettel. Mallingen. 
68. Gemarkungen Apach, Niederkontz, Oberkontz, Rüs. Sierck. 
dorf und Sierck. 
69. Kreis Diedenhofen-West mit Ausnahme der Gemar- Diedenhofen-West. 
kung Wallingen. 
70. Gemarkung Wallingen. Wallingen. 
71. Kreis Forbach, ausgenommen die dem 55. Bezirke Forbach. 
zugeteilten Gemarkungen dieses Kreises, und zwar: 
Baronweiler, Brülingen, Buschdorf, Destrich, 
Enschweiler, Harprich, Landorf, Mörchingen, 
Rakringen, Sülzen, Walleringen und Weiler. 
72. Kreis Saarburg. Saarburg. 
73. Kreis Saargemünd mit Ausnahme der Gemarkung Saargemünd. 
Saareinsmingen. 
74.  Gemarkung Saareinsmingen. Saareinsmingen. 
 
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="128" />
        <pb n="129" />
        — 105 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
     
Nr, 20. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Reglerung wegen Inkraft- 
setzung des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 
im Bereiche des Australischen Bundes, in Papua und auf der Norfolk. Insel. S. 105. — Be- 
kanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft im Hannover 1914. S. 106. — 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Elektrischen Ausstellung in Frankfurt a. M. 1914. S. 106. 
 
 
(Nr. 4361.) Bekanntmachung über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Regierung 
wegen Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung 
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 im Bereiche des Australischen 
Bundes, in Papua und auf der Norfolk-Insel. Vom 31. März 1914. 
Die Britische Regierung hat gemäß Artikel 11 des internationalen Überein- 
kommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. 1913 S. 31) angezeigt, daß sie das Übereinkommen im Bereiche des 
Australischen Bundes, in Papua und auf der Norfolk-Insel in Kraft setzen 
werde. Die Anzeige ist am 18. Februar 1914 im Archive der Regierung der 
Französischen Republik hinterlegt worden. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. No- 
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) an. 
Berlin, den 31. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1914.
        <pb n="130" />
        — 106 — 
(Nr. 4362.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 
in Hannover 1914. Vom 11. April 1914. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Hannover stattfindende Wanderausstellung der Deutschen 
Landwirtschafts-Gesellschaft. 
Berlin, den 11. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
 
(Nr. 4363.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Elektrischen Ausstellung in Frankfurt a. M. 1914. Vom 
14. April 1914. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Frankfurt a. M. stattfindende Elektrische Ausstellung. 
Berlin, den 14. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonguieres. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="131" />
        — 107 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr.  21. 
Inhalt: Gesek über die Folgen der Verhinderung wechsel- und scheckrechtlicher Handlungen im Ausland. 
S. 107. — Bekanntmachung, betreffend die Orte, die im Sinne der §§ 499, 604 der Zivil- 
prozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind. S. 108. — Bekanntmachung, betreffend benach- 
barte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. S. 108. 
 
 
(Nr. 4364.) Gesetz über die Folgen der Verhinderung wechsel- und scheckrechtlicher Handlungen 
im Ausland. Vom 13. April 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
 Einziger Artikel. 
Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur 
Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck 
vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert, so 
kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt 
werden, daß die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die 
Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. In 
gleicher Weise kann verordnet werden, daß bei einer solchen Verhinderung nach 
einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne daß es der Vor- 
nahme der Handlung bedarf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, Korfu, den 13. April 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 25 
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1914.
        <pb n="132" />
        — 108 — 
(Nr. 4365.) Bekanntmachung, betreffend die Orte, die im Sinne der §§ 499, 604 der Zivil- 
prozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind. Vom 20. April 1914. 
Auf Grund des Artikel V des Gesetzes, betreffend Änderungen des Gerichts- 
verfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung usw., vom 1. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrat beschlossen, das Verzeichnis der Orte, die 
im Sinne der §§ 499, 604 der Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind 
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 474), dahin zu ändern: 
Die Nummern 9, 13 und 15 erhalten folgende Fassung: 
9. Berlin, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Schöneberg, Berlin. Wilmersdorf, 
Charlottenburg, Neukölln, Landgemeinden Berlin-Friedenau, Berlin- 
Grunewald, Berlin-Hohenschönhausen, Berlin-Niederschönhausen, Berlin- 
Pankow, Berlin-Reinickendorf, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Steglitz, 
Berlin-Stralau, Berlin-Tempelhof, Berlin-Treptow, Berlin-Weißensee, 
Gutsbezirk Plötzensee. 
13. Landgemeinden Berlin-Mariendorf, Berlin-Tempelhof, Berlin-Steglitz. 
15. Landgemeinden Berlin-Reinickendorf, Berlin-Tegel. 
Berlin, den 20. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
 
(Nr. 4366.) Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. 
Vom 20. April 1914. 
Auf Grund des Artikel 91a der Wechselordnung (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 327) sowie des § 16 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1908 S. 71) hat der Bundesrat beschlossen, das Verzeichnis der be- 
nachbarten Orte (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 249) dahin zu ändern: 
a) Die Nummern 9, 13, 15 und 160 erhalten folgende Fassung: 
9. Berlin, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, 
Charlottenburg, Neukölln, Landgemeinden Berlin-Friedenau, Berlin- 
Grunewald, Berlin-Hohenschönhausen, Berlin-Niederschönhausen, Berlin- 
Pankow, Berlin-Reinickendorf, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Steglitz, 
Berlin-Stralau, Berlin-Tempelhof, Berlin-Treptow, Berlin-Weißensee, 
Gutsbezirk Plötzensee.
        <pb n="133" />
        — 109 — 
13. Landgemeinden Berlin-Mariendorf, Berlin-Tempelhof, Berlin-Steglitz. 
15. Landgemeinden Berlin-Reinickendorf, Berlin-Tegel. 
160. Dresden, Blasewitz, Briesnitz, Bühlau, Coschütz, Dobritz, Döltschen, 
Grobitz, Großzschachwitz, Kemnitz, Kleinzschachwitz, Laubegast, Leuben, 
Leubnitz-Neuostra, Loschwitz, Niedersedlitz, Radebeul, Rochwitz, Stetzsch, 
Weißer Hirsch. 
b) Die Nr. 165 fällt weg. 
Berlin, den 20. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        <pb n="135" />
        — 111 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 22. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. S. 111. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen. S. 112. — Bekanntmachung, betreffend die Regelung des 
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 112. 
 
 
 
 
(Nr. 4367.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914. 
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung 
der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungs- 
bestimmungen beschlossen: 
„Zum X. Abschnitt. Kontrollmaßregeln. (Zu § 51.)" tritt ferner nach- 
stehende Vorschrift:  
10. Die außerhalb der Reichsgrenze belegenen Teile des deutschen Zoll- 
gebiets sind im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über den Absatz 
von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) nicht 
als Ausland anzusehen. 
Diese Bestimmung tritt für das Großherzogtum Luxemburg erst 
in Kraft, sobald Gewähr dafür geschaffen ist, daß die Überwachung 
der Ausfuhr von Kalisalzen nach Frankreich und Belgien entsprechend 
den Vorschriften des deutschen Kaligesetzes, den dazu vom Bundesrat 
und Reichskanzler erlassenen und den noch zu erlassenden Ausführungs- 
bestimmungen durch Grenzkontrolle und Polizei erfolgt und den Straf- 
bestimmungen des Kaligesetzes entsprechende Vorschriften für Luxemburg 
eingeführt werden. 
Berlin, den 24. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1914.
        <pb n="136" />
        — 112 — 
(Nr. 4368.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914. 
Da die Großherzoglich Luxemburgische Regierung die Überwachung der Aus- 
fuhr von Kalisalzen nach Frankreich und Belgien den Bestimmungen der vor- 
stehenden Bekanntmachung entsprechend sichergestellt, auch den Strafbestimmungen 
des Kaligesetzes entsprechende Vorschriften für Luxemburg eingeführt hat, treten 
die vorstehend bekannt gemachten Vorschriften nunmehr auch für Luxemburg in Kraft. 
Berlin, den 24. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
 
(Nr. 4369.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 
Vom 25. April 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 
„In der Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen — Anlage A 
der Verordnung vom 3. Februar 1910 — wird im Abschnitt IV unter Nr. 2 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 62) 
der Satz 2, wie folgt, geändert: 
Einfache Hebellenkvorrichtungen (auch Zahnstangenlenker und un- 
mittelbar an einer Lenkspindel befestigte Hebel) sind bei dreirädrigen 
Fahrzeugen mit einem vorderen Lenkrad bis zu einem Gewichte des 
betriebsfertigen Wagens von 1000 Kilogramm, bei anderen Fahrzeugen 
bis zu einem Gewichte von 350 Kilogramm zuzulassen.“ 
Berlin, den 25. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Dr. Lewald. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="137" />
        — 113 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
Nr. 23. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Dänemarks zu dem am 11. Oktober 1909 in Paris 
unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Inkraftsetzung 
dieses Abkommens auf den Inseln Guernsey und Jersey, die Kündigung des Abkommens für eine 
Anzahl britischer Kolonien sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung 
des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen. 
S. 113.  
 
 
 
(Nr. 4370.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Dänemarks zu dem am 11. Oktober 1909 
in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen, die Inkraftsetzung dieses Abkommens auf den Inseln 
Guernsey und Jersey, die Kündigung des Abkommens für eine Anzahl 
britischer Kolonien sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen 
der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 
Bundesrat getroffenen Bestimmungen. Vom 22. April 1914. 
Die Dänische Regierung ist für Dänemark mit Ausschluß der Faröer, Islands 
und der Dänischen Antillen dem Internationalen Abkommen über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 603) bei- 
getreten. Die Regierung der Französischen Republik hat die Anzeige hiervon am 
13. August 1913 erhalten; das Abkommen wird demnach gemäß Artikel 13 für 
Dänemark am 1. Mai 1914 wirksam. Für das nach Artikel 4 des Abkommens 
von jedem Kraftfahrzeug im internationalen Verkehre zu tragende Unterscheidungs- 
zeichen hat Dänemark, das in der Zusammenstellung der Unterscheidungszeichen 
für die verschiedenen Länder (Anlage C des Abkommens) nicht aufgeführt ist, die 
Buchstaben D K angenommen. 
Die Großbritannische Regierung hat durch eine Erklärung gemäß Artikel 11 
Abs. b) des Abkommens der Französischen Regierung angezeigt, daß sie das Ab- 
kommen auf den Inseln Guernsey und Jersey in Kraft setzen werde. Diese 
Anzeige ist am 21. Dezember 1913 in Paris hinterlegt worden; das Abkommen 
wird demnach gemäß Artikel 13 für die Inseln Guernsey und Jersey am 
1. Mai 1914 wirksam. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1914.
        <pb n="138" />
        — 114 — 
Die Großbritannische Regierung hat das Abkommen gemäß Artikel 14 
Abs. 1 für Barbados, die Leeward-Inseln, Nordnigerien, die Seychellen, Sierra 
Leone und Südnigerien gekündigt. Die Kündigung ist der Französischen Regierung 
am 24. Juli 1913 erklärt worden; sie wird daher gemäß Artikel 14 Abs. 2 
für die bezeichneten Kolonien mit Ablauf des 24. Juli 1914 wirksam. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- 
wendung des Abkommens auf Dänemark und die Inseln Guernsey und Jersey 
sowie durch die Kündigung des Abkommens für Barbados, die Leeward-Inseln, 
Nordnigerien, die Seychellen, Sierra Leone und Südnigerien erforderlich ge- 
wordene Änderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung mit 
Wirkung vom 1. Mai 1914 ab angeordnet: 
1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert. 
Zwischen den für Bulgarien und Frankreich bestimmten Quer- 
spalten wird eine neue Spalte eingefügt und darin unter der Über- 
schrift „Staaten“: „Dänemark" und bei den „Unterscheidungszeichen“: 
D K eingetragen. Ferner werden in der für Großbritannien bestimmten 
Querspalte unter der Überschrift „Staaten" zwischen den Worten 
„Gibraltar“ und „ den Leeward-Inseln“ die Worte den Inseln 
Guernsey und Jersey, eingefügt. 
Im Muster 1 wird in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote 
zwischen den Worten „Bulgarien“ und „Frankreich“ das Wort 
„Dänemark“ und werden ebenda zwischen den Worten „Gibraltar“ 
und „den Leeward-Inseln“ die Worte „den Inseln Guernsey und 
Jerscy“) eingefügt. Dieselbe Fußnote erhält folgenden Zusatz: „Das 
Abkommen tritt jedoch in Barbados, den Leeward-Inseln, 
Nordnigerien, den Seychellen. Sierra Leone und Südnigerien 
mit Ablauf des 24. Juli 1914 außer Kraft.“ 
3. Die im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 650, 651 über der Um- 
randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern 
sich nach Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Dänemarks zu- 
sammenzustellenden Einlageblätter. 
Diese Bekanntmachung  schließt sich an die Bekanntmachung vom  11. April 1913 
(Reichs-Gesetzbl. S. 242) an.  
Berlin, den 22. April 1914. 
2. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        — 115 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 24. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Baltischen Ausstellung in Malmö 1914. S. 115. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz 
von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Ausstellung für Gesundheitspflege in Stutt- 
gart 1914. S. 115. 
 
 
 
(Nr. 4371.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Baltischen Ausstellung in Malmö 1914. Vom 28. April 1914. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Malmö stattfindende Baltische Ausstellung. 
Berlin, den 28. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquiteères. 
 
(Nr. 4372.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Ausstellung für Gesundheitspflege in Stuttgart 1914. Vom 
29. April 1914. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Stuttgart stattfindende Ausstellung für Gesundheitspflege. 
Berlin, den 29. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1914. 28 
Ausgegeben zu Berlin, den 30. April 1914.
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        — 117 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
 
 
Nr. 25. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 
zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 
erwähnten Abrede für Kanada, die Südafrikanische Union, Neu Seeland und Neu Fundland. S. 117. 
— Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für das Dominion von Neu Seeland 
zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. S. 118. 
— Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. S. 118. — 
Berichtigung. S. 120. 
 
 
(Nr. 4373.) Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom 
14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des 
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrede für Kanada, die 
Südafrikanische Union, Neu Seeland und Neu Fundland. Vom 24. April 1914. 
Gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem inter- 
nationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 
(Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 44) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die im §  1 
dieses Gesetzes erwähnte Abrede auch für Kanada, die Südafrikanische Union, 
Neu Seeland und Neu Fundland wirksam ist. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. No- 
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) an. 
Berlin, den 24. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1914.
        <pb n="142" />
        — 118 — 
(Nr. 4374.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für das Dominion 
von Neu Seeland zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsüber- 
einkunft vom 13. November 1908. Vom 28. April 1914. 
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist die Königlich Groß- 
britannische Regierung für das Dominion von Neu Seeland der am 13. Novem- 
ber 1908 zu Berlin geschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze 
von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 965) beigetreten. 
Als Tag des Beitritts ist der 1. April 1914 festgesetzt worden. 
Der Beitritt ist unter dem gleichen, in Gemäßheit von Artikel 27 der 
Übereinkunft gemachten und deren Artikel 18 betreffenden Vorbehalt erklärt 
worden wie derjenige, unter dem die Ratifikation der Übereinkunft durch die 
Königlich Großbritannische Regierung erfolgt ist (Abs. a der Erklärung, Reichs- 
Gesetzbl. 1912 S. 444). 
Berlin, den 28. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Johannes. 
 
(Nr. 4375.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 
Vom 4. Mai 1914. 
Auf Grund der §§ 120f, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
folgende Bestimmungen über den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie 
erlassen: 
§  1. 
Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die folgenden 
Werke der Großeisenindustrie: 
Hochofenwerke, Hochofen- und Röhrengießereien, Stahlwerke, Puddelwerke, 
Hammerwerke, Preßwerke und Walzwerke. 
Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen dieser Werke einschließlich 
derjenigen Reparaturwerkstätten und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem un- 
mittelbaren betriebstechnischen Zusammenhange stehen.  
§  2. 
Alle  Arbeiter,  die  über  die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  (§134b 
Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) hinaus oder an Sonn- und Festtagen beschäftigt 
werden, sind mit Namen in ein Verzeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen 
über die Dauer seiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, seiner Arbeit an Sonn- 
und Festtagen und der Überstunden, die er an den einzelnen Werktagen geleistet 
hat, genau Auskunft gibt. Als Arbeit an Sonn- und Festtagen gilt dabei alle
        <pb n="143" />
        — 119 — 
Arbeit, die innerhalb der nach § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung in jedem 
Werke zu gewährenden vierundzwanzigstündigen oder sechsunddreißigstündigen 
Ruhezeit geleistet wird. Das Verzeichnis ist nach dem Schlusse jedes Monats 
dem Gewerbeaufsichtsbeamten einzusenden. Der höheren Verwaltungsbehörde 
bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen über seine Form zu erlassen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag diejenigen Unternehmer 
von der Führung dieses Verzeichnisses befreien, welche die Lohnlisten nach einem 
vorgeschriebenen Muster führen lassen, ihre Einsicht dem Gewerbeaufsichtsbeamten 
jederzeit gestatten und ihm die von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten 
Auszüge aus den Lohnlisten einreichen. 
§  3. 
In allen Schichten, die länger als acht Stunden dauern, müssen jedem 
Arbeiter Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt 
werden. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen 
auf diese Pausen nicht in Anrechnung. 
Eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause) muß mindestens eine 
Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der 
zehnten Arbeitsstunde fallen. In Fällen, wo dies die Natur des Betriebs oder 
Rücksichten auf die Arbeiter geboten erscheinen lassen, kann die höhere Ver- 
waltungsbehörde ausnahmsweise auf besonderen Antrag unter Vorbehalt des 
Widerrufs gestatten, daß diese Pause — unbeschadet der Gesamtdauer der Pausen 
von zwei Stunden — bis auf eine halbe Stunde beschränkt wird, wenn sich in 
unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle gut eingerichtete Räume zum Einnehmen der 
Mahlzeiten befinden. 
Wenn Rücksichten auf die Arbeiter dies geboten erscheinen lassen und die 
Schicht nicht länger als elf Stunden dauert, kann die höhere Verwaltungsbehörde 
in gleicher Weise gestatten, daß die Pausen auf eine Stunde beschränkt werden. 
Soweit dies zur Vermeidung von Betriebsgefahren nötig und die Ein- 
stellung von Ersatzarbeitern mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, können 
die Arbeiter angehalten werden, während der Pause in der Nähe der Arbeits- 
stelle zu bleiben, um in dringenden Fällen zur Hifeleistung bereit zu sein. 
§  4. 
Jedem Arbeiter, dessen regelmäßige Schicht länger als acht Stunden dauert, 
ist nach Beendigung seiner Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 
zehn Stunden zu gewähren, bevor er wieder beschäftigt werden darf. 
Abgesehen von den regelmäßigen Wechselschichten darf die Arbeitszeit, die 
zwischen zwei solchen Ruhezeiten liegt, auch durch Überarbeit nicht über sechzehn 
Stunden einschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 
Zu einer vierundzwanzigstündigen Wechselschicht dürfen Arbeiter nur heran. 
gezogen werden, wenn sie zwölf Stunden vorher und zwölf Stunden nachher 
von jeder Arbeit frei gelassen werden.
        <pb n="144" />
        — 120 — 
§  5. 
Die Bestimmungen der §§ 3, 4 finden keine Anwendung auf Arbeiten, 
die in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen. Sind solche Arbeiten 
in Abweichung von den Bestimmungen der §§ 3, 4 ausgeführt worden, so ist 
dies dem Gewerbeaufsichtsbeamten unter Angabe der Betriebsabteilung, der Gründe 
für die Notstandsarbeiten und der Zahl der dabei beschäftigten Arbeiter binnen 
drei Tagen schriftlich anzuzeigen. 
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb eines 
Werkes unterbrochen haben, können Ausnahmen von den Bestimmungen der 
§§ 3, 4 auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, 
auf längere Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden. 
§  6. 
In den im § 1 bezeichneten Werken muß an einer in die Augen fallenden 
Stelle eine Tafel ausgehängt werden, die in deutlicher Schrift diese Bekannt- 
machung wiedergibt. 
Wenn auf Grund der Absätze 2 oder 3 des §  3 von der höheren Ver— 
waltungsbehörde eine Ausnahme gestattet wird, so ist außerdem eine Abschrift der 
Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde innerhalb der Betriebsstätte an einer 
den beteiligten Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. 
§  7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 1914 in Kraft und 
an Stelle der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 650). 
Die auf Grund des § 3 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908 
gestatteten Ausnahmen bleiben, wenn ihre Dauer nicht auf einen kürzeren Zeit- 
punkt beschränkt ist, bis zum 30. November 1914 in Geltung, treten aber am 
1. Dezember 1914 sämtlich außer Kraft. 
Berlin, den 4. Mai 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und 
Scheckverkehr, vom 20. April 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 108) muß es unter 
Nr. 160 statt „Grobitz“ heißen: „Gorbitz“. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="145" />
        — 121 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
Nr. 26. 
Inhalt: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver- 
schreibungen, vom 4. Dezember 1899. S. 121. — Verordnung, betreffend die Übertragung 
landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß Lothringen. S. 123. — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 19. Brauerei-Maschinen- 
Ausstellung in Berlin 1914. S. 126. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen 
zur Ausführung des Weingesetzes. S. 127. 
 
 
 
 
(Nr. 4376.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer 
von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899. Vom 14. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Das Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) wird dahin 
geändert: 
1. Der § 16 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Ist eine Mitwirkung der Gläubiger erforderlich, um an Stelle eines 
weggefallenen Vertreters der im Abs. 1 bezeichneten Art einen neuen 
Vertreter zu bestellen, so kann eine Gläubigerversammlung mit ver- 
bindlicher Kraft für alle Gläubiger über die Bestellung beschließen. 
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen 
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in verbindlicher Weise andere 
Festsetzungen getroffen sind; die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 
des § 13 finden Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1914.
        <pb n="146" />
        — 122 — 
Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zusammen 
den fünften Teil des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen 
Schuldverschreibungen erreichen, kann das Gericht, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt, den Vertreter abberufen. Unter den gleichen Voraus- 
setzungen kann das Gericht an Stelle eines weggefallenen Vertreters 
einen neuen Vertreter bestellen. Zuständig ist das im § 4 bezeichnete 
Amtsgericht. Vor der Verfügung, durch die über den Antrag ent- 
schieden wird, ist, soweit tunlich, der Schuldner und im Falle der 
Abberufung des Vertreters auch dieser zu hören. Gegen die Verfügung 
findet die sofortige Beschwerde statt. Das Amtsgericht kann vor der 
Entscheidung über den Antrag auf Abberufung eines Vertreters eine 
einstweilige Anordnung erlassen. 
Auf die Eintragung des Wegfalls eines Vertreters sowie auf die 
Eintragung eines neuen Vertreters an Stelle des weggefallenen findet 
die Vorschrift des § 44 Abs. 1 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 
Im Falle des Abs. 4 ist das Amtsgericht befugt, das Grundbuchamt 
um die Eintragung zu ersuchen. 
2. Der § 17 erhält folgenden Abs. 3: 
Wird an Stelle eines weggefallenen Vertreters der im Abs. 1 
bezeichneten Art nach dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als 
angelegt anzusehen ist, gemäß § 16 ein neuer Vertreter bestellt, so 
kann die Eintragung dieses Vertreters in das Grundbuch (§ 1189 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf dieselbe Weise wie die Bestellung herbei- 
geführt werden, ohne Unterschied, ob der weggefallene Vertreter in das 
Hypothekenbuch oder ein ähnliches Buch eingetragen war oder nicht. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="147" />
        — 123 — 
(Nr. 4377.) Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß- Lothringen. Vom 14. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
tun kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir Unseren bisherigen Königlichen Staatsminister und Minister 
des Innern Dr. von Dallwitz zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen 
ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch auf Grund des Artikel II 
§ 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach gelten- 
dem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind: 
1. Die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der 
Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- 
tage und der Kreistage; 
die Feststellung der Haushaltsetats der Bezirke und der Wohl- 
tätigkeitsanstalten sowie das Rechnungswesen der Bezirke; 
Änderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden; 
die Verteilung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kreis- 
vertretung auf die Kantone der Landkreise; 
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten; 
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An- 
stalten zur Aufnahme von Anleihen; 
die Ernennung und Entlassung der Bürgermeister und Bei- 
geordneten; 
die Gleichstellung von Gemeinden unter 25000 Einwohner mit 
den Gemeinden von 25000 und mehr Einwohnern; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben in 
Gemeinden und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Ab- 
gaben bezüglichen Steuerordnungen; 
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über 
die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen 
Beschluß zu fassen; 
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und die Genehmi- 
gung von Stiftungen sowie deren Zurücknahme; 
30
        <pb n="148" />
        — 124 — 
die Errichtung von Handelskammern, einschließlich der Festsetzung 
ihrer Mitgliederzahl und der Umgrenzung ihrer Bezirke, die Errichtung 
und Auflösung von öffentlichen Kranken- und Siechenhäusern, öffent- 
lichen Pfandhäusern, Sparkassen, Pensions- und Hilfskassen und von 
sonstigen öffentlichen Anstalten; 
die Erteilung der staatlichen Genehmigung, welcher Schenkungen 
und Verfügungen von Todes wegen zugunsten juristischer Personen zu 
ihrer Wirksamkeit bedürfen; 
den Erlaß allgemeiner polizeilicher Vorschriften, insbesondere auch 
über den Fuhrverkehr, die Anlegung von Dampfkesseln und den Ver- 
kauf giftiger Stoffe; 
die Erklärung der Gemeinnützigkeit von Mineralquellen und die 
Festsetzung eines Schutzbezirkes für derartige Quellen; 
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und 
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben 
nicht für das Reich ausgeführt werden; 
die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen; 
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne; 
die Ausdehnung der gesetzlichen Sondervorschriften für die Stadt 
Straßburg über Beschränkungen der Baufreiheit auf andere Gemeinden 
oder bestimmte Teile derselben; 
die Bestimmung der Zahl der Senate beim Oberlandesgerichte 
sowie der Zahl, des Sitzes und der Bezirke der Landgerichte und der 
Zahl ihrer Kammern; 
die Errichtung und Aufhebung von Pfarreien und Rabbinaten; 
die Änderung des Bezirkes sowie die Verlegung des Sitzes von 
Pfarreien und Rabbinaten; 
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer 
Konfesson sowie von protestantischen und israelitischen Konsistorial- 
bezirken; 
die Ermächtigung zur Abtrennung von Teilen eines Pfarr- 
anwesens; 
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten und zur 
öffentlichen Ausübung eines nicht anerkannten Bekenntnisses sowie die 
Zurücknahme einer solchen Ermächtigung; 
die Genehmigung der bischöflichen Priesterseminarordnungen; 
die Genehmigung der bischöflichen Verordnungen über die kirch- 
lichen Gebühren; 
die Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen 
dem Bischof und einem Gemeinderate hinsichtlich der Ausgaben einer 
Kirchenfabrik;
        <pb n="149" />
        t 
— 125 — 
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihrer Kathedral- 
kirche und von Pfarrern in ihrer Parrkirche; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; 
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar 
anzusehen sind; 
die Bildung und Zuständigkeit der Stier- und Hengstschauämter, 
das von ihnen zu beobachtende Verfahren und die für die Untersuchung 
zu entrichtenden Gebühren; 
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen 
gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst werden; 
die Festsetzung des Meist- und Mindestbetrags des für den Besuch 
der höheren Schulen zu erhebenden Schulgeldes. 
Die Befugnis zum Erlasse von Geldstrafen und sonstigen Vermögens- 
strafen oder Vermögensnachteilen, welche durch gerichtliche Entscheidung 
oder im Verwaltungswege verhängt sind, und die Befugnis zur Ge- 
währung der Rehabilitation; 
die Befugnis zum Erlaß oder zur Umwandlung wegen Schul- 
versäumnis verhängter Freiheitsstrafen; 
die Befugnis zum Erlasse von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur 
Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen sowie 
die Befugnis zur Genehmigung nachträglicher Änderung für den 
Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge; 
die Befugnis zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier 
Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des § 488 der 
Strafprozeßordnung. 
Die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unter- 
stützung- 
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die 
Austrocknung von Sümpfen und ähnlichen Arbeiten von öffentlichem 
Interesse; 
die Genehmigung der von den Bischöfen vorgenommenen Er- 
nennungen zu geistlichen Amtern und die Genehmigung der Abberufung 
von solchen Amtern; 
die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer 
Parrer; 
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen 
Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche 
Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der 
weltlichen Inspektoren;
        <pb n="150" />
        — 126 — 
die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Ämtern des 
israelitischen Kultus; 
die Entscheidung über die Bestellung eines beigeordneten Rabbiners 
bei einem Oberrabbiner. 
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse 
verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Entschließungen 
einzuholen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4378.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der 19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung in Berlin 1914. Vom 
1. Mai 1914. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Berlin stattfindende 19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung, ver- 
bunden mit einer Gersten- und Hopfenausstellung. 
Berlin, den 1. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Alftrage: 
von Jonquieres.
        <pb n="151" />
        — 127 — 
(Nr. 4379.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
Weingesetzes. Vom 21. Mai 1914. 
Der Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 9. Juli 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Wein- 
gesetzes beschlossen, den Ausführungsbestimmungen zu §§ 10, 16 folgenden Abs. 2 
hinzuzufügen: 
Bei der Herstellung von dem Weine ähnlichen Getränken aus 
Malzauszügen ist außerdem die Verwendung von Zucker und Säuren 
jeder Art, ausgenommen Tannin als Klärmittel, sowie von zuckerhaltigen 
und säurehaltigen Stoffen untersagt. Nur bei Getränken, die Dessert- 
weinen ähnlich sind und mehr als 10 Gramm Alkohol in 100 Kubik- 
zentimeter Flüssigkeit enthalten, ist der Zusatz von Zucker gestattet; doch 
darf das Gewicht des Zuckers nicht mehr als das 1/8 fache des Malzes 
betragen. Wasser darf höchstens in dem Verhältnis von zwei Gewichts- 
teilen Wasser auf ein Gewichtsteil Malz verwendet werden; soweit der 
Zusatz von Zucker zugelassen ist, wird das Gewicht des Zuckers dem 
des Malzes zugerechnet. 
Berlin, den 21. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
 
 
 Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        — 129 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
             
Nr. 27. 
Inhalt: Gesetz, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreide- 
müllerei. S. 129. 
 
 
 
(Nr. 4380.) Gesetz, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeug- 
nissen der Getreidemüllerei. Vom 20. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Statistische Aufnahmen der Vorräte von Weizen (Dinkel und Spelz), 
Roggen, Menggetreide (Mengkorn), Mischfrucht, Hafer, Gerste und Mais sowie 
von Erzeugnissen der Getreidemüllerei für menschliche und tierische Ernährung 
können für den Umfang des Reichs vom Bundesrat angeordnet werden. 
Die Aufnahmen können sich erstrecken auf die landwirtschaftlichen und 
diejenigen Unternehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels- oder 
Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben sowie auf die Vorräte im Gewahrsam 
von Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden. Aus- 
genommen sind die Vorräte im Gewahrsam von Behörden des Reichs oder 
eines Bundesstaats. 
§  2. 
Allgemeine Aufnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 sind erstmalig in 
zwei aufeinanderfolgenden Jahren vorzunehmen. Später dürfen diese allgemeinen 
Aufnahmen frühestens in jedem vierten auf die letzte solche Aufnahme folgenden 
Jahre stattfinden. 
Teilaufnahmen, die sich nicht auf die landwirtschaftlichen, sondern nur auf 
die übrigen im § 1 Abs. 2 bezeichneten Unternehmen, auf Kommunen, öffentlich- 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1914.
        <pb n="154" />
        — 130 — 
rechtliche Körperschaften und Verbände ganz oder zum Teil erstrecken, können auch 
in den zwischen zwei allgemeinen Aufnahmen liegenden Jahren angeordnet werden. 
§ 3. 
Der Bundesrat bestimmt den Tag der statistischen Aufnahme und erläßt 
die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen sonstigen Vorschriften. 
§  4. 
Zum Zwecke der statistischen Aufnahmen dürfen nur Fragen gestellt werden, 
die sich auf die vorhandenen Vorräte beziehen oder die genaue Bezeichnung des 
Betriebs und seine Größe betreffen. Jedes Eindringen in die Vermögens- und 
Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen. 
§  5. 
Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt. 
Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsmuster und die Verarbeitung des Ur- 
materials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen wird, 
von Reichs wegen. Die durch die Verarbeitung des Urmaterials erwachsenen 
tatsächlichen Kosten werden den Bundesstaaten nach Bestimmung des Bundesrats 
vom Reiche vergütet. 
§  6. 
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich 
wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche 
ihm nach diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen und bekannt 
gemachten Vorschriften obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark 
bestraft. Wer die Handlung begeht, nachdem er bereits bei einer früheren 
statistischen Aufnahme wegen wissentlich wahrheitswidriger Angaben oder wegen 
Verweigerung der ihm obliegenden Angaben rechtskräftig verurteilt worden ist, 
wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. 
Im Falle der Weigerung kann unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung 
eine Schätzung der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch die Verwaltungs- 
behörden unter Zuziehung von Sachverständigen stattfinden. Die Beitreibung 
der Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen 
Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
Den Bezug des Reichs-Geseblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="155" />
        — 131 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 28. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. S. 131. — Bekanntmachung über die 
Zuweisung von Versicherten an die Landkrankenkassen gemäß § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung. S. 141. 
 
 
 
 
 
(Nr. 4381.) Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. Vom 22. Mai 1914. 
Auf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 85) wird nachstehende 
Postscheckordnung 
erlassen. 
I. Allgemeines. 
§  1. 
I. Der Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos ist an ein Postscheck- 
amt oder an eine Postanstalt zu richten. 
II. Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften usw., die nicht im Register der 
Handelsfirmen, Vereine, Genossenschaften usw. eingetragen sind, haben mit dem 
Antrag ihre Satzung vorzulegen. 
III. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Die Post- 
verwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der Kontoinhaber. 
IV. Die Höhe des Guthabens eines Kontos ist nicht beschränkt. Ändert 
sich das Guthaben, so wird der Kontoinhaber vom Postscheckamt durch einen 
Kontoauszug benachrichtigt. 
 
II. Einzahlungen. 
Einzahlungen durch Zahlkarte. 
§ 2. 
I. Durch Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Beträge in beliebiger 
Höhe eingezahlt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1914.
        <pb n="156" />
        — 132 — 
II. Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück ver- 
abfolgt. Einzelne Zahlkarten werden am Schalter der Postanstalten an das 
Publikum unentgeltlich abgegeben. 
III. Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den Post- 
scheckämtern zum Preise von 50 Pf. für je 50 Stück verabfolgt. 
IV. Die Zahlkarten (II, III) können auch durch die Privatindustrie her- 
gestellt werden; sie müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie 
im Vordrucke mit den durch die Post ausgegebenen Zahlkarten genau über- 
einstimmen. 
V. Die Zahlkarte muß entweder durch Druck, mit der Schreibmaschine 
usw. oder handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der 
Reichswährung einzutragen. Die Marksumme muß in Ziffern und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. Auch der mit der Zahlkarte verbundene Einlieferungschein ist 
vom Einzahler auszufüllen. 
VI. Der Abschnitt der Zahlkarte dient zu Mitteilungen an den Konto- 
inhaber. 
VII. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Ein- 
lieferungscheine vollzogen. 
VIIl. Der eingezahlte Betrag wird dem in der Zahlkarte angegebenen 
Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber 
nach der Gutschrift den Abschnitt der Zahlkarte. 
IX. Kann die Zahlkarte beim Postscheckamt nicht gutgeschrieben werden, 
weil ein Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt 
wird, oder weil der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher er- 
kennbar ist, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen, damit der Absender 
die Angaben der Zahlkarte berichtige oder die Rückzahlung des Betrags beantrage. 
Der Betrag wird dem Absender ohne Unbestellbarkeitsmeldung zurückgezahlt, 
wenn für den Empfänger beim Postscheckamt zwar ein Konto bestanden hatte, 
dieses aber erloschen ist. 
Für die Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung und der Antwort hat 
der Absender 20 Pf. an die Aufgabe-Postanstalt zu zahlen. 
X. Den Landbriefträgern können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten bis 
800 M. zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Für das Ver- 
fahren gilt die Postordnung vom 20. März 1900 § 29, IV ff. Für jede den 
Landbriefträger übergebene Zahlkarte sind 5 Pf. im voraus zu zahlen. 
XI. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten bis 800  M. unter den in 
der Postordnung § 29, VIII für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur 
Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt werden. 
XII. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den Voraus- 
setzungen der Postordnung § 33 zurücknehmen, solange der Betrag dem Konto 
des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist.
        <pb n="157" />
        — 133 — 
§  3. 
Telegraphische Zahlkarten. 
I. Zahlkarten bis  3000  M. können auf Antrag des Absenders dem Post- 
scheckamt, bei dem das Konto des Empfängers geführt wird, telegraphisch über- 
mittelt werden. Für die telegraphischen Zahlkarten gilt die Postordnung § 21 
sinngemäß. 
II. Der Kontoinhaber wird durch das Postscheckamt von der Gutschrift in 
der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) benachrichtigt. Auf Antrag des Absenders wird 
der Kontoinhaber von der Aufgabe-Postanstalt telegraphisch benachrichtigt. 
III. Besondere für den Empfänger bestimmte Mitteilungen hat der Ab- 
sender auf dem Abschnitte der Zahlkarte niederzuschreiben; sie werden durch das 
Zahlkarten-Telegramm dem Postscheckamt mitgeteilt und von diesem in der ge- 
wöhnlichen Weise (§ 1, IV) an den Empfänger weitergegeben. Hat der Absender 
die telegraphische Benachrichtigung des Empfängers gewünscht, so werden die 
Mitteilungen in das Benachrichtigungs-Telegramm aufgenommen. 
IV. An Gebühren werden erhoben: 
1. die Zahlkartengebühr, 
2. die Telegrammgebühr für das Zahlkarten- und zutreffendenfalls für das 
besondere Benachrichtigungs-Telegramm, 
3. außerdem zutreffendenfalls das Porto, das Eilbestellgeld und die Ein- 
schreibgebühr für die Beförderung der Telegramme von der Aufgabe- 
Postanstalt zur nächsten Telegraphenanstalt. 
Die Gebühr zu 1 wird vom Konto des Empfängers abgebucht, die Ge- 
bühren zu 2 und 3 sind vom Absender zu entrichten. 
§  4. 
Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme 
eingezogen worden sind. 
I. Der Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Post- 
sendungen erhält, beantragen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem 
Postscheckkonto gutgeschrieben werden. 
II. Auf einen solchen Antrag hin fertigt die Postanstalt über den Gesamt- 
betrag der für den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegenden Postanweisungen täglich 
eine Zahlkarte. Die Abschnitte der Postanweisungen stellt die Postanstalt dem 
Kontoinhaber gebührenfrei zu. 
III. Die für einen Kontoinhaber durch Postauftrag eingezogenen Beträge 
werden seinem Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er Postauf- 
träge mit anhängender Zahlkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen. 
IV. Die für einen Kontoinhaber durch Nachnahme eingezogenen Beträge 
werden seinem Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er der Sendung 
eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten mit Nach- 
nahme hat der Kontoinhaber Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten mit 
Reichs-Gesebl. 1914. 33
        <pb n="158" />
        — 134 — 
anhängender Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahmepaketen ist auf dem Paket 
in der Aufschrift unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu ver- 
merken: 
» Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. N. . .. .... 
in M. .. ..... « 
Bei Briefen ufw. mit Nachnahme hat der Kontoinhaber blaue Nachnahme- 
Zahlkarten (mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des 
Nachnahmebetrags ist auf diesen Sendungen zu vermerken: 
» Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. . .... . N. ... ... 
in M. . ... . .. « 
V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit an- 
hängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahmekarten mit 
anhängender Zahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden von den 
Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber 
verabfolgt. 
VI. Die Vordrucke (v) können auch durch die Privatindustrie hergestellt 
werden; sie müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im 
Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
VII. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift 
des Betrags den Abschnitt der Zahlkarte. 
§  5. 
Überweisungen von einem anderen Postscheckkonto. 
I. Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern überwiesenen Beträge 
werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. 
II. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift die 
Abschnitte der Überweisungen (§ 7), III) und die Gutschriftzettel für Sammel- 
überweisungen (§ 7, IV). 
III. Auszahlungen. 
§ 6. 
Allgemeines. 
I. Zu Uberweisungen und Schecks dürfen nur die vom Postscheckamt 
bezogenen Vordrucke benutzt werden. 
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vordrucke zu Überweisungen und 
Schecks sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt alle Nachteile, die aus 
dem Verlust oder dem sonstigen Abhandenkommen sowie aus der mißbräuchlichen 
Benutzung der Vordrucke entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem 
Verlust usw. so zeitig benachrichtigt hat, daß die Überweisung oder Zahlung an 
einen Unberechtigten noch verhindert werden kann; auch hat er in solchem Falle 
die ihm vom Postscheckamt mitgeteilten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
        <pb n="159" />
        — 135 — 
III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Überweisungen 
und Schecks berechtigt sein sollen, hat der Kontoinhaber dem Postscheckamt 
— zweifach — durch Unterschriftsblatt mitzuteilen, damit die Unterschriften auf 
den beim Postscheckamt eingehenden Überweisungen und Schecks auf ihre Echt- 
heit geprüft werden können. Die vom Kontoinhaber zur Unterzeichnung von 
Überweisungen und Schecks ermächtigten Personen sind auch zur Bestellung von 
Überweisungs- und Scheckheften berechtigt, wenn der Kontoinhaber nicht aus- 
drücklich im Unterschriftsblatte diese Personen oder einzelne von ihnen davon aus- 
genommen hat. 
IV. Die dem Postscheckamt mitgeteilten Unterschriften gelten so lange, bis 
der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich 
mitgeteilt hat.  
V. Die Überweisungen und Schecks müssen entweder durch Druck, mit 
der Schreibmaschine usw. oder handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der 
Betrag ist in der Reichswährung einzutragen. Die Marksumme muß in Ziffern 
und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
VI. Über die durch Überweisung oder Scheck gegebenen Aufträge erteilen 
die Postscheckämter den Kontoinhabern auf Wunsch Einlieferungsbescheinigungen, 
aus denen Name und Wohnort des Empfängers ersichtlich sind. Vordrucke für 
diese Lastschriftzettel werden von den Postscheckämtern in Blocks zu 100 Stück 
für 20 Pf. abgegeben. Durch die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen 
mit den amtlichen genau übereinstimmen. Die Kontoinhaber haben diese Last- 
schriftzettel auszufüllen und mit der Überweisung oder dem Scheck an das Post- 
scheckamt zu senden. 
§  7. 
Überweisungen auf ein anderes Postscheckkonto. 
I. Die Vordrucke zu Überweisungen werden den Kontoinhabern vom Post- 
scheckamt unentgeltlich geliefert. 
II. Die Überweisungen können auf jeden beliebigen Betrag innerhalb des 
verfügbaren Guthabens ausgestellt werden. 
III. Der Abschnitt der Überweisung dient zu Mitteilungen an den Gut- 
schriftempfänger. 
IV. Aufträge für mehrere Empfänger können in einer Überweisung (Sammel- 
überweisung) zusammengefaßt werden. In der Überweisung ist in diesem Falle 
an der für die Angabe des Gutschriftempfängers vorgesehenen Stelle der Vermerk 
»laut Anlage« niederzuschreiben. 
Den Sammelüberweisungen können besondere Zettel für Mitteilungen (Gut- 
schriftzettel) beigefügt werden. Vordrucke hierfür werden von den Postscheckämtern 
in Blocks zu 100 Stück für 15 Pf. abgegeben. Durch die Privatindustrie her- 
gestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
V. Kontoinhaber, die die Beiträge für die Angestelltenversicherung durch 
Überweisung entrichten, haben den Überweisungen bei der Übersendung an das 
33
        <pb n="160" />
        — 136 — 
Postscheckamt besondere Gutschriftzettel beizufügen. Die Gutschriftzettel werden in 
Blocks zu 50 Stück für 10 Pf. von den Postscheckämtern abgegeben. Durch 
die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau über- 
einstimmen. 
VI. Der Aussteller einer Überweisung kann beantragen, daß das Post- 
scheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger unmittelbar 
benachrichtigt. Die Benachrichtigung geschieht 
a) durch Telegramm, 
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei demselben Postscheckamt ge- 
führt wird, 
b) durch Brief oder durch Telegramm, 
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei einem anderen Postscheckamt ge- 
führt wird. 
 Der Abschnitt der Überweisung wird bei schriftlicher Benachrichtigung dem 
Benachrichtigungschreiben beigefügt. Bei telegraphischer Benachrichtigung erhält 
der Empfänger den Abschnitt in der gewöhnlichen Weise (§ 1,  IV) durch das 
Postscheckamt, das sein Konto führt; auf dem Abschnitte niedergeschriebene Mit- 
teilungen werden in das Benachrichtigungs-Telegramm aufgenommen. 
An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem 
Konto erhoben: 
bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr. 
VII. Der Aussteller hat die Überweisung an das Postscheckamt zu senden, 
bei dem sein Konto geführt wird. 
VIII. Der Kontoinhaber kann eine Überweisung zurücknehmen, solange der 
Betrag auf dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben worden ist. 
§  8. 
Telegraphische Überweisungen. 
I. Überweisungen bis  3000 M. können auf Antrag des Ausstellers einem 
bei einem anderen Postscheckamt geführten Konto telegraphisch übermittelt werden. 
II. Der Gutschriftempfänger wird durch das Postscheckamt, bei dem sein 
Konto geführt wird, von der Gutschrift in der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) be- 
nachrichtigt. 
III. Der Aussteller einer telegraphischen Überweisung kann auch beantragen, 
daß das Postscheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger 
schriftlich oder telegraphisch benachrichtigt (§ 7, VI.). 
IV. Die auf dem Abschnitte der Überweisung vom Auftraggeber nieder- 
geschriebenen besonderen Mitteilungen werden durch das Überweisungs-Telegramm 
dem Bestimmungs Postscheckamt und von diesem in der gewöhnlichen Weise (§ 1,  IV) 
durch einen Gutschriftzettel dem Empfänger übermittelt (II). War schriftliche oder
        <pb n="161" />
        — 137 — 
telegraphische Benachrichtigung des Empfängers verlangt (III), so werden die 
Mitteilungen in die schriftliche oder telegraphische Benachrichtigung aufgenommen. 
v. An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem 
Konto erhoben: 
1. die Überweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr für das Überweisungs-Telegramm und ein- 
tretendenfalls 
3. bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr. 
§  9. 
Auszahlungen durch Scheck. 
I. Die Vordrucke zu Schecks werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt 
in Heften von 50 Stück für 50 Pf. geliefert. 
II. Der Höchstbetrag eines Schecks ist  20000 M. 
Von der am linken Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der 
Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des Schecks 
übersteigen, mit Tinte durchzustreichen. Ist dies versehentlich unterblieben, so 
befindet das Postscheckamt darüber, ob der Scheck einzulösen ist. 
III. Der Abschnitt des Schecks dient zu Mitteilungen an den Empfänger. 
IV. Mit einem Scheck kann Auftrag zu Barzahlungen an mehrere Empfänger 
erteilt werden (Sammelscheck). Im Scheck ist in diesem Falle an der für die 
Angabe des Empfängers vorgesehenen Stelle der Vermerk » laut Anlage  «
 nieder- 
zuschreiben. 
V. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Post- 
scheckamt zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist 
vorgelegt, so befindet das Postscheckamt darüber, ob der Scheck einzulösen ist. 
Der Kontoinhaber kann einen von ihm an das Postscheckamt gesandten 
Scheck, in dem der Name des Empfängers angegeben ist, zurücknehmen, solange 
die Zahlungsanweisung dem Empfänger noch nicht zugestellt ist. Die für die 
Benachrichtigung der Bestimmungs-Postanstalt erwachsenden Gebühren werden 
vom Konto abgebucht. 
VI. Schecks mit Indossament werden nicht eingelöst. 
VII. Ist im Scheck der Empfänger genannt, so wird die Postanstalt vom 
Postscheckamt durch Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger 
zu zahlen. 
VIII. Hat der im Scheck genannte Empfänger selbst ein Konto bei dem- 
selben oder einem anderen Postscheckamt, und soll der Betrag diesem Konto gut- 
geschrieben werden, so sind im Scheck neben dem Namen des Empfängers auch 
die Nummer seines Kontos und das Postscheckamt, bei dem es geführt wird, 
anzugeben.
        <pb n="162" />
        — 138 — 
IX. Die Zahlungsanweisungen nebst den Beträgen werden dem Empfänger, 
wenn keine Abholung im Sinne der Postordnung § 42 stattfindet, ins Haus 
bestellt 
im Ortsbestellbezirke . . . . . . . .. bis  3000 M, 
»Landbestellbezirke. .. .. . . . . ..   800 
Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur 
die Zahlungsanweisung bestellt. Der Betrag ist in diesem Falle bei der Post- 
anstalt auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen. Für eine Zahlungs- 
anweisung mit dem Betrage wird 
bis 1500  M.  5 Pf. 
über  1500 M. bis  3000  M.  10 
Bestellgeld erhoben. 
X. Der Aussteller des Schecks kann die Bestellgebühr für Zahlungsan- 
weisungen (IX) im voraus entrichten. In diesem Falle hat er auf der Rück- 
seite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck »  Adresse für die Post- 
beförderung  « — den Vermerk »  Bestellgeldfrei  « niederzuschreiben und rechts da- 
neben die Freimarke zu kleben. Bei Sammelschecks (IV) ist der Vermerk in der 
Anlage neben den Beträgen zu machen, die bestellgeldfrei ausgezahlt werden 
sollen; die Marken sind hier so beizufügen, daß sie beim Postscheckamt abge- 
nommen und auf die Zahlungsanweisung geklebt werden können. Die voraus- 
bezahlte Bestellgebühr wird nicht erstattet, wenn die Zahlungsanweisung am Be- 
stimmungsort abgeholt wird, oder wenn sie unbestellbar ist. 
XI. Die in der Postordnung § 39 und 41 bis 45 für Postanweisungen 
erlassenen Vorschriften über 
die Bestellung, 
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, 
die Abholung, 
die Aushändigung der Beträge nach Behändigung der Postanweisungen, 
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestell- 
barer Postanweisungen am Bestimmungsorte 
gelten sinngemäß für die Zahlungsanweisungen. 
XII. Scheckbeträge bis  3000  M. können dem Empfänger durch telegraphische 
Zahlungsanweisung übermittelt werden. Für die telegraphischen Zahlungsan- 
weisungen gilt die Postordnung § 21 sinngemäß. Hat der Scheckaussteller die 
telegraphische Übermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks dem 
Empfänger unverkürzt überwiesen; außer diesem Betrage wird die Telegramm- 
gebühr und zutreffendenfalls das Eilbestellgeld für die Bestellung an den 
Empfänger vom Konto abgebucht. Hat dagegen der Empfänger die telegraphische 
Übermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks um die Telegramm- 
gebühr gekürzt.
        <pb n="163" />
        — 139 — 
XIII. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen 
Boten zugestellt werden (Eilbestellung), Für das Verfahren gilt die Postordnung 
§ 22 sinngemäß. Auf der Rückseite des Schecks — am oberen Rande über 
dem Vordruck »  Adresse für die Postbeförderung  « — ist der Vermerk » Durch 
Eilboten  « niederzuschreiben. Will der Scheckaussteller das Eilbestellgeld tragen, 
so hat er die Worte » Bote bezahlt  « hinzuzufügen. Vom Konto werden dann 
der Betrag des Schecks und das Eilbestellgeld abgebucht. 
XIV. Wohnt der im Scheck bezeichnete Empfänger im Auslande, so wird 
ihm der Betrag durch Postanweisung oder Wertbrief übersandt. Vom Konto 
des Scheckausstellers werden der Betrag des Schecks und das Porto für die 
Postanweisung oder den Wertbrief abgebucht. 
XV. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger an- 
gegeben ist, kann 
A. den Scheck bei der Kasse des Postscheckamts, das das Konto des 
Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorlegen, 
oder verlangen, 
B. daß der Betrag einem Postscheckkonto gutgeschrieben, 
oder 
C. daß der Betrag des Schecks durch eine Postanstalt bar gezahlt werde. 
Im Falle C geschieht dies 
a) durch Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, 
b) durch Postanweisung oder Wertbrief, wenn der Empfänger im 
Auslande wohnt. 
Im Falle zu b wird der Betrag des Schecks um das Porto für die Post- 
anweisung oder den Wertbrief gekürzt. Für die Überweisung des Geldes durch 
telegraphische Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften unter XII sinngemäß. 
IV. Entrichtung der Gebühren. 
§ 10. 
1. Die Gebühren (Postscheckgesetz § 5) und die Preise für Vordrucke werden 
vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. 
II. Der Preis für unbrauchbar gewordene Vordrucke (I) wird nicht erstattet. 
III. Für Laufschreiben wegen Sendungen des Postscheckverkehrs (Zahlkarten, 
Überweisungen, Schecks) wird die in der Postordnung § 47 festgesetzte Gebühr 
erhoben.
        <pb n="164" />
        — 140 — 
V. Portovergünstigung. 
§  11. 
I. Die Umschläge für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die 
Postscheckämter (Postscheckgesetz § 6) werden von den Postscheckämtern zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. 
II. Die Umschläge können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; 
sie müssen in der Größe und Farbe des Papiers sowie im Vordrucke mit den 
amtlichen genau übereinstimmen. 
VI. Änderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers. 
§  12. 
I. Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die 
für sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamt mit- 
geteilt und durch Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unter- 
bleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung den etwa aus der Unkenntnis 
der eingetretenen Änderungen entstehenden Schaden nicht zu vertreten. 
II. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann das Konto auf Antrag bis zu 
6 Monaten — vom Tode des Kontoinhabers ab — weitergeführt werden. Zur 
Stellung des Antrags sind die Erben berechtigt, die sich durch Vorlegung des 
Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung usw. ausweisen müssen. Ist ein 
Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, 
so ist dieser zur Weiterführung des Kontos berechtigt. Auch kann ein Konto- 
inhaber eine Person oder mehrere zur Weiterführung des Kontos nach seinem 
Tode bevollmächtigen. 
III. Beträge, die beim Postscheckamt unter der Aufschrift des Verstorbenen 
eingehen, sind dem Konto gutzuschreiben, solange es nicht aufgehoben ist. 
IV. Die von dem Verstorbenen beim Postscheckamt niedergelegten Unter- 
schriften (§ 6, III. und IV) verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Tod des Konto- 
inhabers dem Postscheckamt bekannt wird; bei Weiterführung des Kontos können 
sie jedoch von den Erben oder von den zur Weiterführung berechtigten Personen 
wieder in Kraft gesetzt werden. Die Unterschriften der bei Lebzeiten des Konto- 
inhabers zur Weiterführung des Kontos nach dem Tode bevollmächtigten Per- 
sonen (II) bleiben gültig, wenn sie nicht von den Erben widerrufen werden. Der 
Widerruf steht jedem einzelnen Erben zu. 
V. Wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos von den dazu Be- 
rechtigten nicht gestellt und besteht auch keine Vollmacht zur Weiterführung des 
Kontos, so wird es geschlossen.
        <pb n="165" />
        — 141 — 
VI. Die Beträge der nach dem Erlöschen eines Kontos noch eingehenden 
Einzahlungen werden den Einzahlern zurückgezahlt. 
VII. Änderung der Postscheckordnung. 
§  13. 
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so gelten die 
neuen Vorschriften auch für die bereits bestehenden Postscheckkonten. 
VIII. Inkrafttreten. 
§  14. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
 
(Nr. 4382.) Bekanntmachung über die Zuweisung von Versicherten an die Landkrankenkassen 
gemäß § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Vom 23. Mai 1914. 
Auf Grund von § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat 
bestimmt, daß 
Angestellte im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 2, die häusliche Dienste 
verrichten, 
Lehrer und Erzieher, 
sofern sie in die häusliche Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommen 
sind, Mitglieder der Landkrankenkassen sind. 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. 
Berlin, den 23. Mai 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        — 143 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 Nr. 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914. S. 148. 
— Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs- 
jahr 1914. S. 167. 
   
 
 
 
 
(Nr. 4383.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1914. Vom 27. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1914 bis 31. März 1915 wird in Einnahme und 
Ausgabe auf 3497930350   Mark festgestellt, und zwar: 
im ordentlichen Etat 
auf 3405178350  Mark an Einnahmen, 
auf 2668740013  Mark an fortdauernden und 
auf 736438377   Mark an einmaligen Ausgaben, 
im außerordentlichen Etat 
auf 92752000  Mark an Einnahmen und 
auf 92752000 Mark an Ausgaben. 
§  2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben die Summe von 17747160 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld 
bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit 
es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 34 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1914.
        <pb n="168" />
        — 144 — 
ausgebrachten Beträge von insgesamt  68883399  Mark handelt, erhöht sich die 
im Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten 
Beträge. 
§ 3. 
ö 
Der Reichskanzler wird ermächtigt zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von sechshundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen 
auszugeben. 
§  4. 
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1914 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Überweisungen übersteigender Ertrag der Branntweinsteuer sind, 
soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur 
Deckung der nach den Anleihegrundsätzen künftig auf den ordentlichen Etat zu 
übernehmenden gemeinschaftlichen Ausgaben des außerordentlichen Etats oder zur 
Tilgung derjenigen Anleihe zu verwenden, auf welche die gestundeten Matrikular- 
beiträge aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 sowie die Fehlbeträge in der 
eigenen Wirtschaft des Reichs aus den Rechnungsjahren 1907 und 1908 über- 
nommen worden sind. 
Ein gegen das Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag 
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last. 
§  5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das 
 Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1914 wird auf 219124  Mark 
und der als dritte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1914 wird auf 
 62720 Mark festgestellt. 
§  6. 
Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich. 
 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="169" />
        — 145 — 
Erste Anlage zum Etatsgesetze. 
 
Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 
1914. 
34
        <pb n="170" />
        — 146 — 
 
 
 
 
 
 
 
Betrag 
  für das 
 Einnahmen. Rechnungs- 
jahr 1914. 
Kapitel. Titel.  
Mark. 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Einnahmen. 
1. 1/11. 1. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 881 286 500 
2. 1/4. II. Reichsdruckerei ................. 13 885 000 
3. 1/6. III. Reichs-Eisenbahnverwaltung ..... . . . . . . . . . . .. 162 246 000 
4. Nichts. 
u. 5. 
IV. Verschiedene Verwaltungseinnahmen. 
6. 1/4.  Reichstag 17 100 
6a. 1.  Reichskanzler und Reichskanzlei  1122 
7. 1/5. Auswärtiges Amt 1 335 920 
8. 1/17  d. Reichsamt des Innnern 26 287  005 
Verwaltung des Reichsheers: 
9. 1/5.  Einnahmen für die Gemeinschaft ohne Bayern: 
Preußen usw. 13 295 480 Mark 
Sachsen 880 256 „ 
Württemberg 587 395 „ 
14 763 131 
9a. 1/5.  Einnahmen für die Gesamtgemeinschaft: 
Preußen usw. 6260 116 Mark 
Sachsen . . . .. 650 
Württemberg — 
 6260766 
Seite 48 665 044
        <pb n="171" />
        Betrag 
 für das 
 Einnahmen. Rechnungs- 
Kapitel. Titel. jahr 1914. 
Mark. 
Übertrag . . . 48 665 044 
9b. 1. Reichsmilitärgericht 394 
10. 1/9. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ................... 1094367 
11. 1/3. Reichs-Justizverwaltung ............................. 1 407 318 
12. 1/4. Reichsschatzamt  1 825 164 
12a.  1/4. Reichs-Kolonialamt 1 465 299 
13. Reichs-Eisenbahnamt 4200 
14.  1/8. Reichsschuld 27 487 018 
15. 1.  Rechnungshof   1426 
16. Allgemeiner Pensionsfonds 10 776 
Summe IV. 81 961 006 
V. Allgemeine Finanzverwaltung. 
17. 1/17.  Zölle, Steuern und Gebühren 1 681 282 900 
18. 1/4.  Ausgleichungsbeträge für Zölle, Steuern und Gebühren 33 535 559 
18a. Aus dem Wehrbeitrage 393 820 871 
19. 1/2.  Andere Ausgleichungsbeträge 18 775 228 
20.  1/2. Bankwesen 18 271 000 
21. 1/8. Sonstiges 68 173 492 
22.  1/26. Matrikularbeiträge .................. 245 958 224 Mark 
Hiervon ab die Überweisungen aus 
dem Ertrage der Branntweinsteuer (vgl. 
Kapitel 89 der fortdauernden Ausgaben) 
mit 194 017430 " 
Bleiben 51 940 794 
Summe V  2  265 799 844 
 
 
Reichs- Gesetzbl. 1914. 
 
35
        <pb n="172" />
        148 
 
 
 
 
Betrag 
 für das 
 Ausgaben. Rechnungs- 
Kapitel. Titel jahr 1914. 
Mark. 
II. Ausgaben. 
a. Fortdauernde Ausgaben. 
1. I. Bundesrat. 
Die erforderlichen Ausgaben werden aus den unter Kapitel 7 aus- 
gesetzten Fonds mitbestritten. 
2.  1/9. II. Reichstag     2 269 850 
3.  1/10. III. Reichskanzler und Reichskanzlei 324 290 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/12. Auswärtiges Amt   3 328 560 
5.  1/10.  Gesandtschaften und Konsulate   12 276 300 
6. 1/24.  Allgemeine Fonds    ..... ... .. ... 4 975 007 
Summe IV 20 579 867 
V. Reichsamt des Innern. 
7. 1/12.  Reichsamt des Innern 2 112 448 
7a. 1/24. Allgemeine Fonds 79  539 399 
7b. 1/7. Reichs-Kommissariate     73 900 
7c. 1/3.  Bundesamt für das Heimatwesen  47 190 
7d. 1/5. Schiffsvermessungsamt 99 360 
7e. 1/5. Ausführung des Kaligesetzes 7 691 600 
8. Entscheidende Disziplinarbehörden 11 500 
9.  1/3.  Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen 37 500 
10.  1/7.  Statistisches Amt   2  794 763 
11.  1/6.  Normal-Eichungskommission   315 840 
12. 1/6. Gesundheitsamt .. ... . ... ........ .. ... . .... .. . . . ...... 923 843 
12a. 1/6. Biologische Anstalt für Land- und Forstwirtschaft 302 558 
13. 1/7. Patentamt  5 613 363 
13a.  1/10.  Reichsversicherungsamt  2 671 251 
13b.  1/8.  Physikalisch-Technische Reichsanstalt  701 968 
13c.  1/19. Kanalamt  4  298 798 
13d. 1/8.  Aufsichtsamt für Privatversicherung 599 093 
 
 
Summe V   
 
 
107 834 374
        <pb n="173" />
        149 
 
 
Überhaupt 
 
 
 
 Preußen  Sachsen. Württem- für das 
Titel. Ausgaben. usw. berg. Rechnungs- 
Kapitel. jahr 1914. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
VI. Verwaltung des 
Reichsheers. 
14.  1/12.  Kriegsministerium   3768880 529420  292989  4591289  
15. 1/5.  Militärkassenwesen 441 967 82 585 53 785 578 337 
16. 1/10.  Militärintendanturen 5087988 526035 232 820 5846 843 
17. 1/5.  Militärseelsorge  1479165  113205 36275 1628645  
18. 1/5.  Militärjustizverwaltung 2 475 441 214634 115701 2805776 
19. 1/3. Höhere Truppenbefehlshaber  3986000 340592 172504 4499 096 
20.  1/2. Gouverneure, Kommandanten 
und Platzmajore 691 011 20 784 11 674 723 469 
21. 1/6. Adjutanturoffiziere usw.    2269 594 2635 796 
22.  1/18.  Generalstab und Landesvermes- 
sungswesen 4579963 339593  123644  5043200 
23. 1/3. Ingenieur- und Pionieroffiziere  2971704  187317  65176  3224197  
24.  1/26.  Geldverpflegung der Truppen.  198458952  19329287  9924786  227713025  
25. 1/7. Naturalverpflegung 207511743  20611176 10044156  238167075  
26. 1/11.  Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen  48303914  5447362  2549854 56301130 
27.  1/22.  Garnisonverwaltungs- und Ser- 
viswesen 67681733 6544805 2666050  76892588 
28.  1/5.  Militärbauwesen  2473324 238569 123825 2835718 
29. 1/18.  Militärmedizinalwesen 15527122  1565233  894278  17986633  
20. 1/6. Verwaltung der Traindepots usw.  2111886 262153 2501869  
31.  1/2.  Ersatz- und Reservemannschaf- 
ten usw.  6464599 334902 175184 6974695  
32. 1/6. Pferdebeschaffung  20854684 2100667 1076494 24031845  
Seite 597139670   59003575 28837981  684981226  
 
 
 
 
 
 
35
        <pb n="174" />
        Überhaupt 
 Preußen Sachsen. Württem- für das 
Kapitel. Titel. Ausgaben. usw. berg. Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
Übertrag 597139670  59003575  28837981  684981226 
33. 1/3.  Verwaltung der Remontedepots 4987242  726545  180475  5894262 
34. 1/3. Reise- und Umzugsgebührnisse, 
Vorspann-  und Transportkosten 19847672 1377539  793543 22018754 
35.  1/62.  Militär-Erziehungs- und Bil-  
dungswesen 9931318  847290 109093  10887701 
36. 1/6.  Militärgefängniswesen 659470   64806  34787 759063  
37. 1/16.  Artillerie- und Waffenwesen  71807558   6456572 2926827  81190957  
38. 1/7. Technische Institute 2722760  238784  1872 2963 416 
39.  1/20. Festungen, Ingenieur-, Pionier- 
und Verkehrswesen 28336073 1747700  328159  30411932 
40. Wohnungsgeldzuschüsse.  18631304 705502  997601 8133421334407 
41. 1/7. Unterstützungen 2219879 224996 98425 2543300 
42. Zuschuß zur Militärwitwenkasse. 2885000 340000  119500 3344500 
43. 1/10.  Verschiedene Ausgaben 3974313  205921 49983  4230217 
Summe Kapitel 14 bis 43.  763142259 72939230 34478246 870559735
        <pb n="175" />
        151 
 
 
 
 
 
Betrag 
 für das 
Kapitel. Ausgaben. Rechnungs- 
Titel. jahr 1914. 
Mark. 
44. 1/12. Reichsmilitärgericht . . . .. . . . . .. 537415  
VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
45.  1/15.  Reichs-Marineamt und Marinekabinett.  2544233  
46 1/5. Admiralstab der Marine  333388  
47. 1/5. Seewarte und Observatorien 490853  
48. 1/5.  Intendanturen 954710  
49.  1/5.  Rechtspflege 234619  
50.  1/3.  Seelsorge und Garnisonschulwesen   245941  
51. 1/36. Geldverpflegung der Marineteile  . . . . . ... . .. . . .. . . . ...  51829067  
52. 1/4.  Indiensthaltungen .. . . . . . . . . ..  66607220 
53. 1/5.  Naturalverpflegung ..  4807904  
54. 1/4. Bekleidung ...... . .... .. . . . ... 872973  
55. 1/5.  Garnisonverwaltung . . .. . . . . . . . ..  1833766  
55a. 1/7.  Garnisonbauwesen . . . ..  1092349  
56. 1/3. Servis, Mietentschädigung, Wohnungsgeldzuschuß 4757653  
57.  1/9. Sanitätswesen .. . . . ..  4063011  
58.  1/4. Reise-, Marsch- und Frachtkosten . . . . .. . . ..  5129000  
59. 1/11.  Bildungswesen . . .. 802377 
60. 1/8. Instandhaltung der Flotte und der Werften. ... ... . . . . . . . ..  41920065  
 
 
 
 
Reichs. Gesetzbl. 1914. 
 
Seite 
 188519129  
36
        <pb n="176" />
        Betrag 
 für das 
Titel. Ausgaben. Rechnungs- 
Kapitel. jahr 1914. 
Mark. 
Übertrag  188519129  
61. 1/23.  Waffenwesen und Befestigungen . . . ..  26678105  
62.  1/4. Kassen- und Rechnungswesen 1516146  
63. 1/11.  Küsten- und Vermessungswesen  1059300  
64. 1/13.  Verschiedene Ausgaben . .. . . . . .. 2928243  
Summe Marineverwaltung .. .. 220700923  
Hierzu: 
64a. 1/6. Zentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautschou .......... 160574  
Summe VII   220861497  
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65.  1/12. Reichs-Justizamt ... 470675  
66.  1/15. Reichsgericht  ...  2334370  
Summe VIII  2805 045 
IX. Reichsschatzamt. 
67.  1/18. Reichsschatzamt  ..  1050356  
68.  1/10.  Allgemeine Fonds  ..  45956408  
68a. 1/11.  Unmittelbare Ausgaben des Reichs für die Verwaltung der Zölle, 
Steuern und Gebühren 763024  
68b.  1/8.  Technische Prüfungsstelle 104105  
 
 
 
Summe IX.  
 
 47873893
        <pb n="177" />
        153 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Gesetz vom 2. Juni 1878) ..... ...... ..... .. . .... ... 
 
Betrag 
Kapitel. für das 
Titel. Ausgaben. Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark. 
X. Reichs-Kolonialamt. 
60. 1/18. Zivilverwaltung ...  1619495  
69a. 1/13.  Militärverwaltung . . . . .. 444769  
69b.  1/4.  Gemeinsame Fonds 306 975 
69c. Zahlung an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschafft 600000  
 Summe  X  2971239 
70.  1/13. XI. Reichs-Eisenbahnamt  478 690 
XII. Reichsschuld. 
71.  1/3. Verwaltung ...  1802593  
72.  1/2. Verzinsung  184196847  
 72a. Tilgung  63414366  
Summe XIII..  249413806  
73.  1/11. XlIII. Rechnungshof ....... . . ... 1340058 
XIV. Allgemeiner Pensionsfonds. 
74.  1/10.  Verwaltung des Reichsheers . . . .. 97317248  
75. 1/7. Reichsmilitärgericht 129655  
76. 1/8. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . . . . . . ...  12125290  
77.  1/3. Kommando der Schutztruppen  30982 
78. 1/12.  Versorgungsgebührnisse usw. infolge der Expedition nach Ostasien 4215700  
79.  1/5.  Zivilverwaltung . ... . . . . . . ..  4770000  
80. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 
 13528 
 
Seite 118602403  
 
36
        <pb n="178" />
        154 
 
  
 
 
 
 
Betrag 
Kapitel.  Titel. für das 
Ausgaben. Rechnungs-  jahr  1914. 
Mark. 
Übertrag   118602403  
81. 1/2. Pensionen und sonstige Bewilligungen für ehemalige französische 
Militärpersonen und deren Angehörige 343000  
82. 1/11.  Invalideninstitute    336456  
83. 1/4. Versorgungsgebührnisse usw. infolge des Krieges von 1870/71 
im Bereiche der Verwaltung des Reichsheers  25978400  
84.  1/4.  Versorgungsgebührnisse usw. infolge des Krieges von 1870/71 
im Bereiche der Verwaltung der Kaiserlichen Marine  16661 
Summe XIV   145276920  
85. XV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
1/16a. Zentralverwaltung  4141320  
17/67. Betriebsverwaltung  745360928  
Summe XV . . . .  749502248  
86. 1/15.  XVI. Reichsdruckerei ... . . . ..  10123691  
87. XVII. Reichs-Eisenbahnverwaltung. 
1/8. Zentralverwaltung . .. .. ... 147770  
9/38. Betriebsverwaltung  114369090  
Summe XVII.  114516860  
Anmerkung. 
 
 
Zu Kapitel 1 bis 87. Ersparnisse, welche bei den Fonds 
zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger 
Beamten, Offiziere und Ärzte dadurch entstehen, daß Stellen 
zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht 
versehen werden können, sind der Reichskasse zuzuführen.
        <pb n="179" />
        Betrag 
für das 
Kapitel. Ausgaben. Rechnungs- 
Titel. jahr 1914. 
Mark. 
XVIII. Allgemeine Finanzverwaltung. 
88. 1/3. Landesverteidigung  ...  121440535  
89. Überweisungen an die Bundesstaaten.  194017430  Mark 
Bei Kapitel 22 der Einnahme des 
ordentlichen Etats sind abgesetzt .. .. .  194017430 430  
Bleiben  
90. Technische und wissenschaftliche Förderung des Braugewerbes 30000  
Summe XVIII  121470535  
b. Einmalige Ausgaben. 
2. 1/9. II. Auswärtiges Amt ........... .... ... .. . . . ... 633800  
3.  1/40. III. Reichsamt des Innern   16308000  
4. 1/73. IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung  30287321  
4a. 1/2. IVa. Reichsdruckerei . . . . 437084  
5. V. Verwaltung des Reichsheers. 
1/475. a) Preußen usw.  215704390  Mark 
557/659. b) Sachsen 23433010 „ 
660/733. c) Württemberg ...  16367818 " 
Summe  A     255505218  
Preußen usw. 
476/544. Garnisonbauten in Elsaß-Lothringen  19449237  Mark 
545/556. Festungen . ...  63079938 " 
Summe B.  82529175  
Summe V   338034393  
Reichs-Gesetzbl. 1914. 37
        <pb n="180" />
        156 
 
 
 
 
 
 
Betrag 
Kapitel. für das 
 Ausgaben. Rechnungsjahr 
Titel. 1914. 
Mark. 
6.  1/75. VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Schiffsbauten und Armierungen usw.  255074348  
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etats  29410000  
Bleiben 225664348  
6a. Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben im Schutz- 
gebiete Kiautschou und des ostasiatischen Marinedetachements  8988602  
 Summe VI  234652950  
7. — VII. Reichs-Justizverwaltung ........... ... ... .... — 
8. 1. VIII. Reichsschatzamt .. .... ............. . .. ...... 30000  
9.  1/20. IX. Reichs-Kolonialamt . . ..  22974857  
10. X. Reichsschuld  ..  5976 334334 
11.  1/21. XI. Reichs-Eisenbahnverwaltung  17517071  
XII. Allgemeine Finanzverwaltung. 
12. 1/4. Landesverteidingung  40758782  
13. 1. Beschaffung eines außerordentlichen Silber- und Goldbestandes  21086864  
14. — Rückstellung behufs Verrechnung auf Grund des § 69 Abs. 2 
des Wehrbeitragsgesetzes  7740881  
Summe XII   69586527
        <pb n="181" />
        Betrag 
 für das 
 Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
 jahr 1914. 
Kapitel. Titel. 
Mark. 
B. Außerordentlicher Etat. 
I. Einnahmen. 
1. I. Verwaltung des Reichsheers. 
1/4.  Erlöse aus dem Verkaufe von freiwerdenden Festungsgrund- 
stücken und Festungsbaulichkeiten  3873522  
II. Reichsschuld. 
2.  1/2.  Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien  1747919  
2a. Rückerstattungen auf die aus dem Reichs-Festungsbaufonds ge- 
leisteten Vorschüsse . .. 500000  
3. 1/5. Tilgung  . .... .. .. . .. . . . .. . . . . . .. . . . . . . . ..... . . ..  68883399  
4.  1/3. Anleihe . .. .... .. . ... .. . . . . .  17747160  
Summe II   88878478 
II. Ausgaben. 
1. I. Reichsamt des Innern  4000000  
2. II. Verwaltung des Reichsheers     
3. III. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat 29410000  
4.  1. IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung  39000000  
5.  1/18. V. Reichs-Eisenbahnverwaltung    20342000  
 
37
        <pb n="182" />
        158 
 
 
 
 
 
 
 
Betrag 
für das 
Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs. 
jahr 1914. 
Mark. 
Wiederholung. 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Einnahmen. 
I. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung  881286500  
II. Reichsdruckerei     13885000  
III. Reichs-Eisenbahnverwaltung    162246000  
IV. Verschiedene Verwaltungseinnahmen  81961006  
V. Allgemeine Finanzverwaltung                     2265799844   
Summe  3405178350  
II. Ausgaben. 
a. Fortdauernde Ausgaben. 
I. Bundesrat     
Il.  Reichstag   2269850 
lll.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei 324290  
IV.  Auswärtiges  Amt  20579867  
V. Reichsamt des Innern   107834374  
VI. Verwaltung des Reichsheers    870559735  
Vla. Reichsmilitärgericht     537415  
VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine      220 861497  
VIII. Reichs-Justizverwaltung       2805045  
IX. Reichsschatzamt   47873893  
X. Reichs-Kolonialamt       2971239 
XI. Reichs-Eisenbahnamt          478690  
XII. Reichsschuld      249413806  
XIII. Rechnungshof      1340058  
XIV. Allgemeiner Pensionsfonds   145276920  
XV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung  749502248  
XVI. Reichsdruckerei    10123691  
XVII. Reichs--Eisenbahnverwaltung                114516860  
XVIII. Allgemeine Finanzverwaltung    121470535  
Summe  
 
 
 2668740013
        <pb n="183" />
        159 
 
 
 
 
     
 
 
 
 
 
Betrag 
für das 
Ausgaben und Einnahmen. Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark. 
b. Einmalige Ausgaben. 
II. Auswärtiges Amt  633800  
III. Reichsamt des Innern  16308000  
IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung   30287321  
IVa. Reichsdruckerei   437084  
V. Verwaltung des Reichshers      338 034 393 
VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine   234652950  
VII. Reichs-Justizverwaltung     — 
VIII. Reichsschatzamt     30000  
IX. Reichs-Kolonialamt                  22974857  
X. Reichsschuld  5976334  
XI. Reichs-Eisenbahnverwaltung       17517071  
XII. Allgemeine Finanzverwaltung     69586527  
Summe 736448337  
Hierzu Summe der fortdauernden Ausgaben  2668740013  
Summe der Ausgaben des ordentlichen Etats   3405178350  
B. Außerordentlicher Etat. 
I. Einnahmen. 
I. Verwaltung des Reichsheers       3873522  
II. Reichsschuld   88878478  
Summe  92752000  
II. Ausgaben. 
I. Reichsamt des Innern  4000000  
II. Verwaltung des Reichsheers  — 
III. Verwaltung der Kaiserlichen Marine    29410000  
IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung     39000000  
V. Reichs-Eisenbahnverwaltung      20342000  
Summe  92752000  
Abschluß. 
Summe der Einnahmen des ordentlichen und des außerordentlichen Etats. 
Summe der Ausgaben des ordentlichen und des außerordentlichen Etats 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
 
  3497930350  
  3497930350  
38
        <pb n="184" />
        — 160 — 
Zweite Anlage zum Etatsgesetze. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Besoldungsetat 
für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1914. 
Betrag 
 für das 
Titel. Ausgaben. Rechnungsjahr 
1914. 
Mark. 
Besoldungen. 
1.  Präsident  30000 Mark Gehalt und  10000 Mark Repräsentations- 
kosten   40000 
Der Präsident hat Anspruch auf freie Dienstwohnung mit 
Geräteausstattung, Licht und Heizung. 
2. Vizepräsident  18000 Mark, acht Mitglieder je  9000 Mark bis 
 15000 Mark Gehalt   126000 
Wohnungsgeldzuschuß I des Tarifs. 
Summe Titel 1 und 2  166000 
3. Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten unter Titel 2  18900 
4. Nichtpensionsfähige Zulagen für den Vizepräsidenten und die 
Mitglieder bis zum Betrage von je  3000 Mark jährlich  25200 
5. Pensionen   — 
6. Witwengelder  9024 
Summe   219124
        <pb n="185" />
        — 161 — 
Dritte Anlage zum Etatsgesetze. 
 
Besoldungsetat 
für das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
auf das Rechnungsjahr 1914. 
 
 
 
 
 
 
 
Betrag 
 für das 
Titel. Ausgaben. Rechnungsjahr 
1914. 
Mark. 
1.  Päsident  14000 bis  17000 Mark Gehalt. 
Der Präsident hat Anspruch auf Dienstwohnung und erhält 
bis zu ihrer Fertigstellung eine Mietentschädigung von jähr-  
lich 4500 Mark. Wohnungsgeld II des Tarifs. 
4 Mitglieder des Direktoriums je 8000 bis 12000 Mark Gehalt  51500 
Wohnungsgeld II des Tarifs. 
2. Mietentschädigung und Wohnungsgeldzuschüsse 11220 
3. Pensionen, Witwen- und Waisengelder – 
Summe 62720 
38
        <pb n="186" />
        — 162 — 
Vierte Anlage zum Etatsgesetze. 
Vetzeichnis 
derjenigen Stellen des Landheers, der Marine und des 
Reichsmilitärgerichts, welche unter A1 bis 8 des Servis- 
tarifs fallen. 
A1. Generale und Admirale. 
Landheer: General der Infanterie, Artillerie oder Kavallerie, Kriegsminister, 
kommandierender General, Generalinspekteur der Kavallerie, Generalinspekteur 
der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- und Pionierkorps usw., Generalinspekteur 
des Militär-Verkehrswesens, Chef des Generalstabs der Armee, Präsident 
des Reichsmilitärgerichts. Generalleutnant, Divisionskommandeur und 
Offizier im Range desselben, Departementsdirektor im Kriegsministerium, Feld- 
zeugmeister, Inspekteur der Feldartillerie, Kavallerieinspekteur, Fußartillerie- 
inspekteur, Inspekteur der Eisenbahntruppen, Inspekteur des Militär-Luft- und 
Kraftfahrwesens, Generalstabsarzt der Armee mit dem Range eines General- 
leutnants. Generalmajor, Brigadekommandeur und Offizier im Range des- 
selben, Generalquartiermeister, Oberquartiermeister, Ingenieurinspekteur, Pionier- 
inspekteur, Präses des Ingenieurkomitees, Präses der Artillerieprüfungs- 
kommission, Inspekteur der Jäger und Schützen, Inspekteur der Infanterie- 
schulen, Inspekteur der technischen Institute, Inspekteur der Feldtelegraphie, 
Traininspekteur, Artilleriedepotinspekteur, Traindepotinspekteur, General- 
stabsarzt der Armee, Obergeneralarzt, Feldpropst, Senatspräsident des Reichs- 
militärgerichts, Obermilitäranwalt beim Reichsmilitärgerichte. 
Marine: Admiral, Vizeadmiral, Kontreadmiral als Stationschef, als De- 
partementsdirektor im Reichs-Marineamt oder als Chef des Marinekabinetts; 
Generalstabsarzt der Marine mit dem Range eines Vizeadmirals. Kontre-- 
admiral, Inspekteur der Marineinfanterie als Generalmajor oder mit dem 
Range eines Brigadekommandeurs, Generalstabsarzt der Marine. 
A2. Stabsoffiziere. 
Landheer: Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, Ab- 
teilungschef im Kriegsministerium, im Großen Generalstab oder in der Feld- 
zeugmeisterei, Chef der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs als Oberst, 
Chef des Generalstabs bei einem Generalkommando oder in einer Festung, 
Vorstand der Abteilung für Landesaufnahme des sächsischen Generalstabs, 
Chef des Stabes der Generalinspektion der Fußartillerie, der General- 
inspektion des Ingenieurkorps usw. und der Generalinspektion des Militär-
        <pb n="187" />
        — 163 — 
Verkehrswesens, Inspekteur des Maschinengewehrwesens, Festungsinspekteur, 
Kommandeur der Pioniere eines Armeekorps, Kommandeur der Pioniere 
bei dem sächsischen Militärkontingent, Inspekteur der Telegraphentruppen, 
Inspekteur der Luftschiffertruppen, Inspekteur der Fliegertruppen, Inspekteur 
des Festungsverkehrswesens, Kommandeur der Trains, Artilleriedepot- oder 
Traindepotdirektor, Generalarzt, Generalveterinär, Major, Bataillons- und 
Abteilungskommandeur, aggregierter Oberst, Oberstleutnant, Bezirkskomman- 
deur, Generaloberarzt, Oberstabsarzt, Korpsstabsveterinär, Intendant, 
Oberintendanturrat, Reichsmilitärgerichtsrat, Militäranwalt beim Reichs- 
militärgericht, Oberkriegsgerichtsrat, Militäroberpfarrer, Chefkonstrukteur beim 
Artilleriekonstruktionsbureau, Direktor des Militärversuchsamts, Betriebs- 
direktor I. Klasse bei den technischen Instituten. 
Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat als Rat IV. Klasse, Betriebsdirektor 
II. Klasse bei der Feldzeugmeisterei und den technischen Instituten, Abteilungs- 
vorstand beim Militärversuchsamt, Konstrukteur I. Klasse beim Artillerie- 
konstruktionsbureau, Oberstabsapotheker im Kriegsministerium. 
Marine: Kapitän zur See, Fregatten-, Korvettenkapitän, wiederangestellter, als 
Kapitän zur See, Fregatten- oder Korvettenkapitän pensionierter Offizier; 
Chefingenieur, Oberstabsingenieur; Inspekteur der Marineinfanterie mit dem 
Range eines Regimentskommandeurs, Kommandeur eines Seebataillons, 
Vorstand eines Bekleidungsamts als Stabsoffizier; Generalarzt, General- 
oberarzt, Oberstabsarzt; Torpedooberstabsingenieur. 
Intendant, Werftverwaltungsdirektor, Oberintendanturrat, Intendantur- 
rat; Oberkriegsgerichtsrat, Kriegsgerichtsrat als Rat IV. Klasse; Oberpfarrer, 
Ressortdirektor oder Betriebsdirektor oder Baurat für Schiff- oder Maschinenbau. 
A3. Die übrigen Offiziere. 
Landheer: Hauptmann oder Rittmeister, Kompagnie-, Eskadron- oder Batterie- 
chef, Bezirksoffizier, Pferde-Vormusterungskommissar, Stabsarzt, Oberstabs- 
und Stabsveterinär, Oberleutnant, Leutnant, Oberjäger und Feldjäger im 
Dienste des Reitenden Feldjägerkorps, Oberarzt, Assistenzarzt, Oberveterinär, 
Veterinär, Intendanturassessor, Kriegsgerichtsrat, Divisions- und Garnison- 
pfarrer, Erster Armeemusikinspizient, Bureauvorsteher, Bibliothekar und Ober- 
sekretär (Militärgerichtsschreiber) beim Reichsmilitärgerichte, Korpsstabsapotheker, 
Stabsapotheker, Oberingenieur (Elektrotechniker) im Kriegsministerium, Kon- 
strukteur II. Klasse beim Artilleriekonstruktionsbureau, Wissenschaftliches Mit- 
glied beim Militärversuchsamt, Betriebsleiter bei den technischen Instituten, 
Bureauvorsteher beim Generalstab, Intendantursekretariats- und Registratur- 
beamter, Oberzahlmeister, Zahlmeister, Telegraphenbauwart, Militärgerichts- 
schreiber, Zweiter Armeemusikinspizient. 
Marine: Kapitänleutnant, Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, wieder- 
angestellter, als Kapitänleutnant, Oberleutnant oder Leutnant pensionierter 
Offizier; Stabsingenieur, Oberingenieur, Ingenieur, wiederangestellter, als
        <pb n="188" />
        — 164 — 
Stabsingenieur, Oberingenieur oder Ingenieur pensionierter Ingenieur; Haupt- 
mann, Oberleutnant, Leutnant; Stabsarzt, Oberassistenzarzt, Assistenzarzt; 
Feuerwerks- oder Torpederkapitänleutnant, -Oberleutnant, -Leutnant; Torpedo- 
stabsingenieur, -Oberingenieur, -Ingenieur. 
Intendanturassessor, - Sekretariatsbeamter, -Registraturbeamter; Kriegs- 
gerichtsrat, Militärgerichtsschreiber; Pfarrer; Oberstabsapotheker, Stabs- 
apotheker; Baumeister für Schiff- oder Maschinenbau; Stabszahlmeister, 
Oberzahlmeister, Zahlmeister; ferner beim Lotsen- und Seezeichenwesen: 
Lotsenkommandeur, Oberlotse, Schiffsführer, Steuermann, Maschinist für 
Dampffahrzeuge, Lotse I. Klasse, Hafenlotse. 
A4. Feldwebel. 
Landheer: Wachtmeister, Oberfeuerwerker, etatsmäßiger Schreiber bei den Armee- 
inspektionen, etatsmäßiger Schreiber und Registrator bei den General- 
kommandos, dem Generalinspekteur der Kavallerie, den Generalinspektionen 
der Fußartillerie, des Ingenieurkorps und der Festungen sowie des Militär- 
Verkehrswesens, der Inspektion der Feldartillerie, etatsmäßiger Schreiber und 
Zeichner bei der Inspektion des Militär-Luft- und Kraftfahrwesens und 
beim Ingenieurkomitee, etatsmäßiger Registrator bei dem Gouverne- 
ment von Berlin, etatsmäßiger Schreiber bei den Gouvernements, den 
größeren Kommandanturen (Kommandanten mit den Gebührnissen eines General- 
majors), der Feldzeugmeisterei, den Divisions- und Brigadekommandos, den 
Fußartillerie-, Ingenieur- und Pionierinspektionen, der Inspektion der Eisenbahn. 
truppen, der Inspektion der Jäger und Schützen, dem Reitenden Feldjägerkorps, 
den Inspektionen der Infanterie- und der Kriegsschulen, bei den Kavallerie- 
inspekteuren, dem Militärreitinstitute, beim Traininspekteur, beim Artilleriedepot- 
und Traindepotinspekteur, bei der Artillerieprüfungskommission, bei den Land- 
wehrinspekteuren und beim Stabe der Feldartillerie- und der Fußartillerieschieß- 
schule, bei der Militärtechnischen Akademie, etatsmäßiger Registrator, Zeichner 
und Schreiber bei den Eisenbahnbrigaden, etatsmäßiger Zeichner und Schreiber bei 
der Inspektion der Feldtelegraphie, etatsmäßiger Schreiber bei den Sanitäts- 
inspektionen, Unterzahlmeister, Proviantamtsunterinspektor, Bekleidungsamts- 
unterinspektor, Garnisonverwaltungsunterinspektor, Lazarettunterinspektor, 
Festungsbaufeldwebel, Oberwallmeister, Wallmeister, Oberschirrmeister, Schirr- 
meister, Zeugfeldwebel, Unterarzt, Unterapotheker, Unterveterinär, Obermusik- 
meister, Musikmeister, Luftschiff-Obersteuermann und -Obermaschinist, Sanitäts- 
unteroffizier usw. bei dem Kriegsministerium, Sanitätsfeldwebel bei größeren 
Garnisonlazaretten. 
Marine: Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt 
Obermusikmeister, Musikmeister, Artilleriewarte, 66 etatsmäßige Schreiber 
bei den Stationskommandos, den Inspektionen, der Marineakademie, der 
Schiffsbesichtigungskommission, der Schiffsprüfungskommission, den größeren 
Kommandanturen und bei der Medizinalabteilung des Reichs-Marineamts.
        <pb n="189" />
        — 165 — 
A5. Fähnriche. 
Landheer: Vizefeldwebel und Vizewachtmeister, Feuerwerker, Sanitätsvizefeldwebel, 
etatsmäßiger Regiments-, Bataillons- und Abteilungsschreiber, etatsmäßiger 
Schreiber bei den Festungsinspektionen, bei den Inspektionen der Telegraphen- 
truppen, den Inspektionen des Maschinengewehrwesens, der Luftschiffertruppen, 
der Fliegertruppen und des Festungs-Verkehrswesens, etatsmäßiger Zeichner 
und Schreiber bei der Versuchsabteilung des Militär-Verkehrswesens, 
etatsmäßiger Schreiber beim Kommandeur der Pioniere eines Armee- 
korps, beim Kommandeur der Pioniere bei dem sächsischen Militärkontingent, 
bei den Kommandos der Trains, etatsmäßiger Zeichner und Schreiber bei 
den Fliegerbataillonen, etatsmäßiger Schreiber beim Bezirkskommando, der 
Oberfeuerwerkerschule, der Gewehrprüfungskommission, den Artilleriedepot- und 
Traindepotdirektoren, der Inspektion der Militärischen Strafanstalten, der 
Militärveterinär-Inspektion, den Inspizienten des Artilleriegeräts und der 
Waffen, dem Inspizienten des Truppen- und Trainfeldgeräts, der Direktion 
der Artillerie- und Ingenieurschule, der Festungsbauschule, den Kriegsschulen, 
der Infanterieschießschule, den Offizierreitschulen, den Unteroffizierschulen, den 
Unteroffiziervorschulen, den Sanitätsämtern, den Divisionsärzten, dem Kon- 
tingentsältesten in Ulm, den kleineren Kommandanturen (Kommandanten mit 
den Gebührnissen eines Regiments- oder Bataillonskommandeurs), dem Garnison- 
kommando in Münster, den Schießplatzverwaltungen und den Linienkomman- 
danten, Postenschreiber und Festungsterrainaufnehmer bei den Fortifikationen, 
etatsmäßiger Zeichner bei den Eisenbahnregimentern, etatsmäßiger Kammer- 
unteroffizier und Quartiermeister, Furier, Schießunteroffizier, etatsmäßiger 
Schreiber der Traindepots, der Bekleidungsämter und bei den 1. Artillerie- 
offizieren vom Platz in Metz, Straßburg i. E. und Mainz, Beständeverwalter 
bei der Kriegetelegraphenschule den Telegraphen- und den Pionier- 
Bataillonen, Zahlmeisteraspirant, Lazarettrechnungsführer, Sergeant mit den 
Gebührnissen eines Vizefeldwebels oder Vizewachtmeisters, Luftschiff- Steuermann, 
Untersteuermann, Maschinist und -Untermaschinist, zum Militärtelegraphen 
in Berlin und in Dresden kommandierter Unteroffizier, Waffenmeisterunter- 
offizier. 
Marine: Vizefeldwebel, Fähnrich zur See, Kammerunteroffizier, Furier, Schieß- 
unteroffizier, 244 etatsmäßige Schreiber bei den Stationskommandos, den 
Inspektionen, den Marineteilen, den Kommandanturen, der Marineakademie, 
der Marineschule, den Ingenieur- und Deckoffizierschulen, der Schiffsartillerie- 
schule, der Schiffsprüfungskommission, der  Schiffsbesichtigungskommission, 
den Sanitätsämtern, den Bekleidungsämtern, den Küstenbezirksämtern, den 
Marinekassen, den Marinegerichten, den Abwicklungsbureaus und den Hafen- 
kapitänen, geprüfter Zahlmeisterapplikant, Obermaat mit den Gebührnissen 
eines Vizefeldwebels, Sergeant mit 612  M Löhnung.
        <pb n="190" />
        — 166 — 
A6. Unteroffiziere. 
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Regiments- 
und Bataillonstambour, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etats- 
mäßiger Hoboist, Hornist und Trompeter, Oberbäcker. 
Marine: Uberzähliger Portepeeunteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee. 
A7. Gemeine. 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Ökonomiehand- 
werker, Militärkrankenwärter, Militärbäcker. 
Marine: Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
A 8. Militärunterbeamte. 
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Waffenmeister, Sattler, Zeughaus- 
waffenmeister, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, Militär- 
gerichtsbote. 
Marine: Gerichtsbote, Küster, Waffenmeister, Untermaschinist für Dampf- 
fahrzeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim 
Lotsen- und Seezeichenwesen.
        <pb n="191" />
        — 167 — 
(Nr. 4384.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1914. Vom 27. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags) was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsetat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1914 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
 179908951  Mark festgestellt, und zwar: 
im ordentlichen Etat 
auf  119694474  Mark, 
im außerordentlichen Etat 
auf  60214477 477 Mark. 
§  2. 
Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 
 60056440  Mark. 
Die Flüssigmachung kann auch im Wege eines vom Reiche gewährten 
Darlehns erfolgen. In diesem Falle bleibt die Bestimmung über den von den 
Schutzgebieten dem Reiche zu erstattenden Zinsaufwand sowie über die Zeit der 
Rückzahlung dem Reichskanzler überlassen. 
Zur Rückzahlung des Darlehns können an dessen Stelle auf Grund der 
vorbezeichneten Kredite Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage 
zu Lasten der Schutzgebiete ausgegeben werden. Auf Anordnung des Reichskanzlers 
hat die Reichsschuldenverwaltung die Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem für 
die Rückzahlung des Darlehns bestimmten Tage zur Verfügung zu halten. Die 
Verzinsung der Schuldverschreibungen darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, 
mit dem die Verzinsung des Darlehns aufhört. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="192" />
        168 
Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1914. 
 
 
 
 
Betrag 
 für das 
 Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
Kapitel. Titel. jahr 1914. 
Mark. 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Einnahme. 
1. 1/10. Eigene Einnahmen Fortdauernde Einnahmen 16 506 238 
2. 1/2. a) Eigene Einnahmen  Einmalige Einnahmen  3 964 830 
3.  — b) Reichszuschuß für die Militärverwaltung 3 300 000 
Summe der Einnahme. . . . 23 771 068 
2. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1.  1/17.  Zivilverwaltung 10 167 920 
2. 1/8.  Militärverwaltung 3310 100 
3.  1/4.  Flottille 326 000 
4. 1/3.  Eisenbahnen 199 000 
5. 1/3. Hafenanlagen  83 500 
6. 1/2.  Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all-  
gemeine Lasten       6 402 462 
7. –  Rücklage in den Ausgleichsfonds – 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 20 488 982 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/18.  Zivilverwaltung  3282086 
2.  1/2.  Militärverwaltung —- 
 
 
Summe II. Einmalige Ausgaben 
Summe der Ausgabe 
Die Einnahme beträgt. 
 
   
3 282 086 
  
23 771 068 
 068 
23 771
        <pb n="193" />
        169 
 
 
 
 
 
 
 
Betrag 
 für das 
 Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
Kapitel. Titel. jahr 1914. 
Mark. 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
1. Einnahme. 
1.  1/9.    Fortdauernde Einnahmen 11 306 400 
2.  — a) Eigene Einnahmen Einmalige Einnahmen 2 787 691 
3. — b) Reichszuschuß für die Militärverwaltung 3 166 318 
Summe der Einnahme 17260 409 
2. Ausgabe. 
1. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/17.  Zivilverwaltung  7757225 
2.  1/8.  Militärverwaltung 2901206 
3. 1/3.  Flottille 406 284 
4. 1/3.  Eisenbahnen     108 000 
5. — Hafenanlagen    41500 
6. — Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
 gemeine  Lasten 1 696 476 
7. Rücklage in den Ausgleichsfonds 48 960 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 12 959 651 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.  1/12.  Zivilverwaltung  3 997 618 
2. 1/4.  Militärverwaltung      303 140 
Summe II. Einmalige Ausgaben 4300 758 
Summe der Ausgaben 17260 409 
 
Die Einnahme beträgt. 
 
 
 
17260 409
        <pb n="194" />
        Betrag 
  für das 
 Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
jahr 1914. 
Kapitel. Titel. 
Mark. 
III. Schutzgebiet Togo. 
1. Einnahme. 
1. 1/5.  Fortdauernde Einnahmen 3 502 950 
2. — Eigene Einnahmen Einmalige Einnahmen 671 391 
Summe der Einnahme 4 174 341 
2. Ausgabe. 
1. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/17.  Zivilverwaltgung     2 103 005 
2.  1/4. Eisenbahnen und Hafenanlagen 257 200 
3.  1/2.  Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten    789 494 
4.  — Rücklage in den Ausgleichsfonds  377 692 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben  3527391 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/9. Verschiedene Zwecke  646 950 
Summe II. Einmalige Ausgaben für sich. — 
Summe der Ausgabe 4174 341 
 
Die Einnahme beträgt. 
 
 
4174 341
        <pb n="195" />
        171 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrag 
für das 
 Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
 jahr 1914. 
Kapitel. Titel. 
Mark. 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Einnahme. 
1. 1/12.   Fortdauernde Einnahmen 23 499 450 
2. — a) Eigene Einnahmen Einmalige Einnahmen 4 700 000 
3.  — b) Reichszuschuß für die Zwecke der Militärverwaltung und der 
Landespolizei 12 140 013 
Summe der Einnahme 40 339 463 
2. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/17. Allgemeine Verwaltung    6 312 205 
1a. 1/10.  Landespolizei 3 381 800 
2.  1/8.  Militärverwaltung 14 021 173 
3.  1/5. Eisenbahnen und Hafenanlagen. 2 479 200 
4. 1/4.  Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten      3840302 
5.  — Rücklage in den Ausgleichsfonds 93256 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 30 127 936 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.  1/28. Allgemeine Verwaltung          9 022 444 
1a.  2.  Landespolizei        112 000 
1b. Fehlbetrag aus dem Rechnungsjahr 1911               220 037 
2.  1/5. Militärverwaltung           857 046 
Summe II. Einmalige Ausgaben     10211527 
Summe der Ausgabe     40 339 463 
Die Einnahme beträgt   40 339 463 
Reichs- Gesetzbl. 1914. 41
        <pb n="196" />
        Betrag 
 
 Einnahmen und Ausgaben. für  das  Rechnungs- 
Kapitel.  Titel. jahr 1914. 
Mark 
V. Schutzgebiet Neuguinea einschließlich der Insel- 
bezirke der Südsee. 
1. Einnahme. 
1.  1/4.   Fortdauernde Einnahmen 2 095 810 
2. — a) Eigene Einnahmen Einmalige Einnahmen  21 054 
3.  – b) Reichszuschuß   1 717 022 
Summe der Einnahme  3833 886 
2. Ausgabe. 
1. Fortdauernde Ausgaben. 
1.  1/16.  Zivilverwaltung 2 616 576 
2. Flottille   513260 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 3 129 836 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.  1/7. Verschiedene Zwecke           704 050 
1a.  — Fehlbetrag aus dem Rechnungsjahr 1909 — 
Summe II. Einmalige Ausgaben 704 050 
Summe der Ausgabe 3833 886 
 
 
 
 
 
Die Einnahme beträgt 
 
3 833 886
        <pb n="197" />
        — 173 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
 für das 
Titel. Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
Kapitel. jahr 1914. 
Mark. 
VI. Schutzgebiet Samoa. 
1. Einnahme. 
1.  1/4.  Fortdauernde Einnahmen  1190 320 
2. — Eigene Einnahmen des Schutgebiets Einmalige Einnahmen  184 034 
Summe der Einnahme. 1 374 354 
2. Ausgabe. 
1. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/16.  Zivilverwaltung       986 796 
2. — Rücklage in den Ausgleichsfonds 32 824 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1019620 
 II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/7. Verschiedene Zwecke            354 734 
Summe II. Einmalige Ausgaben für sich. 
Summe der Ausgabe  1374 354 
Die Einnahme beträgt 
 
 
1 374 354
        <pb n="198" />
        Betrag 
 für das 
Titel. Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
Kapitel. jahr 1914. 
Mark. 
VII. Schutzgebiet Kiautschou und ostasiatisches 
Marinedetachement. 
1. Einnahme. 
1.  1/6. Einnahmen ausschließlich Erwerbsbetriebe 
und Landverkäufe 2 019 300 
2.  1/5. Einnahmen aus den Erwerbsbetrieben 5945 201 
3. — a) Eigene Einnahmen Landverkäufe 100 000 
4. — Einnahmen und Ausgaben infolge Aus- 
5. — gleichs von Fondsverwechslungen usw. 100 
Ersparnisse aus dem Rechnungsjahr 1912  1358 387 
6. —  b) Reichszuschuß 8 988 602 
Summe der Einnahme  18 411 590 
2. Ausgabe. 
1. Fortdauernde Ausgaben. 
1.  — Zivilverwaltung      1212280 
2/5.  — Militärverwaltung 4 353 196 
6/11. — Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung 3251 920 
12/16. — Verwaltung der Erwerbsbetriebe   5 098 059 
17. — Deutsche-chinesische Hochschule 461 985 
18. — Pensionsfonds                     212 000 
 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben    14589 440 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/16. Verschiedene Zwecke              3 822 150 
Summe II. Einmalige Ausgaben für sich.  
Summe der Ausgabe 18 411 590 
Die Einnahme beträgt 18411 590
        <pb n="199" />
        Betrag 
 
 
 
 für das 
  Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
  jahr 1914. 
Kapitel. Titel. 
Mark. 
VIII. Schutzgebietsschuld. 
1. 1/3. Einnahme. 
Summe der Einnahme 10 529 363 
2. Ausgabe. 
1. 1/2. Verwaltung      25 110 
2. — Verzinsung   10 267 951 
3. Tilgung der im Rechnungsjahr 1908 begebenen Schutzgebietsanleihe 236302 
Summe der Ausgabe  10529 363 
Die Einnahme beträgt 
 
A. Zu Abschnitt I bis VII. 
1. Soweit sich aus der Haushaltsrechnung für die Schutzgebiete 
eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etats- 
entwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rech- 
nungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Aus- 
gaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Rechnung vorzulegen ist. 
2. Ersparnisse, die bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Personen des Soldatenstandes 
dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind nach Bestreitung der wirklich ent- 
standenen Stellvertretungskosten der Schutzgebietskasse zuzuführen. 
3. Den nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten und den sonstigen An- 
gestellten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim 
Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und 
der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familien- 
mitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen 
Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige 
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die be- 
treffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig 
werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in 
Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familienmitglieder kann 
in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt werden, auch 
wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten erfolgt. 
10 529 363
        <pb n="200" />
        — 176 — 
Einnahmen und Ausgaben. 
Den Kolonialbeamten und den Personen des Soldatenstandes kann 
für die Ausreise von Bräuten die Beihilfe nach erfolgter Eheschließung 
gewährt werden. 
4. Den Beamten, Personen des Soldatenstandes und sonstigen An- 
gestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind 
oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Um- 
zugs Reisebeihilfen gewährt werden, und zwar sowohl bei Beurlaubungen 
des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Er- 
krankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen 
müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für 
welchen Beförderungskosten zu zahlen sind, höchstens die Hälfte der be- 
stimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, den 
die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen 
Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der 
Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch 
dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung 
erhält. Die gesamten Reisebeihilfen für eine Familie dürfen den Betrag 
der für diese aufgewendeten wirklichen Beförderungskosten nicht übersteigen. 
B. Zu Abschnitt I bis VI. 
1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem 
ersten Nachtragsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 
beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen. 
Die in den Einzeletats für die Schutzgebiete vorgesehenen etats- 
mäßigen Beamtenstellen, die in den vorgenannten Anlagen nicht auf- 
geführt sind, werden in der Denkschrift zur Erläuterung des Entwurfs 
eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die 
Schutzgebiete auf das betreffende Rechnungsjahr, nachgewiesen. 
2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit 
ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu. 
3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen 
sind aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine 
sonstigen Bezüge erhält. 
4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf- 
tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie 
wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions- 
 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark.
        <pb n="201" />
        Einnahmen und Ausgaben. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark. 
 
fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis  1200 Mark, zahlbar an 
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats- 
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte 
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit 
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach 
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in 
einem der Bundesstaaten erlangt war. 
5. Beamten und Hinterbliebenen von Beamten, denen nach Maß- 
gabe der bis zum 1. April 1910 gültigen Bestimmungen Pensions- 
erhöhungen oder Hinterbliebenenbeihilfen gewährt werden konnten, dürfen 
diese Gebührnisse auch über den 31. März 1910 hinaus gezahlt werden, 
soweit nicht das Kolonialbeamtengesetz Anwendung findet. 
6. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie 
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). 
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver- 
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete 
wohnen, gewährt werden:  
 
 
In Ostafrika: ln Südwestafrika: In 
In 
In Dares- In Windhuk, In Kamerun, 
salam anderen Lüderitzbucht  anderen Togo und 
Besoldungsklassen und Tanga Orten Joder Keet· Orten Samoa 
  manshoop  bis zu 
bis zu bis zu bis zu bis zu zu 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
 
 
 
2 bis 6 der Besoldungsordnung I 
(Zivilverwaltung) 
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 
(Militärverwaltung) 
7 der Besoldungsordnungen l und  II 800 160 1080 720 840 
8a bis d der Besoldungsordnung I  720 
8 der Besoldungsordnung II    560 400 720 480  
8e bis 9 der Besoldungsordnung I 
9 der Besoldungsordnung II    
1120 800 1440 960 1200 
480 320 540 456 600
        <pb n="202" />
        Einnahmen und Ausgaben. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark. 
 
Die verheirateten Beamten, deren Familien im Schutzgebiete wohnen, 
erhalten in Ostafrika und Südwestafrika Entschädigungen bis zum 
doppelten Betrag, in Kamerun, Togo und Samoa bis zum einund- 
einhalbfachen Betrage des für unverheiratete Beamte ihrer Klasse zu- 
ständigen Wohnungsgeldes. 
7. Beamte, Personen des Soldatenstandes und sonstige Angestellte, 
die sich nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses 
im Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die 
Heimreise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. 
Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst- 
weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat 
zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, 
bis zum Ablauf der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der 
Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur 
Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten- 
fonds gewährt werden. 
8. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen 
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so 
ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt 
mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, 
sofern nicht in den Einzeletats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- 
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, die einen 
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei 
Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein 
Verwaltungszweig beteiligt ist, der, wenn auch nicht ausschließlich, 
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist 
die Erstattung in Pauschsummen zulässig. 
Ein pauschaler Ausgleich darf auch bezüglich der Kosten für die 
erstmalige innere Einrichtung von Neubauten in der Weise stattfinden, 
daß diese Kosten bei den laufenden Inventar--Unterhaltungsfonds mit- 
verrechnet und durch Überweisung einer Pauschsumme bis zur Höhe von 
10 vom Hundert der für den betreffenden Neubau bewilligten Mittel 
aus, dem Neubau- an den Inventar-Unterhaltungsfonds ausgeglichen 
werden.
        <pb n="203" />
        Einnahmen und Ausgaben. 
9. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags 
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die 
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. 
Ausgenommen und den Einnahmen zuzuführen sind die Verkaufserlöse 
für unbrauchbare und entbehrliche Gegenstände, sofern sie nicht bei den 
Beschaffungsfonds mitveranschlagt sind sowie die bei Verkäufen der 
Militärverwaltung aufkommenden Zollzuschläge.  
10. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und, soweit 
erforderlich, zu Lasten der Mittel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen 
für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden 
Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen 
zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von 
dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus- 
beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter 
einem künftig wegfallenden Ansatz der fortdauernden Ausgaben oder 
unter einem Ansatz der einmaligen Ausgaben vorsieht. 
 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark.
        <pb n="204" />
        — 180 — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
  für das 
 Einnahmen und Ausgaben. Rechnungs- 
 Titel. jahr 1914. 
Kapitel. 
Mark. 
B. Außerordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
1.  1/2.  Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiete und Überschuß 
aus dem Rechnungsjahr 1911  37 500 000 
1.  1/3. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiette 37 500 000 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
1. 1. Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiete 15 230 000 
1.  1/2.  Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgeblette 15 230 000 
III. Schutzgebiet Togo. 
1.  — Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1911 3 602 
1. 1. Zum Ankauf von Schuldverschreibungen der Schutzgebietsanleihen 3 602 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiete 7 480 875 
1. 1. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete 7 480 875 
 
 
Zu B. Außerordentlicher Etat. 
Die Einnahmen des außerordentlichen Etats übertragen sich 
innerhalb der einzelnen Kapitel mit den noch offenen Krediten aus 
früheren Anleihebewilligungen. Die solchergestalt sich ergebenden 
Gesamtkredite werden um den Betrag der bei den entsprechenden 
Ausgabefonds etwa eintretenden Ersparnisse gekürzt.
        <pb n="205" />
        — 181 — 
  
  
  
  
Kapitel. 
Titel. 
Einnahmen und Ausgaben. 
 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1914. 
Mark. 
 
 
 
 
Wiederholung. 
Die Einnahmen und Ausgaben betragen: 
VI. 
VII. 
VIII. 
für das Ostafrikanische Schutzgebiet 
II. 
III. 
IV. 
A. Ordentlicher Etat. 
für das Ostafrikanische Schutzgebiet 
II. 
III. 
IV. 
für Neuguinea 
für Kamenyn     
für Togo  
für das Südwestafrikanische Schutzgebet 
einschließlich der Inselbezirke der 
Südsee   
für Samoa 
für Kiautschou und ostasiatisches Marinedetachement 
für die Schutzgebietsschuld 
Zusammen 
B. Außerordentlicher Etat. 
für Kamerun  
für  Togo 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet 
Summe des außerordentlichen Etats 
Abschluß. 
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen und des außer- 
ordentlichen Etats betragen  
23 771 068 
17260 409 
4 174 341 
40 339 463 
3 833 886 
1 374 354 
18 411 590 
 
109 165 111 
10 529 363 
 
119 694 474 
37500 000 
15 230 000 
3 602 
7 480 875 
 
60 214 477 
179 908 951 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        — 183 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
 
Nr. 30. 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichisch- 
ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend 
Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 184. — Bekanntmachung, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Blei- 
produkten. S. 188. 
 
(Nr. 4385.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen 
österreichisch- ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. 
Vom 22. Mai 1914. 
 
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen (Bekannt- 
machung vom 16. April 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 149) hat der Bundesrat 
genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichisch-ungarischer Währung auf den 
nachstehend verzeichneten Eisenbahnstationen in Zahlung gegeben und genommen 
werden dürfen: 
 
 
 
 
Name der Eisenbahnstationen Kreis Regierungs- 
bezirk 
Langenbrück (Strecke Ziegenhals-Jägerndorf) Neustadt Oppeln 
Bad Gottschalkowitz und darüber hinaus auch Badeort 
Nieder Gottschalkowitz (Strecke Idaweiche-Dzieditz Pleß Oppeln 
Groß Hoschütz (Strecke Ratibor-Troppau) Ratibor Oppeln 
Berlin, den 22. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Jahn. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1914.
        <pb n="208" />
        — 184 — 
(Nr. 4386.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 26. Mai 1914. 
 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. A. Verpackung. Schießmittel. 
Unter c) — Für die 2. Gruppe — wird im Abs. (2) am Ende hinzugefügt: 
Einzelne Kartuschen dürfen ein höheres Gewicht haben. 
 Nr. Ib. Munition. 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 5. 
Die Überschrift wird gefaßt: 
5. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und 
Minen, ferner Sprengpatronen, Sprengbüchsen und der- 
gleichen, Schrapnellgranaten (Ziffer 7 a) e)), sämtlich ohne 
Zünder.  
Als Abs. c) wird nachgetragen: 
c) Schrapnellgranaten (Ziffer 7 a) e)) bis 7,5 cm Kaliber ohne 
Kammerhülsen- und Bodenkammerladung und ohne Zünder. 
Abschnitt A. Verpackung. 
Zu 4 wird eingeschaltet: unter a) Sprengkapseln 
im Abs. (3) a) hinter den Worten „Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. A. 
1. Gruppe a))": 
, mit Trinitrotoluol (la. A. 1. Gruppe b) a))  
im Abs. (5) hinter „Ammoniaksalpetersprengstoffen“: 
, mit Trinitrotoluol , 
unter b) Minenzündungen im Abs. (6), letzter Satz, hinter „Ammoniak- 
salpetersprengstoffen“: 
, mit Trinitrotoluol 
Zu 5 wird nachgetragen: im Abs. (2) am Ende: 
Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen- und Bodenkammer- 
ladungen — an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlem 
Zapfen — unter c) sind in starke Holzkisten derart zu verpacken, daß 
sie in den Kisten feststehen. Die Kisten sind mit Handhaben so zu 
versehen, daß beim Tragen der Kiste die Geschosse mit der Zink- 
verschlußschraube nach oben gerichtet sind.
        <pb n="209" />
        — 185 — 
im Abs. (3) am Ende: 
oder „Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen- und Bodenkammer- 
ladung. Ib. Oben. Nicht stürzen.“ 
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abs. (5) wird am Ende hinzugefügt: 
Bei den Schrapnellgranaten unter c) hat der Absender im Frachtbrief 
auch zu bescheinigen, daß der zum Festlegen der Kugeln verwendete 
Sprengstoff einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammt, 
deren Beschaffenheit den Bedingungen unter Ib. 5 a) entspricht. Auf 
Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. 
Abschnitt E. Verladung. 
Im Abs. (1) wird hinter den Worten „Ammoniaksalpetersprengstoffen (la. 
A. 1. Gruppe a))“ eingeschaltet: 
, mit Trinitrotoluol (la. A. 1. Gruppe b) a)) 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Unter A. Verpackung. Abs. (1) a) wird am Ende nachgetragen: 
Rohe Schweineborsten dürfen während der Monate Oktober bis 
März einschließlich in gewöhnliche Säcke verpackt sein. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Mai 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp.
        <pb n="210" />
        — 186 — 
(Nr. 4387.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 29. Mai 1914. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehende 
Bestimmung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, 
erlassen: 
Die Bestimmungen im § 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben 
und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 /6. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. 
1903 S. 225; 1913 S. 125) bleiben bis zum 1. Januar 1915 in Kraft. 
Berlin, den 29. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="211" />
        – 187 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr. 31.    
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bestimmungen über die technische Einheit im 
Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. S. 187. 
 
 
 
 
(Nr. 4388.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bestimmungen über die technische 
Einheit im Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. Vom 28. Mai 1914. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 22. Januar 1914 gefaßten 
Beschlusse werden die §§ 18, 22, 25 des Artikel II und die §§ 6, 9 des Artikel IV. 
der Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 25. Mai 
1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 362) mit Wirkung vom 1. Juni 1914 in nach- 
stehender Weise abgeändert. Nach dieser Änderung erhalten die Bestimmungen 
die Bezeichnung „Technische Einheit im Eisenbahnwesen Fassung 1913". 
Artikel II. 
 Bauart der Eisenbabnfahrzeuge. 
An Stelle des bisherigen § 18 tritt folgender Wortlaut: 
§  18. 
Kuppelungsteile, die auf weniger als 140 mm über Schienenoberkante 
herabhängen könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder 
aufgehängt werden können. 
Der bestehende Wortlaut des § 22 wird Absatz 1. 
Dem §  22 wird als Absatz 2 hinzugefügt: 
2 Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnitts- 
maße auf alle dem internationalen Verkehre dienenden Linien, mit Ausnahme 
der ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen können und als Transit- 
wagen bezeichnet werden sollen (vgl. § 25 Ziffer 10), müssen folgenden Be- 
dingungen entsprechen: 
a) Sie müssen bei ihrer Mittelstellung im geraden Gleise im Stillstand 
mit allen dem Federspiele folgenden Teilen innerhalb der in der 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1914.
        <pb n="212" />
        — 188 — 
Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie verbleiben; die dem Federspiele 
nicht folgenden Wagenteile (Achsbüchsen usw.) dürfen diese Begrenzungs- 
linie um 15 mm, parallel zur Mittelachse dieser Linie gemessen, 
überragen*). 
b) Die größten nach dieser Begrenzungslinie zulässigen Breitenabmessungen 
solcher Wagen müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des 
Wagens bei dessen ungünstigster Stellung in einem Gleise von 1/465 m 
Spurweite und mit der Krümmung von 250 m Halbmesser die 
Begrenzungslinie mehr als um den Wert k überragt. Die Überragung 
ist parallel zur Schienenebene zu messen, wobei die Achse der Be- 
grenzungslinie senkrecht zur Schienenebene und in der Mitte zwischen 
beiden Schienen stehend anzunehmen ist. 
c) Diese Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen: 
    
 
 
 
 
  
        
          
            
In diesen Formeln bedeutet: 
E(i)  = innere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen 
den Endachsen oder Drehzapfen liegenden Wagenpunkts von der in 
Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern; 
E(a) = äußere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines über 
die Endachsen oder Drehzapfen hinaus liegenden Wagenpunkts von 
der in Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern; 
a = Radstand, d. h. Entfernung der Endachsen oder Drehzapfen, in Metern; 
n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von der nächstgelegenen 
Endachse oder vom nächstgelegenen Drehzapfen, in Metern; 
d = Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze bei größter 
Abnutzung, in Metern, gemessen 10 mm außerhalb der beiden in einer 
Entfernung von 1 500 mm voneinander anzunehmenden Laufkreise; 
q = mögliche Querverschiebung zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zu- 
sätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achsbüchse, in Metern, aus 
der Mittellage heraus nach jeder Seite, bei größter Abnutzung; 
w = mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege, in Metern 
aus der Mittellage heraus nach jeder Seite; 
P = Drehgestellradstand, d. h. Entfernung der Endachsen der einzelnen 
Drehgestelle, in Metern; 
 
*) Vor dem Jahre 1915 erbaute Wagen mit Hebelbremsen, deren Hebel in der Tief- 
lage (Bremsstellung) die Begrenzungslinie nach Anlage C überschreiten, können als Transit- 
wagen bezeichnet werden, wenn diese Hebel in der Hochlage (Lösestellung) innerhalb der 
genannten Begrenzungslinie verbleiben.
        <pb n="213" />
        — 189 — 
  für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen; 
  für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen; 
 
               wenn an —      
    
  wenn an      
       wenn an    
   
        wenn an    
Der § 25 ist wie folgt zu ergänzen: 
10. Die Transitwagen im Sinne des § 22 das Zeichen T (Anlage D) 
rechts auf den Langseiten der Wagen, womöglich in Augenhöhe. 
Artikel IV. 
Beladung der Güterwagen. 
An Stelle des bisherigen § 6 tritt folgender Wortlaut: 
§  6. 
1 Die Ladung offener Güterwagen darf bei Mittelstellung der Fahrzeuge 
im geraden Gleise die auf jeder Bahn für den internationalen Verkehr zu- 
gelassenen Lademaße nicht überschreiten. Diese Lademaße sind den beteiligten 
Staaten bekannt zu geben. 
2  Die Breite der Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren 
scharfer Krümmungen um die in der Ladetabelle (Anlage E) angegebenen Maße 
eingeschränkt werden. Außerdem sind für Ladungen auf Schemelwagenpaaren 
oder beim Gebrauche von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens die Vorschriften 
des § 9 zu berücksichtigen. Besondere, für einzelne Linien gültige Vorschriften 
der Bahnverwaltungen sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben. 
An Stelle des bisherigen § 9 Abs. 1a) bis c) tritt folgender Wortlaut: 
1 Beim Gebrauche von Schemelwagenpaaren, von Schutzwagen oder eines 
Zwischenwagens muß die Ladung entfernt bleiben: 
a) von dem Boden dieser Wagen mindestens 100 mm senkrecht gemessen; 
b) von den Seitenwänden dieser Wagen, sofern diese Wände nicht wenigstens 
100 mm unter der Ladung bleiben, mindestens um die in der Tabelle 
der Anlage F angegebenen Beträge. 
Berlin, den 28. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
40
        <pb n="214" />
        — 190 — 
Anlage C. 
 
Allgemeine Begrenzungslinie für Güterwagen nach Artikel II § 22 Abs. 2. 
  
 
 
 
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Die eingeschriebenen Maße sind Millimeter.)
        <pb n="215" />
        — 191 — 
Anlage D. 
 
Zeichen für Transitwagen nach Artikel II § 25 Jiffer 10. 
       
 
 
 
 
 
 
     
   
 
 
 
 
 
 
(Die eingeschriebenen Maße sind Millimeter.)
        <pb n="216" />
        Anlage E. 
 
192 
Ladetabelle nach Artikel IV § 6 Abf. 2. 
Breiteneinschränkungen der Ladungen auf jeder Seite, in Zentimetern, d. h. kleinste, 
 
wagrecht gemessene Abstände zwischen den Ladungen und dem jeweils zugelassenen Lademaße. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
 
Abstand der Für einen Abstand, in Metern, des betrachteten Querschnitts: 
Endachsen 
oder von der nächstgelegenen Endachse (Wagen mit 2 oder mehreren Achsen) oder 
Drehzapfen, vom nächstgelegenen Drehzapfen (Wagen mit Drehgestellen oder Schemelwagenpaare) 
 
   
  
    
 
  
  
 
    
  
    
    
  
  
 001357 
  
 
  
 
   
  
  
    
  
  
  
 
  
  
  
 
  
  
4     
  
     
   
     
        
     
    
    
   
   
    
     
    
   
  
    
    
   D0 
  
           
   
           
    
         
                
Anmerkung: Für andere als die  in der Tabelle angegebenen  Grundwerte sind stets 
die 
 nächsthöheren Tabellenwerte anzuwenden.
        <pb n="217" />
        — 193 — 
Bemerkungen: 
1. Die in gewöhnlichen Ziffern gesetzten oberen Tabellenwerte gelten für Teile zwischen den 
Endachsen oder Drehzapfen; die in Kursivziffern darunterstehenden Werte gelten für Teile, die über 
die Endachsen oder Drehzapfen hinausragen. 
2. Bei Ladungen auf Drehgestell- oder Schemelwagen von mehr als 4 m Radstand sind die 
aus der Tabelle entnommenen Breiteneinschränkungen für die zwischen den Drehzapfen liegenden Teile 
der Ladung zu vergrößern, für die darüber hinausragenden Teile zu verkleinern, und zwar bei dem 
Radstand der Drehgestelle oder der Schemelwagen 
von 4,1 bis 6,0 m um 1 cm, 
über 6,1 m " 2 ". 
3. Die in der Tabelle angegebenen Breiteneinschränkungen sind für Teile der Ladungen, die 
unterhalb der Höhe von 0,430 m über Schienenoberkante liegen, um 5 cm zu vergrößern. 
4. Wegen der Breite der Ladungen auf Schemelwagenpaaren oder beim Gebrauche von Schutz- 
wagen oder eines Zwischenwagens siehe außerdem § 9 des Artikel IV und die Tabelle der Anlage F. 
5. Belgien nimmt die Ladungen, deren Länge 27 m übersteigt, nur nach vorheriger Verein- 
barung an.
        <pb n="218" />
        Anlage F. 
 
194  
Tabelle nach Artikel IV § 9 Abf. 1b. 
Wagrechte Entfernungen auf jeder Seite, in Zentimetern, zwischen den Ladungen 
und den Seitenwänden der Wagen bei Verwendung von tragenden Schemelwagen, 
von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens. 
 
 
Abstand der 
Entfernung, in Zentimetern, zwischen den Ladungen und den Seitenwänden 
 
 
Endachsen oder 
der Drehzapfen 
des tragenden der tragenden Schemelwagen der Schutzwagen 
Wagens  oder  der  Drehzapfen  für einen Abstand, in Metern, des betrachteten Querschnitts des 
der  tragenden  vom  nächstgelegenen  Drehzapfen  von  der  nächstgelegenen  Endachse  oder  vom  nächst-  gelegenen  Drehzapfen  des  oder  der tragenden Zwischenwagens 
Schemelwagen, von Wagen von 
in Metern 2 3 4 5 3 4 5 6 6,5 
4 — — — — 26 — — — — — 
6 13 18 — — 26 — — — — — 
8 14 19 22 — 26 32 — — — — 
10 15 21 25 28 28 34 41 — — 24 
12 16 23 27 31 29 36 44 52 — 28 
14 18 24 29 34 31 38 47 56 60 33 
16 19 26 32 37 33 41 50 59 64 38 
18 20 28 34 41 34 43 53 63 68 44 
20 21 30 37 44 36 46 56 67 72 51 
25 25 35 43 52 41 52 64 76 83 71 
30 28 40 50 60 46 58 72 86 93 95 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anmerkung: Für andere als die in der Tabelle angegebenen Grundwerte sind stets die nächsthöheren Tabellenwerte 
anzuwenden. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="219" />
        — 195 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. S. 195. 
 
 
 
 
(Nr. 4389.) Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren 
Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in den Besitz 
oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des 
Reichs gefährdet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, bei mildernden 
Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich Nachrichten, deren Geheimhaltung 
im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, an eine ausländische Regierung 
oder an eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, 
gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reichs gefährdet. 
Hat der Verrat einen schweren Schaden für die Sicherheit des Reichs 
zur Folge gehabt, so kann, wenn der Täter dies vorausgesehen und gegen 
Entgelt gehandelt hat, auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. 
§  2. 
Wer ohne den Vorsatz, die Sicherheit des Reichs zu gefährden, vorsätzlich 
und rechtswidrig Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art in den Besitz 
oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder mit 
Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1914.
        <pb n="220" />
        — 196 — 
§  3. 
Wer sich den Besitz oder die Kenntnis von Gegenständen der im § 1 Abfs. 1 
bezeichneten Art in der Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit des Reichs 
gefährdenden Mitteilung zu gebrauchen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, 
bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer sich Nachrichten der im § 1 Abs. 2 bezeichneten 
Art in der Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit des Reichs gefährdenden 
Mitteilung an eine ausländische Regierung oder an eine im Interesse einer 
ausländischen Regierung tätige Person zu gebrauchen. 
Waren die Gegenstände oder Nachrichten dem Täter in seiner Eigenschaft 
als deutscher Beamter oder deutsche Militärperson zugänglich, so kann auf Zucht- 
haus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. 
§  4. 
Wer sich vorsätzlich und rechtswidrig den Besitz oder die Kenntnis von 
Gegenständen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art ohne die Absicht verschafft, sie 
zu einer die Sicherheit des Reichs gefährdenden Mitteilung zu gebrauchen, wird 
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft. Bei mildernden 
Umständen kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§  5. 
Wer ein Verbrechen der in den §§ 1, 3 bezeichneten Art mit einem anderen 
verabredet, wird, wenn es nicht zur Vollendung oder zu einem strafbaren Ver- 
suche des Verbrechens gekommen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Jahre, bei 
mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 
Der an einer Verabredung Beteiligte wird nicht bestraft, wenn er zu einer 
Zeit, in welcher die Verhütung des verabredeten Verbrechens noch möglich ist, 
freiwillig Anzeige bei der Behörde erstattet. Dies gilt nicht für den Beteiligten, 
der den anderen zu der Verabredung vorsätzlich bestimmt hat. 
§  6. 
Wer vorsätzlich mit einer Person, die im Interesse einer ausländischen Re- 
gierung tätig ist, Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die Mitteilung von 
Gegenständen oder Nachrichten der im § 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Art zum Gegen- 
stande haben, wird mit Gefängnis bestraft. 
Ebenso wird bestraft eine Person, die im Interesse einer ausländischen Re- 
gierung tätig ist, wenn sie vorsätzlich mit einem anderen Beziehungen anknüpft 
oder unterhält, welche die Mitteilung von Gegenständen oder Nachrichten der im 
§ 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Art zum Gegenstande haben.
        <pb n="221" />
        — 197 — 
§  7. 
Wer vorsätzlich in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer mili- 
tärischen Anlage, auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine oder innerhalb der 
deutschen Hoheitsgewässer gegenüber einer Behörde, einem Beamten oder einer 
Militärperson über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, 
seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder 
die Angabe verweigert, wird, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß 
der Aufenthalt an dem Orte oder die unrichtige Angabe oder die Verweigerung 
der Angabe mit Zwecken der in den §§ 1, 3 bezeichneten Art zusammenhängt, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
bestraft.  
Einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer militärischen Anlage 
stehen gleich deren amtlich bekanntgemachte Sicherungsbereiche sowie gewerbliche 
Anlagen, in denen Gegenstände für die Bedürfnisse der inländischen Kriegsmacht 
hergestellt, ausgebessert oder aufbewahrt werden. 
Die Tat ist nur strafbar, wenn die Behörde, der Beamte oder die Militär- 
person zuständig war. 
§  8. 
Wer fahrlässig Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, die ihm 
kraft seines Amtes oder eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags zugänglich 
waren, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch 
die Sicherheit des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis 
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
§  9. 
Wer von dem Vorhaben eines der in den §§ 1, 3 bezeichneten Verbrechen 
zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte 
Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, hiervon der Behörde zur rechten 
Zeit Anzeige zu machen, wird, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch 
desselben begangen worden ist, mit Gefängnis bestraft. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anzeige gegen einen 
Angehörigen oder von einem Geistlichen in Ansehung desjenigen, was ihm bei 
Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist, hätte erstattet werden müssen. 
§  10. 
Wer vorsätzlich während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohendem 
Kriege Nachrichten über Truppen- oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungs- 
mittel einem vom Reichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffentlicht, wird 
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark bestraft.
        <pb n="222" />
        — 198 — 
§ 11. 
Wer vorsätzlich über schwebende amtliche Ermittelungen wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens gegen dieses Gesetz ohne Erlaubnis der die Ermittelungen 
leitenden Behörde Mitteilungen in die Offentlichkeit bringt, wird mit Gefängnis 
oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark bestraft. 
Diese Vorschrift findet auf die Veröffentlichung von Mitteilungen, die nach 
der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren 
nach Verfügung der Anklage erfolgt, keine Anwendung. 
§  12. 
Mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, 
1. wer einem an Ort und Stelle erkennbar gemachten Verbote der Militär- 
behörde zuwider eine militärische Anlage oder ein Schiff der Kaiser- 
lichen Marine betritt; 
2. wer in einer Festung, einem Reichskriegshafen oder in deren amtlich 
bekanntgemachten Sicherungsbereichen die Vorschriften über Aufenthalts- 
meldung übertritt;  
3. wer von einem Festungswerk, einem Gebäude der Kaiserlichen Marine, 
in welchem Munition oder Minen gelagert werden, einer militärischen 
Luftfahrzeughalle oder einer militärischen Anlage für drahtlose Tele- 
graphie ohne Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde Aufnahmen 
macht oder veröffentlicht. Die Aufnahmen und Veröffentlichungen 
können eingezogen werden ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. 
§  13. 
In den Fällen der §§ 1, 3 kann neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe 
bis zu fünfzigtausend Mark, bei mildernden Umständen bis zu fünfundzwanzig- 
tausend Mark erkannt werden. 
In den Fällen der §§ 2, 4, 5, 6, 8 kann neben der Freiheitsstrafe auf 
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. 
§  14. 
In den Fällen der §§ 1, 3, 5, 6 kann neben Gefängnis auf Verlust der 
öffentlichen Ämter und der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, 
neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. 
Ein Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Ver- 
gehens gegen dieses Gesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann nach 
Verbüßung der Strafe von der Landespolizeibehörde aus dem Reichsgebiet aus- 
gewiesen werden.
        <pb n="223" />
        — 199 — 
§  15. 
Hat der Täter für die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gegen 
dieses Gesetz Entgelt empfangen, so ist das Empfangene oder dessen Wert in dem 
Urteil für dem Staate verfallen zu erklären. 
§  16. 
Auf die Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 1, 3, 5, 6, 8 findet die 
Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs Anwendung. 
§  17. 
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die 
durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die ent- 
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
§  18. 
Bei Verbrechen gegen die §§ 1, 3 ist das Reichsgericht für die Unter- 
suchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird hierdurch nicht berührt. 
Die Geschäfte, die im § 72 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes der 
Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind, erledigt der erste Strafsenat des 
Reichsgerichts. Das Hauptverfahren findet vor dem zweiten Strafsenate statt. 
§  19. 
Der § 360 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, der § 15 des Gesetzes über die 
Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) und das Gesetz gegen den 
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 205) mit 
Ausnahme des § 11 treten außer Kraft. In dem Abs. 2 des § 360 des Straf- 
gesetzbuchs kommen die Zahl „1," und die Worte „der Risse von Festungen und 
Festungswerken,“, in der Nr. 1 des § 18 des Gesetzes über die Presse die Zahl 
„15,“ in Wegfall. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 42
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        — 201 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
Nr. 33. 
— 
Inhalt: Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit 
Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über die deutsch französische Grenze. 
S. 201. — 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- 
baues. S. 204. 
 
(Nr. 4390.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur Regelung des 
Verkehrs mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über die deutsch- 
französische Grenze. 
Vereinbarung. 
Um den Verkehr mit Branntwein 
und Erzeugnissen, die Alkohol enthalten, 
über die Grenze zwischen dem Deutschen 
Reiche und Frankreich zu regeln, haben 
die Unterzeichneten: 
Seine Exzellenz Freiherr von 
Schoen, Botschafter Seiner Ma- 
jestät des Deutschen Kaisers, Königs 
von Preußen, bei dem Präsidenten 
der Französischen Republik, 
und 
Seine Exzellenz Herr Gaston Dou- 
mergue, Senator, Ministerpräsi- 
Reichs- Gesetbl. 1914. 
Vom 13. Januar 1914. 
Arrangement. 
En vue de régler le mouvement 
des alcools et des spiritueux fran- 
chissant la frontière entre I’Alle- 
magne et la France, les soussignés: 
Son Exccellenee M. le Baron 
de Schoen, Ambassadeur de 
Sa Majestée I'Empereur d’'Alle- 
magne, Roi de Prusse, pres le 
Président de la Republique 
Française, 
et 
Son Excellence M. Gaston Dou- 
mergue, Seénateur, Président 
43 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1914.
        <pb n="226" />
        dent, Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten der Französischen 
Republik, 
unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer 
Regierungen, die nachstehende Verein- 
barung getroffen: 
Artikel 1. 
Steuerfreiheit bei der Ausfuhr von 
Branntwein und Erzeugnissen, die Alko- 
hol enthalten, über die zuständigen Zoll- 
stellen an der deutsch-französischen Grenze 
wird nur unter der Bedingung gewährt, 
daß der Ausgangszollstelle des Ausfuhr- 
landes eine Bescheinigung der Eingangs- 
zollstelle des anderen Landes vorgelegt 
ist, aus der erhellt, daß die Ware bei 
letzterer Zollstelle ordnungsgemäß ange- 
meldet worden ist. 
Artikel 2. 
Die im Artikel 1 erwähnten Be- 
scheinigungen müssen die Ware nach dem 
Namen des Absenders und des Empfän- 
gers, dem Versendungs- und dem Be- 
stimmungsorte, der Zahl, der Art, dem 
Rohgewicht und Inhalt der Frachtstücke 
sowie der Beschaffenheit und Art des 
Branntweins und der Alkohol enthal- 
tenden Erzeugnisse bezeichnen. Sie sind 
von der Eingangszollstelle sogleich, nach- 
dem die zollamtliche Anmeldung geschehen 
ist, auszustellen, ohne Rücksicht darauf, 
ob die Ware zum Verbleib im Einfuhr- 
land oder zur Durchfuhr bestimmt ist. 
Sie werden keiner Stempelgebühr unter- 
worfen und sind unverzüglich der Aus- 
gangszollstelle des Ausfuhrlandes zuzu- 
stellen. 
202 
du Conseil, Ministre des Affaires 
Etrangeres de la République 
Française; 
sont convenus, sous la réserve du 
consentement de leurs Gouverne- 
ments, de ce qui suit: 
Article premier. 
La décharge ou la restitution des 
droits pour les alcools ct spiritueux 
exportés par les bureaux de douane 
qui sont ou seront ouverts à cet effet 
à la frontière entre I’Allemagne et 
la France est subordonnée à la con- 
dition qu'il soit produit au burcau 
de sortie du pays exportateur une 
attestation du bureau d'’entrée de 
l'autre pays établissant que les 
marchandises ont eté régulièrement 
declardes à ce dernier bureau. 
Article 2. 
Les attestations visées à l'article  1 
doivent énoncer le nom de l'ex- 
péditeur et celui du destinataire, le 
lieu d'expedition et celui de desti- 
nation, le nombre, l'espece, le poids 
brut et la contenance des colis, ainsi 
que la nature et l'espece des alcools 
et spiritueux. Elles sont délivrées 
par le bureau d’entrée aussitöt que 
la déclaration en a été déposee et 
contrôlée, et sans qu'il y ait à 
distinguer si les marchandises sont 
destinées au marché intérieur ou au 
transit. Elles ne sont pas soumises 
au droit de timbre et sont adressées 
immédiatement au bureau de sortie 
du pays exportateur.
        <pb n="227" />
        Artikel 3. 
Die Bestimmung des Artikel 1 
findet keine Anwendung: 
a) auf Waren, welche in Post- 
paketen oder Postfrachtstücken im Roh- 
gewichte von höchstens 50 Kilogramm 
aus Frankreich ausgeführt und von der 
deutsch-französischen Grenze aus durch 
die deutsche Post weiterbefördert werden; 
b) auf Waren, welche aus Deutschland 
durch die Post in Postpaketen oder Post- 
frachtstücken im Rohgewichte von höchstens 
50 Kilogramm ausgeführt werden. 
Artikel 4. 
Der Regierung jedes der beiden 
Länder steht es frei, von dieser Verein- 
barung jederzeit zurückzutreten. 
Artikel 5. 
Diese Vereinbarung tritt nach Aus- 
wechselung der Genehmigungserklärungen 
der beiderseitigen Regierungen an die 
Stelle des über denselben Gegenstand 
am 1. Oktober 1901 zu Berlin ab- 
geschlossenen Abkommens. 
Geschehen, in Paris, in doppelter 
Ausfertigung, am 13. Januar 1914. 
203 
Article 3. 
Les dispositions de l'article 1 
ne sont pas applicables aux marchan- 
dises exportées: 
a) de France par colis postaux 
ou par colis de messagerie du poids 
maximum de 50 kilogrammes bruts 
à réexpédier de la frontière franco- 
allemande par les postes allemandes; 
b) d’Allemagne par la voie de 
la poste soit comme colis postaux, 
soit comme colis de messagerie du 
poids maximum de 50 kilogrammes 
bruts. 
Article 4. 
Le Gouvernement de chacun des 
deux pays a la faculté de renoncer, 
à tout moment, au présent arran- 
gement. 
Article 5. 
Le présent arrangement rem- 
placera celui relatif au méme objet 
conclu à Berlin le 1 octobre 1901 
et entrera en vigueur apres l'echange 
des ratifications des deux Gouver- 
mnements. 
Fait, en double expedition, 
à Paris, le 13 janvier 1914. 
(L. S.) Freiherr von Schoen. 
(L. S.) Gaston Doumergue. 
 
Nachdem der Bundesrat zu der vorstehenden Vereinbarung seine Zustimmung 
erteilt hat, ist sie von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die 
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
        <pb n="228" />
        — 204 — 
(Nr. 4391.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 3. Juni 1914. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
die Königlich Preußische Zollabfertigungsstelle Malmedy Bahnhof erfolgen. 
Berlin, den 3. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="229" />
        — 205 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
   
 
Nr. 34. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an die deutsch-dänische Vereinbarung vom 
1. Juni 1910 von Deutschland mit Dänemark getroffene weitere Vereinbarung zur Vereinfachung 
des Rechtshilfeverkehrs. S. 208. 
 
(Nr. 4392.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an die deutsch-dänische Vereinbarung 
vom 1. Juni 1910 von Deutschland mit Dänemark getroffene weitere Ver- 
einbarung zur Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs. Vom 6. Juni 1914. 
Im Anschluß an die deutsch-dänische Vereinbarung vom 1. Juni 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 871) ist von Deutschland mit Dänemark eine weitere Vereinbarung 
zur Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden, und zwar durch Aus- 
tausch einander entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die am 
1. Juni 1914 abgegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist am 
4. Juni 1914 in Berlin erfolgt. Die für Deutschland abgegebene Erklärung 
wird nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 6. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 45 
Ausgegeben zu Berlin, den 15. Juni 1914.
        <pb n="230" />
        — 206 — 
Erklärung. 
    
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Dänischen 
Regierung ist im Anschluß an die Vereinbarung vom 1. Juni 1910 zur Ver- 
einfachung des Rechtshilfeverkehrs die nachstehende weitere Vereinbarung getroffen 
worden. 
Artikel 1. 
Jede der beiden Regierungen wird ihre Vermittelung eintreten lassen, um 
die gemäß Artikel 18, 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen der Behörden des 
andern Teiles zur Vollstreckung zu bringen, wenn ihr der von dem Gläubiger 
oder in seinem Namen gestellte Vollstreckungsantrag auf diplomatischem Wege 
übermittelt wird. 
Der Antrag muß in der Sprache des ersuchten Teiles abgefaßt oder von 
einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein; die Übersetzung ist durch einen 
diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Teiles oder einen be- 
eidigten Dolmetscher des ersuchten Teiles zu beglaubigen. Ist die vorgeschriebene 
Übersetzung nicht beigefügt, so wird sie von dem ersuchten Teile auf Kosten des 
ersuchenden Teiles beschafft. 
Der Antrag kann dem ersuchten Teile gleichzeitig mit dem Antrag auf 
Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenentscheidung übermittelt werden. 
Artikel 2. 
Auf den gemäß Artikel 1 dieser Erklärung gestellten Antrag findet die 
Vollstreckung der Kostenentscheidung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. 
Mit den in der Kostenentscheidung festgesetzten Kosten sind auch die gemäß 
Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß, Artikel 4 der Verein- 
barung vom 1. Juni 1910 und Artikel 1 Abs. 2 der gegenwärtigen Erklärung 
entstehenden Übersetzungskosten sowie die sonstigen Kosten des Vollstreckungsver- 
fahrens beizutreiben. 
Der Vollstreckungsbeamte des ersuchten Teiles darf zur Deckung seiner 
Gebühren und Auslagen einen Kostenvorschuß nicht erheben. Soweit die Voll- 
streckung nicht zur Deckung der Gebühren und Auslagen führt, ist der ersuchende 
Teil verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.
        <pb n="231" />
        — 207 — 
Artikel 3. 
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Juli 1914 in Wirksamkeit und 
bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung 
seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. 
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich 
Dänischen Regierung ausgetauscht werden. 
Berlin, den 1. Juni 1914. 
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung. 
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. 
von Jagow. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        — 209 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 Nr.  35. 
Inhalt: Gesetz zur Änderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. S. 209. — 
Gesetz, betreffend Änderung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. S. 214. — 
Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. S. 217. — Gesetz, 
betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs. 
und Militärbedienstete. S. 219. Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über die 
Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisen- 
bahnen. S. 220. 
 
 
 
 
 
(Nr. 4393.) Gesetz zur Änderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
Vom 10. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
An die Stelle der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
treten folgende Vorschriften: 
§ 74.  
Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, 
die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner 
gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und 
der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Be- 
stimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. 
Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal ver- 
pflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes 
Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt 
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1914.
        <pb n="234" />
        — 210 — 
§  74a.  
Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze 
eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner 
unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach 
Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des 
Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als 
zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. 
Das Verbot ist nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehenden jährlichen ver- 
tragsmäßigen Leistungen den Betrag von fünfzehnhundert Mark nicht übersteigen. 
Das gleiche gilt, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder 
wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Ver- 
sicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein 
Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe 
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit 
beschränken werde. 
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen. 
§  74b. 
Die nach §  74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung 
ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen. 
Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer 
Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Be- 
rechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz 
zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses 
maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der 
Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in 
Kraft war. 
Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge 
der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz. 
§ 74c. 
Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen 
lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, 
durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bös- 
willig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags 
den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr 
als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot 
gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags 
von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Ver- 
büßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
        <pb n="235" />
        — 211 — 
Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe 
seines Erwerbes Auskunft zu erteilen. 
§  75. 
Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70, 71 
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerb- 
verbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kün- 
digung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. 
In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prin- 
zipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein er- 
heblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal 
bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem 
Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu ge- 
währen. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende 
Anwendung.  
Löst  der  Prinzipal  das  Dienstverhältnis  gemäß  den  Vorschriften  der  §§  70, 
72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe 
keinen Anspruch auf die Entschädigung. 
§ 75a. 
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienst verhältnisses durch 
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß 
er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur 
Zahlung der Entschädigung frei wird. 
§ 75b. 
Ist der Gehilfe für eine Tätigkeit außerhalb Europas angenommen, so ist 
die Verbindlichkeit des Wettbewerbverbots nicht davon abhängig, daß sich der 
Prinzipal zur Zahlung der im § 74 Abs. 2 vorgesehenen Entschädigung ver- 
pflichtet. Das gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen 
Leistungen den Betrag von achttausend Mark für das Jahr übersteigen; auf die 
Berechnung des Betrags der Leistungen finden die Vorschriften des §  74b 
Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. 
§ 75c. 
Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung 
übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der 
Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe 
bleiben unberührt. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 46
        <pb n="236" />
        — 212 — 
Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich 
der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so 
kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der im Abs. 1 
bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der An- 
spruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. 
§  75d. 
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 
75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der 
Pinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die 
gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Ver- 
rechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen. 
§  75e. 
Die Entschädigung, die der Handlungsgehilfe auf Grund der Vorschriften 
der §§ 74 bis 75d für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses 
beanspruchen kann, gehört zu den Dienstbezügen im Sinne des § 61 Nr. 1 der 
Konkursordnung. 
Der Anspruch auf die Entschädigung kann zum Zwecke der Sicherstellung 
oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann gepfändet werden, wenn der Tag, 
an dem sie zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Gehilfe sie ein- 
gefordert hat. Die Pfändung ist jedoch zulässig, soweit die Entschädigung allein 
oder zusammen mit den in den §§ 1, 3 des Gesetzes, betreffend die Beschlag- 
nahme des Arbeits- oder Dienstlohns, bezeichneten Bezügen die Summe von 
fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt. Die Vorschriften des § 2, des 
§ 4 Nr. 2, 3 und des § 4a des bezeichneten Gesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
§  75f. 
Auf eine Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen 
Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im 
Dienste ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen 
anzustellen, findet die Vorschrift des § 152 Abs. 2 der Gewerbeordnung An- 
wendung. 
§ 76 Abst. 1. 
Die Vorschriften der §§ 60 bis 63, 75f gelten auch für Handlungslehr- 
linge. Vereinbarungen, durch die diese für die Zeit nach der Beendigung des 
Lehr- oder Dienstverhältnisses in ihrer gewerblichen Tätigkeit beschränkt werden, 
sind nichtig.
        <pb n="237" />
        — 213 — 
Artikel 2. 
Hinter den § 82 des Handelsgesetzbuchs wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 82a. 
Auf Wettbewerbverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge an- 
genommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen 
Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen gel- 
tenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen 
zustehende Entgelt Bezug nehmen. 
Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. 
Die neuen Vorschriften finden, abgesehen von den Formvorschriften des § 74 
Abs. 1, auch auf die vorher vereinbarten Wettbewerbverbote Anwendung. Ein 
Wettbewerbverbot, das nach den neuen Vorschriften unverbindlich ist, weil eine 
dem § 74 Abs. 2 entsprechende Entschädigung nicht vereinbart ist oder die dem 
Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von fünfzehn- 
hundert Mark für das Jahr nicht übersteigen, bleibt verbindlich, falls sich der 
Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 
schriftlich erbietet, die vorgeschriebene Entschädigung zu zahlen sowie die dem Ge- 
hilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen auf mehr als fünfzehnhundert Mark 
für das Jahr zu erhöhen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
46
        <pb n="238" />
        — 214 — 
(Nr. 4394). Gesetz, betreffend Änderung der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige. Vom 10. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 
1878 wird dahin geändert: 
1. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „zehn Pfennig bis zu einer Mark" 
durch die Worte „zwanzig Pfennig bis zu einer Mark fünfzig Pfennig“ 
ersetzt, und dem Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt: 
„Ob eine Erwerbsversäummnis stattgefunden hat, ist nach freiem 
Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der 
regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Zeugen zu beurteilen.“ 
Im §  2 Abs. 3 werden die Worte „gemeine Handarbeit“ durch die 
Worte "einfache Handarbeit“ ersetzt. 
2. Der § 3 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung: 
Der Sachverständige erhält für seine Leistung eine Ver- 
gütung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis im Be- 
trage bis zu drei Mark für jede angefangene Stunde. Ist die 
Leistung besonders schwierig, so darf der Betrag bis zu sechs Mark 
für jede angefangene Stunde erhöht werden. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsver- 
hältnisse des Sachverständigen zu bemessen.“ 
3. Der § 4 erhält folgende Fassung: 
„Besteht für die aufgetragene Leistung ein üblicher Preis, so 
ist dem Sachverständigen auf Verlangen dieser und für die 
außerdem stattfindende Teilnahme an Terminen die im § 3 Abs. 1 
Satz 1 und Abs. 2 geregelte Vergütung zu gewähren. 
Beschränkt sich die Tätigkeit des Sachverständigen auf die 
Teilnahme an Terminen, so erhält er lediglich die im § 3 be- 
stimmte Vergütung.“ 
4. Hinter dem § 4 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 4a. 
Haben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien sich 
dem Gerichte gegenüber mit einer bestimmten Vergütung für die
        <pb n="239" />
        4a. 
6a. 
— 215 — 
Leistung des Sachverständigen einverstanden erklärt, so ist diese 
Vergütung zu gewähren, sofern ein zu ihrer Deckung ausreichender 
Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.“ 
Im §  7 werden die Worte „fünf Pfennig““ durch die Worte „zehn 
Pfennig“ ersetzt. 
Im § 8 werden die Worte „fünf Mark“ durch die Worte "sieben 
und einer halben Mark“ und die Worte „drei Mark“ durch die Worte 
"vier und einer halben Mark“ ersetzt. 
 Im § 12 wird das Wort "bestimmten“ gestrichen. 
Hinter dem § 12 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
"§ 12a. 
Notwendige bare Auslagen, soweit sie nicht den durch den 
Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursachten Aufwand be- 
treffen, können dem Zeugen oder Sachverständigen nach billigem 
Ermessen erstattet werden. Dies gilt namentlich von den Kosten 
für eine notwendige Vertretung.“ 
Im § 13 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt: 
„In den Fällen des Abs. 1 kann der Sachverständige, wenn 
er nicht öffentlicher Beamter ist, an Stelle der Gesamtvergütung 
nach den Taxvorschriften die Berechnung der Gesamtvergütung 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen.“ 
Der § 14 erhält folgende Fassung: 
„Öffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Reisekosten nach 
Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie 
zugezogen werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung 
ihres Amtes Kenntnis erhalten haben; 
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes 
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der 
Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung der 
Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen 
Amtes gehört. 
Soweit allgemeine Vorschriften für Dienstreisen nicht erlassen 
sind, kann die oberste Verwaltungsbehörde über die Gewährung 
der den öffentlichen Beamten in den Fällen des Abs. 1 den Ge- 
richten gegenüber zustehenden Tagegelder und Reisekosten besondere 
Vorschriften erlassen. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tage- 
gelder und Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung 
an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
        <pb n="240" />
        8. Der 
— 216 — 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des 
Soldatenstandes entsprechende Anwendung. 
Auf Beamte der Gemeinden (Gemeindeverbände) finden die 
allgemeinen Vorschriften für Dienstreisen insoweit keine Anwendung, 
als die oberste Verwaltungsbehörde Bestimmungen über die Höhe 
der ihnen den Gerichten gegenüber zustehenden Tagegelder und 
Reisekosten erlassen hat. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann die ihr durch Abs. 2 
und Abs. 5 gegebene Befugnis zum Erlasse der bezeichneten 
Bestimmungen auf andere Behörden übertragen.“ 
§ 17 erhält folgende Fassung: 
„Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden 
Beträge werden durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der 
Zeuge oder Sachverständige oder die Staatskasse eine richterliche 
Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. 
Der Ansatz kann von Amts wegen berichtigt werden, wenn die 
Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet sind. 
Für die Festsetzung und die Berichtigung ist das Gericht oder der 
Richter zuständig, vor welchem die Verhandlung stattgefunden hat, 
und für die Berichtigung auch das Gericht der höheren Instanz. 
Gegen die richterliche Entscheidung findet Beschwerde nach 
Maßgabe des §  567 Abs. 2, der §§ 568 bis 575 der Zivilprozeß- 
ordnung sowie des § 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in Straf- 
sachen nach Maßgabe der §§ 346 bis 352 der Strafprozeß- 
ordnung statt.“ 
Artikel II. 
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige verwiesen ist, die durch den Artikel 1 
dieses Gesetzes geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes 
an ihre Stelle. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Gegeben 
Kaiserlichen Insiegel. 
Neues Palais, den 10. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="241" />
        — 217 — 
(Nr. 4395.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 
 10. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom 1. Oktober 1914 ab die Ein- 
richtung und Unterhaltung von regelmäßigen Postdampfschiffsverbindungen zwischen 
Ostasien, Australien und den Schutzgebieten in der Südsee auf eine Dauer bis 
zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unternehmer zu übertragen 
und in dem hierüber abzuschließenden Vertrag eine Beihilfe bis zum Höchstbetrage 
von jährlich  1300000  Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen. 
§  2. 
Der im § 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten 
Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung 
des Bundesrats. 
Der Vertrag sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind 
dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushaltsetats mitzuteilen. 
§  3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bestehende regelmäßige Postdampf- 
schiffsverbindung mit Australien bis zum 31. März 1917 unter angemessener 
Beihilfe des Reichs aufrechtzuerhalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
        <pb n="242" />
        Anlage. 
1. Es müssen Fahrten stattfinden: 
a) auf einer Linie Hongkong-Rabaul-Sydney in eitabständen von 
längstens vier Wochen, 
b) auf einer Linie Singapore-Neuguinea-Apia (Samoa) in Zeit- 
abständen von längstens acht Wochen, 
c) im Inseldienst in Zeitabständen von längstens drei Monaten. 
Der Reichskanzler ist mit Zustimmung des Bundesrats zu einer ander- 
weitigen Regelung dieser Fahrten ermächtigt, falls die Verhältnisse dies an- 
gezeigt erscheinen lassen und dadurch nicht eine Überschreitung der im § 1 
des Gesetzes festgesetzten Reichsbeihilfe erfolgt. Tritt dadurch jedoch eine 
erhebliche Verringerung der Gesamtleistungen auf den vorbezeichneten Linien 
ein, so ist die Reichsbeihilfe entsprechend zu kürzen. 
2. Die Fahrgeschwindigkeit muß im Durchschnitt mindestens betragen 
auf der Linie unter 1a    11,0 Knoten, 
" " " " 1b     9,5 ". 
Die Zeitdauer der Reise ist nach diesem Verhältnis mit entsprechendem Zu- 
schlag für den Aufenthalt in den anzulaufenden Häfen in Stunden mit 
einem Abschlag von einem Knoten für die Stunde bei Fahrt gegen den 
Monsun zu berechnen. 
3. In die Fahrt einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Werften 
gebaut sein. 
4. Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung 
durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige abgenommen werden. 
5. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden ent- 
sprechende Abzüge von der Reichsbeihilfe gemacht. 
6. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst 
den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. 
7. Die regelmäßigen Fahrten haben Anfang Oktober 1914 zu beginnen. 
8. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit 
erforderlich, dem Unternehmer die Stellung einer Kaution aufzuerlegen. 
9. Erwachsen dem Unternehmer aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne, 
so kann der Reichskanzler dem Unternehmer größere Leistungen, z. B. in 
bezug auf schnellere oder vermehrte Fahrten usw., auferlegen oder die Reichs- 
beihilfe entsprechend kürzen.
        <pb n="243" />
        — 219 — 
(Nr. 4396.) Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Klein- 
wohnungen für Reichs- und Militärbedienstete. Vom 10. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Förderung der Herstellung geeigneter 
Kleinwohnungen für Arbeiter und gering besoldete Beamte des Reichs und der 
Militärverwaltungen für Hypothekendarlehen, die von anderer Seite an gemein- 
nützige Unternehmungen (Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesellschaften usw.) 
unter Ausschluß der Kündbarkeit auf die Dauer von mindestens zehn Jahren 
gewährt werden, Bürgschaften bis zum Gesamtbetrage von 25 Millionen Mark 
zu übernehmen. 
Bürgschaften dürfen nur für solche Hypothekendarlehen übernommen werden, 
für die eine so hohe Tilgung festgesetzt ist, daß auf das verbürgte Darlehen und 
auf die dem verbürgten Darlehen im Range vorgehenden Hypothekendarlehen 
insgesamt jährlich mindestens ½ vom Hundert der ursprünglichen Beträge unter 
Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt wird. 
§  2. 
Zur Deckung der dem Reichsfiskus aus den Bürgschaftsverträgen erwachsenden 
Verpflichtungen ist vom Rechnungsjahr 1915 ab eine angemessene Sicherheit 
bereitzustellen. 
§  3. 
Das verbürgte Darlehen soll einschließlich vorgehender oder gleichstehender 
Hypotheken 90 vom Hundert der Selbstkosten nicht übersteigen, die der Darlehens- 
nehmer für den Erwerb und die bauliche Erschließung des als Sicherheit zu ver- 
pfändenden Grundstücks und für die Errichtung der auf ihm befindlichen Bau- 
lichkeiten und ihres Zubehörs aufwendet. Ausnahmsweise kann die Bürgschaft 
auch bis zum vollen Betrage der Selbstkosten des Baues ohne Berücksichtigung 
des Wertes des Grund und Bodens übernommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. 
L. S. Wilhelm. 
 Delbrück.
        <pb n="244" />
        — 220 — 
(Nr. 4397.) Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über die Tagegelder, Fuhr- 
kosten und Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs- 
eisenbahnen. Vom 10. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes 
vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rate, was folgt: 
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um- 
zugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen, vom 
10. Juli 1901 (Reichs. Gesetzbl. S. 271) in der Fassung vom 8. September 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1002) wird wie folgt geändert: 
I. § 3 Abs. 1 erhält unter b folgende Fassung: 
b) Eisenbahn-Betriebsingenieure, Werkstättenvorsteher, Verkehrskontrolleure 
und Werkmeister 4,50 Mark. 
II. Im § 4 Abs. 1 ist in Zeile 2 hinter „Eisenbahn-Betriebsingenieure“ ein- 
zuschalten: 
„Werkstättenvorsteher“. 
III. Im § 3 Abs. 1 ist unter a zu setzen: 
statt „Verkehrsinspektionen“ „Verkehrsämter“, 
statt „Inspektionen““ „Ämtern“ 
im § 4 Abs. 1 wird in Zeile 1 und 6 das Wort „Werkstätteninspektionen“ 
durch „Werkstättenämtern“ ersetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben. im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="245" />
        — 221 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr.  36. 
Inhalt: Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. S. 221. 
 
 
(Nr. 4398.) Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. Vom 18. Juni 1914. 
Auf Grund des § 24 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 976) hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
1. Errichtung und Zusammensetzung der Fachausschüsse. 
 §  1. 
Fachausschüsse werden in der Regel für einzelne Gewerbezweige oder für 
Teile von Gewerbezweigen errichtet. 
Werden in einem Gebiete mehrere Gewerbezweige oder Teile von Gewerbe- 
zweigen in erheblicherem Umfang in Verbindung miteinander in Hausarbeit be- 
trieben, so wird für sie in der Regel ein gemeinschaftlicher Fachausschuß errichtet. 
§  2. 
Die Landeszentralbehörde kann anordnen, daß bei Fachausschüssen Ab- 
teilungen für bestimmte Gewerbezweige oder Teile von Gewerbezweigen gebildet 
werden. 
Den Abteilungen gehören in gleicher Zahl Vertreter der beteiligten Gewerbe- 
treibenden und Hausarbeiter sowie außerdem der Vorsitzende und die Beisitzer des 
Fachausschusses (§ 21 Abs. 1 des Hausarbeitgesetzes) an. 
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Zahl der Vertreter für die Abteilungen. 
§ 3. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer hat die Landeszentralbehörde min- 
destens je einen Stellvertreter, für die ernannten Vertreter der Gewerbetreibenden und 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1914.
        <pb n="246" />
        — 222 — 
der Hausarbeiter hat sie je einen Stellvertreter zu ernennen. Für die gewählten 
Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter ist je ein Stellvertreter 
zu wählen. 
Die Stellvertreter des Vorsitzenden und der Beisitzer müssen die erforderliche 
Sachkunde besitzen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden dürfen weder Gewerbe- 
treibende noch Hausarbeiter sein. 
§  4. 
Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter sowie als Stell- 
vertreter für sie dürfen nur solche männlichen oder weiblichen Personen ernannt 
oder gewählt werden, welche 
1. Deutsche sind, 
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, 
3. auf Seite der Gewerbetreibenden: 
mindestens ein Jahr hindurch als Gewerbetreibende denjenigen Ge- 
werbezweigen oder Teilen von Gewerbezweigen, für welche der Fach- 
ausschuß oder die Abteilung errichtet ist, im Hauptberuf angehören 
oder angehört haben, 
4. auf Seite der Hausarbeiter: 
nicht Gewerbetreibende sind. 
Zu Vertretern der Hausarbeiter sowie zu Stellvertretern für sie dürfen 
nur solche den Bestimmungen des Abs. 1 genügenden Personen gewählt werden, 
die außerdem mindestens ein Jahr hindurch als Hausarbeiter, als Hausgewerbe- 
treibende (§ 119b der Gewerbeordnung) oder als gewerbliche Arbeiter (Titel VII 
der Gewerbeordnung) denjenigen Gewerbezweigen oder Teilen von Gewerbezweigen, 
für welche der Fachausschuß oder die Abteilung errichtet ist, im Hauptberuf an- 
gehören oder angehört haben. 
§  5. 
Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter sowie als Stell- 
vertreter für sie darf nicht ernannt oder gewählt werden, 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Ämter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ver- 
folgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver- 
mögen beschränkt ist. 
§  6. 
Als Gewerbetreibende im Sinne des § 4 gelten solche gewerblichen Unter- 
nehmer, welche für gewöhnlich mindestens einen Hausarbeiter beschäftigen, sofern 
sie nicht selbst Hausarbeiter im Sinne des Hausarbeitgesetzes sind. 
Die Aufsichtsbehörde (§ 32) kann bestimmen, daß auch Personen, welche 
für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsstätte Arbeit an Hausarbeiter über-
        <pb n="247" />
        — 223 — 
tragen, ohne daß sie selbst eine Arbeitsstätte besitzen (Ausgeber, Faktoren, Fergen), 
als Gewerbetreibende im Sinne des § 4 zu gelten haben. 
Sind im Bereiche des Fachausschusses Personen in der Weise tätig, daß 
sie selbst in eigenen Betriebsstätten (Arbeitsstuben) eine oder mehrere Personen 
gegen Lohn beschäftigen und zugleich für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeits- 
stätte Arbeit an Hausarbeiter übertragen (sogenannte Zwischenmeister), so setzt die 
Aufsichtsbehörde (§ 32) die Grundsätze fest, nach denen sich bestimmt, inwieweit 
diese Personen zu den Gewerbetreibenden zu rechnen sind. 
Den Gewerbetreibenden stehen ihre gesetzlichen Vertreter und die bevoll- 
mächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich. 
§  7. 
Die ernannten Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter wählen 
je eine gleiche Zahl weiterer Vertreter (§ 22 Abs. 1 Satz 3 des Hausarbeitgesetzes). 
Die Stellvertreter für die gewählten Vertreter der Gewerbetreibenden und 
der Hausarbeiter (§ 3 Abs. 1 Satz 2) werden auf Seite der Gewerbetreibenden 
und der Hausarbeiter je von den ernannten Vertretern gewählt. 
Sind Abteilungen bei den Fachausschüssen errichtet, so erfolgt die Wahl der 
zweiten Hälfte der Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter (§ 22 
Abs. 1 Satz 3 des Hausarbeitgesetzes) sowie der Stellvertreter für sie durch die 
der Abteilung angehörenden Vertreter. 
Werden Hausarbeiterinnen in größerer Zahl beschäftigt, so bestimmt die 
Aufsichtsbehörde (§ 32) für jeden Fachausschuß und für jede Abteilung, wie viele 
von den zu wählenden Vertretern der Hausarbeiter und ihren Stellvertretern 
Hausarbeiterinnen sein müssen. 
§  8. 
Die Wahlen sind unmittelbar und geheim. 
Das Wahlrecht ist durch Stimmzettel auszuüben. In den Stimmzettel 
hat der Wähler die sämtlichen von ihm gewählten Vertreter und Stellvertreter 
untereinander so einzutragen, daß über die Person der Benannten und die Reihen- 
folge, in der sie benannt sind, sowie darüber, ob sie als Vertreter oder Stell- 
vertreter gewählt werden, kein Zweifel besteht. 
 Vor dem Beginne der Wahl hat der Vorsitzende des Fachausschusses den 
Wählern die Bestimmungen über die Wählbarkeit (§§ 4 bis 6) mitzuteilen. 
§  9. 
Die Aufsichtsbehörde (§ 32) kann anordnen, daß die Wähler die Stimm- 
zettel an den Vorsitzenden des Fachausschusses in einem mit amtlichem Stempel 
versehenen Umschlag bis zu einem für jede Wahl von ihm zu bestimmenden 
Zeitpunkt einzusenden haben. § 
10. 
Mangels solcher Anordnung ist das Wahlrecht in Person auszuüben. 
 47*
        <pb n="248" />
        — 224 — 
Der Vorsitzende des Fachausschusses bestimmt Zeit und Ort der Wahl und 
leitet sie. 
§  11. 
Beteiligen sich an der Wahl (§§ 9, 10) weniger als die Hälfte der Wahl- 
berechtigten, so ist eine neue Wahl anzuordnen. In dieser wählen die Wahl- 
berechtigten ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer. 
§  12. 
Ist aus der Angabe in einem Stimmzettel die Person des Benannten 
nicht mit Sicherheit zu erkennen oder ist eine nicht wählbare Person (§§ 4 bis 6) 
benannt, so ist der Name ungültig. 
Enthält ein Stimmzettel mehr gültige Namen, als Vertreter oder Stell- 
vertreter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter zu wählen sind, so gelten 
in jedem Falle nur die der Reihe nach zuerst aufgeführten Namen bis zur Er- 
reichung der erforderlichen Zahl. Bei Zweifel über die Reihenfolge entscheidet 
das Los. 
§  13. 
Gewählt sind diejenigen, welche an gültigen Stimmen (§ 12) mindestens 
eine mehr erhalten haben, als die Hälfte der Wählenden beträgt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los. 
§ 14. 
Der Vorsitzende und die Beisitzer des Fachausschusses entscheiden nach 
Stimmenmehrheit, inwieweit nach § 12 einzelne Namen für die Wahl ausscheiden. 
Der Vorsitzende zieht das Los in den Fällen des § 12 Abs. 2, § 13 in 
Gegenwart der Beisitzer. 
§  15. 
Soweit nicht die erforderliche Zahl von Vertretern der Gewerbetreibenden 
oder der Hausarbeiter sowie in den Fällen des § 7 Abs. 4 von Hausarbeiterinnen 
oder von Stellvertretern gewählt ist, sind Nachwahlen vorzunehmen. 
Auf die Nachwahlen sind die Bestimmungen für die erste Wahl mit der 
Maßgabe anzuwenden, daß bis zur Erreichung der erforderlichen Zahl von Ver- 
tretern oder Stellvertretern diejenigen Personen als gewählt gelten, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 
§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend. 
§  16. 
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
§ 17. 
Einsprüche gegen die Wahl können binnen zwei Wochen von den Wahl- 
berechtigten bei dem Vorsitzenden des Fachausschusses angebracht werden. Über 
die Einsprüche entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 32) endgültig. 
Sie macht das Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt.
        <pb n="249" />
        — 225 — 
§  18. 
Die Beisitzer und die Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter 
sowie ihre Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Die Wahlzeit der ge- 
wählten Vertreter endigt jedoch mit dem Ablauf der Zeit, für welche die er- 
nannten Vertreter bestellt sind. 
Sind mehr als die Hälfte der gewählten Vertreter der Gewerbetreibenden 
oder der gewählten Vertreter der Hausarbeiter sowie in den Fällen des § 7 
Abs. 4 der gewählten Hausarbeiterinnen und ihrer Stellvertreter aus dem Fach- 
ausschuß oder einer Abteilung ausgeschieden, so kann die Aufsichtsbehörde (§ 32) 
eine Neuwahl auf den Rest der Wahlzeit für sämtliche gewählten Vertreter der 
Gewerbetreibenden und ihre Stellvertreter oder für sämtliche gewählten Vertreter 
der Hausarbeiter oder der Hausarbeiterinnen und ihre Stellvertreter anordnen. 
§  19. 
Ergeben sich bei einem Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Haus- 
arbeiter oder bei einem ihrer Stellvertreter Umstände, welche die Ernennbarkeit 
oder Wählbarkeit nach den §§ 4 bis 6 ausschließen, so hat der Vertreter oder 
Stellvertreter aus dem Fachausschuß auszuscheiden. Im Falle der Weigerung 
erfolgt die Enthebung, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben ist, durch 
Beschluß des Fachausschusses. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen nach 
Bekanntgabe die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§ 32) zulässig. Diese ent- 
scheidet endgültig. 
Abs. 1 gilt entsprechend für die Beisitzer und ihre Stellvertreter, wenn bei 
ihnen einer der im § 5 bezeichneten Umstände eintritt oder bekannt wird. 
§  20. 
Die Beisitzer und die Vertreter der Gewerbetreibenden und der Haus- 
arbeiter einschließlich der Stellvertreter erhalten nach näherer Bestimmung der 
Landeszentralbehörde für die Teilnahme an der Wahl (§ 10) und für jede Sitzung, 
der sie beigewohnt haben, Vergütung etwa entstandener Reisekosten, die Vertreter 
der Hausarbeiter und ihre Stellvertreter außerdem eine Entschädigung für Zeit- 
versäumnis. Die Landeszentralbehörde kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis 
auch den Beisitzern und den Vertretern der Gewerbetreibenden sowie ihren Stell- 
vertretern zubilligen. 
Erstreckt sich der Bezirk eines Fachausschusses über mehrere Bundesstaaten, 
so wird das Nähere über die Vergütung von Reisekosten und Zeitversäumnis 
nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen bestimmt. 
II. Verfahren. 
§  21. 
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fachausschusses und ver- 
tritt ihn nach außen.
        <pb n="250" />
        — 226 — 
§  22. 
Er bestimmt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und nimmt an ihnen 
ebenso wie die Beisitzer mit vollem Stimmrecht teil.  
Auf Antrag von zwei Dritteln der Vertreter der Gewerbetreibenden und 
der Hausarbeiter hat er den Fachausschuß oder die Abteilung zur Sitzung ein- 
zuberufen. 
§  23. 
Die Sitzungen der Fachausschüsse und der Abteilungen sind nicht öffentlich. 
§ 24. 
Die Fachausschüsse und die Abteilungen sind berechtigt, Sachverständige 
zu hören oder zu ihren Verhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen. 
§  25. 
Zu den Sitzungen kann die Aufsichtsbehörde (§ 32) Vertreter entsenden, 
die auf Verlangen jederzeit gehört werden müssen. 
§  26. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die schriftliche Ladung aller Mitglieder 
des Fachausschusses oder der Abteilung unter Mitteilung der Beratungsgegen- 
stände erforderlich. Außerdem müssen der Vorsitzende sowie mindestens einer der 
Beisitzer und je zwei der Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter 
oder die Stellvertreter anwesend sein. 
§ 27. 
Sind bei der Beschlußfassung über Gutachten gemäß § 19 Nr. 1, 4 des 
Hausarbeitgesetzes, die nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes unter Beteiligung der 
gleichen Zahl von Vertretern der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter be- 
schlossen werden müssen, auf der einen Seite mehr Vertreter als auf der anderen 
erschienen, so scheidet auf der Seite, die mehr Vertreter aufweist, die erforderliche 
Zahl von Vertretern, mit dem an Lebensalter jüngsten beginnend, aus. 
§  28. 
Die Beschlüsse werden, vorbehaltlich der Vorschriften im § 23 Abs. 2 des 
Hausarbeitgesetzes, durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§  29. 
Die Abstimmung ist geheim, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Ver- 
treter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter, welche an der Abstimmung 
teilnehmen, dies verlangt.
        <pb n="251" />
        — 227 — 
§ 30. 
Über jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vor- 
sitzenden und dem Schriftführer, der auch dem Fachausschuß oder der Abteilung 
angehören kann, zu unterzeichnen ist. 
Die Niederschrift oder ein Auszug daraus darf nur mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde (§ 32) veröffentlicht werden. 
§  31. 
Beschlüsse, welche die Befugnisse der Fachausschüsse überschreiten oder gegen 
die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, sind vom Vorsitzenden unter Angabe der 
Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung kann 
von jedem Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter oder von jedem 
Stellvertreter, der an der Beschlußfassung teilgenommen hat, binnen zwei Wochen 
mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden. Diese entscheidet 
endgültig. § 
32. 
Die Fachausschüsse unterliegen der Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. Welche Behörde hierunter zu 
verstehen ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
§  33. 
Die Aufsichtsbehörden (§ 32) überweisen den Fachausschüssen zur Be- 
streitung der aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten alljährlich aus der Staats- 
kasse die erforderlichen Beträge und bestimmen das Nähere wegen deren Ver- 
ausgabung und Verwaltung sowie wegen der Rechnungslegung. 
§  34. 
Bestehen mehrere Fachausschüsse an einem Orte, so kann die Landeszentral- 
behörde anordnen, daß gemeinsame Einrichtungen für den Geschäftsdienst, die 
Geschäftsräume und dergleichen getroffen werden. 
Erstreckt sich der Bezirk eines der beteiligten Fachausschüsse über mehrere 
Bundesstaaten, so erfolgt die Anordnung nach Vereinbarung der beteiligten 
Landeszentralbehörden. 
Berlin, den 18. Juni 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        229 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
Nr. 37. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Artikel 6 und 20 des Reglements zur Inter- 
nationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875. S. 220.  
 
(Nr. 4399.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Artikel 6 und 20 des Reglements 
zur Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
1876 S. 201). Vom 18. Juni 1914. 
Die Artikel 6 und 20 des Reglements zur Internationalen Meterkonvention 
vom 20. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 201; vgl. auch Reichs-Gesetzbl. 
1908 S. 509) lauten nach den Abänderungen, die von der Fünften General- 
konferenz für Maß und Gewicht im Oktober 1913 in Paris beschlossen worden 
sind, wie folgt: 
Article 6. 
La dotation anmuelle du Bureau 
international est composée de deux 
parties: l'une fixe, l'autre complé- 
mentaire. 
La  partie fixe est de 100 000 francs. 
Elle est à la charge de tous les 
Etats et des Colonies autonomes 
qui ont adhéré à la Convention du 
Metre avant la cinquième Conférence 
générale. 
„La partie complémentaire, est 
formée des contributions des Etats 
et des Colonies autonomes qui sont 
entres dans la Convention apres 
ladite Conférence genérale. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
(Übersetzung.) 
Artikel 6. 
Die Jahresdotation des Interna- 
tionalen Bureaus setzt sich aus zwei 
Beträgen zusammen, nämlich einem fest 
bestimmten und einem Ergänzungs- 
betrage. 
Der fest bestimmte Betrag beläuft 
sich auf 100 000 Franken. Er wird 
von allen Staaten und autonomen 
Kolonien aufgebracht, deren Beitritt zur 
Meterkonvention vor der 5. General- 
konferenz stattgefunden hat. 
Der Ergänzungsbetrag setzt sich aus 
den Beiträgen der Staaten und auto- 
nomen Kolonien zusammen, die nach 
der erwähnten Generalkonferenz der Kon- 
vention beigetreten sind. 
48 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1914.
        <pb n="254" />
        — 230 — 
Le Comité est chargé d'établir. 
sur la proposition du directeur, le 
budget annuel, mais sans depasser 
la somme calculée conformément 
aux stipulations des deux alinéas 
ci-dessus. Ce budget est porté, cha- 
que année, dans un Rapport special 
financier, à la connaissance des Gou- 
vernements des Hautes Partics con- 
tractantes. 
Dans le cas ou le Comité juge- 
rait nécessaire d'apporter une mo- 
dification, soit à la dotation annu- 
elle, soit au mode de caleul des 
contributions determiné par l'Ar- 
ticle 20 du présent Reglement, il 
devrait soumettre ce projet de mo- 
dification aux Gouvernements, de 
facon à leur permettre de donner, 
en temps utile, les instructions neces- 
saires à leurs délégués à la Con- 
ference générale suivante, afin que 
celle-ci puisse deliberer valablement. 
La decision sera valable seulement 
dans le cas ou aucun des Etats con- 
tractantes n’aura exprimé, ou n'ex- 
primera, dans la Conférence, un avis 
contraire. 
Article 20. 
L’échelle des contributions, dont 
il est question à I'Article 9 de la 
Convention, est établie, pour la par- 
tie fixe, sur la base de la dotation 
de 100 000 francs, indiquee par I'Ar- 
ticle 6 du présent Reglement, et sur 
celle de la population; la contri- 
bution normale de chaque Etat ne 
peut pas étre inférieure à 500 francs, 
ni supérieure à 15 000 francs, quel 
que soit le chiffre de la population. 
Pour établir cette échelle, on 
détermine d’abord quels sont les 
Etats qui se trouvent dans les con- 
Auf Vorschlag des Direktors hat 
das Komitee das jährliche Budget auf- 
zustellen, wobei jedoch die nach den Be- 
stimmungen der vorausgehenden beiden 
Absätze festgesetzte Summe nicht über- 
schritten werden darf. Das Budget 
wird jährlich durch einen besonderen 
Finanzbericht zur Kenntnis der Regie- 
rungen der Hohen vertragschließenden 
Teile gebracht. 
Wenn das Komitee eine Änderung 
für notwendig erachtet, sei es hinsichtlich 
der Jahresdotation, sei es hinsichtlich 
der Art und Weise der Berechnung der 
Beiträge, wie solche im Artikel 20 des 
gegenwärtigen Reglements festgesetzt ist, 
so hat es den Abänderungsvorschlag 
den Regierungen so rechtzeitig zu unter- 
breiten, daß es ihnen möglich ist, ihren 
Delegierten für die nächste General- 
konferenz die erforderlichen Weisungen 
zu erteilen, damit letztere endgültig be- 
schließen kann. Die Entscheidung soll 
nur dann gültig sein, wenn keiner der 
vertragschließenden Staaten vor oder 
auf der Konferenz einer gegenteiligen 
Meinung Ausdruck gibt. 
Artikel 20. 
Die Skala der Beiträge, von denen 
im Artikel 9 der Konvention die Rede 
ist, wird, was den fest bestimmten Be- 
trag anbetrifft, auf Grund der durch 
Artikel 6 dieses Reglements festgesetzten 
Dotation von 100 000 Franken und 
auf Grund der Bevölkerungszahl auf- 
gestellt; jedoch darf der Normalbeitrag 
keines Staates geringer als 500 Franken 
und höher als 15 000 Franken sein, 
welches auch die Bevölkerungszahl sein 
mag. 
Zur Aufstellung dieser Skala ist 
zunächst zu ermitteln, bei welchen 
Staaten die Voraussetzungen für das
        <pb n="255" />
        ditions voulues pour ce minimum et 
ce maximum; et l'on répartit le reste 
de la somme contributive entre les 
autres Etats, en raison directe du 
chiffe de leur population. 
Les parts contributives ainsi cal- 
culées sont valables pour toute la 
période de temps comprise entre 
deux Conférences générales conse- 
cutives, et ne peuvent étre modifiees, 
dans l'intervalle, que dans les cas 
suivants:  
a)  Si l'un des Etats adhérents a 
laissé passer trois années suc- 
cessives sans faire ses verse- 
ments;  
b) Si, au contraire, un Etat an- 
terieurement retardataire de 
plus de trois ans ayant versé 
ses contributions arrierées, il 
y a lieu de restituer aux autres 
Gouvernements les avances 
saites par eux; 
La contribution complémentaire 
est calculée sur la méme base de 
a population, et est égale à celle 
que les Etats anciennement entrés 
dans la Convention payent dans les 
mémes conditions. 
Si un Etat ayant adhéré à la 
Convention declare en vouloir 
étendre le bénéfice à une ou plusieurs 
de ses Colonies non autonomes, le 
chiffre de la population desdites 
Colonies sera ajouté à celui de l'Etat 
pour le calcul de l'echelle des con- 
tributions. 
Lorsqu'une Colonie, reconnue 
autonome, désirera adhéerer à la 
Convention, elle sera considérée, en 
ce qui concerne son entrée dans 
cette Convention, suivant la décision 
231 
 
Minimum oder das Maximum zu- 
treffen; der hiernach von der Gesamt- 
summe verbleibende Rest wird unter 
den übrigbleibenden Staaten nach Maß- 
gabe ihrer Bevölkerungszahl verteilt. 
Die so berechneten Beitragsquoten 
gelten für die ganze Zeit, die zwischen 
zwei aufeinander folgenden General- 
konferenzen liegt, und können in der 
Zwischenzeit nur in folgenden Fällen 
geändert werden: 
a) Wenn einer der beigetretenen 
Staaten drei Jahre hintereinan- 
der hat verstreichen lassen, ohne 
seine Beiträge zu leisten; 
b) Wenn andererseits ein Staat, der 
bisher länger als drei Jahre mit 
seinen Beiträgen im Rückstand 
war, diese rückständigen Beiträge 
bezahlt hat, so daß dadurch den 
übrigen Regierungen die von 
ihnen geleisteten Vorschüsse zurück- 
erstattet werden können; 
Der Ergänzungsbetrag wird gleich- 
falls auf Grund der Bevölkerungszahl 
aufgestellt und hat dem Betrage zu 
entsprechen, den die der Konvention 
früher beigetretenen Staaten unter den 
gleichen Voraussetzungen zu zahlen haben. 
Wenn einer der Konventionsstaaten 
erklärt, die Vorteile aus der Konvention 
auf eine oder mehrere seiner nicht auto- 
nomen Kolonien erstrecken zu wollen, 
so wird für die Berechnung seines 
Beitrags die Bevölkerungszahl der 
betreffenden Kolonien derjenigen des 
Staates hinzugezählt. 
Wenn eine als autonom anerkannte 
Kolonie der Konvention beizutreten 
wünscht, so wird sie hinsichtlich ihres 
Beitritts zu der Konvention nach Maß- 
gabe der Entscheidung des Mutterlandes
        <pb n="256" />
        — 232 — 
de la Mẽtropole, soit comme une entweder als ein Teil des letzteren oder 
dépendance de celle-ci, soit comme als ein vertragschließender Staat be- 
un Etat contractant. trachtet. 
Berlin, den 18. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
 Im Auftrage: 
Zimmermann. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="257" />
        — 233 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
Nr.  38. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung der Zivilprozeßordnung. S. 238. — Bekanntmachung, betreffend 
Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 234. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 4400.) Gesetz, betreffend Änderung der Zivilprozeßordnung. Vom 24. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert, daß der § 850 Abs. 1 
folgende Nr. 9 erhält: 
die Aufwandsentschädigungen, die auf Grund der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für 
im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte 
Söhne, vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) gewährt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. D. „Hohenzollern“ den 24. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1914.
        <pb n="258" />
        — 234 — 
(Nr. 4401.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 25. Juni 1914. 
Auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Gruppe E 
(Forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Öle und Firnisse) 
unter Ziffer 3 statt „Palmkernölfabriken“ gesetzt: 
„Palmkern- und Kopraölfabriken“. 
Berlin, den 25. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
 
 
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="259" />
        — 235 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
Nr. 39. 
 
 
 
Inhalt: 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 
S. 235. — Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Botschafter in Konstantinopel und dem Kaiserlich 
Ottomanischen Großwesir und Minister der auswärtigen Angelegenheiten über die Verlängerung des 
Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei vom 26. August 1890 
und der dazu getroffenen Zusatzübereinkunft vom 25. April 1907. S. 287. 
 
(Nr. 4402.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
Weingesetzes. Vom 27. Juni 1914. 
Der Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 9. Juli 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung 
des Weingesetzes beschlossen:  
I. In den Bestimmungen zu §§ 10, 16 wird im Abs. 1 „von Schaumwein 
oder von Kognak“" ersetzt durch "oder von Schaumwein“. 
II. Nach der Bestimmung zu § 14 wird als Bestimmung zu § 16 folgendes 
eingefügt: 
Bei der Herstellung von Kognak dürfen nur die nachbezeichneten Stoffe 
verwendet werden: 
1. 
2. 
3. 
4. 
Weindestillate, denen die den Kognak kennzeichnenden Bestandteile des 
Weines nicht entzogen worden sind und die in 100 Raumteilen nicht 
mehr als 86 Raumteile Alkohol enthalten, 
reines destilliertes Wasser, 
technisch reiner Rüben- oder Rohrzucker in solcher Menge, daß der 
Gesamtgehalt an Zucker, einschließlich des durch sonstige Zusätze hinein- 
gelangenden, (als Invertzucker berechnet) in 100 Kubikzentimeter des 
gebrauchsfertigen Kognaks bei 15 Grad Celsius nicht mehr als 
2 Gramm beträgt, 
gebrannter Zucker (Zuckercouleur), hergestellt aus technisch reinem Rüben- 
oder Rohrzucker, 
Reichs.Gesetzbl. 1914. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1914.
        <pb n="260" />
        8. 
9. 
10. 
— 236 — 
im eigenen Betriebe durch Lagerung von Weindestillat (Nr. 1) auf 
Eichenholz oder Eichenholzspänen auf kaltem Wege hergestellte Auszüge, 
im eigenen Betriebe durch Lagerung von Weindestillat (Nr. 1) auf 
Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen oder getrockneten Mandel- 
schalen auf kaltem Wege hergestellte Auszüge, jedoch nur in so geringer 
Menge, daß die Eigenart des verwendeten Weindestillats dadurch nicht 
wesentlich beeinflußt wird, 
Dessertwein (Süd-, Süßwein), der keinen Zusatz von anderem als 
ausschließlich aus Wein gewonnenem Alkohol enthält, jedoch nur in 
solcher Menge, daß in 100 Raumteilen des gebrauchsfertigen Kognaks 
nicht mehr als ein Raumteil Dessertwein enthalten ist, 
mechanisch wirkende Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose oder der- 
gleichen), 
gereinigte Knochenkohle, technisch reine Gelatine und Hausenblase, 
Sauerstoff. 
III. Die Verwendung eines Vorrats von außerhalb des eigenen Betriebs oder 
auf warmem Wege hergestellten Auszügen der unter II Nr. 5 und 6 be- 
zeichneten Art ist bis zum 1. Juli 1915 gestattet. 
Berlin, den 27. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar.
        <pb n="261" />
        237 
(Nr. 4403.) Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Botschafter in Konstantinopel und dem 
Kaiserlich Ottomanischen Großwesir und Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten über die Verlängerung des Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Türkei vom 26. August 1890 und der dazu 
getroffenen Zusatzübereinkunft vom 25. April 1907. 
Kaiserlich Deutsche 
Botschaft. 
No 1722. 
Péra, le 2 mai 1914. 
Altesse, 
Comme Votre Altesse le sait, 
le Traité de commerce et de naviga- 
tion, conclu entre I'Allemagne et la 
Turquie le 26 aoüt 1890, et la Con- 
vention additionnelle du 25 avril  1907, 
formant partie intégrante dudit Traité, 
expireront le 25 juin 1914. 
Le Gouvernement Allemand est 
prét à prolonger les effets dudit 
Traité et de ladite Convention jus- 
qu’au 25 juin 1915. 
En priant Votre Altesse de porter 
ce qui précède à la connaissance de 
Votre Gouvernement, je profite etc. 
Wangenheim. 
Son Altesse le Prince Said Halim 
Pacha, Grand-Vezir et Ministre des 
Affaires Etrangères, Sublime Porte. 
Vom 2. Mai 1914. 
(Übersetzung.) 
Kaiserlich Deutsche 
Botschaft. 
Nr. 1722. 
Pera, den 2. Mai 1914. 
Hoheit! 
Wie Euerer Hoheit bekannt, laufen 
der am 26. August 1890 zwischen 
Deutschland und der Türkei abgeschlossene 
Handels- und Schiffahrtsvertrag und 
die einen wesentlichen Bestandteil dieses 
Vertrags bildende Zusatzübereinkunft vom 
25. April 1907 am 25. Juni 1914 ab. 
Die Deutsche Regierung ist bereit, die 
Wirksamkeit des gedachten Vertrags und 
der erwähnten Übereinkunft bis zum 
25. Juni 1915 zu verlängern. 
Indem ich Euere Hoheit bitte, Vor- 
stehendes zur Kenntnis Ihrer Regierung 
zu bringen, benutze ich usw. 
Seiner Hoheit dem Prinzen Said Halim 
Pascha, Großwesir und Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten, Hohe 
Pforte.
        <pb n="262" />
        Sublime Porte. 
Ministre des 
Affaires Etrangeres. 
No GL  46002. 
Le 2 mai 1914. 
Monsieur  l'Ambassadeur, 
Par la note que Votre Excellence 
a bien voulu m’adresser en date du 
2 mai 1914, sub No1722, Elle m’a 
informé que le Gouvernement Im- 
périal Allemand est prét à prolonger 
jusqu'au 25 juin 1915 les effets 
du Traité de commerce et de 
navigation, conclu entre la Turquie 
et l'Allemagne le 26 aoüt 1890, et 
de la Convention additionnelle du 
25 avril 1907, formant partie inté- 
grante dudit Traité, qui expireront le 
25 juin 1914. 
En prenant acte au nom de mon 
Gouvernement de ce qui précède, 
j'ai l'honneur de porter à la 
connaissance de Votre Excellence 
que le Gouvernement Impérial Otto- 
man est également disposé à pro- 
longer les eflets du Traité de 
commerce et de navigation actuelle- 
ment en vigueur entre la Turquie et 
Allemagne et de ladite Convention 
alditionnelle, jusqu'au 25 juin 1915. 
Je prosite etc. 
Said Halim. 
Son Excellence le Baron von Wangen- 
heim, Ambassadeur de Sa Majesté 
I'Empereur d’Allemagne. 
238 
(Übersetzung.) 
Hohe Pforte. 
Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
Nr. Gl. 46002. 
Den 2. Mai 1914. 
Herr Botschafter! 
Mit dem Schreiben, das Euere Exzellenz 
unterm 2. Mai 1914 Nr. 1722 an mich 
gerichtet hat, haben Sie mir mitgeteilt, 
daß die Kaiserlich Deutsche Regierung be- 
reit ist, die Wirksamkeit des am 26. August 
1890 zwischen der Türkei und Deutschland 
abgeschlossenen Handels- und Schiffahrts- 
vertrags und der einen wesentlichen Be- 
standteil dieses Vertrags bildenden Zu- 
satzübereinkunft vom 25. April 1907, die 
am 25. Juni 1914 ablaufen würden, 
bis zum 25. Juni 1915 zu verlängern. 
Indem ich im Namen meiner Re- 
gierung von Vorstehendem Akt nehme, 
beehre ich mich, Euerer Exzellenz zur 
Kenntnis zu bringen, daß die Kaiser- 
lich Ottomanische Regierung gleichfalls 
bereit ist, die Wirksamkeit des zur Zeit 
geltenden Handels- und Schiffahrtsver- 
trags zwischen der Türkei und Deutsch- 
land und der gedachten Zusatzüberein- 
kunft bis zum 25. Juni 1915 zu ver- 
längern. 
Ich benutze usw. 
Seiner Exzellenz dem Freiherrn von 
Wangenheim, Botschafter Seiner 
Majestät des Deutschen Kaisers. 
 
Die in dem vorstehenden Notenwechsel getroffene Vereinbarung ist deutscher- 
und türkischerseits genehmigt worden. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="263" />
        — 239 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 40. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 239. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. S. 241. 
 
(Nr. 4404.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 29. Juni 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. 
 a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
Der mit „Astralit III" beginnende Absatz wird gefaßt: 
Astralit III, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von 
Ammoniaksalpeter usw. wie bisher). 
Hinter dem mit „Pastanil“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Perrumpit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge 
von 60 Prozent Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Pflanzenmehlen, 
fetten Ölen, Graphit, Aluminium, Ammoniumoxalat oder Kochsalz 
oder diesen ähnlichen, die Gefahr nicht erhöhenden neutralen Salzen 
und höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol). 
d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe. 
Der mit „Castroper Sprengsalpeter“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Löwenpulver (Castroper Sprengsalpeter), auch mit angehängten 
Zahlen oder Buchstaben (festgepreßtes oder gekörntes Gemenge von 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1914.
        <pb n="264" />
        — 240 — 
Natronsalpeter, Schwefel und kohlehaltigen Stoffen [wie Brikett- 
pulver, mineralische Kohle usw.] und Braunstein, auch mit Kali- 
salpeter, Holzmehl oder Teer). 
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt:  
Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere Absender 
als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines 
von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn 
der Absender im Frachtbrief erklärt, daß die Frachtstücke einer 
geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen und daß die 
ursprüngliche Verpackung in keiner Weise geändert ist. Auf Er- 
fordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (2) wird am Ende nachgetragen: 
Dasselbe gilt für Gefäße mit Wasserstoff in Wagenladungen, wenn 
Vorrichtungen vorhanden sind, die jede Verschiebung der Gefäße 
verhindern. 
Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A. bis F. 
Als neuer Absatz (5) wird hinzugefügt: 
(5) Gefäße mit Sauerstoff, die in Fischbehältern befestigt sind, 
werden auch zugelassen, wenn sie nicht dicht verschlossen, sondern 
mit Vorrichtungen zum allmählichen Abgeben des Sauerstoffs 
versehen sind. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 29. Juni 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp.
        <pb n="265" />
        — 241 — 
(Nr. 4405.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 1. Juli 1914. 
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung 
der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungs- 
bestimmungen beschlossen: 
In Ziffer 1 der zum IV. Abschnitt unter der Überschrift „Frachtenausgleich 
und Frachtvergütung (Zu § 22.)" erlassenen Bestimmungen erhält der erste Satz 
folgende Fassung: 
Als Ausgangsstationen für den Frachtenausgleich und die Fracht- 
vergütung werden Staßfurt, Vienenburg, Salzungen und Mülhausen 
(Elsaß) bestimmt. 
Berlin, den 1. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        — 243 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
 
 
Nr. 41. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in die Wohnungsgeldzuschußklassen. S. 243. 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 4406.) Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in die Wohnungsgeldzuschuß- 
klassen. Vom 1. Juli 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund der Ermächtigung im § 30 Abs. 4 des 
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 — Reichs-Gesetzbl. S. 573 — beschlossen, 
1. daß die in dem nachfolgenden Verzeichnis angegebenen Orte der dazu 
vermerkten Ortsklasse vom 1. Oktober 1914 ab angehören und 
2. daß das Ortsklassenverzeichnis in der am Schlusse des Verzeichnisses 
angegebenen Weise berichtigt wird. 
Berlin, den 1. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1914.
        <pb n="268" />
        gesetzes vom 15. Juli 1909 — Reichs-Gesetzbl. 
244 
Verzeichnis 
der Orte, welche auf Grund der dem Bundesrate durch § 30 Abs. 4 des Besoldungs- 
eine andere Ortsklasse engereiht werden. 
 
S. 573 — erteilten Ernächtigung in 
 
 
 
Namen  Orts- Namen  Orts- 
der Staaten klasse der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke   der Orte und Verwaltungsbezirke  
Adenau Preußen, Reg.-Bez. Coblenz  D Burscheid Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf  D 
Ahelle Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg  D Landkr. Solingen. 
Kr. Altena. Coblenz Preußen, Reg.-Bez. Coblenz B 
Altona Preußen, Reg.-Bez. Schleswig A  Corbach Waldeck D 
Aumühle- Preußen, Reg.-Bez. Schlesig  D  Darmstadt Hessen, Prov. Starkenburg B 
Billenkamp Kr. Herzogt. Lauenburg.  Diedenhofen  Elsaß- Lothringen, Bez. B 
Barmen Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf  B Dresden  A 
Bergheim Preußen, Reg.-Bez. Cöln     D Dresden Sachsen, Kreishptm. Dresden  A 
a. d. Erft Preußen, Reg.- Bez Eberstadt    Hessen, Prov. Starkenburg D 
Berghofen.  Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, Ehrenbreitstein. Preußen, Reg.-Bez. u. Landkr. 
Kr. Hörde.  Cobkenz.  
Berlin-Lichten- Preußen, Reg.- Bez. Potsdem. A Elberfeld    Preußen, Reg.-Bez. Düsseldor B 
berg Preußen, Reg-Bez, Potsdam Elster  (Bad) Sachsen, Kreishptm. Zwickau B 
  Elsterberg Sachsen, Kreishptm. Zwickau. 
Berlin- Schmar- Preußen, Reg-Bez. Potsdam A Emmerich Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,  C 
 Kr. Rees. 
Bergneustadt  Preußen, Reg.-Bez. Cöln, Kr. Flörsheim Preußen, Reg.-Bez. u. Landkr 
 Gummersbach.    Wiesbaden. 
Borby  Preußen Reg.-Bez. Schleswig  D  Frechen Preußen, Reg.-Bez. u. Landkr. 
Kr. Eckernförde.   Cöln. 
Borkum Preußen Reg.-Bez. Aurich,  C Friedrichshafen Württemberg D 
Emden. am Bodensee 
Braunlage  Braunschweig  D Fürstenberg Mecklenburg.Strelitz  D 
Brügge Preußen, Reg.- Bez. Arnsberg,  D Gaggenau Baden D 
Kr. Altena. (Murgtal) 
Brunsbüttel- Preußen, Reg.-Bez. Schleswig, Göhren Preußen, Reg.-Bez. Stralsund 
koog Kr. Süderdithmarschen. Kr. Rügen. 
Buch Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,  C Gravenstein Preußen, Reg.-Bez. Schleswig,  D 
 
Kr. Niederbarnim. 
 
 
 
 
Kr. Apenrade.
        <pb n="269" />
        245 
 
 
Namen  Orts. Namen  Orts. 
der Staaten er Staaten 
der Orte und Verwaltungsbezirke klasse der Orte und Verwaltungsbezirke klasse 
Hainsberg    Sachsen, Kreishptm. Dresden  D Kohlscheid    Preußen, Reg.-  Bez. u. Landkr. D 
Hamburg  Hamburg A Aachen. 
Haspe Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg, Kronberg Preußen, Reg.Bez. Wiesbaden 
Landkr. Hagen. Obertaunuskreis. 
Helgoland (Insel) Preußen, Reg.-Bez. Schleswpig  B  Kronshagen. Preußen, Reg.-Bez. Schleswig,  D 
Kr. Süderdithmarschen. Kr. Bordesholm. 
Hellerau (Ortsteil Sachsen, Kreishptm. Dresden,  D  Laer Preußen, Reg.Bez. Arnsberg  D 
der Gemeinde Landkr. Bochum. 
Rähnitz) Langerfeld    Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
Herbesthal. Preußen, Reg.-Bez. Aachen,  D Landkr. Schwelm. 
Kr. Eupen. Leipzig Sachsen, Kreishptm. Leipzig A 
Hoffnungsthal. Preußen, Reg.Bez. Cöln, Lychen Preußen, Reg.-Bez. Potsdam,  D 
Landkr. Mülheim a. Rhein. Kr. Templin. 
Höhscheid (Stadt)) Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf,  Mannheim Baden A 
Landkr. Solingen. Mölln in Lauen- Preußen, Reg.-Bez. Schleswig 
Homburg Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden, burg Kr. Herzogtum Lauenburg. 
v. d. Höhe Obertaunuskreis. Mudersbach Preußen, Reg.-Bez. Coblenz,  D 
Hordel Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,  D (Landgemeinde) Kr. Altenkirchen. 
Landkr. Bochum. Neuhausen. Sachsen, Kreishptm. Dresden  D 
Hostedde Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg  D  Niedersedlitz Sachsen, Kreishptm. Dresden  C 
Landkr. Dortmund. Nordhorn (Stadt) Preußen Reg.-Bez.  Osnabrück D 
     Kr. Grafschaft Bentheim. 
Hückeswagen Preußen Reg.- Bez. Düsseldorf,  D Nürnberg Bayern Reg.Bez. Mittel- B 
     franken. 
Haldau.  Preußen Reg.-Bez. Marien- D Oberbrügge   Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
 Kr. Altena. 
Kappeln an der Preußen, Reg.- Bez. u Kr. D Oberlößnitz Sachsen, Kreishptm. Dresden 
Kelkheim    Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden, D Obernigk Preußen, Reg-Bez. Breskau, D 
Obertaunuskreis.  Kr. Trebnitz. 
Kipsdorf. Sachsen, Kreishptm. Dresdsen D Oberschleißheim Bayren C 
Kirchlinde   Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,  D Pirmasens  Bayern D 
Ldkr. Dortmund.  Pommerensdorf Preußen, Reg.- Bez. Stettin, D 
    Kr. Randow. 
Klein Glienicke Preußen, Reg.- Bez. Potsdam, C Radebeul     Sachsen, Kreishptm. Dresden C 
Kley Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg,  D Rauschwalde bei Preußen, Reg.- Bez. Liegnitz  D 
Görlitz (mit Landkr. Görlitz. 
Ldkr. Dortmund. Rangierbahnhof 
Klotzsche Sachsen, Kreishptm. Dresden. Schlaurothy
        <pb n="270" />
        246 
 
 
Namen  Orts- Namen  Orts- 
der Staaten klasse  der Staaten klasse 
der Orte und Verwaltungsbezirke  der Orte und Verwaltungsbezirke 
Rahnsdorf (mit Preußen, Reg.-Bez. Potsdam C  Wandsbek    Preußen, Reg.-Bez. Schleswig 
Wilhelmshagen) Kr. Niederbarnim. Warburg Preußen, Reg.-Bez. Minden  D 
Rösrath Preußen, Reg.-Bez. Cöln, D Weinheim Badern C 
Landkr. Mülheim am Rhein. (Bergstraße)  Preußen, D 
Russee     Preußen, Reg.-Bez. Schleswig D  Wiesdorf (mit  Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf, 
  Schleswig Schlebusch-Man- Landkr. Solingen. 
   fort) 
 B 
Rüstingen Oldenburg zu streichen 
  Küppersteg  
St. Ludwig Elsaß - Lothringen C Winkhausen  Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg 
Kr. Altena. 
Sandhausen Baden D 
Schalksmühle Preußen Reg.-Bez. Arnsberg,  D Wormditt Preußen Reg.- Bez. Königs- D 
Kr. Altena    
Gemeinde Schalksmühle, Amt Wünsdorf Preußen, Reg.-Bez. Potsdam C 
Halver. Kr. Teltow. 
Schwartau  Oldenburg D  Xanten Preußen, Reg.-Bez. Düsseldorf 
Singen Baden C Kr. Mörs. 
Sonderburg. Preußen, Reg.-Bez. Schleswig C  Zehlendorf Preußen, Reg.-Bez. Potsdam, 
Varel (Stadt) Oldenburg D Kr. Teltow. 
Wadgassen   Preußen, Reg.-Bez. Trier, Kr. D Zielenzig Preußen, Reg.-Bez. Frankfurt. 
 
Saarlouis. 
 
 
a. O. 
Außerdem ist das Ortsklassenverzeichnis, wie nachstehend angegeben, zu berichtigen. 
Heppens 
Neuende 
Dornach 
Sablon 
 
Oldenburg 
Oldenburg 
Oldenburg 
Elsaß- Loth- 
ringen, Bez. 
Ober-Elsaß 
Elsaß- Loth- 
ringen, Bez. 
Lothringen) 
 
zu streichen. 
 
 
Lübeck (mit Aus- 
schluß der Orts- 
teile Gneversdorf 
[Ortsklasse E] 
und Travemünde 
[Ortsklasse D]). 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="271" />
        247  
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 42. 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung der §§ 66, 70 usw. des Militärstrafgesetzbuchs. S. 247. — 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 248. 
 
 
 
 
 
(Nr. 4407). Gesetz, betreffend Änderung der §§ 66, 70 usw. des Militärstrafgesetzbuchs. 
Vom 14. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin abgeändert: 
1. Dem § 66 ist als zweiter Satz anzufügen: 
„In minder schweren Fällen kann, wenn die Tat nicht im Felde 
begangen ist, die Strafe bis auf vierzehn Tage mittleren oder strengen 
Arrest ermäßigt werden.“ 
2. Dem Abs. 1 des § 70 ist als zweiter Satz anzufügen: 
„In minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe bis auf drei 
Monate, im Rückfall bis auf sechs Monate ermäßigt werden.“ 
2 a. Dem Abs. 1 des § 72 ist folgender Satz anzufügen: 
„In minder schweren Fällen (§ 70 Abs. 1 Satz 2) beträgt die Er- 
höhung mindestens sechs Monate.“ 
3. Dem Abs. 1 des § 78 ist als zweiter Satz anzufügen: 
In minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe, wenn die Tat 
nicht im Felde begangen ist, bis auf drei Monate ermäßigt werden.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1914.
        <pb n="272" />
        248  
4. Dem Abs. 1 des § 95 ist als zweiter Satz anzufügen: 
„In minder schweren Fällen kann, wenn die Tat nicht im Felde, 
nicht gegen den Befehl, unter das Gewehr zu treten, und nicht unter 
dem Gewehre begangen ist, die Strafe bis auf vierzehn Tage strengen 
Arrest ermäßigt werden.“ 
5. Im Abs. 1 des § 96 ist hinter den Worten „zehn Jahren“ einzuschalten: 
„in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Mo- 
naten“. 
6. Im § 97 Abs. 1 Satz 1 treten an Stelle der Worte „Einem Jahre“ 
die Worte „sechs Monaten“ und im Satze 2 an Stelle der Worte „zwei 
Jahren" die Worte "einem Jahre“. 
§  97 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Hat die Tätlichkeit eine schwere Körperverletzung oder den Tod 
des Vorgesetzten verursacht, so ist statt auf Gefängnis oder Festungshaft 
auf Zuchthaus von gleicher Dauer zu erkennen; in minder schweren 
Fällen tritt Zuchthaus oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein.“ 
7. Dem § 110a ist als zweiter Satz anzufügen: 
„In den Fällen der §§ 106, 107 und 110 ist neben einer er- 
kannten Gefängnisstrafe die Versetzung in die zweite Klasse des Sol- 
datenstandes zulässig.“ 
8. Im § 138 Abs. 1 werden die Worte „nicht unter 14 Tagen“ gestrichen. 
9. Im § 164 Abs. 1 ist der zweite Satz zu streichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
 
(Nr. 4408.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 12. Juli 1914. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Januar 
1914, Reichs-Gesetzbl. S. 21 ff. — ist, wie folgt, geändert worden: 
I. Im Abschnitt Deutschland. A. hat mit Gültigkeit vom 30. Juni 1914 
die Nummer 53 (Reichs-Gesetzbl. S. 22) folgende Fassung erhalten: 
53. Lausitzer Eisenbahn (Rauscha-Freiwaldau; Muskau-Teuplitz-Sommer- 
feld; Hansdorf-Priebus-Lichtenberg (Kr. Sagan).
        <pb n="273" />
        — 249 — 
II. Im Abschnitt Österreich und Ungarn. I. A. ist in Nummer 19 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 26) am Schlusse hinzugefügt: 
; Wien-Großmarkthalle-Landesbahn-Landesgrenze nächst Hainburg; 
Stammersdorf-Groß Schweinbarth. 
III. Im Abschnitt Österreich und Ungarn. II. Ungarn. A. ist hinter 
Nummer 13 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) als neue Nummer, gültig vom 
7. Juli 1914, aufgenommen: 
14. Die von der Aktiengesellschaft Elektrische Lokalbahn Wien-Landesgrenze 
nächst Hainburg betriebene Strecke der elektrischen Lokalbahn Pozsony- 
Landesgrenze. 
IV. Im Abschnitt Frankreich. A. — die Linien von allgemeiner Bedeutung — 
ist am Schlusse (Reichs-Gesetzbl. S. 31) mit Gültigkeit vom 17. Juli 1914 
folgende neue Nummer aufgenommen: 
11. Von Gorcy bis zur belgischen Grenze. 
V. Im Abschnitt Schweden. (Reichs-Gesetzbl. S. 36/37) ist mit Gültigkeit 
vom 27. Juli 1914 folgendes nachgetragen: 
I. Normalspurbahnen. 
11 a. Halmstad-Näßjö und Bästra Centralbanans Eisenbahnen. 
12 a. Häßleholm-Markaryds Eisenbahn. 
21 a. Malmö-Simrishamns und Dalby-Bjärsfjölagärds Eisenbahnen. 
25 a. Nora-Bergslags Eisenbahn. 
28 a. Ostra Skänes Eisenbahnen. 
38  a. Varberg-Boräs Eisenbahn. 
II. Schmalspurbahnen. 
40 a. Finspäng-Norsholms Eisenbahn. 
40  b. Halmstad-Bolmens Eisenbahn. 
43  a. Karlshamn-Vislanda-Bolmens Eisenbahn. 
44 a. Lidköping-Hakantorps Eisenbahn. 
44 b. Lidköping-Skara-Stentorps Eisenbahn. 
45  a. Mönsteräs-Aseda Eisenbahn. 
47  a. Skara-Timmersdala Eisenbahn. 
47 b. Sköfde- Axvalls Eisenbahn. 
48  a. Västergötland-Göteborgs Eisenbahn. 
Berlin, den 12. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Petri. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        — 251 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
Nr. 43 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke niederländische Seeleute (§ 71 Abs. 2 
S. O.). S. 261. — Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen 
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 von Deutschland mit der 
Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in Vormundschaftssachen getroffene Vereinbarung. S. 252. 
 
 
(Nr. 4409.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der Seemannsordnung 
vom 2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke niederländische 
Seeleute (§ 71 Abs. 2 S. O.). Vom 30. Juni 1914. 
Nach § 71 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) greift die Krankenfürsorge dieses Gesetzes geschlechtskranken Angehörigen 
eines ausländischen Staates gegenüber nur insoweit Platz, als nach einer im 
Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung Deutschen, die zum Dienste auf 
einem Schiffe dieses Staates angestellt sind, durch die dortige Gesetzgebung oder 
durch Staatsvertrag eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist. 
Auf Grund dieser Vorschrift wird hiermit bekannt gegeben, daß der 
genannten Forderung von der niederländischen Gesetzgebung entsprochen wird. 
Berlin, den 30. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4410.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen zur 
Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 von 
Deutschland mit der Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in Vor- 
mundschaftssachen getroffene Vereinbarung. Vom 6. Juli 1914. 
In Anschluß an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft 
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 240) ist von 
Deutschland mit der Schweiz eine Vereinbarung zur Vereinfachung des Verkehrs 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1914.
        <pb n="276" />
        — 252 — 
in Vormundschaftssachen getroffen worden, und zwar durch Austausch einander 
entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die am 26. Juni 1914 
abgegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist am 30. Juni 1914 
in Berlin erfolgt. Die für Deutschland abgegebene Erklärung wird nachstehend 
bekannt gemacht. 
Berlin, den 6. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Zimmermann. 
Erklärung. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Schweizerischen Bundes- 
rat ist im Anschluß an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft 
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 die nachstehende Vereinbarung zur 
Vereinfachung des Verkehrs in Vormundschaftssachen getroffen worden. 
Artikel 1. 
Für die im Artikel 4 Abs. 2 und im Artikel 8 des Haager Abkommens 
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 vor- 
gesehenen Mitteilungen sowie für alle anderen die vormundschaftliche Fürsorge 
für Minderjährige betreffenden Angelegenheiten ist den deutschen und den 
schweizerischen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. 
Artikel 2. 
Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind 
auf seiten des Reichs- 
im allgemeinen die Amtsgerichte, jedoch 
in Württemberg die Vormundschaftsgerichte in den Ortsgemeinden, 
in der freien und Hansestadt Hamburg die Vormundschaftsbehörde 
in Hamburg 
auf seiten der Schweiz: 
die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Kantonalbehörden. 
Artikel 3. 
Die im Artikel 8 des Haager Abkommens zur Regelung der Vormund- 
schaft über Minderjährige vorgesehenen Mitteilungen sind zu richten 
im Reiche: 
1. falls der Minderjährige zu der Zeit, zu welcher die Anordnung 
der Vormundschaft erforderlich geworden ist, oder vorher seinen
        <pb n="277" />
        — 253 — 
Wohnsitz im Reiche gehabt hat, an die Vormundschaftsbehörde, 
zu deren Bezirke der Ort dieses Wohnsitzes gehört; 
2. falls ein solcher Wohnsitz des Minderjährigen nicht vorhanden 
oder nicht bekannt ist, an die in dem Heimatstaat (Bundesstaat) 
des Minderjährigen befindliche Vormundschaftsbehörde, in deren 
Bezirke seine Eltern ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben; 
3. falls auch ein solcher Wohnsitz der Eltern nicht vorhanden oder 
nicht bekannt ist, an die Vormundschaftsbehörde der Hauptstadt 
des Heimatstaats des Minderjährigen; 
in der Schweiz: 
an die nach Artikel 2 zuständige Behörde des Kantons, in dem 
der Minderjährige heimatberechtigt ist. 
Artikel 4. 
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der Behörde, an welche die Mit- 
teilung gerichtet ist, hat diese die Mitteilung von Amts wegen an die zuständige 
Behörde abzugeben und die Behörde, von welcher die Mitteilung ausgeht, hier- 
von unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 5. 
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre werden die Schreiben der beiderseitigen 
Behörden in deren Landessprache abgefaßt. 
Artikel 6. 
In den im Artikel 1 bezeichneten Angelegenheiten bleibt der diplomatische 
Weg vorbehalten, soweit dieser aus besonderen Gründen angezeigt erscheint oder 
aus dem unmittelbaren Geschäftsverkehre Schwierigkeiten entstehen. 
Artikel 7. 
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Oktober 1914 in Wirksamkeit und 
bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung 
seitens des einen oder des andern der beiden Teile. 
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Schweizerischen 
Bundesrats ausgetauscht werden. 
Berlin, den 26. Juni 1914. 
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung. 
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. 
In Vertretung: 
Zimmermann.
        <pb n="278" />
        — 254 — 
Verzeichnis 
der zum unmittelbaren Verkehre mit den deutschen Vormundschafts- 
behörden ermächtigten Kantonalbehörden: 
Zürich: Justizdirektion; 
Bern: Justizdirektion; 
Luzern: Regierungsrat; 
Uri: Regierungsrat; 
Schwyz: Departement des Armen- und Vormundschaftswesens; 
Unterwalden nid dem Wald: Chef des Vormundschaftswesens; 
Unterwalden ob dem Wald: Regierungsrat; 
Glarus: Vormundschaftsdirektion; 
Zug: Regierungsrat; 
Freiburg: Direction de la Justice; 
Solothurn: Regierungsrat; 
Basel-Stadt: Vormundschaftsbehörde; 
Basel-Landschaft: Justizdirektion; 
Schaffhausen: Vormundschaftsdirektion; 
Appenzell a. Rh.: Direktion des Gemeindewesens; 
Appenzell i. Rh.: Landammamn und Standeskommission; 
St. Gallen: Justizdepartement; 
Graubünden: Justizdepartement; 
Aargau: Justizdirektion; 
Thurgau: Vormundschaftsdepartement; 
Tessin: Dipartimento dell Interno; 
Waadt: Tribunal cantonal; 
Wallis: Département de Justice et Police; 
Neuenburg: Département de Justice; 
Genf: Département de Justice et Police. 
 
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="279" />
        255 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr.  44. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Überweisung der 2. Rate des Grundkapitals an die Landwirtschaftsbank 
für Deutsch Südwestafrika. S. 255. — Verordnung, betreffend den Schutz des geistigen und 
gewerblichen Eigentums in den Konsulargerichtsbezirken. S. 256. 
 
 
(Nr. 4411.) Verordnung, betreffend Überweisung der 2. Rate des Grundkapitals an die 
Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwestafrika. Vom 3. Juni 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs für das Südwestafrikanische Schutzgebiet, 
was folgt: 
§  1. 
Als zweite Rate des Grundkapitals der Landwirtschaftsbank für Deutsch 
Südwestafrika werden der Bank 2500 000 Mark überwiesen. 
§  2. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetbl. 1914. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1914.
        <pb n="280" />
        — 256 — 
(Nr. 4412.) Verordnung, betreffend den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums in 
den Konsulargerichtsbezirken. Vom 4. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 22 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), was folgt: 
 §  1. 
Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur 
und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, 
von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen finden in den Konsular- 
gerichtsbezirken Anwendung, zugunsten der Angehörigen eines ausländischen Staates 
jedoch nur insoweit, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekannt- 
machung von diesem Staate in dem einzelnen Konsulargerichtsbezirke die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist. 
§  2. 
Diese Verordnung tritt am 1. August 1914 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="281" />
        — 257 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
 
Nr.  45. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums. S. 257. 
 
 
(Nr. 4413). Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. De- 
zember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Vom 21. Juli 1914. 
In Hinblick auf Artikel 16 b der Pariser Verbandsübereinkunft vom 
20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel 
am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911, ist der 
Schweizerischen Regierung die schriftliche Erklärung abgegeben worden, daß diese 
Übereinkunft gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten im Deutschen Reiche auch in den 
deutschen Schutzgebieten wirksam geworden ist. 
Berlin, den 21. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Zimmermann. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 56 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1914.
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        — 259 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 46. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen. 
S. 259. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und 
Futtermitteln. S. 260. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen 
(Motorwagen und Motorfahrrädern) und Teilen davon. S. 260. 
 
 
 
 
(Nr. 4414.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Er- 
zeugnissen. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
1. 
Die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen 
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr nach § 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§  3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1914.
        <pb n="284" />
        — 260 — 
(Nr. 4415.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- 
und Futtermitteln. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln über die 
Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
§  2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr nach § 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4416.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motor- 
wagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Stein- 
kohlenteer und allen aus diesen hergestellten Ölen. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt:
        <pb n="285" />
        — 261 — 
§ 1. 
Die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und 
Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen 
hergestellten Ölen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres 
verboten. 
§  2. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus- 
nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§  3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="286" />
        <pb n="287" />
        — 263 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
  
Nr.  47. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. S. 268. — Verordnung, betreffend 
die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. S. 264 — Verordnung, betreffend das Verbot 
der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen 
Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln 
dienen. S. 265. — Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisen- 
bahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffer- 
gerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon. S. 208. — Verordnung, betreffend das 
Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe 
von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen. S. 267. — Verordnung, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärzt- 
lichen Instrumenten und Geräten. S. 268. — Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr 
und der Ausfuhr von Tauben. S. 269. — Verordnung, betreffend die Verwendung ven Tauben 
zur Beförderung von Nachrichten. S. 269.  
 
 
 
(Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im 
Namen des Reichs, was folgt: 
Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird 
hierdurch in Kriegszustand erklärt. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 58 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1914.
        <pb n="288" />
        (Nr. 4418.) Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. Vom 
31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 
(Bundesgesetzblatt S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Aus- 
nahme Elsaß-Lothringens, was folgt: 
§  1. 
Bis auf weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet eintrifft, 
verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. 
Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militärpapiere, Heimat- 
schein oder sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigen- 
schaft als Deutscher oder als staatloser ehemaliger Deutscher ausweisen kann. 
§ 2. 
Bis zum Ablauf des 3. Mobilmachungstags kann die Grenzpolizeibehörde 
von der Vorlage des Passes oder der Paßkarte absehen, wenn der Ankömmling 
a) nachweist, daß er den ständigen Aufenthalt im Reichsgebiete hat und 
sich nur vorübergehend im Ausland befand, oder 
b) sich über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und 
glaubhaft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß 
oder eine Paßkarte zu beschaffen. 
§  3. 
Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenzbezirke 
und bestimmte Zeiträume den Übertritt gewisser Arten von Personen in das 
Reichsgebiet mit anderen Ausweisen als Pässen oder Paßkarten zuzulassen. 
§  4. 
Jeder Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand erklärten Bezirk auf- 
hält, ist verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. 
Die Landeszentralbehörde kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines 
Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher 
Papiere als genügenden Ausweis zulassen. 
§  5. 
Wehrpflichtigen dürfen Pässe und Paßkarten nur mit Zustimmung des 
Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen.
        <pb n="289" />
        — 265 — 
§  6. 
Die Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden von den Landes- 
zentralbehörden erlassen. 
§  7. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4419.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, 
Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des 
Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs- 
bedarfsartikeln dienen. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Spreng- 
stoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die 
zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, über die Grenzen des Deutschen 
Reichs ist bis auf weiteres verboten.  
§  2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
58
        <pb n="290" />
        — 266 — 
§  3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4420.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahn- 
material aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, 
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon. Vom 
31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
§  1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Tele- 
graphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, 
von Fahrzeugen und Teilen davon über die Grenzen des Deutschen Reichs ist 
bis auf weiteres verboten. 
§  2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach §  1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
        <pb n="291" />
        — 267 — 
§ 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4421.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, 
die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegs- 
bedarfs zur Verwendung gelangen. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
was folgt: 
§  1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und 
dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 
über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
§  2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach §  1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§  3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
        <pb n="292" />
        — 268 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4422.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- 
und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten. Vom 
31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt:  
§  1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln sowie von 
ärztlichen Instrumenten und Geräten über die Grenzen des Deutschen Reichs ist 
bis auf weiteres verboten. 
§  2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach §  1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
 §  3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="293" />
        — 269 — 
(Nr. 4423.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben. 
Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
§  1. 
Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die Grenzen des Reichs 
ist bis auf weiteres verboten. 
§  2. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu 
gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen. 
§  3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
(Nr. 4424.) Verordnung, betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von 
Nachrichten. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz 
der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894 
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, was folgt:
        <pb n="294" />
        — 270 — 
§ 1. 
Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne 
Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
bestraft. 
§  2. 
Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando, 
das stellvertretende Generalkommando, der Gouverneur oder Kommandant einer 
Festung sowie der Marine-Stationschef, in dessen Bezirke die Tauben auf- 
fliegen sollen. 
§  3. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Hösteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="295" />
        — 271 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
Nr. 48. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 271. 
 
 
(Nr. 4425.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 2. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 4. August d. J. in Berlin zusammen- 
zutreten. Wir beauftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen 
Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1914.
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr.  49. 
 
 
  
 
Inhalt: Verordung, betreffend den Aufruf des Landsturms. S. 278. — Verordnung, betreffend die 
Eisenbahnen, welche als auf dem Kriegsschauplatz oder in der Nähe desselben liegend anzusehen 
sind. S. 274. 
 
(Nr. 4426.) Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 1. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikel II § 25 des Gesetzes, betreffend Änderungen 
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
In den Bezirken des I., II., V., VI., VIII., IX., X., XIV., XV., 
XVI., XVII., XVIII., XX. und XXI. Armeekorps ist nach näherer Anordnung 
der zuständigen Kommandierenden Generale der Landsturm aufzurufen. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1914.
        <pb n="298" />
        — 274 — 
Nr. 4427.) Verordnung, betreffend die Eisenbahnen, welche als auf dem Kriegsschauplatz 
oder in der Nähe desselben liegend anzusehen sind. Vom 1. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Vorschriften im § 31 des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie unter Ziffer 15 
der Verordnung, betreffend die Ausführung des vorstehend genannten Gesetzes 
vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) im Namen des Reichs, was folgt: 
§  1. 
Sämtliche Eisenbahnen Deutschlands sind als in der Nähe des Kriegs- 
schauplatzes befindlich anzusehen. 
§  2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="299" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 50. 
 
Inhalt: Prisenordnung. S. 27. 
 
(Nr. 4428.) Prisenordnung. Vom 30. September 1909. 
Ich genehmige die anliegende Prisenordnung und bestimme, daß die Seebefehls- 
haber Meiner Marine im Kriege bei Ausübung des Prisenrechts nach den Bestim- 
mungen der Prisenordnung verfahren. Insoweit für besondere Kriegsfälle Ab.- 
weichungen notwendig sind, haben Sie Mir diese in Vorschlag zu bringen. Ich 
ermächtige Sie, erforderliche Erläuterungen zu geben und Abänderungen vorzunehmen, 
soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. 
Rominten, den 30. September 1909. 
gez. Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
ggez. v. Tirpitz. 
Inhaltsverzeichnis. 
Abschnitt 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
II. Feindliche Schiffe und ihre Ladung. 
III. Kriegskonterbande. 
IV. Neutralitätswidrige Unterstützung. 
V. Blockade. 
VI. Verfahren bei der Anhaltung, Durchsuchung und Aufbringung. 
VII. Behandlung der Besatzung und der Passagiere aufgebrachter Schiffe. 
VIII. Behandlung aufgebrachter Schiffe und beschlagnahmter Güter. 
IX. Rechte und Pflichten des Prisenoffiziers. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1914.
        <pb n="300" />
        1. 
— 276 — 
Prisenordnung. 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Kommandanten S. M. Kriegsschiffe haben während der Dauer eines 
Krieges nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das Recht, feindliche oder 
neutrale Kauffahrteischiffe anzuhalten, zu durchsuchen und sie ebenso wie die auf 
ihnen befindlichen feindlichen und neutralen Güter zu beschlagnahmen und ausnahms- 
weise zu vernichten. 
Während eines Waffenstillstandes ruht dieses „Prisenrecht! nur dann, wenn 
das ausdrücklich vereinbart wird. 
Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Kauffahrteischiffen („Auf- 
bringung“), der Beschlagnahme von Gütern sowie der Vernichtung von 
neutralen Kauffahrteischiffen oder von Gütern aus ihrer Ladung wird 
später durch prisengerichtliches Urteil festgestellt. Das prisengerichtliche 
Verfahren findet auf Antrag eines Interessenten auch dann statt, wenn 
die einmal bewirkte Beschlagnahme vom Kommandanten selber wieder 
aufgehoben worden ist (vgl. 97). Das Prisengericht erkennt auf „(Ein- 
ziehung““ oder auf Freigabe mit oder ohne Schadenersatz, im Falle der 
Vernichtung sowie einer vom Kommandanten selber wieder aufgehobenen 
Beschlagnahme unter Umständen auf Schadenersatz. 
2. Auf neutrale Staatsschiffe ist das Prisenrecht nicht anzuwenden. 
Feindliche Staatsschiffe verfallen ohne weitere Förmlichkeiten nach Kriegsrecht 
(vgl. jedoch 
3. 
7). 
Staatsschiffe sind die Kriegsschiffe sowie die zu Staatsdienstzwecken 
verwendeten und unter staatlicher Befehlsgewalt stehenden Schiffe. Ihnen 
werden die im sonstigen Eigentume des Staates stehenden Schiffe gleichgeachtet. 
Die notwendigen Merkmale der Kriegsschiffe sind: Kriegsflagge (dazu 
in der Regel der Wimpel), vom Staat eingesetzter Befehlshaber, dessen 
Name in der Rangliste der Kriegsmarine steht, und militärisch disziplinierte 
Besatzung. Vgl. Artikel 2 bis 4, und 6 des Abkommens VII der 
II. Haager Konferenz. 
Das Prisenrecht ist nicht geltend zu machen: 
a) innerhalb neutraler Hoheitsgewässer, d. h. innerhalb eines Seegebietes, das 
in einer Breitenausdehnung von 3 sm, von der Niedrigwasserküstenlinie 
gerechnet, die Küste und die zugehörigen Inseln und Buchten begleitet;
        <pb n="301" />
        — 277 — 
als zugehörig gelten: Inseln, wenn sie nicht weiter als 6 sm von einer 
demselben Staate gehörigen Festlandsküste entfernt sind, Buchten, wenn 
ihre Küste ausschließlich in Besitz neutraler Staaten steht und ihre Öffnung 
6 sm oder weniger breit ist. 
b) innerhalb derjenigen Gewässer, welche vertragsmäßig den Kriegsoperationen 
oder den Kriegsschiffen verschlossen sind. Dieses sind: 
a) der Suezkanal einschließlich seiner Zugangshäfen und eines See- 
gebietes von 3 sm von letzteren (Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages 
von Konstantinopel vom 29. X. 1888), 
β) der Bosporus und die Dardanellen, sofern die Türkei nicht selbst 
Kriegspartei ist (Londoner Meerengenvertrag vom 13. VII. 1841; 
Artikel 10 des Pariser Friedens vom 30. III. 1865 und Anhang 
1 hierzu; Artikel 2 des Londoner Vertrages vom 13. III. 1871; 
Artikel 63 des Berliner Vertrages 13. VII. 1878), 
γ) die Gewässer von Corfu und Paxo, sofern keine anderen Mächte 
als Griechenland, Großbritannien, Frankreich, Rußland, Österreich- 
Ungarn und Deutschland an dem Kriege beteiligt sind (Artikel 2 
des Londoner Vertrages vom 14. XI. 1863 und Artikel 2 des Lon- 
doner Vertrages vom 24. III. 1864), 
δ) die Mündungen der Donau (Artikel 52 des Berliner Vertrages vom 
13. VII. 1878), 
ε) die Mündungen des Kongo und Niger und die diesen gegenüber- 
liegenden Teile des Küstenmeeres (Generalakte der Berliner Konfe- 
renz vom 26. II. 1885, Artikel 25 und 33). 
Das Prisenrecht darf auch dann nicht mehr geltend gemacht verden, wenn 
ein Kauffahrteischiff erst im Verlauf der Verfolgung oder der Anhaltung und Durch- 
suchung in die unter a und b genannten Gewässer gelangt. 
Ein unter Verletzung der vorstehenden Bestimmungen aufgebrachtes Schiff ist 
sofort wieder freizugeben, insbesondere auf Ersuchen der neutralen Regierung. 
4. Zweck der Anhaltung und Durchsuchung eines Kauffahrteischiffes ist, 
festzustellen: 
a) welche Nationalität das Schiff besitzt, 
b) ob es Konterbande an Bord hat, 
c) ob es den Feind in neutralitätswidriger Weise unterstätzt, 
d) ob es sich eines Blockadebruches schuldig gemacht hat. 
Die Anhaltung und Durchsuchung soll nur erfolgen, wenn der Kommandant 
sich hiervon einen Erfolg verspricht. Alle Maßnahmen sind in derjenigen Form durch- 
zuführen, deren Beobachtung — auch dem Feinde gegenüber — die Ehre des deutschen 
Reiches erheischt, und mit derjenigen Rücksicht gegen Neutrale, die zu üben dem 
Völkerrecht und dem deutschen Interesse entspricht. 
5. Neutrale Schiffe unter dem Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der An- 
haltung und Durchsuchung befreit. Der Befehlshaber des Konvois hat dem Komman- 
61
        <pb n="302" />
        — 278 — 
danten auf sein Ersuchen über die Eigenschaft der Schiffe und über ihre Ladung 
schriftlich jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen würde. 
Hat der Kommandant Ursache anzunehmen, daß der Befehlshaber des Konvois 
getäuscht worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle 
steht es allein dem Befehlshaber des Konvois zu, eine Nachprüfung vorzunehmen. 
Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokoll feststellen, das in Ab- 
schrift dem Offizier des Kriegsschiffes zu übergeben ist. Rechtfertigen die so fest- 
gestellten Tatsachen nach Ansicht des Befehlshabers des Konvois die Beschlagnahme 
eines oder mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits entzogen werden. 
Glaubt der Befehlshaber des Konvois jedoch weiter die Verantwortung für die Un- 
schuld der geleiteten Schiffe übernehmen zu können, so kann der Kommandant gegen 
diese Entscheidung nur Verwahrung einlegen; er hat dann den Vorfall dem Chef 
des Admiralstabs zu melden zwecks Erledigung auf diplomatischem Wege. 
Dem Befehlshaber des Konvois steht es frei, die Teilnahme eines Vertreters 
des Kommandanten an der Nachprüfung zu gestatten. 
6. Der Aufbringung unterliegen nicht: 
a) Lazarettschiffe usw. nach Maßgabe vom 2. Haager Konferenz-Abkommen X; 
b) die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der kleinen 
Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge, solange sie nicht in irgendwelcher Art 
an den Feindseligkeiten teilnehmen (2. Haager Konferenz-Abkommen XI) *). 
Die Küstenfischerei ist nicht auf die Hoheitsgewässer des betreffenden 
Staates beschränkt; der Begriff umfaßt hier die gesamte Fischerei mit Aus- 
nahme der ausgesprochenen Hochseefischerei. 
c) die mit religiösen, wissenschaftlichen und menschenfreundlichen Aufgaben 
betrauten Schiffe (2. Haager Konferenz-Abkommen XI) *). 
d) Schiffe, deren Fahrt ausschließlich die Beförderung von Parlamentären 
oder den Austausch von Kriegsgefangenen zum Zweck hat; 
e) feindliche Kauffahrteischiffe, die bei Beginn der Feindseligkeiten auf der 
Fahrt von einem deutschen oder verbündeten Hafen nach ihrem Bestim- 
mungsort oder einem sonstigen, ihnen bezeichneten Hafen begriffen und im 
Besitz eines Passierscheines sind, es sei denn, daß sie von der ihnen vor- 
geschriebenen Fahrt abgewichen sind, ohne sich deswegen hinreichend recht- 
fertigen zu können (2. Haager Konferenz-Abkommen VI, Artikel 1). 
7. Die auf See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Brief- 
postsendungen der Neutralen und der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder pri- 
vater Natur sein, sind unverletzlich. Erfolgt die Aufbringung des Schiffes, so sind 
sie vom Aufbringenden möglichst unverzüglich weiter zu befördern (2. Haager Konferenz- 
Abkommen XI Artikel 1 und 2)  **). 
 
*) Diese Vergünstigung genießen nicht China, Montenegro und Rußland für die be- 
treffenden Schiffe und Fahrzeuge ihrer Flagge. 
**) Briefsendungen folgender Staaten genießen diese Vergünstigung nicht: China, 
Montenegro und Rußland.
        <pb n="303" />
        — 279 — 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockade- 
bruches keine Anwendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen 
bestimmt sind oder von ihm kommen. 
Die Unverletzlichkeit der Briefpostsendungen entzieht die neutralen Postdampfer 
nicht den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges, also auch nicht dem Prisenrecht; 
doch soll ihre Durchsuchung nur im Notfall unter möglichster Schonung und mit 
möglichster Beschleunigung vorgenommen werden. 
8. Wird die Beschlagnahme von Schiffen und Gütern von der Prisengerichts- 
barkeit nicht bestätigt oder wird sie vor dem prisengerichtlichen Verfahren aufgehoben, 
so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, daß ausreichende 
Gründe für die Beschlagnahme vorlagen (vgl. 13c und 14c). 
Letzteres ist stets der Fall, wenn seitens einer an Bord des Schiffes befindlichen 
Person Schiffspapiere vernichtet oder beiseite gebracht sind oder wenn doppelte, 
falsche oder gefälschte Schiffspapiere an Bord vorgefunden werden, sofern die letzt- 
genannte Unregelmäßigkeit mit Umständen in Verbindung steht, die für die Auf- 
bringung oder Freigabe des Schiffes von Bedeutung sind. 
9. Auch gegen Zahlung einer Entschädigung wird der Kommandant nicht be- 
rechtigt, Schiffe oder Güter, die der Aufbringung oder Beschlagnahme nicht unter- 
liegen, gegen den Willen der Beteiligten anzufordern (zu requirieren). 
Abschnitt II. 
Feindliche Schiffe und ihre Ladung. 
10. Feindliche Schiffe unterliegen mit Ausnahme der unter 6 genannten der 
Aufbringung. Wegen der feindlichen Staatsschiffe vgl. 2. 
11. Die Eigenschaft eines Schiffes als feindlichen oder neutralen Schiffes wird 
durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist. 
Welche Flagge ein Schiff zu führen berechtigt ist, ergibt sich nach dem Flaggen- 
recht fast aller Seestaaten aus einer amtlichen Urkunde (Schiffs., Register-, Nationa- 
litäts- Zertifikat, Lettre de mer, Acte de Francisation, Seebrief, Paß, Patent, 
Fribreef usw.), die jedes Kauffahrteischiff an Bord haben muß. 
Kann die Nationalität eines Schiffes nicht einwandfrei festgestellt werden, fehlt 
insbesondere die nach dem Flaggenrecht des betreffenden Staates erforderliche Ur- 
kunde, so ist das Schiff als feindliches zu behandeln. 
12. Als feindliche Schiffe sind ferner diejenigen zu behandeln, die nach Beginn 
der Feindseligkeiten von der feindlichen zu einer neutralen Flagge übergegangen sind, wenn 
a) entweder der Kommandant nicht die Überzeugung gewinnt, daß der Über- 
gang auch ohne den Ausbruch des Krieges erfolgt wäre, z. B. infolge von 
Erbgang, Bauvertrag; 
b) oder der Übergang bewirkt ist, während das Schiff sich auf der Reise oder 
in einem blockierten Hafen befand; 
c) oder ein Rückkaufs- oder ein Rückfallsrecht vorbehalten ist; 
d) oder die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, von denen das Flaggenrecht 
nach der Gesetzgebung des Flaggenstaates abhängt.
        <pb n="304" />
        — 280 — 
13. Ist der Übergang zur neutralen Flagge innerhalb von 30 Tagen vor 
dem Ausbruch der Feindseligkeiten erfolgt, so ist das Schiff als feindliches zu be- 
handeln, wenn 
a) entweder die für die Gültigkeit des Überganges erforderlichen rechtlichen 
Bedingungen nicht erfüllt sind, also tatsächlich ein gültiger Übergang zur 
neutralen Flagge nicht stattgefunden hat; 
b) oder begründete Aussicht besteht, vor dem Prisengericht zu beweisen, daß 
der Übergang erfolgt ist, um das Schiff den Folgen seiner Eigenschaft als 
feindliches Schiff zu entziehen (vgl. 12 a), so namentlich, wenn das Schiff 
nach dem Übergang weiter in der gleichen Fahrt wie vorher verwendet wird; 
c) oder die Übertragungsurkunde nicht an Bord ist, es sei denn, daß ge- 
wichtige Gründe dafür sprechen, daß der Übergang auch ohne den Kriegs. 
ausbruch erfolgt wäre (vgl. 12 a); die Aufbringung des Schiffes gibt in 
solchem Falle nie zu Schadensersatz Anlaß (vgl. 8). 
14. Ist der Übergang zur neutralen Flagge früher als 30 Tage vor dem 
Ausbruch der Feindseligkeiten erfolgt, so ist das Schiff nur dann als feindliches zu 
behandeln, wenn 
a) der Übergang später als 60 Tage vor Ausbruch der Feindseligkeiten 
erfolgt ist, wenn ferner 
b) der Übergang nur bedingt oder unvollständig ist oder der Gesetzgebung der 
beteiligten Länder nicht entspricht oder zur Folge hat, daß die Kontrolle 
über das Schiff oder der Gewinn aus seiner Verwendung in denselben 
Händen wie vorher verbleibt, und wenn außerdem 
c) begründete Aussicht besteht, vor dem Prisengericht zu beweisen, daß der 
Übergang erfolgt ist, um das Schiff den Folgen seiner Eigenschaft als 
feindliches Schiff zu entziehen. 
Dieses kann im besonderen angenommen werden, wenn sich die Über- 
tragungsurkunde nicht an Bord befindet; die Aufbringung des Schiffes gibt 
in solchem Falle nie zu Schadensersatz Anlaß (vgl. 8). 
15. Ist der Kommandant nicht in der Lage festzustellen, welcher Flagge ein zu 
einer neutralen Flagge übergegangenes Schiff vorher angehört hat, so ist er berechtigt 
anzunehmen, daß es der feindlichen Flagge angehört hat. 
16. Als feindliches Schiff ist ferner ein neutrales Schiff zu behandeln, wenn es: 
a) eine Schiffahrt betreibt, die ihm von der feindlichen Staatsgewalt erst nach 
Ausbruch des Krieges oder innerhalb zweier Monate vorher gestattet ist, 
b) sich den Maßnahmen des Prisenrechts gewaltsam widersetzt; gegen das be- 
treffende Schiff ist mit Waffengewalt vorzugehen, bis es den Widerstand 
aufgibt; ein bloßer Fluchtversuch gilt nicht als gewaltsamer Widerstand 
(vgl. jedoch 83). 
17. Ein aufgebrachtes feindliches Schiff unterliegt der Einziehung.
        <pb n="305" />
        — 281 — 
18. Folgende Teile seiner Ladung unterliegen der Einziehung: 
a) das feindliche Gut; 
b) die dem Kapitän und dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren, 
wenn das Schiff wegen Widerstandes (siehe 16 b) aufzubringen war; 
e) Konterbande und die deren Eigentümer gehörenden Waren gemäß Ab- 
schnitt III; 
d) im Falle des Blockadebruchs die gemäß 80 einziehbaren Waren. 
19. Diese Teile der Ladung unterliegen der Beschlagnahme auch dann, wenn 
der Kommandant von der Aufbringung eines feindlichen Schiffes absieht, sofern 
sie nicht einwandfrei als neutrales Gut erwiesen sind. 
20. a) Der Kommandant hat das an Bord eines feindlichen Schiffes be- 
troffene Gut als feindliches Gut anzusehen, es sei denn, daß dessen 
Eigenschaft als neutralen Gutes einwandfrei erwiesen ist. 
b) Die Eigenschaft des auf einem feindlichen Schiff betroffenen Gutes als 
neutralen oder feindlichen Gutes bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit 
des Eigentümers. 
Besitzt dieser keine oder sowohl eine neutrale wie die feindliche Staatsangehörigkeit, 
so bestimmt sich die Eigenschaft des Gutes nach dem Wohnsitz des Eigentümers. 
Güter, die einer Aktiengesellschaft gehören, werden als feindliche oder neutrale ange- 
sehen, je nachdem die Gesellschaft ihren Sitz in feindlichem oder neutralem Lande hat. 
Der Nachweis, wessen Eigentum Teile der Ladung sind und ob sie neutrales 
Gut sind, wird an Bord im allgemeinen kaum geführt werden können. 
c) Die Eigenschaft des an Bord eines feindlichen Schiffes verfrachteten 
Gutes als feindlichen Gutes bleibt bis zur Ankunft am Bestimmungsort 
bestehen, ungeachtet eines während der Reise nach Ausbruch der Feind- 
seligkeiten eingetretenen Eigentumswechsels. 
d) Neutrales Gut kann während der Reise in feindliches Eigentum übergehen. 
Abschnitt III. 
Kriegskonterbande. 
A. Gegenstände der Konterbande. 
21. Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte, 
die nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen Gegen- 
stände und Stoffe angesehen: 
1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihre als solche 
kenntlichen Bestandteile; 
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche kennt- 
lichen Bestandteile; 
Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind; 
Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und 
ihre als solche kenntlichen Bestandteile 
3.
        <pb n="306" />
        11. 
22. 
 
— 282 — 
militärische als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke; 
militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art; 
für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere; 
Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile; 
Panzerplatten; 
Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, die 
nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt 
werden können; 
Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Anfertigung von 
Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und 
von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind. 
Absolute Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stoffe, 
die seitens des Deutschen Reiches ausdrücklich als absolute Konterbande erklärt werden. 
23. 
Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte, 
folgende für kriegerische wie für friedliche Zwecke verwendbare, unter der Bezeichnung 
relative Konterbande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen: 
 
Lebensmittel; 
 Furage und zur Viehfütterung geeignete Körnerfrüchte; 
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und 
  
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Schuhwerk; 
Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld; 
für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestandteile; 
Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen 
für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; 
festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funkentelegraphen- 
und Telephonmaterial; 
Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kenntlichen Bestandteile sowie 
Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt 
oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
Feuerungsmaterial und Schmierstoffe; 
Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht besonders für den Krieg be- 
stimmt sind; 
Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienenden 
Werkzeuge; 
Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
Geschirr und Sattelzeug; 
Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art. 
Unter „Lebensmitteln““ sind alle zur menschlichen Ernährung dienenden festen 
oder flüssigen Stoffe zu verstehen; der Ausdruck „Papiergeld““ umfaßt auch Bank- 
noten, jedoch nicht Wechsel und Schecks; Kessel und Maschinen fallen unter Nr. 6 
der Liste; als „festes Eisenbahnmaterial“ sind unter anderem Schienen, Schwellen 
Drehscheiben, Brückenteile anzusehen.
        <pb n="307" />
        24. 
— 283 — 
Relative Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stoffe, 
die seitens des Deutschen Reiches ausdrücklich als solche erklärt werden. 
25. 
Die unter 22 und 24 genannte Erklärung wird den verbündeten und 
neutralen Regierungen bekanntgegeben und den Kommandanten S. M. Schiffe mit- 
geteilt. 
26. 
Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische Zwecke nicht verwendbar 
sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden. 
27. 
werden: 
1. 
 
     
28 
1. 
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt 
Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, roher Hanf 
und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus gesponnenen 
Garne; 
ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; 
Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen; 
rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein; 
 natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für die Landwirtschaft 
verwendbaren Nitrate und Phosphate; 
Erze; 
Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegel- 
steine, Schiefer und Dachziegel; 
Porzellan und Glaswaren; 
Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 
Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung be- 
stimmten Materialien, und Firnis; 
Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Ammoniak. 
schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; 
Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und für 
Buchdruckerei; 
 Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen; 
Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer Chronometern; 
Mode- und Galanteriewaren; 
 Federn jeder Art, Haare und Borsten; 
 Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmucke; Bureau- 
möbel und Bureaubedarf. 
 Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden: 
Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken und 
Verwundeten dienen jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewichtiger 
militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefordert werden können, 
wenn sie die unter 29 vorgesehene Bestimmung haben; 
Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, auf dem sie 
vorgefunden werden oder zum Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere 
dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind. 
Reichs-Gesetzbl 1914 62
        <pb n="308" />
        — 284 — 
B. Voraussetzungen für die Behandlung als Konterbande. 
29. Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Beschlagnahme 
(s. 43), wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche oder vom Feinde 
besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist. Es macht keinen Unterschied, ob 
die Zuführung dieser Gegenstände unmittelbar erfolgt, oder ob sie noch eine Um- 
ladung oder eine Beförderung zu Lande erfordert. 
30. Der Kommandant hat die unter 29 bezeichnete feindliche Bestimmung 
ohne weiteres als vorliegend anzusehen 
a) wenn die Ware zur Ausladung in einem feindlichen Hafen oder zur Ab- 
lieferung an die feindliche Streitmacht bestimmt ist; 
b) wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll, oder wenn es einen 
feindlichen Hafen berühren oder zur feindlichen Streitmacht stoßen soll, 
bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware bestimmt ist. 
31. Hat ein Schiff Gegenstände der absoluten Konterbande an Bord, so ist 
den Angaben der Schiffspapiere über seine weitere Fahrt unbedingt Glauben zu 
schenken, es sei denn, daß das Schiff offenbar von der nach seinen Schiffspapieren 
einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist, ohne sich deswegen hinreichend rechtfertigen zu 
können, oder daß Tatsachen vorliegen, aus denen sich unwiderleglich ergibt, daß die 
betreffenden Angaben der Papiere falsch sind. (Vgl. 37 Abs. 1.) 
32. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen, sofern auch die 
Bedingungen der Nr. 35 erfüllt sind, der Beschlagnahme (s. 43), wenn bewiesen 
wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des 
feindlichen Staates bestimmt sind, es sei denn, daß im letzteren Falle nach Ausweis 
der Umstände diese Gegenstände tatsächlich nicht für den derzeitigen Krieg benutzt 
werden können. 
Gold und Silber, geprägt oder in Barren, sowie Papiergeld ist indessen stets 
als für den Krieg verwendbar anzusehen. 
Verwaltungen, die (wie z. B. lokale und städtische) nicht unmittelbar von der 
Zentralgewalt abhängen, sind nicht als Verwaltungsbehörden des Staates zu betrachten. 
33. Der Kommandant hat, sofern die Umstände dem nicht widersprechen, die 
unter 32 bezeichnete feindliche Bestimmung als vorliegend anzusehen: 
a) wenn die Sendung an eine feindliche Behörde oder 
b) an einen in Feindesland ansässigen Händler gerichtet ist, von dem feststeht, 
daß er der Streitmacht oder den Verwaltungsstellen des feindlichen 
Staates Gegenstände der fraglichen Art oder Erzeugnisse aus ihnen liefert; 
oder 
c) wenn die Sendung nach einem befestigten Platz des Feindes oder 
d) nach einem anderen Platz gerichtet ist, der der feindlichen Streitmacht als 
Operations- oder Versorgungsbasis dient. 
Kauffahrteischiffe selbst sind jedoch nicht schon um deswillen als für die feind- 
liche Streitmacht usw. bestimmt, anzusehen, weil sie nach einem der zu c und d ge-
        <pb n="309" />
        — 285 — 
nannten Plätze fahren; es müssen vielmehr bei ihnen noch andere Umstände vorliegen, 
um die Annahme einer feindlichen Bestimmung gemäß 32 zu rechtfertigen. 
34. Liegt keiner der unter 33 angeführten Fälle vor, so hat der Komman- 
dant eine feindliche Bestimmung im Sinne von Nr. 32 nur anzunehmen, wenn be- 
gründete Aussicht besteht, deren Vorhandensein zu beweisen. 
35. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Beschlag- 
nahme nur auf einem Schiff, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder vom 
Feind besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht befindet und das diese Gegen- 
stände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausladen soll, d. h. in einem Hafen, 
den das Schiff vor dem Erreichen jenes Zieles anzulaufen hat. 
36. Hat ein Schiff Gegenstände der relativen Konterbande an Bord, so ist 
den Angaben der Schiffspapiere über seine weitere Fahrt und über den Ausladungsort 
der Waren unbedingt Glauben zu schenken, es sei denn, daß das Schiff offenbar von 
der nach seinen Schiffspapieren einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist, ohne sich des- 
wegen hinreichend rechtfertigen zu können, oder daß Tatsachen vorliegen, aus denen 
sich unwiderleglich ergibt, daß die betreffenden Angaben der Papiere falsch sind. 
37. Enthalten die Schiffspapiere keine Angaben über die weitere Fahrt des 
Schiffes, oder stellen sie diesem frei, einen feindlichen Hafen anzulaufen, so kann der 
Kommandant annehmen, daß es auf der Fahrt nach einem feindlichen Hafen be- 
griffen ist. 
Enthalten die Schiffspapiere keine Angaben über den Ausladungsort von 
Gegenständen der relativen Konterbande, oder stellen sie dem Schiff frei, diese Gegen- 
stände in einem feindlichen Hafen auszuladen, so kann der Kommandant — sofern 
das Schiff einen feindlichen Hafen anlaufen darf oder soll — annehmen, daß die 
fraglichen Gegenstände in diesem Hafen auszuladen sind. 
38. Hat das feindliche Gebiet keine Seegrenze, so tritt die Bestimmung der 
Nr. 35 außer Kraft und es genügt dann schon die Erfüllung der unter 32 genannten 
Bedingung, um die Beschlagnahme von Gegenständen der relativen Konterbande zu 
rechtfertigen. 
C. Behandlung der Schiffe und der Konterbande. 
39. Befördert ein Schiff Gegenstände, die der Beschlagnahme als absolute oder 
relative Konterbande unterliegen, so kann es auf hoher See oder in den Gewässern 
der Kriegführenden während der ganzen Dauer seiner Reise aufgebracht werden, selbst 
wenn es die Absicht hat, einen Zwischenhafen anzulaufen, bevor es die feindliche 
Bestimmung erreicht. 
40. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Beförderung 
von Konterbande kann eine Aufbringung nicht bewirkt werden. 
41. Schiffe, die selbst Konterbande sind, unterliegen der Einziehung. 
Ein wegen Beförderung von Konterbande aufgebrachtes Schiff unterliegt der 
Einziehung, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Umfang oder Frachtgebühren 
mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht. 
62
        <pb n="310" />
        — 286 — 
42. Von der Ladung unterliegen der Einziehung: 
a) Gegenstände, die als absolute oder relative Konterbande beschlagnahmt 
werden dürfen; 
b) die deren Eigentümer gehörenden Waren. 
Der Rest der Ladung eines neutralen Schiffes ist einschließlich etwaigen 
feindlichen Gutes nicht einziehbar. 
43. Die Beschlagnahme der in 42 a und b bezeichneten Gegenstände hat regel- 
mäßig mittels Aufbringung des Schiffes zu erfolgen. Ausnahmen s. 46 und 47. 
44. Wenn ein Schiff bei der Anhaltung noch keine Kenntnis vom Ausbruch 
der Feindseligkeiten oder von der auf seine Ladung anwendbaren Konterbande Er- 
klärung (s. 25) hat, so kann die Konterbande zwar auch mittels Aufbringung des 
Schiffes beschlagnahmt werden; sie unterliegt aber der Einziehung nur gegen Ent- 
schädigung, während das Schiff und die übrige Ladung von der Einziehung be- 
freit ist*). 
 Das gleiche gilt, wenn der Kapitän die fragliche Kenntnis zwar erlangt, die 
Konterbande aber noch nicht in einem Hafen hat ausladen können; sein etwaiger 
Einwand, er hätte hierzu von seinem Reisewege abweichen müssen, ist nicht anzu- 
erkennen. 
45. Bei der Beurteilung, ob die fragliche Kenntnis vorliegt, ist zu berück- 
sichtigen, daß 
a) der Kriegszustand in deutschen, verbündeten und feindlichen Häfen — 
soweit sie telegraphische Verbindung haben — sofort bekannt sein wird; 
b) daß der Beginn der Feindseligkeiten den neutralen Regierungen sofort tele- 
graphisch bekanntgegeben und von ihnen sofort auf gleichem Wege ihren 
Hafenbehörden mitgeteilt wird; 
c) daß die Konterbande-Erklärung beim Beginn der Feindseligkeiten im 
Deutschen Reich veröffentlicht und den verbündeten und neutralen Re- 
gierungen telegraphisch bekanntgegeben wird, die sie ihren Hafenbehörden 
usw. unverzüglich mitteilen werden; 
d) daß die Konterbande Erklärung in feindlichen Häfen wenigstens zunächst 
nicht bekannt sein wird. 
46. Der Kommandant kann von der Aufbringung eines Konterbande be- 
befördernden Schiffes, das gemäß 41 der Einziehung nicht unterliegt, absehen, wenn 
der Kapitän bereit ist, ihm die Konterbande zu überliefern. 
Die Übergabe der Konterbande ist in dem Tagebuch des angehaltenen Schiffes 
zu vermerken; der Kapitän dieses Schiffes hat dem Kommandanten für das prisen- 
gerichtliche Verfahren beglaubigte Abschrift aller zweckdienlichen Papiere zu übergeben. 
Der Kommandant ist befugt, die ihm so überlieferte Konterbande zu zerstören. 
 
*) Ist ein feindliches Schiff unter diesen Umständen aufgebracht, so unterliegt auf 
ihm verfrachtete Konterbande, soweit sie feindliches Gut ist, als solches der Einziehung ohne 
Entschädigung.
        <pb n="311" />
        — 287 — 
47. Bezüglich des Rechtes, die zu 42 genannten Teile der Ladung unter Ab- 
sehung von der Aufbringung des Schiffes zu beschlagnahmen, vgl. 121. 
Im Falle der Nr. 44 findet dieses Recht auf die dem Eigentümer der Konter- 
bande gehörenden Waren keine Anwendung. 
Abschnitt IV. 
Neutralitätswidrige Unterstützung. 
A. Leichtere Fälle. 
48. Ein neutrales Schiff unterstützt den Feind in neutralitätswidriger Weise, 
wenn es: 
a) die betreffende Reise unter Abweichung von seiner gewöhnlichen Verwendung 
eigens zum Zwecke der Beförderung einzelner in die feindliche Streitmacht 
eingereihter Personen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des 
Feindes ausführt; 
b) mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns eine ge- 
schlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere Personen, die 
während der Reise die Operationen des Feindes unmittelbar unterstützen, 
an Bord hat. 
Der Kommandant ist unter anderem berechtigt, dieses anzunehmen, 
wenn ein mit F. T.-Einrichtung ausgerüstetes Schiff sich offenbar zur Über- 
mittelung von Kriegsnachrichten im Gebiete der Operationen befindet und 
einer ausdrücklichen Verweisung aus diesem nicht Folge leistet. 
49. Reservisten, Rekruten und Kriegsfreiwillige auf dem Wege zu ihrem Ge- 
stellungsort sind nicht als "in die feindliche Kriegsmacht eingereihte Personen“ an- 
zusehen. 
50. Unter „Nachrichtenbeförderung ist jede Übermittelung von Nachrichten 
zu verstehen, sei es, daß diese schriftlich oder mündlich oder durch Signal oder Funk- 
spruch erfolgen soll. 
51. Solange die zu 48 genannten Umstände vorliegen, unterliegt das Schiff 
der Aufbringung und Einziehung. 
Von seiner Ladung sind lediglich die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden 
Waren einbeziehbar. Bezüglich des Rechtes, diese unter Absehung von der Aufbringung 
des Schiffes zu beschlagnahmen, vgl. 121. 
52. Die Bestimmungen der Nr. 51 finden keine Anwendung, wenn das Schiff 
bei der Anhaltung noch keine Kenntnis vom Ausbruch der Feindseligkeiten hatte oder 
wenn der Kapitän nach Erlangung solcher Kenntnis die beförderten Personen noch 
nicht hatte ausschiffen können. 
Bezüglich der Frage, ob solche Kenntnis vorliegt, vgl. 45 a und b. 
53. Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte Person, die an Bord eines 
Kauffahrteischiffes betroffen wird, kann zum Kriegsgefangenen gemacht werden, auch 
wenn dieses Schiff der Aufbringung nicht unterliegt.
        <pb n="312" />
        — 288 — 
54. Personen, die, ohne in die feindliche Streitmacht eingereiht zu sein, 
während der Reise die Operationen des Feindes unmittelbar unterstützen (48b), 
dürfen nur bei gleichzeitiger Aufbringung des Schiffes festgenommen werden. 
B. Schwerere Fälle. 
55. Ein neutrales Schiff unterstützt ferner den Feind in neutralitätswidriger Weise 
a) wenn es an den Feindseligkeiten unmittelbar teilnimmt; 
Gegen das betreffende Schiff ist mit Waffengewalt vorzugehen, bis 
es sein neutralitätswidriges Verhalten aufgibt. 
b) wenn es den Befehlen oder der Kontrolle eines seitens der feindlichen 
Regierung an Bord des Schiffes eingesetzten Agenten untersteht 
c) wenn es von der feindlichen Regierung gechartert ist; 
d) wenn es gegenwärtig und ausschließlich zur Beförderung feindlicher Truppen 
oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes bestimmt ist. 
Es handelt sich hier im Gegensatz zu 48 nicht um die betreffende 
einzelne Fahrt, sondern um eine dauernde Verwendung des Schiffes für 
die betreffenden Zwecke. Solange solche Verwendung ausschließlich besteht, 
liegt neutralitätswidrige Unterstützung vor, auch wenn das Schiff bei der 
Anhaltung weder Truppen befördert noch Nachrichten übermittelt. 
56. Solange die zu 55 genannten Umstände vorliegen, ist das Schiff als 
feindliches zu behandeln (vgl. 17 bis 20). 
Von der Ladung sind auch die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren 
einziehbar. Bezüglich des Rechtes, die einziehbaren Teile der Ladung unter Absehung 
von der Aufbringung zu beschlagnahmen, vgl. 19. 
Abschnitt V. 
Blockade. 
57. Von der Verhängung einer Blockade hat der Seebefehlshaber seinem Vor- 
gesetzten und außerdem unmittelbar dem Chef des Admiralstabes der Marine möglichst 
bald Meldung zu machen. Er muß alle möglichen Schritte tun, um die Tatsache 
der Blockade möglichst schnell allgemein bekannt werden zu lassen. 
58. Die Blockade muß auf die feindlichen oder vom Feinde besetzten Häfen 
und Küsten beschränkt werden; die blockierende Streitmacht darf den Zugang zu 
neutralen Häfen und Küsten nicht versperren. 
59. Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blockade tatsächlich wirksam sein, 
unparteiisch gehandhabt und vorschriftsmäßig erklärt und bekannt gegeben werden. 
60. Die Blockade ist tatsächlich wirksam, wenn sie durch eine Streitmacht 
aufrechterhalten wird, die hinreicht, um den Zugang zur feindlichen Küste in Wirk- 
lichkeit zu verhindern. 
Die Frage, ob eine Blockade nach Zahl und Aufstellung der blockierenden 
Streitkräfte unter den vorliegenden geographischen Verhältnissen tatsächlich wirksam
        <pb n="313" />
        — 289 — 
ist, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Nachprüfung durch das Prisengericht. 
Sie wird unter anderem zu verneinen sein, wenn der Seeverkehr eines der blockierten 
Häfen mit irgendeinem nicht blockierten Hafen aufrechterhalten werden konnte (vgl. 71). 
61. Die Blockade wird unparteiisch gehandhabt, wenn sie gegen die Kauf- 
fahrteischiffe aller Flaggen gleichmäßig zur Geltung gebracht wird. 
62. Der Befehlshaber der blockierenden Streitmacht kann neutralen Kriegs.- 
schiffen gestatten, einen blockierten Hafen anzulaufen und ihn später wieder zu 
verlassen. Doch begründet die einem Kriegsschiff erteilte Erlaubnis für ein anderes 
Kriegsschiff keinen Anspruch auf die gleiche Erlaubnis. 
63. Ein neutrales Schiff, das sich nach Feststellung einer Befehlsstelle der 
blockierenden Streitmacht in Seenot befindet, hat das Recht, in die blockierte Ört- 
lichkeit einzulaufen und sie, vorausgesetzt, daß dort weder Ladung gelöscht noch ein- 
genommen ist, später wieder zu verlassen. Doch kann statt dessen die blockierende 
Streitmacht selbst dem Schiffe diejenige Unterstützung angedeihen lassen, deren es bedarf. 
64. Die Erklärung und Bekanntgabe der Blockade erfolgt vorschriftsmäßig 
gemäß 65 bis 71, 74 und 75. 
65. Die Blockadeerklärung ist entweder von der Regierung der blockierenden 
Macht oder von dem Seebefehlshaber zu erlassen. 
Sie muß enthalten: 
a) den Tag des Beginns der Blockade; 
b) die genauen geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke; 
c) die Frist, die den neutralen Schiffen gewährt werden und mindestens so 
bemessen sein muß, daß sie zum Auslaufen ausreicht. 
66. Wenn die Blockade später begonnen hat oder sich weniger weit erstreckt 
als in der Blockadeerklärung angegeben war, so ist die Erklärung nichtig und damit die 
ganze Blockade rechtlich unwirksam. In diesem Falle ist der Erlaß einer neuen 
Erklärung notwendig, um die Blockade wenigstens für die Zukunft rechtlich wirksam 
zu machen. 
Hat die Blockade früher begonnen oder erstreckt sie sich weiter, als in der 
Blockadeerklärung angegeben war, so ist die Blockade nur von dem Zeitpunkt ab 
oder nur für die Küstenstrecke rechtlich wirksam, die in der Blockadeerklärung 
bezeichnet waren. 
Ist verabsäumt, in der Erklärung die Frist zum Auslaufen anzugeben, so hat 
ein aus einem blockierten Hafen auslaufendes neutrales Schiff Recht auf freie Durch- 
fahrt, es sei denn, daß es vorher unter Kenntnis der Blockade diese einlaufend 
gebrochen hätte. Der Seebefehlshaber kann den fraglichen Mangel jederzeit durch 
Bekanntgabe einer entsprechenden Ergänzung der Erklärung an die örtlich zuständigen 
Behörden abstellen. 
67. Die Blockadeerklärung ist bekanntzugeben: 
a) den neutralen Mächten durch die Regierung der blockierenden Macht auf 
diplomatischemn Wege. Die neutralen Mächte haben für das Bekannt- 
werden der Erklärung innerhalb ihres Gebiets, zumal in ihren Häfen, 
zu sorgen,
        <pb n="314" />
        — 290 — 
b) den örtlich zuständigen Behörden durch den Befehlshaber der blockierenden 
Streitmacht. Diese haben ihrerseits möglichst bald die Erklärung den für 
den blockierten Hafen oder die blockierte Küstenstrecke zuständigen fremden 
Konsuln mitzuteilen zwecks Benachrichtigung der dort befindlichen neutralen 
Staatsangehörigen und Schiffe. 
Die Bekanntgabe kann auf jede Weise erfolgen, sofern nur sicher- 
gestellt ist, daß sie in die Hände der örtlich zuständigen Behörde gelangt. 
Es genügt in jedem Falle die Bekanntgabe an die Hafenbehörde. 
68. Ist infolge Versäumnis des Befehlshabers der blockierenden Streitmacht 
die Bekanntgabe an die örtlich zuständigen Behörden unterblieben, so hat ein aus 
einem blockierten Hafen auslaufendes neutrales Schiff*) Recht auf freie Durchfahrt, 
es sei denn, daß es vorher unter Kenntnis der Blockade diese einlaufend gebrochen hätte. 
Der Seebefehlshaber kann die fragliche Bekanntgabe jederzeit nachholen. 
69. Um die Blockade gemäß 59 rechtlich wirksam zu machen, genügt gegen- 
über einlaufenden Schiffen die Bekanntgabe zu 67a; solange diese nicht erfolgt ist, 
muß die Blockadeerklärung jedem einlaufenden Schiffe gemäß 74 besonders bekannt- 
gegeben werden. Gegenüber auslaufenden Schiffen genügt die Bekanntgabe zu 67b. 
(Vgl. 75). 
70. Wird eine Blockade über ihre ursprünglichen Grenzen ausgedehnt, so ist 
bezüglich des Gebiets, auf das die Blockade ausgedehnt wird, eine neue Erklärung 
zu erlassen und bekanntzugeben. 
Wird eine Blockade nach Aufhebung wieder aufgenommen, so ist eine erneute 
Erklärung und Bekanntgabe erforderlich. 
71. Wird eine Blockade freiwillig aufgehoben oder in ihrer Ausdehnung 
beschränkt, so ist dieses gemäß 67 bekanntzugeben. 
Eine Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn die blockierende Streitmacht sich 
infolge schlechten Wetters zeitweise entfernt hat. 
72. Ein Schiff kann wegen Blockadebruchs nur aufgebracht werden, wenn es von 
der Blockade Kenntnis hat oder solche Kenntnis bei ihm vorausgesetzt werden kann. 
73. Für die Beurteilung, ob die fragliche Kenntnis vorliegt, ist zu berücksichtigen: 
a) der Gang und der Wirkungsbereich der Bekanntgabe (vgl. 67); 
b) daß die Blockadeerklärung in deutschen und verbündeten Häfen möglichst 
bald bekanntgegeben werden wird; 
e) daß die Tatsache der Blockade in den von ihr nicht betroffenen feindlichen 
Häfen wenigstens zunächst nicht bekannt sein wird. 
74. Nähert sich ein neutrales Schiff*) einem blockierten Hafen, ohne vom 
Bestehen der Blockade Kenntnis zu haben oder ohne daß solche Kenntnis bei ihm 
vorausgesetzt werden kann, so ist ihm die Blockadeerklärung durch einen Offizier eines 
der blockierenden Schiffe bekanntzugeben. Dieser hat die Bekanntgabe unter Angabe 
 
*) Wird ein feindliches Schiff unter diesen Umständen aufgebracht, so liegt kein Blockade- 
bruch vor, der neutrale Teil der Ladung ist demnach nicht einziehbar.
        <pb n="315" />
        — 291 — 
des Tages und der Stunde sowie des Schiffsortes in dem Schiffstagebuch des Schiffes 
zu vermerken. Hiermit ist die Blockade für das Schiff rechtlich wirksam, soweit 
Erklärung und Bekanntgabe dafür in Frage kommen. 
Die Bekanntgabe an den Befehlshaber eines Konvois ist für alle geleiteten 
Schiffe verbindlich. 
75. Hat der Feind es dem Befehlshaber der blockierenden Streitmacht 
unmöglich gemacht, den örtlich zuständigen Behörden die Blockadeerklärung bekannt- 
zugeben, so hat auch ein aus einem blockierten Hafen auslaufendes neutrales Schiff*) 
Anspruch auf die unter 74 genannte besondere Bekanntgabe. 
Ist eine solche einmal erfolgt und das Schiff in den blockierten Hafen zurück- 
gekehrt, so ist bei allen später aus diesem auslaufenden Schiffen Kenntnis der Blockade 
vorauszusetzen. 
76. Ein Blockadebruch ist als vorliegend anzusehen, wenn ein Schiff den 
Blockadegürtel durchbricht oder zu durchbrechen versucht in der Absicht, einen blockierten 
Hafen zu erreichen oder aus ihm zu entkommen. 
Unter Blockadegürtel ist das in sich zusammenhängende Seegebiet zu verstehen, 
das diejenigen Kriegsschiffe beherrschen, die beauftragt sind, die tatsächliche Wirksamkeit 
der Blockade sicherzustellen. 
Die Breite des Blockadegürtels hängt ebenso wie seine Lage von militärischen 
und geographischen Verhältnissen sowie von der Lahl der verfügbaren Schiffe ab; 
doch darf er gemäß 58 nie derart liegen, daß ein neutraler Hafen oder eine neutrale 
Küste nur mittels Durchbrechens des Blockadegürtels erreichbar sind. 
77. Ein Schiff kann wegen Blockadebruchs erst aufgebracht werden, wenn es 
ein- oder auslaufend den Blockadegürtel erreicht hat. 
78. Ein Schiff, das sich eines Blockadebruchs schuldig gemacht hat, unterliegt 
der Aufbringung, solange es von einem der blockierenden Streitmacht angehörenden 
Schiffe verfolgt wird. Doch ist die Aufbringung nicht mehr zulässig, wenn die 
Blockade aufgehoben oder die Verfolgung aufgegeben ist. Letßteres ist nicht ohne 
weiteres der Fall, wenn das Schiff einen neutralen Hafen erreicht. 
79. Ein Blockadebruch durch Einlaufen liegt nicht vor, wenn das Schiff sich 
tatsächlich auf der Fahrt nach einem offenen Hafen befindet, selbst wenn das Schiff 
von diesem aus nach einem blockierten Hafen weiterfahren will oder seine Ladung 
nach einem solchen weiterbefördert werden soll. 
80. Ein Schiff, das sich des Blockadebruchs schuldig gemacht hat, unterliegt im 
Anschluß an die Aufbringung der Einziehung. Seine Ladung ist ebenfalls einziehbar, 
es sei denn, daß der Befrachter bewiesenermaßen zur Zeit der Verladung der Ware 
die Absicht eines Blockadebruchs weder gekannt hat noch hat kennen können. 
Im Bweifel hat der Kommandant die ganze Ladung als einziehbar anzusehen. 
Bezüglich des Rechtes, die einziehbaren Teile der Ladung unter Absehung von 
der Aufbringung des Schiffes zu beschlagnahmen, vgl. 121. 
  
*) Siehe Anmerkung zu 68. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 63
        <pb n="316" />
        — 292 — 
Abschnitt VI. 
Verfahren bei der Anhaltung, Durchsuchung und Aufbringung. 
81. Der Kommandant hat möglichst zu vermeiden, bei der Anhaltung und 
Durchsuchung ein Schiff unter neutraler Flagge von seinem Reiseweg abzubringen; 
er soll sich überhaupt bemühen, dem Schiffe so wenig Störung als möglich zu ver- 
ursachen. Insbesondere darf er unter keinen Umständen beanspruchen, daß der 
Kapitän an Bord des Kriegsschiffes kommt oder ein Boot, Leute der Besatzung, die 
Schiffspapiere usw. dorthin sendet. 
82. Will der Kommandant ein Schiff anhalten, so hat er es durch Signal 
und Heulen mit der Sirene zum Stoppen aufzufordern. Spätestens zugleich mit 
diesem Signal sind Flagge und Wimpel zu setzen; bei Nacht ist erstere zu beleuchten. 
Während der Jagd ist ein Zeigen der Kriegsflagge nicht erforderlich, die Führung 
einer beliebigen Handelsflagge statthaft. 
83. Stoppt das Schiff nicht auf das Signal, so sind zwei aufeinander- 
folgende blinde Schüsse und, wenn erforderlich, noch ein scharfer Schuß über das 
Schiff hinweg abzugeben. 
Stoppt das Schiff auch dann noch nicht oder leistet es Widerstand, so zwingt 
der Kommandant es zum Stoppen. 
84. Hat das Schiff gestoppt, so sendet der Kommandant einen Offizier, dem 
ein zweiter Offizier und bis zu 3 Mann als Zeugen und zur Unterstützung bei- 
gegeben sind, mit einem nicht armierten, gewöhnlich besetzten Boote (mit Flagge) an 
Bord. Von dem Anhaltungskommando tragen die Offiziere den Säbel, die Mann- 
schaften dagegen keine Waffen. Die übrige Bootsbesatzung nimmt ihre Handwaffen 
im Boote mit. 
85. Schließt die Witterung den Bootsverkehr aus, so darf der Kommandant 
bei dringendem Verdachte dem Schiffe einen Kurs vorschreiben und selbst folgen, bis 
die Durchführung der Anhaltung möglich ist. 
86. Bei dieser geht der Offizier im allgemeinen zunächst nur mit dem ihm 
zugeteilten Offizier an Bord und ersucht höflich, aber bestimmt um Vorzeigung der 
Schiffspapiere. Weigert sich der Kapitän, so befiehlt er die Vorzeigung. Eine 
weitere Weigerung berechtigt zur Aufbringung des Schiffes. 
87. Der Offizier unterzieht die Schiffspapiere einer genauen Durchsicht, prüft, 
soweit dies ohne genauere Untersuchung möglich ist, die Identität des Schiffes mit 
den Angaben der Papiere (Name am Heck, Schornsteinabzeichen, Reedereiflagge, 
Name an Booten und Bojen usw.), seine Nationalität), Dauer ihres Bestehens, 
Heimats- und Abgangshafen, Bestimmung des Schiffes, Art und Bestimmung der 
Ladung usw. 
88. Kommt der Offizier bei der Prüfung der Papiere zu der Ansicht, daß 
das Schiff der Aufbringung nicht unterliegt, so entläßt er es nach eingeholter 
Genehmigung des Kommandanten und nach Eintragung eines Vermerkes in Schiffs- 
tagebuch und Nationalitätsurkunde (anhaltendes Schiff, Zeit, Ort der Anhaltung,
        <pb n="317" />
        — 293 — 
Grund der Entlassung, Name und Dienstgrad des Kommandanten und des Offiziers). 
Vor der Entlassung ersucht er den Kapitän um eine schriftliche Erklärung, ob und 
welche Ausstellungen dieser an der Durchführung der Maßnahmen zu machen hat. 
89. Hatte der Kapitän Ausstellungen zu machen, so äußert sich der Offizier 
in einer kurzen Meldung zu diesen. Der Kommandant reicht baldigst die Erklärung, 
gegebenenfalls mit dieser Meldung unter eigener Stellungnahme, dem Chef des 
Admiralstabes unmittelbar ein. 
90. Kommt der Offizier bei der Prüfung der Papiere zu der Ansicht, daß 
das Schiff verdächtig ist, so schreitet er zur Durchsuchung. Diese umfaßt genauere 
Feststellung der Übereinstimmung zwischen dem Schiffe und den Angaben seiner Papiere 
(Änderungen an äußeren Merkmalen, Abzeichen, Lademarke, Namenschildern zu beachten.) 
und Prüfung der Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Papiere über die 
Verhältnisse von Schiff und Ladung. Die Durchsuchung erfolgt durch Befragung 
von Kapitän, Besatzung (bei Verdacht des Flaggenwechsels Vergleich der namentlichen 
Unterschrift der Besatzung mit derjenigen in der Musterrolle, falls das Flaggenrecht 
die nationale Zusammensetzung der Besatzung bestimmt) und Passagieren, bei der 
jedoch keinerlei Zwang durch Drohung auszuüben ist, und durch Untersuchung von 
Schiff und Ladung. Oiese geschieht mit Hilfe der erforderlichenfalls zu verstärkenden 
Bootsbesatzung und — falls er sich nicht weigert — im Beisein des Kapitäns, 
welcher die Öffnung der Verschlüsse und Verpackungen zu veranlassen oder die zweck- 
mäßigste Art der Öffnung anzugeben hat. Beschädigungen sind nach Möglichkeit zu 
vermeiden. 
91. Erweist sich die Durchführung der Durchsuchung als notwendig, aber als zur 
Zeit nicht durchführbar, so ist das Schiff später an einer geeigneten Stelle zu durch- 
suchen. Ergeben sich hieraus für das zu durchsuchende Schiff erhebliche Nachteile, 
so hat der Kommandant zur einstweiligen Aufbringung zu schreiten. (Vgl. 97.) 
92. Gewinnt der Offizier bei der Durchsuchung die Überzeugung, daß das 
Schiff der Aufbringung nicht unterliegt, so ist nach sorgfältiger Wiederherstellung 
des früheren Zustandes von Schiff und Ladung gemäß 88 und 89 zu verfahren. 
Ansprüche des Kapitäns aus Beschädigungen sind, wenn möglich, vor Entlassung des 
Schiffes vom Kommandanten zu regeln. 
93. Ergibt die Durchsuchung, daß nur Teile der Ladung einziehbar sind, so ent- 
scheidet der Kommandant, ob er das Schiff aufbringen oder nur die fraglichen 
Ladungsteile gemäß 121 beschlagnahmen oder das Schiff ohne weiteres freilassen 
will. Ein Verzicht auf die Beschlagnahme gegen eine Zahlung ist unstatthaft. 
(Vgl. auch 46.) 
94. Ergibt die Durchsuchung nach Anhörung des Kapitäns derartige Um- 
stände, daß der Kommandant die Einziehung des Schiffes erwarten zu können glaubt, 
so hat er im allgemeinen das Schiff aufzubringen. (Vgl. 119.) 
95. Die Aufbringung wird bewirkt durch Mitteilung zu Protokoll an den 
Kapitän, Besetzung des Schiffes durch ein Kommando und Heißen der Kriegsflagge. 
Ist eine Besetzung des Schiffes und damit das Heißen der Kriegsflagge zunächst nicht 
63“
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        — 294 — 
möglich, so ist das Schiff anzuweisen, seine Flagge niederzuholen und Fahrt und 
Kurs nach den Befehlen des Kommandanten zu regeln. 
Durch etwaiges Führen der Kriegsflagge wird das Schiff nicht zum Kriegsschiff. 
96. Über die Aufbringung berichtet der Kommandant baldigst dem Chef des 
Admiralstabes unmittelbar. Der Bericht muß enthalten: Name des Kapitäns und 
des Schiffes, Flagge, die es beim Anhalten führte, Zeit, Ort und Gründe der Auf- 
bringung. Das Prisenamt erhält bei der Einbringung Abschrift des Berichts. 
97. Ergeben sich nach erfolgter Aufbringung Beweise dafür, daß ein Schiff 
zu Unrecht aufgebracht ist, so ist es unverzüglich gemäß 92 zu entlassen. Der zu 
96 genannte Bericht ist auch in diesem Falle unter Angabe der Gründe für die 
Freilassung zu erstatten und vom Chef des Admiralstabes an das zuständige Prisen- 
gericht abzugeben. 
98. Wird ein vom Feinde aufgebrachtes Schiff wieder genommen, bevor es 
von ihm eingezogen oder zu kriegerischen Unternehmungen verwendet ist, so ist es, 
wenn deutscherseits kein Grund zu seiner Aufbringung vorliegt, freizugeben. Über 
die Freigabe ist unmittelbar an den Chef des Admiralstabes Meldung zu erstatten. 
Abschnitt VII. 
Behandlung der Besatzung und der Passagiere aufgebrachter 
Schiffe. 
99. Ist ein Schiff nach 16b (Widerstand) oder 55 a (Teilnahme an Feindselig- 
keiten) aufgebracht worden, so kann mit denjenigen Personen, die, ohne in die feind- 
liche Streitmacht eingereiht zu sein, an den Feindseligkeiten teilgenommen oder ge- 
waltsam Widerstand geleistet haben, nach dem Kriegsgebrauche verfahren werden. 
Die übrigen Personen der Besatzung werden zu Kriegsgefangenen gemacht. Wegen 
der Besatzungen bewaffneter Handelsschiffe siehe Anlage. 
100. Ist ein Schiff gemäß 10 bis 16a als feindliches oder gemäß 55b, c, d 
wegen neutralitätswidriger Unterstützung aufgebracht, so werden der Kapitän, die 
Offiziere und die Mitglieder der Besatzung — soweit sie feindliche Staatsangehörige 
sind — nicht zu Kriegsgefangenen gemacht, wenn sie sich unter Bekräftigung mit 
einem förmlichen schriftlichen Versprechen verpflichten, während der Dauer der Feind- 
seligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit den Kriegsunternehmungen des Feindes 
in Zusammenhang steht. 
Soweit die Mannschaft einem neutralen Staate angehört, ist sie bedingungslos 
freizulassen. 
Besitzen Kapitän und Offiziere eine neutrale Staatsangehörigkeit, so sind sie 
freizulassen, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während der 
Dauer des Krieges auf keinem feindlichen Schiffe Dienste zu nehmen. 
101. Ist ein neutrales Schiff gemäß 39 wegen Konterbande oder gemäß 77, 
78 wegen Blockadebruchs oder gemäß 51 wegen neutralitätswidriger Unterstützung 
aufgebracht, so wird die gesamte Besatzung — einschließlich des Kapitäns und der 
Offiziere — bedingungslos freigelassen.
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        — 295 — 
102. Die Freilassung erfolgt durch Entlassung von Bord bei Abgabe der 
Prise. Doch sind die erforderlichen Zeugen zurückzubehalten. Die Namen der 
bedingungsweise freigelassenen feindlichen und neutralen Personen sind dem Chef des 
Admiralstabes unmittelbar zu melden zwecks Mitteilung an die feindliche Macht. 
103. Passagiere aufgebrachter Schiffe sind auf freiem Fuß zu belassen und 
mit Ausnahme der erforderlichen Zeugen sobald als angängig zu entlassen. 
104. a) Die Behandlung der Kriegsgefangenen richtet sich, soweit es die Ver- 
hältnisse des Seekrieges zulassen, nach Art. 4 bis 20 der Anlage zu 2. Haager 
Konferenz. Abkommen IV. 
b) Kapitän und Besatzung aufgebrachter Schiffe — soweit sie nicht zu Kriegs- 
gefangenen gemacht sind — haben gleichwohl ihre bisherigen Dienste weiter zu ver- 
sehen bis zu ihrer Entlassung. Die Anwendung von Zwangsmitteln ist, wenn 
irgend tunlich, zu vermeiden. Sie bleiben im übrigen im Genuß ihrer Rechte, 
soweit die Verhältnisse des Krieges nicht ein anderes gebieten. 
c) An den Rechten der Passagiere aufgebrachter Schiffe soll nur in dringen- 
den Fällen gerührt werden, z. B. wegen neutralitätswidriger Handlungen (vgl. 54). 
105. Gebieten es die Umstände, so dürfen an Bord aufgebrachter Schiffe 
befindliche Personen — auch auf das Kriegsschiff — umgeschifft werden. Ihr Auf- 
enthalt auf dem Kriegsschiff darf nicht länger als unbedingt notwendig aus- 
gedehnt werden. . 
Abschnitt VIII. 
Behandlung aufgebrachter Schiffe und beschlagnahmter Güter. 
106. Der Kommandant hat nach der Aufbringung des Schiffes oder der 
Beschlagnahme der Güter sofort die Maßnahmen zu treffen, die für deren Sicher- 
stellung und für das prisengerichtliche Verfahren erforderlich sind. 
107. Bedingen die Verhältnisse eine schnelle Trennung des Kriegsschiffes vom 
aufgebrachten Schiff, so ist der Führer des Besatzungskommandos (Prisenoffizier) mit 
diesen Maßnahmen zu betrauen. 
108. Der Kommandant hat sich sofort in den Besitz der Papiere des Schiffes 
zu setzen, d. h. aller Papiere, die sich an Bord vorfinden und als Beweismittel vor 
dem Prisengericht dienen können. 
Die Papiere werden in demselben Zustand, wie sie gefunden werden, geordnet 
und mit Nummern versehen; ein Verzeichnis wird aufgestellt und vom Kommandanten 
sowie vom Kapitän unterschrieben; Papiere und Verzeichnis werden mit dem Dienst- 
siegel des Kriegsschiffes und dem Siegel des Kapitäns verschlossen und nebst einer 
Verhandlung über den Justand von Schiff und Ladung und Abschrift des zu 96 
genannten Berichtes dem Prisenoffizier zur sicheren Aufbewahrung und späteren Ab- 
lieferung an das Prisenamt übergeben. 
Sollte der Kapitän seine Unterschrift oder sein Siegel verweigern, so ist dieses 
am Schlusse des Verzeichnisses zu vermerken.
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        — 296 — 
Werden Papiere nachträglich gefunden, oder sind solche in Gegenwart von 
Zeugen vernichtet oder über Bord geworfen worden, so sind Verhandlungen darüber 
mit den Zeugen aufzunehmen und dem Prisenamt mit vorzulegen. 
109. Über die an Bord vorgefundenen Gelder und Wertsachen ist ein gemäß 
108 unterschriftlich zu vollziehendes Verzeichnis, von dem der Kapitän Abschrift er- 
hält, aufzusetzen und später an das Prisenamt abzuliefern. 
Der Kommandant hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich 
niemand etwas von der Ladung, dem Schiffsinventar und den Schiffsvorräten an- 
eignen kann. Schiff, Inventar, Vorräte und Ladung sind, soweit die personellen 
und materiellen Hilfsmittel es gestatten, mit der größten Sorgfalt zu behandeln 
und zu verwalten. 
110. S. M. Schiffe und verbündete Kriegsschiffe und genommene Prisen können 
im Bedarfsfalle gegen Empfangsbescheinigung aus der Ladung, dem Inventar und den 
Vorräten aufgebrachter feindlicher Schiffe ihren Bedarf ergänzen, soweit die Gegen- 
stände nicht einwandfrei als neutrales Gut erwiesen sind. 
Gegenüber neutralen Schiffen ist dieses nur zulässig;, wenn entweder der 
Kapitän bewogen werden kann, den Bedarf käuflich oder auf Grund der Nr. 46 zu 
überlassen, oder es sich um Gegenstände handelt, die der Einziehung unterliegen und 
auf Grund der Nr. 117 oder 121 unter Zerstörung oder Freigabe des neutralen 
Schiffes an Bord genommen sind. Zuwiderhandlungen würden berechtigte Rekla- 
mationen der betreffenden neutralen Macht zur Folge haben. 
Über Entnahme durch die eigene Prisenbesatzung s. 127. 
111. Der Kommandant sorgt für die möglichst schnelle und sichere Ein- 
bringung des Schiffes in einen deutschen Hafen oder in den einer verbündeten Macht. 
In einen neutralen Hafen darf eine Prise nur eingebracht werden, wenn die 
neutrale Macht die Einbringung von Prisen gestattet. Einen neutralen Hafen an- 
laufen darf eine Prise stets wegen Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See sowie 
wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten. Sie muß in diesen 
letzteren Fällen wieder auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, 
weggefallen ist. 
Der Kommandant erteilt dem Prisenoffizier einen entsprechenden schriftlichen 
Reisebefehl und setzt das Prisenkommando so zusammen, daß dem Prisenoffizier die 
Einbringung des Schiffes möglich ist. 
112. Der Kommandant ist berechtigt, ein gemäß 10 bis 16b als feindliches 
aufgebrachtes Schiff als Hilfsschiff zu verwenden oder es, wenn seine Einbringung 
ihm unzweckmäßig oder unsicher erscheint, zu zerstören. Das gleiche gilt für ein 
gemäß 56 aufgebrachtes Schiff, falls die Sicherheit besteht, daß eine neutralitäts- 
widrige Unterstützung der schweren Art vor dem Prisengericht erwiesen werden kann. 
Die Umwandlung in ein Kriegsschiff ist an die Bedingung des 2. Haager 
Konferenz- Abkommens VII geknüpft. 
113. Der Kommandant ist nur dann berechtigt ein gemäß 39 wegen 
Konterbande oder gemäß 77, 78 wegen Blockadebruches oder gemäß 51 wegen 
neutralitätswidriger Unterstützung aufgebrachtes neutrales Schiff zu zerstören, wenn es
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        — 297 — 
a) der Einziehung (vgl. 41, 51 oder 80) unterliegt und wenn außerdem 
b) die Einbringung das Kriegsschiff einer Gefahr auszusetzen oder den Erfolg 
der Unternehmungen, in denen es derzeit begriffen ist, gefährden könnte. 
Dieses ist u. a. anzunehmen, wenn 
α) das Schiff wegen seines schlechten Zustandes oder wegen Mangels 
an Vorräten nicht eingebracht werden kann, oder 
β) das Schiff dem Kriegsschiff nicht folgen kann und deshalb der Wieder- 
wegnahme ausgesetzt ist, oder 
γ) die Nähe einer feindlichen Macht die Wiederwegnahme des Schiffes 
besorgen läßt oder 
δ) das Kriegsschiff keine genügende Prisenbesatzung zu stellen vermag. 
114. Bevor der Kommandant sich zur Zerstörung eines Schiffes entschließt, 
hat er zu erwägen, ob der hierdurch dem Feinde entstehende Schaden den Schadens- 
ersatz aufwiegt, der für die Mitvernichtung des nicht einziehbaren Teiles der Ladung 
(vgl. 18, 42, 51, 56 und 80) zu zahlen ist. 
115. Ist ein neutrales Schiff zerstört, ohne daß nach Auffassung des Prisen- 
gerichts die zu 113b genannten besonderen Umstände vorlagen, so haben die Eigen- 
tümer von Schiff und Ladung — mochten diese einziehbar sein oder nicht — An- 
spruch auf Schadensersatz. Lagen die fraglichen Umstände zwar vor, erweisen sich 
aber das zerstörte Schiff oder vernichtete neutrale Güter als nicht einziehbar) so 
haben die betreffenden Eigentümer ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz. 
116. Vor der Zerstörung sind alle an Bord befindlichen Personen möglichst 
mit ihrem Hab und Gut in Sicherheit zu bringen und alle Schiffspapiere und 
sonstigen Beweisstücke, die nach Ansicht der Beteiligten für das Urteil des Prisen- 
gerichts von Wert sind, von dem Kommandanten zu übernehmen. 
117. Gestatten die Verhältnisse die Bergung von Teilen der Ladung oder der 
Ausrüstung, so sind für deren Auswahl in erster Linie die eigenen Erfordernisse des 
Kriegsschiffes maßgebend, in zweiter Linie die Rücksicht auf die zu zahlenden Ent- 
schädigungen (vgl. 114, 115). 
118. Bei der Versenkung von Schiffen ist möglichst dafür Sorge zu tragen, 
daß kein Hindernis für die neutrale Schiffahrt entsteht. 
119. Glaubt der Kommandant ein aufgebrachtes Schiff weder einbringen zu 
können noch versenken zu sollen, so hat er es freizulassen gemäß 92. 
120. Läßt der Kommandant ein aufgebrachtes feindliches Schiff (s. 112) frei, 
oder verzichtet er auf dessen Aufbringung, so kann der in diesem Falle gemäß 19 
und 56 zu beschlagnahmende Teil der Ladung vernichtet werden. 
121. Läßt der Kommandant ein aufgebrachtes neutrales Schiff (s. 113) frei 
oder verzichtet er auf dessen Aufbringung, so darf er auch die einziehbaren Teile der 
Ladung nur dann beschlagnahmen und gegebenenfalls vernichten, wenn die Einbringung 
des Schiffes das Kriegsschiff einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Unter- 
nehmungen, in denen es derzeit begriffen ist, gefährden könnte. 
Die überlieferten oder zerstörten Gegenstände sind im Tagebuch des angehaltenen 
Schiffes zu vermerken; der Kommandant hat sich von dem Kapitän beglaubigte Ab-
        <pb n="322" />
        — 298 — 
schrift aller zweckdienlichen Papiere übergeben zu lassen. Sobald die Überlieferung 
oder die Zerstörung erfolgt ist und die Förmlichkeiten erledigt sind, muß dem Kapitän 
die Fortsetzung der Fahrt gestattet werden. 
Ist von dem vorstehenden Recht Gebrauch gemacht, ohne daß nach Auffassung 
des Prisengerichts die fraglichen besonderen Umstände vorlagen, so haben die Eigen- 
tümer der Güter stets Anspruch auf Schadensersatz. Das gleiche gilt, wenn die be- 
schlagnahmten Güter sich als nicht einziehbar erweisen. 
122. Bei jeder Beschlagnahme von Gütern unter Absehung von der Auf- 
bringung des Schiffes finden die Bestimmungen der Nr. 96, 108 und 109 An- 
wendung, abgesehen davon, daß im Fall der Nr. 46 und 121 das Prisenamt nur 
Abschriften der Papiere erhält. Die Güter sind bei nächster Gelegenheit gemäß 
131 abzugeben. 
123. Bei jeder Zerstörung von Schiffen oder Gütern sind dem Chef des Admiral- 
stabes zwecks Übermittlung an das zuständige Prisengericht möglichst bald und sicher 
einzureichen: 
a) die Papiere und sonstigen Beweisstücke, 
b) eine Verhandlung über die Zerstörung, die Beweggründe und alle Neben- 
umstände. 
Außerdem ist dem Chef des Admiralstabes über die Zerstörung eines neutralen 
Schiffes sobald als möglich unter kurzer Angabe der Gründe unmittelbar telegraphische 
Meldung zu erstatten. 
Abschnitt IX. 
Rechte und Pflichten des Prisenoffiziers. 
124. Der Prisenoffizier führt das Kommando über das aufgebrachte Schiff und 
hat hinsichtlich desselben die Rechte und Pflichten des aufbringenden Kriegsschiffs- 
kommandanten. Er hat also vor allem für die sichere Einbringung des hiner 
und für die Beobachtung der in Abschnitt VII und VIII gegebenen Bestimmungen 
zu sorgen. 
125. Er sorgt für die Weiterführung des Schiffstagebuches und führt selbst vom 
Augenblick des Anbordkommens ab ein Tagebuch, in das alle die Reise, das Schiff, 
die Ladung und die Personen betreffenden Ereignisse einzutragen sind. 
126. Auf Versuche der Schiffsleute, das Schiff wieder in ihre Gewalt zu 
bringen, muß er gefaßt sein und ihnen vorbeugen; unnötige Zwangsmaßregeln sind 
zu vermeiden. 
127. Aus der Landung darf er im Beisein des Kapitäns und gegen Quittung 
Güter entnehmen, deren er zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf. 
128. Wenn notwendig, darf der Pisenoffizier Personen und, soweit er ge- 
mäß 110 dazu berechtigt ist, Teile der Ladung auf ein anderes Fahrzeug umschiffen; 
die Gründe hat er im Tagebuch aufzuführen. Eine Umschiffung ist stets gerecht- 
fertigt, wenn sie im Interesse der Sicherheit der Personen oder der Erhaltung der 
Ladung geschieht.
        <pb n="323" />
        — 299 — 
129. Ist die Einbringung in den befohlenen Hafen nicht möglich, so hat er 
einen anderen aufzusuchen, in den Prisen eingebracht werden dürfen (s. 111). Ist 
auch dieses nicht möglich, so hat er unter den Voraussetzungen der Nr. 112 bis 118 
zur Zerstörung des Schiffes zu schreiten, sobald die sichere Bergung der auf dem 
Schiffe befindlichen Personen, der Papiere und Beweisstücke gewährleistet ist. Die 
Bestimmungen der Nr. 123 sind zu beachten. 
130. Unmittelbar nach Ankunft in einem Hafen hat der Prisenoffizier tele- 
graphisch vom Chef des Admiralstabes weitere Befehle einzuholen. 
131. Ist der erreichte Hafen ein deutscher, oder gehört er einer verbündeten 
oder einer solchen neutralen Macht, welche die Einbringung von Prisen allgemein 
gestattet, so hat der Prisenoffizier die Prise hier abzugeben. Die Abgabe hat in 
einem deutschen Hafen an die zuständige Hafenbehörde zu erfolgen, sonst an den 
konsularischen Vertreter des Deutschen Reiches oder einer verbündeten Macht unter 
gleichzeitiger Übergabe der Papiere, Berichte und sonstigen Beweismittel zwecks 
Weitergabe an das Prisenamt. Zugleich sind die gemäß 102 freizulassenden 
Personen zu entlassen, soweit sie nicht als Zeugen zurückbehalten werden müssen. 
  
Neichs-Gesehbl. 1914. 64
        <pb n="324" />
        — 300 — 
Anlage zur Prisenordnung. 
Der Chef des Admiralstabes der Marine. 
Berlin, den 22. Juni 1914. 
A. 1512. II. 
Befehl für die Seebefehlshaber und Kommandanten über ihr 
Verhalten beim Zusammentreffen mit bewaffneten Handels- 
schiffen im Kriege. 
1. Die Ausübung des Anhaltungs-, Durchsuchungs- und Wegnahmerechtes sowie 
jeder Angriff seitens eines bewaffneten Handelsschiffes gegenüber einem deutschen 
oder neutralen Handelsschiff gilt als Seeraub. Gegen die Besatzung ist gemäß 
der Verordnung über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren vorzugehen. 
2. Leistet ein bewaffnetes feindliches Kauffahrteischiff bewaffneten Widerstand gegen 
prisenrechtliche Maßnahmen, so ist dieser mit allen Mitteln zu brechen. Die 
Verantwortung für jeden Schaden, den Schiff, Ladung und Passagiere dabei 
erleiden, trägt die feindliche Regierung. Die Besatzung ist als kriegsgefangen 
zu behandeln. Die Passagiere sind zu entlassen, außer wenn sie sich nachweis- 
bar am Widerstand beteiligt haben. Im letzteren Falle ist gegen sie das außer- 
ordentliche kriegsrechtliche Verfahren anzuwenden. 
Auf Allerhöchsten Befehl. 
gez. v. Pohl. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="325" />
        — 301 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr.  51. 
Inhalt: Prisengerichtsordnung. S. 301. — Verordnung, betreffend den Beginn der Prisengerichts- 
barkeit und den Sitz der Prisengerichte. S. 314. — Ausführungsbestimmungen zur Prisen- 
gerichtsordnung vom 15. April 1911. S. 315. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Nr. 4429.) Prisengerichtsordnung. Vom 15. April 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit, vom 
3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt: 
I. Amfang der Prisengerichtsbarkeit. 
§  1. 
Gegenstand der Prisengerichtsbarkeit ist die Entscheidung über die Rechtmäßig- 
keit der in einem Kriege gemachten Prisen. 
Die Entscheidung erstreckt sich: 
1. wenn die Beschlagnahme zur Einbringung der Prise geführt hat, auf die 
Fragen, 
a) ob das in Beschlag genommene Eigentum einzuziehen oder freizu- 
geben ist; 
b) ob für die Beschlagnahme des freizugebenden Eigentums ausreichende 
Gründe vorlagen; 
2. wenn die Beschlagnahme zum Untergange der Prise geführt hat, auf die 
Fragen, 
a) ob das untergegangene Eigentum der Einziehung unterlag oder nicht; 
b) ob für die Beschlagnahme des nicht einziehbaren Eigentums aus- 
reichende Gründe vorlagen. 
Ist ein neutrales Kauffahrteischiff oder neutrales Gut aus der Ladung eines 
solchen zerstört oder sind aus der Ladung eines nicht aufgebrachten neutralen Kauf- 
fahrteischiffs gegen den Willen des Kapitäns Güter in Beschlag genommen worden, 
so ist zunächst zu entscheiden, ob die Zerstörung oder die Beschlagnahme recht- 
mäßig war. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 65 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1914.
        <pb n="326" />
        — 302 — 
Ist die Prise während des prisengerichtlichen Verfahrens ganz oder zum Teil 
gegen Hinterlegung des Wertes. herausgegeben oder zur Hinterlegung des Erlöses 
öffentlich verkauft worden, so ist zu entscheiden, ob der hinterlegte Betrag für Rechnung 
des Reichs einzuziehen oder freizugeben ist. Im übrigen erfolgt, wenn die Prise vor 
ihrer prisengerichtlichen Aburteilung freigegeben oder herausgegeben worden ist, die 
Entscheidung nur im Falle einer Reklamation; sie beschränkt sich auf die Frage, ob 
ausreichende Gründe für die Beschlagnahme vorlagen. 
Auf Antrag ist ferner zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Schadenersatz 
zu leisten ist. 
§ 2. 
Prisen im Sinne dieser Verordnung sind feindliche oder neutrale Kauffahrtei- 
schiffe — d. h. alle Schiffe, die nicht Staatseigentum sind — sowie auf solchen 
Schiffen befindliche feindliche oder neutrale Güter) sofern sie in Ausübung des Prisen- 
rechts in Beschlag genommen werden.  
II. Behörden. 
§  3. 
Entscheidende Behörden in Prisensachen sind in erster Instanz die Prisen- 
gerichte, in zweiter Instanz das Oberprisengericht in Berlin. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt: 
1. der Beginn und die Beendigung der Prisengerichtsbarkeit sowie der Tätig- 
keit der einzelnen Prisenbehörden; 
2. der Sitz und die Bezirke der Prisengerichte. 
§  4. 
Vorbereitende Behörden in Prisensachen sind die Prisenämter. Der Reichs- 
kanzler überträgt die Befugnisse eines Prisenamts unter Zuweisung eines bestimmten 
Bezirkes entweder einem Amts- oder Schutzgebietsgericht oder einem einzelnen rechts- 
kundigen Reichs-, Staats-, Kolonial- oder Kommunalbeamten. 
III. Zusammensetzung der Prisengerichte. 
§ 5. 
Das Prisengericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Ein- 
schluß des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen rechtskundig sein. Von den übrigen 
Beisitzern soll je einer ein Seeoffizier, ein Vertreter des Reedergewerbes und ein 
Vertreter des Seehandels sein. 
Der Vorsitzende wird von dem rechtskundigen Beisitzer vertreten. Für jeden 
Beisitzer wird ein Vertreter, für den rechtskundigen ein rechtskundiger Vertreter bestellt.
        <pb n="327" />
        — 303 — 
6. 
§ 
Das Oberprisengericht enrscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit 
Einschluß des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen rechtskundig sein. Von den übrigen 
Beisitzern soll je einer ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, ein Seeoffizier, ein 
Vertreter des Reedergewerbes und ein Vertreter des Seehandels sein. 
Der Vorsitzende wird durch den vom Reichskanzler beauftragten rechtskundigen 
Beisitzer vertreten. Für jeden Beisitzer wird ein Vertreter, für die rechtskundigen 
werden rechtskundige Vertreter bestellt. 
§  7. 
Rechtskundig im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Personen, welche 
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Reiche oder 
in einem Bundesstaate haben. 
§ 8. 
Der Reichskanzler erläßt die Geschäftsordnungen für das Oberprisengericht und 
die Prisengerichte und beaufsichtigt deren Geschäftsführung. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und übt die Sitzungspolizei aus. Die 
§§ 177 bis 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. 
§ 9. 
Bei dem Oberprisengericht und jedem Prisengerichte wird ein Kaiserlicher 
Kommissar bestellt, der die Interessen des Reichs auch bei den in dem Bezirke des 
Prisengerichts gelegenen Prisenämtern wahrzunehmen hat. 
Dem Kommissare können Stellvertreter beigegeben werden, die seinen dienst- 
lichen Anweisungen nachzukommen haben. 
Der Kaiserliche Kommissar bei dem Oberprisengericht untersteht dem Reichs. 
kanzler. Er ist befugt, den Kaiserlichen Kommissaren bei den Prisengerichten An- 
weisungen zu erteilen. 
§ 10. 
Die Mitglieder des Oberprisengerichts und der Prisengerichte (Prisenrichter) 
mit Einschluß der Vorsitzenden und der Vertreter, die Kaiserlichen Kommissare und 
deren Stellvertreter werden vom Kaiser ernannt. 
Das Amt der Prisenrichter ist ein Ehrenamt. Es fann nur von einem 
Deutschen versehen werden. 
Die Prisenrichter sind vor ihrem Amtsantritte zu vereidigen. Der Eid lautet: 
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Prisenrichters getreulich zu erfüllen und meine Stimme nach bestem 
Wissen und Gewissen abzugeben, so wahr mir Gott helfe. 
Die Vereidigung des Vorsitzenden erfolgt durch den Reichskanzler oder einen 
von ihm beauftragten höheren Reichs- oder Staatsbeamten, die Vereidigung der 
übrigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden des Gerichts, dem sie zugeteilt sind. 
65*
        <pb n="328" />
        — 304 — 
Die Prisenrichter haben während der Dauer und in Ansehung ihres Amtes 
alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten. Die Vorschriften des § 16 des 
Reichsbeamtengesetzes finden auf sie keine Anwendung. 
§ 11. 
Die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich des Bureau-, Kanzlei- und Unter- 
beamtenpersonals, der Geschäftsräume und der Bureaubedürfnisse trifft der Reichskanzler. 
IV. Zuständigkeit der Prisenbehörden. 
§ 12. 
Die örtliche Zuständigkeit des Prisenamts bestimmt sich nach dem Hafen, in 
dem die Prise eingebracht ist, diejenige des Prisengerichts nach dem Prisenamte, das 
ihm nachgeordnet ist. 
Das Prisenamt in Hamburg ist auch für die in ausländische Häfen ein- 
gebrachten Prisen zuständig; das Prisengericht in Hamburg ist auch zuständig für die 
Fälle, in denen die Beschlagnahme der Prise zu ihrem Untergange geführt hat oder 
die Prise vor der Einbringung wieder freigegeben worden ist. Der Reichskanzler ist 
befugt, die Zuständigkeit anders zu regeln. 
§ 13. 
Das Oberprisengericht ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über 
die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen die Urteile und Beschlüsse der 
Prisengerichte. 
V. Vorbereitendes Verfahren. 
§ 14. 
Die zuständige Behörde des Hafens, in den die Prise eingebracht worden ist, 
hat nach der Abgabe der Prise unverzüglich das Prisenamt zu benachrichtigen. 
Ist die Prise in einem ausländischen Hafen an den deutschen Konsul abgegeben, 
so hat dieser das Prisenamt zu benachrichtigen. 
Das Prisenamt benachrichtigt unverzüglich den zuständigen Kaiserlichen Kommissar. 
§ 15. 
Das Prisenamt entsiegelt die eingereichten Papiere sobald als möglich in 
Gegenwart des Prisenführers oder, falls dieser verhindert ist, eines Vertreters der 
Hafenbehörde und unter Zuziehung des Kapitäns der Prise. Es stellt den Befund 
unter Zugrundelegung des von dem Kommandanten des Kriegsschiffs oder dem 
Piisenoffizier ausgenommenen Verzeichnisses der Schiffspapiere fest. Es vermerkt, ob 
die Ladung der Prise unter Verschluß und Siegel vorgefunden wird, und vernimmt 
sodann den Kapitän und, soweit es zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich 
erscheint, die übrigen an Bord der Prise befindlichen Personen zu Protokoll.
        <pb n="329" />
        — 305 — 
§ 16. 
Das Prisenamt nimmt unmittelbar nach Besichtigung der Prise unter Zuziehung 
von Sachverständigen über Schiff und Ladung ein Inventar auf. 
Es kann sich dabei der Mitwirkung der Hafenbehörde bedienen, an welche die 
eingebrachte Prise abgegeben worden ist. 
§  17. 
Auch sonst erhebt das Prisenamt über alle Tatsachen, die für die Entschei- 
dungen des Prisengerichts von Erheblichkeit sind, sobald als möglich, wenn nötig 
unter Zuziehung von Sachverständigen, Beweis. 
§ 18. 
Bei der Beweisaufnahme hat der Prisenbeamte einen vereidigten Protokoll- 
führer zuzuziehen. In dringenden Fällen kann er den Protokollführer selbst vereidigen. 
Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Proto- 
koll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Bezeichnung der Beteiligten und 
der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen enthalten und ersehen lassen, ob die 
für die Verhandlung vorgeschriebenen Formen beobachtet worden sind. 
Das Protokoll ist den beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, behufs 
Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, und von ihnen zu unter- 
schreiben. Wird das Protokoll genehmigt, so ist dies zu vermerken. Wird die 
Genehmigung versagt oder unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund anzugeben. 
Das Protokoll ist von dem Prisenbeamten und dem Protokollführer zu unter- 
schreiben.  
§  19. 
Der Kaiserliche Kommissar kann stets von dem Stande der Sache durch Ein- 
sicht der Akten Kenntnis nehmen. Er ist, soweit tunlich, von allen Verhandlungen 
und Vernehmungen zu benachrichtigen und befugt, ihnen beizuwohnen und Anträge 
zu stellen. 
Erklärt er, die Sache sofort zur Entscheidung des Prisengerichts bringen zu 
wollen, so ist das vorbereitende Verfahren einzustellen. 
Nach Abschluß oder Einstellung des vorbereitenden Verfahrens übersendet das 
Prisenamt die Akten unverzüglich dem Kaiserlichen Kommissar. 
§ 20. 
Der Kaiserliche Kommissar ist nach Eingang der Akten berechtigt, weitere Er- 
hebungen durch Ersuchen der zuständigen Behörden zu veranlassen. 
Erachtet er die Angelegenheit für spruchreif, so überreicht er die Akten dem 
zuständigen Prisengerichte mit einem Schriftsatz, in dem er einen bestimmten, mit 
Gründen versehenen Antrag stellt.
        <pb n="330" />
        — 306 — 
§ 21. 
Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich der prisengerichtlichen Ab- 
urteilung nicht unterliegen, kann das Prisenamt mit Zustimmung des Kaeiserlichen 
Kommissars die Herausgabe an den Empfangsberechtigten oder, falls die Einziehung 
in Frage kommt, die Übergabe an die zuständige Staatsanwaltschaft verfügen. Ver- 
sagt der Kommissar die Zustimmung, so sind die Akten durch seine Vermittlung un- 
verzüglich dem Prisengerichte zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Herausgabe kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß wegen 
der Kosten des Verfahrens in einer von dem Prisengerichte zu bestimmenden Höhe 
Sicherheit geleistet wird. 
§ 22. 
In den Fällen, in denen die Beschlagnahme nicht zur Einbringung der Prise 
geführt hat, geht das gesamte Beweismaterial dem Prisengericht unmittelbar durch 
den Chef des Admiralstabs zu. In diesen Fällen liegen die Geschäfte des Prisen- 
amts dem Prisengericht ob. 
§ 23. 
Die Bestimmungen der §§ 14 bis 22 finden entsprechende Anwendung, wenn 
Hafenbehörden oder Truppen auf Grund des Prisenrechts Eigentum in Beschlag ge- 
nommen haben. 
VI. Verfahren vor dem Prisengerichte. 
§  24. 
Das Prisengericht kann jederzeit nach Anhörung des Kaiserlichen Kommissars 
die Vornahme weiterer Erhebungen durch Ersuchen der zuständigen Behörden oder 
durch ein eigenes beauftragtes Mitglied veranlassen. 
§ 25.. 
Auf Antrag des Kaiserlichen Kommissars kann das Prisengericht auch ohne 
mündliche Verhandlung durch Urteil dahin erkennen, daß die Prise ganz oder zum 
Teil freizugeben ist. Die Freigabe kann von der Bedingung abhängig gemacht 
werden, daß wegen der Kosten des Verfahrens in einer von dem Prisengerichte zu 
bestimmenden Höhe Sicherheit geleistet wird. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn durch die Freigabe 
die Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz wesentlich erschwert werden würde. 
In dem Urteil ist die Ausführung von Rechten auf Schadensersatz vorzu- 
behalten. 
§ 26. 
Das Prisengericht hat, auch wenn die Freigabe gemäß § 25 erfolgt ist, die 
Beteiligten alsbald aufzufordern, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten Frist 
durch Einreichung einer Reklamationsschrift geltend zu machen. Die Frist darf nicht 
weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zwei Monate betragen.
        <pb n="331" />
        — 307 — 
Die Zustellung der Aufforderung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung 
mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Die Zustellung gilt als be- 
wirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Bekanntmachung 
enthaltenden Blattes. 
An die ihrem Wohnort nach bekannten Beteiligten ergeht, soweit sie eine 
Reklamationsschrift nicht schon eingereicht haben, eine besondere Bekanntmachung 
durch Aufgabe zur Post; jedoch gilt auch diesen Beteiligten gegenüber die öffentliche 
Bekanntmachung als Zustellung. 
Als Beteiligte gelten: 
1. die Eigentümer der beschlagnahmten Schiffe und Güter; 
2. alle Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse daran haben, daß die 
Prise freigegeben wird oder daß die Eigentümer Schadensersatz erhalten. 
§  27. 
Die Reklamationsschrift muß die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf 
welche die Reklamation gestützt wird; Urkunden sind, wenn angängig, in Urschrift 
beizufügen. 
Sie muß von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen 
Gerichte zugelassenen Rechtsanwalte, der die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, 
unterschrieben sein. 
Wohnt der Reklamant nicht an dem Amtssitz des Prisengerichts, so hat er 
eine daselbst wohnhafte Person anzugeben, an die Zustellungen für ihn erfolgen sollen. 
§ 28. 
Soweit bis zum Ende der Reklamationsfrist eine Reklamation nicht erhoben 
worden ist, spricht das Gericht nach Anhörung des Kaiserlichen Kommissars auf 
Grund des vorliegenden Beweismaterials sein Urteil. 
§ 29. 
Ist eine Reklamation rechtzeitig erhoben, so bestimmt der Vorsitzende den 
Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Kaiserliche Kommissar und der Reklamant 
sind von Amts wegen zu laden. Über mehrere Reklamationen wegen des gleichen 
Gegenstandes ist in der Regel gleichzeitig zu verhandeln. 
§ 30. 
Auf Antrag oder von Amts wegen kann ein Termin verlegt, eine Verhandlung 
vertagt und ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmt werden. 
§ 31. 
Der Kaiserliche Kommissar kann stets von den Akten Einsicht nehmen. 
Dem Reklamanten und seinem Bevollmächtigten ist mit Justimmung des Kaiser- 
lichen Kommissars auf sein Verlangen vor dem Termine die Akteneinsicht zu gestatten. 
Der Kaiserliche Kommissar darf seine Justimmung nur insoweit versagen, als es die 
militärischen Interessen erfordern.
        <pb n="332" />
        — 308 — 
§ 32. 
Die mündliche Verhandtung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß 
des Prisengerichts für die ganze Verhandlung oder für einen Teil ausgeschlossen werden, 
wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit besorgen läßt. 
Die Bestimmungen der §§ 174 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
§ 33. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des mit der Bericht- 
erstattung beauftragten Beisitzers. Hierauf werden der Kaiserliche Kommissar und der 
Reklamant mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört. Die Anführung neuer 
Tatsachen und Beweismittel ist gestattet. 
Der Reklamant muß sich durch einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen 
Rechtsanwalt, der die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, vertreten lassen. Das 
Prisengericht kann auch einen anderen rechts- oder sachkundigen Vertreter zulassen. 
Ist der Reklamant in dem Termine nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl. 
in der Sache verhandelt. 
§  34. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird ein vereidigter Protokollführer zugezogen. 
Die Vorschriften der §§ 159 bis 163 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
§  35. 
Das Prisengericht entscheidet unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des 
Verfahrens. 
Will es sein Urteil auf Umstände gründen, die nicht Gegenstand der münd- 
lichen Verhandlung gewesen sind, so ist der Reklamant vorher zu hören. 
Auf die Beratung und Abstimmung finden die §§ 194 bis 198 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Der Berichterstatter stimmt zuerst ab, 
der Vorsitzende zuletzt; im übrigen stimmt das jüngere Mitglied vor dem älteren. 
§ 36. 
In der Urteilsformel sind alle Fragen zu erledigen, auf die sich die Ent- 
scheidung nach den Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 erstreckt. 
§  37. 
Das Urteil muß ferner entscheiden, von wem die Kosten des Verfahrens zu 
tragen sind. 
Soweit die Reklamation abgewiesen wird, sind dem Reklamanten die durch 
seine Reklamation entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sind die Kosten 
durch mehrere verbundene Reklamationen entstanden, so ist die Beteiligung zum Maß- 
stab zu nehmen. · 
Soweit der Reklamation stattgegeben wird, fallen die Kosten dem Reiche zur 
Last. Ihm sind, soweit der Reichskanzler die Gegenseitigkeit für verbürgt erklärt,
        <pb n="333" />
        — 309 — 
auch die notwendigen Auslagen des Reklamanten aufzuerlegen, es sei denn, daß für 
die prisenrechtliche Maßregel, auf welche sich die Reklamation bezieht, ausreichende 
Gründe vorlagen. 
Ist ein Schiff, das Konterbande befördert hat, freigelassen worden, so sind die 
Kosten, die durch das Verfahren wegen Einziehung der Konterbande sowie durch die 
Erhaltung von Schiff und Ladung während der Untersuchung entstanden sind, dem 
Schiffe aufzuerlegen, auch wenn keine Reklamation erhoben ist. 
Die Höhe der Kosten wird durch Beschluß festgesetzt. Der Beschluß kann mit 
dem Urteil verbunden werden. 
§ 38. 
Das Urteil ist mit Gründen zu versehen. Es enthält die Namen der Richter, 
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden und einem 
rechtskundigen Beisitzer zu unterschreiben. Es wird mit der Eingangsformel „Im 
Namen des Reichs““ ausgefertigt. 
VII. Berufung. 
§ 39. 
Gegen die Urteile der Prisengerichte steht, abgesehen von dem Falle des § 25, 
sowohl dem Kaiserlichen Kommissar als auch dem Reklamanten die Berufung zu. 
Die Berufung muß bei dem Prisengerichte binnen zwei Wochen nach Zustellung 
des Urteils schriftlich eingelegt werden. 
Der Berufungskläger muß binnen weiterer vier Wochen mittels einer Recht- 
fertigungsschrift eine bestimmte Erklärung darüber abgeben, weshalb er die Ent- 
scheidung anfechte und inwieweit er ihre Anderung beantrage. 
Die Rechtfertigung der Berufung kann mit der Einlegung verbunden werden. 
Die Berufungs- und die Rechtfertigungsschrift des Reklamanten müssen von 
einem bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalte, der die Fähigkeit zum 
Richteramt erlangt hat, unterzeichnet sein. 
Das Gericht kann die nachträgliche Beibringung einer beglaubigten Vollmacht 
anordnen. 
§ 40. 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt oder ist die Rechtfertigungsschrift 
nicht in der vorgeschriebenen Frist oder Form angebracht, so hat das Prisengericht 
das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. 
Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses 
auf die Entscheidung des Oberprisengerichts antragen. Das Prisengericht kann seinen 
Beschluß nicht ändern; es hat die Akten durch Vermittlung des Kreiserlichen 
Kommissars zur Entscheidung an das Oberprisengericht einzusenden. 
§ 41. 
Das Prisengericht ist auf Antrag des Berufungsklägers berechtigt, die im 
§ 39 Abs. 2, 3 vorgeschriebenen Fristen zu verlängern. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 66
        <pb n="334" />
        — 310 — 
§  42. 
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und in der vorgeschriebenen Frist und 
Form gerechtfertigt, so werden die Berufungs- und die Rechtfertigungsschrift dem 
Gegner des Berufungsklägers mit der Aufforderung zugestellt, innerhalb einer Frist 
von zwei Wochen eine Gegenerklärung einzureichen. Auf die Gegenerklärung des 
Reklamanten findet die Vorschrift des § 39 Abs. 5 Anwendung. 
§ 43. 
Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist übersendet der 
Kaiserliche Kommissar die Akten dem Oberprisengerichte. 
§ 44. 
Auf die Verhandlung vor dem Oberprisengerichte finden die Vorschriften der 
§§ 24, 25, 29 bis 38 entsprechende Anwendung. 
Sind durch das angefochtene Urteil nicht alle Fragen erledigt, auf welche sich 
die Entscheidung des Oberprisengerichts zu erstrecken hat, so kann die Sache, soweit 
eine neue Verhandlung erforderlich ist, an das Prisengericht zurückverwiesen werden. 
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 45. 
Die zur Sicherung und Erhaltung der Prise sowie die zur Unterbringung 
und Verpflegung der zurückgehaltenen Personen der Besatzung nötigen Maßregeln 
trifft die Hafenbehörde, an welche die eingebrachte Prise abgegeben worden ist. Sie 
hat dabei dem Ersuchen des Prisenamts Folge zu leisten. Die entstehenden baren 
Auslagen werden durch Vermittlung des Prisenamts erstattet. 
§ 46. 
Ist die Prise einer erheblichen Wertverringerung ausgesetzt oder würde ihre 
Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so hat das Prisenamt nach 
Anhörung der Beteiligten und des Kaiserlichen Kommissars den öffentlichen Verkauf 
der Prise und die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Ist Gefahr im Verzuge, 
so bedarf es der Anhörung nicht. Versagt der Kommissar die Justimmung, so sind 
die Akten durch seine Vermittlung unverzüglich dem Prisengerichte zur Entscheidung 
vorzulegen. 
§ 47. 
Ist die Prise in einen ausländischen Hafen eingebracht, so finden die Vor- 
schriften des V. Abschnitts sowie diejenigen der §§ 45, 46 nur insoweit Anwendung, 
als es die Verhältnisse gestatten. 
Die deutschen Konsuln haben, sobald ihnen die Prise übergeben ist, zur vor- 
läufigen Feststellung des Tatbestandes diejenigen Ermittlungen und Beweiserhebungen
        <pb n="335" />
        — 311 — 
vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden und nach den für ihren Amtssitz maß- 
gebenden Gesetzen zulässig sind; die Konsuln sind hierbei zur eidlichen Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen befugt. Bare Auslagen werden ihnen von dem 
nach § 12 zuständigen Prisenamt erstattet. 
§ 48. 
Die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens die Herausgabe des 
Schiffes oder der Ladung gegen Hinterlegung des Wertes beantragen. Dem Antrag 
kann nur mit Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars stattgegeben werden. Für 
die Entscheidung ist das Prisengericht oder, falls das Verfahren in der Berufungs- 
instanz anhängig ist, das Oberprisengericht zuständig. 
§  49. 
Gegen die Anordnungen des Prisenamts sowie gegen diejenigen Entscheidungen 
des Prisengerichts, die der Verufung nicht unterliegen, steht jedem, dessen Recht durch 
sie beeinträchtigt wird, sowie dem Kaiserlichen Kommissare das Rechtsmittel der Be- 
schwerde zu; jedoch sind die gemäß § 26 Abs. 1, §§ 29, 30, 32) § 33 Abs. 2 
erlassenen Beschlüsse und Anordnungen der Anfechtung entzogen. 
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist gegenüber Anordnungen 
des Prisenamts das Prisengericht, gegenüber solchen des Prisengerichts das Ober- 
prisengericht. Die von dem Prisengericht in der Beschwerdeinstanz erlassenen Be- 
schlüsse können durch weitere Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde wird 
bei der Stelle eingelegt, deren Entscheidung angefochten wird. Sie kann in dringen- 
den Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, in der auch 
neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden dürfen. Erachtet das Prisenamt 
oder das Prisengericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, 
die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde- 
schrift mit den Akten binnen drei Tagen durch Vermittlung des Kaiserlichen Kom- 
missars dem Beschwerdegerichte vorzulegen. 
Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Vollziehung der angefochtenen 
Entscheidung nicht gehemmt, es sei denn, daß die Stelle, welche die Entscheidung 
erlassen hat, oder das Beschwerdegericht ein anderes anordnet. 
Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des Beschwerdeführers die Beschwerde 
zur schriftlichen Gegenerklärung mitteilen; es kann Ermittlungen anordnen oder selbst 
vornehmen. Über die Beschwerde wird ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung 
des Kaiserlichen Kommissars entschieden. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, 
so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. 
§  50. 
Soweit nicht der Kaiser über eine verurteilte Prise zu Iwecken der Kriegs- 
führung verfügt, wird sie dem Reichskanzler für sonstige Zwecke des Reichs zur Ver- 
66*
        <pb n="336" />
        — 312 — 
fügung gestellt; dieser ist ermächtigt, sie für Rechnung des Reichs verkaufen zu 
lassen. Die erforderlichen Maßnahmen hat der Kaiserliche Kommissar zu veranlassen. 
§  51. 
Hinsichtlich der Gerichtssprache finden die §§ 186 bis 193 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Eingaben, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben keinen Anspruch 
auf Berücksichtigung. 
§ 52. 
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidungen müssen 
verkündet werden. Urteile sowie nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen sind 
von Amts wegen zuzustellen. 
§ 53. 
Die Vollstreckung der Urteile ist erst nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. 
Rechtskräftig werden die Urteile, wenn sie mit dem Rechtsmittel der Berufung nicht 
mehr angefochten werden können. 
§ 54. 
Auf das Verfahren bei Zustellungen finden, soweit diese Verordnung nicht ein 
anderes bestimmt oder die besonderen Verhältnisse des Prisengerichtsverfahrens ein 
anderes geboten erscheinen lassen, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für Zu- 
stellungen von Amts wegen entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über Zu- 
stellungen in den Schutzgebieten bleiben unberührt. 
Schriftstücke, die dem Kaiserlichen Kommissare zuzustellen sind, werden ihm in 
Urschrift vorgelegt. Beginnt mit der Zustellung der Lauf einer Frist, so hat der 
Kommissar den Tag der Vorlegung auf der Urschrift zu vermerken. 
§ 55. 
Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen 
Arten der Beweisaufnahme finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Beeidigung der Zeugen und Sachver- 
ständigen in der Regel bei ihrer ersten Vernehmung zu erfolgen hat. 
§  56. 
Sämtliche Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Reichsgebiet und in ben 
deutschen Schutzgebieten, sowie die Vertreter des Reichs im Ausland haben innerhalb 
ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen der Prisenbehörden und des Kaiserlichen Kommissars 
um Vornahme von Amtshandlungen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu 
leistende Rechtshilfe finden die §§ 158 bis 162, 166 und 167 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Die deutschen Konsuln sind befugt, zur 
Erledigung des Ersuchens Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen.
        <pb n="337" />
        — 313 — 
Bare Auslagen werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden Prisenbehörde 
erstattet.  
§  57. 
Das Verfahren in Prisensachen ist gebühren, und stempelfrei. Auch von den 
ersuchten Behörden werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. 
Der Reichskanzler kann mit Rücksicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit die 
Erhebung bestimmter Gebühren anordnen. 
Zur Deckung der Auslagen hat der Reklamant einen Kostenvorschuß einzuzahlen, 
dessen Betrag vom Gerichte bestimmt wird; der Betrag kann nachträglich erhöht 
werden. 
Die in Prisensachen mitwirkenden Personen erhalten bei Dienstverrichtungen 
außerhalb ihres Wohnorts aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten, deren Höhe 
der Reichskanzler bestimmt. 
Einnahmen und Ausgaben in Prisensachen gehen auf Rechnung des Reichs. 
§ 58. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Ver- 
ordnung zu erlassen. 
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten, mit 
Ausnahme der im § 50 erwähnten, werden in dessen Vertretung durch das Reichs. 
Justizamt wahrgenommen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, den 15. April 1911. 
(L. S.) Wilhelm I. R. 
v. Bethmann Hollweg.
        <pb n="338" />
        — 314 — 
(Nr. 4430.) Verordnung, betreffend den Beginn der Prisengerichtsbarkeit und den Sitz der 
Prisengerichte. Vom 3. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 3 der Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 im 
Namen des Reichs, was folgt: 
§  1. 
Die Prisengerichtsbarkeit und die Tätigkeit der Prisengerichte und Prisenämter 
beginnt am 4. August 1914. 
§  2. 
Es werden zwei Prisengerichte errichtet, von denen das eine in Hamburg, das 
andere in Kiel seinen Sitz hat. 
Dem Prisengerichte zu Hamburg sind die Prisenämter an der deutschen Nord- 
seeküste und in den deutschen Schutzgebieten nachgeordnet. 
Dem Prisengerichte zu Kiel sind die Prisenämter an der deutschen Ostseeküste 
nachgeordnet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm 
v. Bethmann Hollweg.
        <pb n="339" />
        — 315 — 
(Nr. 4431.) Ausführungsbestimmungen zur Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911. 
Vom 3. August 1914. 
Auf Grund der §§ 4, 8, 11, §§ 12 Abs. 2, §  57 Abs. 4, § 58 der Prisengerichts- 
ordnung vom 15. April 1911 bestimme ich, was folgt: 
I. Prisenämter. 
§  1. 
Es werden Prisenämter errichtet: 
in Danzig für die Bezirke der Seeämter zu Königsberg und Danzig; 
in Swinemünde für die Bezirke der Seeämter zu Stettin und Stralsund; 
in Kiel für die Bezirke der Seeämter zu Rostock, 
Lübeck und Flensburg, einschließlich des Kaiser- Wilhelm-Kanals, 
in Hamburg für die Bezirke der Seeämter Tönning, Hamburg und 
Bremerhaven einschließlich der Insel Helgoland und der Weser, sowie 
für die in ausländische Häfen eingebrachten Prisen; 
in Wilhelmshaven für den Bezirk des Seeamts zu Brake; 
in Emden für den Bezirk des Seeamts zu Emden; 
in Duala für die Schutzgebiete Togo und Kamerun; 
in Lüderitzbucht für das Schutzgebiet Deutsch- Südwestafrika; 
in Daressalam für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika; 
in Apia für das Schutzgebiet Samoa; 
in Rabaul für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea einschließlich des 
Inselgebiets der Karolinen-, Palau-, und Mariannen- sowie der Mar- 
schall-, Brown- und Providence-Inseln; 
in Tsingtau für das Schutzgebiet Kiautschou. 
§ 2. 
Die erforderlichen Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten werden von derjenigen 
Behörde zur Verfügung gestellt, welcher der Prisenbeamte angehört. 
§3. 
Die Prisenämter verfahren gemäß §§ 14 bis 19, 21, 23 der Prisengerichts- 
ordnung.
        <pb n="340" />
        — 316 — 
Für jede in dem Bezirk eines Prisenamts eingehende Prise hat das Prisenamt 
besondere Akten anzulegen. Entstehen nach der Abgabe der Akten an den Kaiserlichen 
Kommissar in derselben Prisensache weitere Verhandlungen bei dem Prisenamte, so 
sind Ergänzungsakten anzulegen, die nach Erledigung gleichfalls an den Kommissar 
abgegeben werden. 
§  4. 
Verfügungen des Prisenamts sind von dem Prisenbeamten zu unterzeichnen 
und, sofern sie einem Beteiligten zugestellt werden oder im Verkehre mit anderen 
Behörden erfolgen, mit dem Dienststempel des Prisenamts zu versehen. 
§  5. 
Die Kosten, welche durch das Verfahren vor dem Prisenamt entstehen, sind, 
vorbehaltlich der Erstattung aus der Reichskasse, von der Kasse derjenigen Behörde 
auszulegen, welcher der Prisenbeamte angehört. 
Entstehen durch die Einbringung, Verwahrung und Herstellung der Prise oder 
durch den Unterhalt ihrer Mannschaft besondere Unkosten, so sind diese zunächst von 
der Hafenbehörde auszulegen und die Belege dem Prisenamte zu übersenden. Das 
Prisenamt bescheinigt, daß die Unkosten im vorbereitenden Prisengerichtsverfahren 
entstanden sind und übersendet die Belege mit der Bescheinigung und dem Zahlungs- 
ersuchen an die zuständige Königlich Preußische Oberzollkasse, die sich mit der Reichs- 
hauptkasse verrechnet. Zuständig ist: 
für das Prisenamt in Danzig die Oberzollkasse daselbst, 
für das Prisenamt in Swinemünde die Oberzollkasse in Stettin, 
für das Prisenamt in Kiel die Oberzollkasse in Altona, 
für die Prisenämter in Wilhelmshaven und Emden die Oberzollkasse in 
Hannover. 
Kosten, die bei dem Prisenamt und der Hafenbehörde in Hamburg entstehen, 
werden zunächst von der Hamburgischen Hauptstaatskasse erstattet, die ihrerseits aus 
Reichsmitteln entschädigt wird. 
In Ansehung der Kosten, die bei den Prisenämtern und Hafenbehörden der 
Schutzgebiete entstehen, bewendet es bei den bereits erlassenen Bestimmungen. 
§  6. 
Jede entstehende Ausgabe wird von dem Prisenamt unter fortlaufender 
Nummernfolge in einem Kassenjournal vermerkt und mit der Nummer des Journals 
in die betreffenden Prisenakten eingetragen. Auch die von der Hafenbehörde ange- 
meldeten besonderen Unkosten sind zu den Prisenakten zu vermerken. 
§  7. 
Wird nach § 46 der Prisengerichtsordnung eine Prise im Reichsgebiet öffentlich 
verkauft, so hat das Prisenamt den vereinnahmten Erlös für Rechnung dessen, den 
es angeht, bei der zuständigen Oberzollkasse, in Hamburg bei der Hauptstaatskasse 
zu hinterlegen.
        <pb n="341" />
        — 317 — 
II. Prisengerichte. 
§  8. 
Der Vorsitzende des Prisengerichts zu Hamburg wird durch den Vorsitzenden 
der Senatskommission für die Justizverwaltung in Hamburg, der Vorsitzende des 
Prisengerichts zu Kiel durch den Präsidenten des dortigen Oberlandesgerichts vereidigt. 
§  9. 
Das Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamtenpersonal, sowie die Geschäftsräume 
und die Bureaubedürfnisse werden für das Prisengericht in Hamburg durch den 
Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts, für das Prisengericht in Kiel durch 
den Präsidenten des dortigen Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellt. 
§ 10. 
Der Vorsitzende des Prisengerichts leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. 
Er beruft die Mitglieder des Prisengerichts und, soweit erforderlich, deren 
Stellvertreter zu den Verhandlungen. 
Er vereidigt die Mitglieder des Prisengerichts bei Beginn der ersten Sitzung, 
an der sie teilnehmen (§ 10 Abs. 3, 4 der Prisengerichtsordnung). 
Er vereidigt den Protokollführer (§ 34 daselbst). 
§ 11. 
Über jede Prise, die zur Verhandlung des Prisengerichts gelangt, werden be-. 
sondere Akten angelegt. Die von dem Prisenamt über dieselbe Prise geführten Akten 
können fortgeführt werden. Die angelegten oder fortgeführten Akten werden in ein 
Aktenregister eingetragen. 
§  12. 
Prozeßleitende Verfügungen, welche außerhalb der mündlichen Verhandlung 
ergehen, werden von dem Vorsitzenden erlassen. 
§ 13. 
Der Vorsitzende bestellt für jede Prisensache einen Berichterstatter. 
§ 14. 
Vor jeder Entscheidung hat der Vorsitzende dem Kaiserlichen Kommissar Ge- 
legenheit zur Außerung zu geben. 
§ 15. 
In den Fällen, in denen nach § 22 (Prisengerichtsordnung) dem Prisengerichte 
die Geschäfte des Prisenamts obliegen, kann der Vorsitzende ein Mitglied des Ge- 
richts damit beauftragen. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 67
        <pb n="342" />
        — 318 — 
§ 16. 
Ladungen, Mitteilungen an Beteiligte und Behörden, Ersuchungsschreiben und 
auf die Verhandlung bezügliche schriftliche Anordnungen unterzeichnet der Vorsitzende; 
sie werden, soweit sie nicht bei den Akten bleiben, mit dem Dienststempel des Prisen- 
gerichts versehen. 
Protokolle unterzeichnet der Vorsitzende mit dem Protokollführer. 
Urteile unterzeichnet der Vorsitzende und ein rechtskundiger Beisitzer (§ 38 der 
Prisengerichtsordnung). 
Ausfertigungen der Urteile sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
zu beglaubigen und mit dem Dienstsiegel zu versehen; sie tragen die Eingangsformel: 
„Im Namen des Reichs“. 
§  17. 
Die Gründe des Urteils sind von dem Prisengericht im wesentlichen in der 
Beratung festzustellen. Sie werden bei der schriftlichen Abfassung des Urteils in 
gedrängter Kürze wiedergegeben. Werden Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf 
erhoben und nicht vom Verfasser oder mit dessen Einverständnis durch Änderung 
des Entwurfs beseitigt, so ist ein Beschluß des Prisengerichts herbeizuführen. 
§ 18. 
Von allen Urteilen, auch wenn kein Rechtsmittel gegen sie eingelegt wird, ist 
eine Abschrift dem Reichs-Justizamt einzusenden. 
§ 19. 
Die bei einem Prisengericht entstehenden Auslagen werden von der Kasse des 
Oberlandesgerichts, an dessen Sitz sich das Prisengericht befindet, für Rechnung des 
Reichs vorgeschossen. 
§ 20. 
Jede Auslage des Prisengerichts ist unter fortlaufender Nummernfolge in ein 
besonderes Kassenjournal einzutragen. Die Auslage ist in den Akten, auf die sie 
sich bezieht, unter ihrer Kassennummer zu vermerken. Ist ein Reklamant zur Tragung 
der Kosten verurteilt (§ 37 Abs. 2 der Prisengerichtsordnung) oder sind einem 
Schiffe, das Konterbande befördert hat, die Kosten des Verfahrens auferlegt worden 
(§ 37 Abs. 4 daselbst), so hat das Prisengericht die Höhe der Kosten festzusetzen und 
die Einziehung des nicht durch den Kostenvorschuß (§ 57 Abs. 3 der Prisengerichts- 
ordnung) gedeckten Betrags, wenn sie im Inland stattfinden soll, durch Ersuchen der 
zuständigen Behörde, andernfalls unter Vermittlung des Reichs-Justizamts durch 
Ersuchen des Auswärtigen Amts zu veranlassen. 
§ 21. 
Gebühren und Kostenvorschüsse, die bei dem Prisengerichte gemäß § 57 Abs. 2, 
3 der Prisengerichtsordnung eingehen, werden zu der Kasse des Oberlandesgerichts 
vereinnahmt, dem das Prisengericht angegliedert ist.
        <pb n="343" />
        — 319 — 
Wird für eine herausgegebene oder freigegebene Prise gemäß § 21 Abs. 2, 
§  25 Abs. 1, § 48 der Prisengerichtsordnung eine Sicherheit hinterlegt, so sind die 
vereinnahmten Gelder an die zuständige Landeskasse zur vorläufigen Verwahrung ab- 
zuführen. Zuständig ist für das Prisengericht in Hamburg die Hamburgische Haupt- 
staatskasse, für das Prisengericht in Kiel die Königlich Preußische Oberzollkasse in 
Altona. 
III. Oberprisengericht. 
§ 22. 
Das Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamtenpersonal sowie die Geschäftsräume 
und die Bureaubedürfnisse werden für das Oberprisengericht durch das Reichs-Justiz- 
amt zur Verfügung gestellt. 
§ 23. 
Der Vorsitzende des Oberprisengerichts leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. 
Er wird im Falle der Verhinderung durch den Beisitzer vertreten, den der 
Staatssekretär des Reichs-Justizamts bezeichnet. 
§ 24. 
Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Oberprisengerichts und, soweit 
erforderlich, deren Stellvertreter zu den Verhandlungen. 
Er vereidigt die Mitglieder des Oberprisengerichts bei Beginn der ersten Sitzung, 
an der sie teilnehmen (§ 10 Abs. 3, 4 der Prisengerichtsordnung). 
Er vereidigt den Protokollführer (§ 34 daselbst). 
§ 25. 
über jede Prise, die zur Verhandlung des Oberprisengerichts gelangt, werden 
besondere Akten angelegt. Die von dem Prisengericht über dieselbe Prise geführten 
Akten können fortgeführt werden. Die angelegten oder fortgeführten Akten werden 
in ein Aktenregister eingetragen. 
§  26. 
Jede Sache, die bei dem Oberprisengerichte nicht durch Vermittlung des 
Kaiserlichen Kommissars eingeht, ist diesem zunächst zur Außerung vorzulegen. 
§  27. 
Prozeßleitende Verfügungen, welche außerhalb der mündlichen Verhandlung er- 
gehen, werden von dem Vorsitzenden erlassen. 
§ 28. 
Der Vorsitzende bestellt für jede Prisensache einen ersten und einen zweiten 
Berichterstatter. Bei der Auswahl des ersten Berichterstatters sind die rechtskundigen 
Beisitzer in erster Linie zu berücksichtigen. 
67*
        <pb n="344" />
        — 320 — 
§ 29. 
Vor jeder Entscheidung des Oberprisengerichts ist der Kaiserliche Kommissar 
zu hören. 
§  30.  
Ladungen, Mitteilungen an Beteiligte und Behörden, Ersuchungsschreiben und 
auf die Verhandlung bezügliche schriftliche Anordnungen unterzeichnet der Vorsitzende; 
sie werden, soweit sie nicht bei den Akten bleiben, mit dem Dienststempel des Ober- 
prisengerichts versehen. 
Protokolle unterzeichnet der Vorsitzende mit dem Protokollführer. 
Urteile unterzeichnet der Vorsitzende und der erste Berichterstatter oder falls 
dieser verhindert ist, ein anderer rechtskundiger Beisitzer, der an der Entscheidung 
teilgenommen hat. 
Ausfertigungen der Urteile sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
zu beglaubigen und mit dem Dienstsiegel zu versehen; sie tragen die Eingangsformel: 
„Im Namen des Reichs“. §  31. 
Die Gründe des Urteils sind von dem Oberprisengericht im wesentlichen in 
der Beratung festzustellen. Sie werden bei der schriftlichen Abfassung des Urteils 
in gedrängter Kürze wiedergegeben. Der Vorsitzende prüft den Entwurf. Werden 
Bedenken gegen die Fassung erhoben und nicht vom Verfasser oder mit dessen Ein- 
verständnis durch Änderung des Entwurfs beseitigt, so ist ein Beschluß des Ober- 
prisengerichts herbeizuführen. 
 §  32. 
Von allen Entscheidungen, die das Oberprisengericht auf Berufungen oder 
Beschwerden erläßt, sind die Urschriften zurückzubehalten und in einen Sammelband 
zu vereinigen. 
Nach Erledigung der Instanz sind die Akten mit einer beglaubigten Abschrift 
der Entscheidung dem zuständigen Prisengerichte durch den Kaiserlichen Kommissar 
zurückzusenden. 
§ 33. 
Die bei dem Oberprisengericht entstehenden Kosten werden vom Reichs-Justizamt 
ausgelegt und aus der Reichshauptkasse erstattet. 
Jede Auslage des Oberprisengerichts ist unter fortlaufender Nummer in ein 
besonderes Kassenjournal einzutragen. Die Auslage ist in den Akten, auf die sie 
sich bezieht, unter ihrer Kassennummer zu vermerken. 
§  34. 
Gebühren und Kostenvorschüsse, die bei dem Oberprisengerichte gemäß § 57 
Abs. 2, 3 eingehen, werden zur Kasse des Reichs-Justizamts vereinnahmt. 
Wird auf Beschluß des Oberprisengerichts eine Prise gegen Hinterlegung des 
Wertes herausgegeben (§ 48 der Prisengerichtsordnung), so sind die vereinnahmten 
Gelder an die für die Prisensache zuständige Landeskasse (§ 21 Abs. 2) zur vor- 
läufigen Verwahrung abzuführen.
        <pb n="345" />
        — 321 — 
IV. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 35. 
Den in Prisensachen vernommenen Zeugen und Sachverständigen sind Ge- 
bühren und Auslagen in der gleichen Weise zu vergüten, wie bei dem Verfahren 
vor den ordentlichen Gerichten. 
§  36. 
Die Mitglieder des Oberprisengerichts und der Prisengerichte erhalten bei 
Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnorts Tagegelder und Reisekosten nach den 
Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um- 
zugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Sep- 
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) und den Ausführungsbestimmungen vom 
29. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 1071). Die Höhe der Tagegelder und 
Reisekosten bestimmt sich nach den Sätzen, welche für die im § 1 unter III der 
ersteren Verordnung bezeichneten Beamten gelten. 
Die übrigen bei den Prisenbehörden tätigen Beamten erhalten bei Dienstver- 
richtungen außerhalb ihres Wohnorts Tagegelder und Reisekosten nach den Grund- 
sätzen, die für ihre Tätigkeit im Hauptamt maßgebend sind. 
Die Kaiserlichen Kommissare erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maß- 
gabe der für aktive Marineoffiziere ihres Nanges bestehenden Vorschriften. 
Berlin, den 3. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeden im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="346" />
        <pb n="347" />
        — 323 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 52. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr 
der Deutschen im Ausland. S. 323. 
 
 
 
(Nr. 4432.) Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit 
und die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 3. August 1914. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§ 22 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 35 des Reichs- und 
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) sowie 
der §§ 58 und 59 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung 
vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45 und 1913 S. 593) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
§  1 
Wehrpflichtige sind bis auf weiteres nicht aus der Staatsangehörigkeit oder 
unmittelbaren Reichsangehörigkeit zu entlassen. 
§  2. 
Alle im Ausland befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres 
und der Marine, die weder nach den §§ 58, 59 Abs. 3 des Reichs-Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der 
Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ausdrücklich befreit, 
noch unmittelbar im Ausland zum militärischen Dienste eingestellt worden sind, 
noch gemäß § 14 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 
zur Verstärkung einer Schutztruppe oder eines in einem Schutzgebiete verwendeten 
Heeres- oder Marineteils herangezogen werden können, haben sich unverzüglich in 
die Heimat zurückzubegeben und bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im 
Reichsgebiete zuerst erreichen können, zu melden. Der Grund einer etwaigen 
Verspätung ist dem Bezirkskommando in glaubhafter Weise darzutun. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1914.
        <pb n="348" />
        — 324 — 
Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubten- 
standes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die sich im Deutschen Reiche, 
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder 
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres 
über, und zwar Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, die bereits früher 
einem Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im 
übrigen zum Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirke sie ihren 
Aufenthalt im Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie 
sich nicht im Deutschen Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem 
nächsten Bezirkskommando und, soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei 
dem Bezirkskommando ihres Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb 
des Schutzgebiets sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes der Schutz- 
truppe für Deutsch- Südwestafrika haben sich bei eintretender allgemeiner Mobil- 
machung unverzüglich in das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika zurückzubegeben, 
sofern sie nicht einen deutschen Seebefehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in 
dem eine Schutztruppe sich befindet, oder ein deutsches Bezirkskommando schneller 
oder sicherer als das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika erreichen können; im 
letzteren Falle verfügt diese Marine- oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden 
haben, über sie. 
In einem Schutzgebiet, in dem keine Schutztruppe besteht, wird der 
Gouverneur ermächtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Personen, solange sie sich im 
Schutzgebiet aufhalten, von der Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat zu 
befreien. 
§  3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
 
 
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="349" />
        325 
Reichs- Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
 
Nr. 53. 
       
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. S. 325. — Gesetz, betreffend 
Änderung des Münzgesetzes. S. 326. — Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. S. 327. — 
Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die 
Verlängerung der Fristen des Wechsel. und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse. 
S. 327. — Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer 
Rechte behinderten Personen. S. 328. — Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die 
Unterstützung ven Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1883 
(Reichs. Gesetzbl. S. 59). S. 332. — Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen 
gewerblicher Arbeiter. S. 333. — Gesetz, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der 
Krankenversicherung. S. 334. — Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten. S. 335. — 
Gesetz, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. S. 336. — Gesetz, 
betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. S. 337. — Gesetz, betreffend vor- 
übergehende Einfuhrerleichterungen. S. 338. — Gesetz, betreffend Höchstpreise. S. 339. — Darlehns- 
kassengesetz. S. 310.  — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für 
das Rechnungsjahr 1914. S. 345. — Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Bank- 
noten. S. 347. — Gesetz, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. S. 348. 
  
  
  
(Nr. 4433.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Die Bereitstellung der nach dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung ein- 
maliger außerordentlicher Ausgaben im Wege des Kredits zu beschaffenden und der 
zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse 
vorgesehenen Geldmittel kann in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungen (§ 1 der 
Reichsschuldenordnung) auch durch Ausgabe von Wechseln erfolgen. 
§  2. 
Die Wechsel (§ 1) werden auf Anordnung des Reichskanzlers von der Reichs. 
schuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. Soweit die 
Vorschriften der Wechselordnung nicht entgegenstehen, finden auf diese Wechsel die nach 
der Reichsschuldenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Februar 1904 
(Reichs. Gesetzbl. S. 66) für Schatzanweisungen geltenden Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 69 
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1914.
        <pb n="350" />
        — 326 — 
§  3. 
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechselstempelsteuer befreit. 
§  4. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses 
Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
 §  5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
(Nr. 4434.) Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des 
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) dahin geändert, daß an 
Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgt werden können. 
§  2. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die 
im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten. 
§  3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
        <pb n="351" />
        — 327 — 
(Nr. 4435.) Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Die §§ 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank außer Kraft. 
§  2. 
Den Vorschriften im § 13 Ziffer 2 und im §  17 des Bankgesetzes genügen 
Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten 
haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften. 
§  3. 
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem 
Neunwert fällig sind, stehen im Sinne des § 17 des Bankgesetzes den daselbst 
bezeichneten Wechseln gleich. 
§  4. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die 
Vorschriften in den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder außer Kraft treten. 
§  5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
(Nr. 4436.) Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen 
und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im 
Falle kriegerischer Ereignisse. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Wird in Veranlassung kriegerischer Ereignisse die rechtzeitige Vornahme einer 
Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Re- 
69
        <pb n="352" />
        — 328 — 
greßrechts aus dem Scheck bedarf, durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern sich 
die für die Vornahme der Handlung vorgeschriebenen Fristen um so viel als erfor- 
lich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die Handlung vorzunehmen, mindestens 
aber bis zum Ablauf von sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hindernisses. 
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere, 
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß, von dem 
Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei Anwendung der im Verkehr 
erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden kann; 
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende Postverbindung 
derart unterbrochen ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr besteht. 
§  2. 
Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können die dort bezeichneten Fristen im 
Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesrats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebiets um einen 
bestimmten Zeitraum verlängert werden. 
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, 
daß es der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf. 
 § 3. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen 
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen 
als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur 
Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben. 
§  4. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt, in dem 
das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
(Nr. 4437.) Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer 
Rechte behinderten Personen. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt:
        <pb n="353" />
        — 329 — 
§  1. 
Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den §§ 2 bis 10 enthaltenen 
Vorschriften. 
§  2. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordentlichen Gerichten an- 
hängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unterbrochen: 
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs 
zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder 
Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung 
begriffenen Festung gehört; 
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reichs sich 
im Ausland aufhält; 
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt 
des Feindes befindet. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf die bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, welche bei den auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1901 S. 353) zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gerichten 
und den auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs. Gesetzbl. S. 266) er- 
richteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder anhängig werden. 
§  3. 
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein: 
1. wenn die im § 2 bezeichnete Partei einen persönlichen Sicherheitsarrest 
erwirkt hat, insoweit es sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest 
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei; 
2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist oder einen 
anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter hat. 
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht auf Antrag 
des Vertreters die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. 
§  4. 
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf: 
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes; 
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Verfahrens durch die im 
§  2 bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung § 250). 
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf eines Monats 
seit der Beendigung des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses, so kann die Partei 
zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden. 
Erscheint sie in dem Termine nicht und wird der Ablauf der für die Aufnahme 
festgesetzten Frist glaubhaft gemacht, so ist auf Antrag die Beendigung des nach § 2 
maßgebenden Verhältnisses als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu 
verhandeln.
        <pb n="354" />
        — 330 — 
§ 5. 
Die Zwangsvollstreckung gegen die im § 2 bezeichneten Personen wegen privat- 
rechtlicher und öffentlich rechtlicher Geldforderungen unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweglicher körperlicher 
Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch auf Antrag 
oder von Amts wegen anordnen, daß eine verbrauchbare Sache oder eine 
Sache, die der Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung ausgesetzt 
ist oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, 
versteigert und der Erlös hinterlegt oder zur Befriedigung des Gläubigers 
an diesen abgeführt werde. 
Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an den Gläubiger wird 
hierdurch nicht ausgeschlossen. 
2. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen unterliegen, ist unzulässig. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Zwangsvollstreckungen 
in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder der im § 2 bezeichneten Personen, in- 
soweit die Zwangsvollstreckung die Vermögensrechte berührt, die dem Ehemann auf 
Grund des ehelichen Güterrechts oder die den Eltern auf Grund der elterlichen Gewalt 
zustehen. 
§  6. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der im § 2 bezeich- 
neten Personen ist nur auf deren Antrag zulässig. 
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen einer solchen Person eröffnet, 
so kann das Konkursgericht auf den Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung des 
Verfahrens anordnen. 
Die Aussetzung hört auf: 
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes; 
2. vor diesem Zeitpunkt mit einem die Fortsetzung des Verfahrens anordnen- 
den Beschlusse des Gerichts. Der Beschluß erfolgt auf den Antrag des 
Gemeinschuldners oder nach Anhörung desselben auf den Antrag des Ver- 
walters oder eines Konkursgläubigers. Die Fortsetzung des Verfahrens 
ist anzuordnen, wenn sie vom Gemeinschuldner oder nach Ablauf der im 
§ 4 Abs. 2 festgesetzten Frist vom Verwalter oder von einem Konkurs- 
gläubiger beantragt wird. 
Der die Aussetzung und der die Fortsetzung des Verfahrens anordnende Be- 
schluß sowie der Grund der Anordnung sind öffentlich bekanntzumachen. 
§  7. 
Die Eröffnung und die Fortsetzung eines Konkurs-, Aufgebots- oder Vertei- 
lungsverfahrens sowie die Anordnung und die Fortsetzung einer Zwangsversteigerung 
oder Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens wird, un- 
beschadet der Vorschriften in den §§ 5, 6, durch die Beteiligung der im § 2 be-
        <pb n="355" />
        — 331 — 
zeichneten Personen als Gläubiger oder anderweit Berechtigte nicht berührt. Es 
gelten jedoch hierbei folgende Bestimmungen: 
1. Ist gegen diese Personen ein Versäumnis- oder ein Ausschlußurteil er- 
ergangen oder sind sie infolge ihrer Abwesenheit sonstwie als säumig be- 
handelt oder mit ihren Rechten ausgeschlossen worden, so können sie binnen 
sechs Monaten nach Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2 
maßgebenden Verhältnisses, soweit es in dem Verfahren noch möglich ist, 
die versäumten Handlungen nachholen und ihre Ansprüche geltend machen 
oder, soweit dies nicht mehr möglich ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten 
die Rechtsänderung eingetreten ist, die Herausgabe des erlangten Vorteils 
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung verlangen. 
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten Personen angemeldet 
oder ist anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in 
der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich vorbehalten. 
2. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine solche Person 
eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung angemeldet hat oder 
daß eine derartige Forderung ihr mutmaßlich zusteht, so muß bei der Ver- 
teilung so verfahren werden, als wenn die Forderung und das für sie in 
Anspruch genommene oder anscheinend begründete Vorrecht endgültig fest- 
gestellt wäre. Die auf die Forderung fallenden Beträge sind zu hinterlegen. 
3. Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweg- 
lichen Vermögens nach Veendigung der Versteigerung, daß eine der im 
§  2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung, für welche die Zwangs- 
versteigerung betrieben wird oder der Gegenstand der Zwangsversteigerung 
dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück 
gewährt oder wegen einer Grundschuld oder einer Rentenschuld durch das 
Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann der Zuschlag versagt und ein neuer 
Versteigerungstermin bestimmt werden, sofern die Umstände die Annahme 
begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder teilweisen Befriedigung 
genügendes Gebot erfolgen werde. 
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zugunsten derjenigen 
Personen) welche einen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter 
haben. 
68. 
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2 bezeichneten Personen und 
ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maßgeben- 
den Verhältnisses. 
Das Gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des Rechtswegs vor- 
geschriebenen Ausschlußfristen sowie von den Fristen, auf welche die Vorschriften des 
§ 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise entsprechende Anwendung finden.
        <pb n="356" />
        — 332 — 
§  9. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den §§ 5, 6 ent- 
haltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung auf diejenigen natürlichen Per- 
sonen, welche durch eine im § 2 bezeichnete Person gesetzlich vertreten werden, sofern 
sie nicht prozeßfähig sind. 
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit gegen sie fortgesetzt 
werden, so kann ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls mit dem Verzuge Ge- 
fahr verbunden ist, auf Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Ist der Rechts- 
streit bei der Bestellung des besonderen Vertreters bereits anhängig, so endet mit 
der Bestellung desselben die Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter 
ist zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt. 
§  10. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung und die Aussetzung 
des Verfahrens finden, sofern nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt, auch 
auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche bei den im § 14 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind oder anhängig 
werden. Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende und abweichende Anordnun- 
gen im Verordnungswege zu erlassen. 
§ 11. 
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
§ 12. 
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
(Nr. 4438.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 59). Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt:
        <pb n="357" />
        — 333 — 
§  1. 
In dem Gesetze, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein- 
gzetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 erhält: 
1. §  1 Satz 2 folgende Fassung: 
Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mannschaften, welche 
zur Disposition der Truppen- (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen 
Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und frei- 
willig in den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen 
Krankenpflege. 
2. § 2 Abs. 1 folgenden Zusatz: 
c) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur 
Gewährung des Unterhalts festgestellt ist. 
3. § 2 Abs. 3 folgende Fassung: 
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher 
Unterstützungsanspruch nicht zu. 
4. § 5 Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Unterstützungen sollen mindestens betragen: 
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 
monatlich neun Mark, in den übrigen Monaten zwölf Mark; 
b) für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der im § 2 unter b und c 
bezeichneten Personen monatlich sechs Mark. 
§  2. 
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
(Nr. 4439.) Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher 
Arbeiter. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 70
        <pb n="358" />
        — 334 — 
§  1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges kann der Reichskanzler all- 
gemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Anlagen und, 
soweit er nicht Bestimmungen erläßt, die höhere Verwaltungsbehörde für einzelne 
Betriebe auf Antrag Ausnahmen von den in den §§ 135 bis 137a Abs. 2, 154a der 
Gewerbeordnung vorgesehenen Beschränkungen und von den auf Grund der §§ 120e, 
120f, 139 a der Gewerbeordnung vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen gewähren. 
§  2. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses 
Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
§  3. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4440.) Gesetz, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. 
Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 313 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung gilt gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einbe- 
rufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichem Dienste verursacht ist. 
§  2 
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen bestimmt, 
so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während des gegenwärtigen Krieges 
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, 
so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche 
die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.
        <pb n="359" />
        — 335 — 
§  3. 
Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach § 314 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer 
Rückkehr in die Heimat in die Krankenversicherung wieder einzutreten, wenn sie während 
des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben. 
§  4. 
Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige. 
§  5. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses 
Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
§  6. 
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4441.) Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Dem § 34 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere usw. wird als 
2. Absatz folgender Satz eingefügt: 
Gleichen Anspruch haben diejenigen Beamten der Zivilverwaltung, die während 
der Dauer des Kriegszustandes auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung mili- 
tärischer Maßnahmen verwendet werden und damit unter den Befehl des Kommandierenden 
Generals des örtlichen Armerkorps treten. 
§ 2. 
Die Hinterbliebenen der nach § 1 versorgungsberechtigten Personen sowie die 
Hinterbliebenen von solchen im § 1 genannten Personen, die bei dem dort angegebenen 
70
        <pb n="360" />
        — 336 — 
Anlaß gestorben sind, werden versorgt wie die Hinterbliebenen der kriegsdienstbeschädigten 
oder im Kriege gefallenen Heeresbeamten (Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 
— Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. —). 
Den nach Abs. 1 nicht versorgungsberechtigten Witwen können Witwenbeihilfen 
in Anwendung der Vorschriften des Militärhinterbliebenengesetzes gewährt werden. 
§  3. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1914 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
(Nr. 4442.) Gesetz, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. 
Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Der Bundesrat kann anordnen, daß Börsentermingeschäfte in Waren, die ge- 
mäß § 50 Abs. 1 des Börsengesetzes (Reichs Gesetzbl. 1908 S. 215) zum Börsen- 
terminhandel zugelassen sind, und Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten 
Art, soweit sie nach den Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem 
1. August 1914 abgeschlossen und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu er- 
füllen sind, mit dem Inkrafttreten der Anordnung so anzusehen sind, als ob ein 
Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist. 
§  2. 
Die Landeszentralbehörde derjenigen Börse, nach deren Geschäftsbedingungen 
(§ 50 Abs. 2, § 67 Abs. 1 des Börsengesetzes) das Geschäft geschlossen ist, setzt einen 
Liquidationspreis fest. 
Vor der Festsetzung des Liquidationspreises ist der Börsenvorstand zu hören. 
Die Marktlage vor der Erklärung des Qustandes der drohenden Kriegsgefahr ist bei 
der Festsetzung zu berücksichtigen.
        <pb n="361" />
        — 337 — 
§  3. 
Ist der vereinbarte Preis niedriger als der Liquidationspreis, so kann der Käufer 
vom Verkäufer, und ist er höher, so kann der Verkäufer vom Käufer den Unterschied 
verlangen. In der Anordnung des Bundesrats ist der Zeitpunkt für die Fälligkeit 
der Forderung zu bestimmen. 
§ 4. 
Auf Börsentermingeschäfte, bezüglich deren der Börsenvorstand den Erlaß der 
Anordnung, daß sie von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, 
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt hat, finden die vorstehenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§  5. 
Der Bundesrat kann die im § 1 bezeichnete Anordnung allgemein oder für 
einzelne Warengattungen oder für einzelne Börsen erlassen. 
6. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Vesunzunz in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(I. S) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4443.) Gesetz, betreffend Sicherung der Geistungsfähigkeit der Krankenkassen. Vom 
4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei sämtlichen Orts., Land., 
Betriebs- und Innungskrankenkassen die Leistungen auf die Regelleistungen und die 
Beiträge auf 4½ vom Hundert des Grundlohns festgesetzt. Laufende Leistungen bleiben 
unberührt. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf Antrag des Vorstandes 
einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere Beiträge erhoben oder höhere Leistungen 
gewährt werden, wenn die Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Versiche- 
rungsamt hat auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf Beschwerde entscheidet 
das Oberversicherungsamt endgültig.
        <pb n="362" />
        — 338 — 
§  2. 
Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½ vom Hundert des Grundlohns für die 
Regelleistungen und Verwaltungskosten nicht aus, so hat bei Orts. und Landkranken- 
kassen der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeitgeber, bei Innungs- 
krankenkassen die Innung die erforderlichen Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Solange dies bei einer Orts- oder Landkrankenkasse geschieht, kann der Ge- 
meindeverband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen. 
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungsbehörde auf Grund 
der Reichsversicherungsordnung § 111 Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände. 
§  3. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden die Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung über die hausgewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt. 
Laufende Leistungen und fällige Beiträge bleiben unberührt. 
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde oder des Gemeinde- 
verbandes und des Vorstandes der Krankenkasse kann das Oberversicherungsamt 
genehmigen, daß die hausgewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Bestimmung 
geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. 
§  4. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
§ 5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
 
(Nr. 4444.) Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:
        <pb n="363" />
        — 339 — 
Artikel 1. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Dauer des Krieges Getreide, 
Reis, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Rüben, Grün- und Rauhfutter, Küchengewächse, 
Vieh, Fleisch und Zubereitungen von Fleisch, Fische, Fette zum Genusse, Käse, 
Eier, Müllereierzeugnisse, gewöhnliches Backwerk, eingedickte Milch, Nahrungs- 
und Genußmittel anderweit nicht genannt (auch in luftdicht verschlossenen Be- 
hältnissen) und Mineralöle zollfrei zu lassen. 
Artikel 2.  
Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Waren, die sich zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes in deutschen Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder 
Zollagern befinden. 
Artikel 3. 
Der Bundesrat wird ferner ermächtigt , während der Dauer des Krieges 
gesetzliche Verbote und Beschränkungen der Einfuhr der im Artikel 1 genannten 
Waren ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4445.) Gesetz, betreffend Höchstpreise. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täg- 
lichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie 
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. 
2. 
Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde ein Besitzer der im 
§ 1 genannten Gegenstände, sie zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, so
        <pb n="364" />
        — 340 — 
kann die zuständige Behörde sie übernehmen und auf Rechnung und Kosten des 
Besitzers zu den festgefetzten Höchstpreifen verkaufen, soweit sie nicht für dessen 
eigenen Vedarf nötig sind. 
§  3. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen 
die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
§  4. 
Wer die nach §  1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach §  3 
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an derartigen 
Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen Behörde nach §  2 
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un- 
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§  5. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
§  6. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
 Delbrück. 
 
Nr. 4446.) Darlehnskassengesetz. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: . 
1. 
In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an welchen 
sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, sollen, wo es erforder- 
lich ist, auf Anordnung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Handel und Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit
        <pb n="365" />
        — 341 — 
der Bestimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung 
des Handels und Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Darlehen zu geben. 
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots 
können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten Hilfsstellen errichten. 
§  2. 
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Benennung 
„Darlehnskassenscheine" ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Diese 
Scheine werden bei allen Reichskassen sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämt- 
lichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im 
Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. 
Im Sinne der §§  9, 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) stehen die Darlehnskassenscheine den Reichskassen- 
scheinen gleich. 
Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1 500 Millionen Mark 
nicht übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfalle den Betrag 
der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu erhöhen. 
Von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen (§ 13) darf kein Darlehns- 
kassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der Bestimmung der §§ 4 
und 6 genügende Sicherheit geleistet worden ist. 
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehnskassenscheine 
durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich bekanntgemacht werden. 
§  3. 
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 Mark, in der 
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs 
Monaten gewährt werden. 
§  4. 
Die Sicherheit kann bestehen: 
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reichs lagernder, dem Ver- 
derben nicht ausgesetzter Waren, Boden-, Bergwerks- und gewerblicher 
Erzeugnisse in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei 
Dritteln ihres Schätzungswerts nach Verschiedenheit der Gegenstände 
und ihrer Verkäuflichkeit; 
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von der 
Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der gesetzlichen 
Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben, 
ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse oder marktgängigen 
Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der 
Darlehnskasse übertragen werden; 
c) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Hauptverwaltung 
(§ 13) für zulässig erklärt. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 71
        <pb n="366" />
        — 342 — 
Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a bezeichneten 
Sachen genügt es an Stelle der Übergabe, wenn die Verpfändung durch äußere 
Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln oder dergleichen, erkennbar ge- 
macht wird. 
§ 5. 
Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur 
dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere Person sich 
für die Erfüllung des Darlehnsvertrags verbürgt. 
§  6.  
Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in 
dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates ein- 
getragen sind, mit einem Abschlag vom Kurswert der nach Nennwert und Zinssatz der 
verpfändeten Buchforderung entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt werden. 
Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer Forderung der 
im Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für 
den Antrag die Beglaubigung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
§  7. 
Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuldbuch ein- 
getragen (§ 6), so erwirbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung 
einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung be- 
gründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vorf es sei denn, daß das 
Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch 
eingetragen oder in diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder infolge 
grober Fahrlässigkeit unbekannt war. 
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten 
Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf schriftliches Ver- 
langen der Darlehnskasse berechtigt und verpflichtet, der Darlehnskasse auch ohne 
Nachweis des Verzugs gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines 
entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschrei- 
bungen auszureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche 
die Ausreichung an die Darlehnskasse untersagt, oder in dem Schuldbuch solche 
Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, 
welche früher als das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. 
Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten. 
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung 
der Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen. 
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuch- 
verwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vorschriften der §§ 10, 11 
entsprechende Anwendung.
        <pb n="367" />
        — 343 — 
§  8. 
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen soll der Regel nach höher 
sein als der öffentlich bekanntgemachte Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank 
Wechsel ankauft. §  9. 
Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren Neben- 
forderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 
§ 10. 
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse 
durch einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das Unterpfand verkaufen und 
sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehnskasse 
das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe. 
§  11. 
Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät, bleibt die Darlehnskasse zum 
außergerichtlichen Verkaufe des Unterpfandes berechtigt. Die beschränkende Vor- 
schrift im § 127 Abs. 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 612) findet keine Anwendung. 
§  12. 
Die Darlehnskassen bilden selbständige Einrichtungen mit den Eigenschaften 
und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte genießen Freiheit von Stempeln 
und Gebühren. §  13. 
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Reichs 
unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Absonderung 
von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch 
eine besondere Vankableilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der Dar- 
lehnskassen“" nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außerdem 
wird für jede Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter 
Vorstand ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu bestimmender Reichsbevoll- 
mächtigter und Mitglieder des Handels- oder Gewerbestandes gehören sollen. Die 
Geschäftsanweisung für die Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler. 
§  14. 
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Reichsbevoll- 
mächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche Bekannt- 
machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
§  15. 
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbestande haben 
zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskassen zu begleiten und 
die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. 
71
        <pb n="368" />
        — 344 — 
§  16. 
Der Reichsbevollmächtigte muß von sämtlichen Geschäften Kenntnis nehmen 
und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das Versagungsrecht. 
Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen Preise der 
verpfändeten Papiere innerhalb der durch die Geschäftsanweisung gezogenen Grenzen 
steht nach Anhörung des Vorstandes dem Reichsbevollmächtigten zu. 
§  17. 
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungskosten 
zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehnskassenscheine 
verwendet werden. Ein etwaiger Überschuß fällt der Reichskasse zu. 
§  18. 
Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark,  20 Mark 
und 50 Mark ausgestellt. Über die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auch 
auf höhere Beträge sowie über das Verhältnis, in welchem von den einzelnen 
Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen 
etroffen. 
Die Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung aus- 
gestellt und in Grenzen des Höchstbetrags (§ 2 Abs. 3) nach Anordnung des 
Reichskanzlers der Hauptverwaltung der Darlehnskassen übergeben, welche die 
Verantwortung für die Ausgabe trägt. 
Die Kontrolle über die Ausfertigung und über die Ausgabe der Darlehns- 
kassenscheine übt die Reichsschuldenkommission. 
Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassenscheine 
monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
§ 19. 
Sobald das Bedürfnis zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr be- 
steht, hat der Reichskanzler deren Auflösung zu verfügen und öffentlich bekannt- 
umachen. 
Nach Wiederherstellung des Friedens werden die auf Grund dieses Gesetzes 
ausgegebenen Darlehnskassenscheine nach näherer Anordnung des Bundesrats 
wieder eingezogen. 
§ 20. 
Die Vorschriften in den §§ 146 bis 149, 151, 152 und 360, Nr. 4 
bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden bezüglich der Darlehns- 
kassenscheine entsprechende Anwendung. 
§  21. 
Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bis zur Ein- 
richtung der Darlehnskassen bewilligken Lombardierungen anderer als der im 
§ 13 Nr. 3 des Bankgesetzes bezeichneten Werte werden nachträglich genehmigt.
        <pb n="369" />
        — 345 — 
§  22. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4447.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für 
das Rechnungsjahr 1914. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1.  
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
etat für das Rechnungsjahr 1914 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu.  
§  2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von 5 000 000 000 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. §  3. 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen 
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- 
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- 
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
 §  4. 
Überschüsse, die dadurch entstehen, daß fortdauernde Ausgaben der Heeres- 
und Marineverwaltung bei Kapitel 6 des außerordentlichen Etats anstatt im 
ordentlichen Etat verrechnet werden, dienen zur Verminderung der Anleihe. 
§  5. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Zahlungen für das Reich, die vor 
der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug 
zu gewähren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
        <pb n="370" />
        — 346 — 
Nachtrag zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1914. 
 
 
 
 
 
 
Für das 
Rechnungsjahr  
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben 1914 Erläute- 
 rungen. 
treten hinzu 
Mark 
B. Außerordentlicher Etat. 
1. Einnahmen. 
Reichsschuld. 
3a. Aus den Gold- und Silberbeständen des Reich 300 000 000 
4.  1/3. Aus der Anleihe     5 000 000 000 
Summe der Einnahmen 5 300 000 000 
II. Ausgaben. 
6. Aus Anlaß des Krieges 5 300 000 000 einzelnen 
Reichsver- 
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. waltungen  werden  die 
erforderlichen 
Teilbeträge 
überwiesen 
werden.
        <pb n="371" />
        — 347 — 
(Nr. 4448.) Gesetz, betreffend die Reichskassenschetine und die Banknoten. Vom 4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel. 
82. 
Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der Reichskassen- 
scheine und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten nicht verpflichtet. 
| 3. 
Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlösung 
ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden. 
4. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
die Vorschriften in den §9 1 bis 3 dieses Gesetzes außer Kraft treten. 
85. 
Dieses Gesetz tritt bezüglich der §§# 2, 3 mit Wirkung vom 31. Juli 1914, 
im übrigen mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
        <pb n="372" />
        — 348 — 
(Nr. 4449.) Gesetz, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 
4. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter der Unter- 
nehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden 
und Versicherungsträgern über den 31. Dezember 1914 hinaus bis spätestens 
zum 31. Dezember 1915 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen 
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen Mitglieder der 
Landesversicherungsämter steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu. 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herusgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="373" />
        — 349 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kriegsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika. 
- S 340. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der 3. Fach--Ausstellung des Deutschen Drogisten.Verbandes von 1873, E. V., in Berlin 1914. 
S. 350. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch 
S. 350. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen. Vom 4. Augu 
1914. S. 3s2. 
  
(Nr. 4450.) Verordnung, betreffend die Kriegsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch- 
Südwestafrika. Vom 3. September 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des 5 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika im Namen des Reichs, 
was folgt: - 
» Fl. 
JmFalledesAusbruchseinesKriegessindendisVorschriftendeISZh 
2, 15 bis 34 der Verordnung, betreffend die Friedens- und Aufstandsleistungen 
für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika, vom 3. September 1913, 
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß in dringenden Fällen auch der 
Truppenbefehlshaber für den Bereich kriegerischer Unternehmungen die im § 23 
dem Gouverneur vorbehaltenen Anordnungen zu treffen berechtigt ist. 
62. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Reichs= Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1914. 
72
        <pb n="374" />
        Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben, Berlin im Schloß, den 3. September 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 4451.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren= 
zeichen auf der 3. Fach-Ausstellung des Deutschen Drogisten-Verbandes von 
1873, E. V., in Berlin 1914. Vom 28. Juli 1914. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Berlin stattfindende dritte Fach-Ausstellung des Deutschen 
Drogisten-Verbandes von 1873, E. V. 
Berlin, den 28. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
(Nr. 4452). Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch. 
Vom 4. August 1914. 
Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes, betreffend vorübergehende Einfuhr- 
erleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) hat der Bundes- 
rat für die Dauer des Krieges folgende Abänderungen von Einfuhrverboten und 
Einfuhrbeschränkungen beschlossen:
        <pb n="375" />
        — 351 — 
1. Der Abs. 1 des § 12 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) wird außer Kraft 
gesetzt. Die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches 
z- luftdicht verschlossenen Büchsen und ähnlichen Gefäßen, von Würsten 
und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische hat sich auf die 
Feststellung einer äußeren guten Beschaffenheit zu beschränken. Die 
Untersuchung ist bei der Einfuhr vorzunehmen. Der Zufährung zu 
den Untersuchungsstellen bedarf es nicht. 
2. Die Liffer 1 in Abs. 2 g. a. O. wird dahin abgeändert, daß es der 
Miteinfuhr der Organe, soweit sie durch Gesetz oder durch Beschluß 
des Bundesrats angeordnet ist, und des natürlichen Zusammenhanges 
dieser Organe mit dem Tierkörper nicht bedarf; ferner daß der Tier- 
körper bei Rindern, ausschl. der Kälber, auch in Viertel zerlegt sein kann. 
3. In Ziffer 2 Abs. 2 a. a. O. wird der zweite Satz gestrichen. 
4. Soweit nach den vorstehenden, die Einfuhr erleichternden Bestimmungen 
eine Untersuchung des frischen Fleisches nicht in dem Umfang möglich 
ist, wie sie in den Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschau- 
gesetz vorgeschrieben ist, hat sie nach den allgemein gültigen Grund- 
sätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau zu erfolgen. Frisches Fleisch, 
das danach in gesundheitlicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt) ist, 
soweit es nicht nach § 181 der Ausführungsbestimmungen D in un- 
schädlicher Weise zu beseitigen 4 von der Einfuhr zurückzuweisen. 
5. Dieser Beschluß tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
71“
        <pb n="376" />
        — 352 — 
(Nr. 4453.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen. Vom 
4. August 1914. 
Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914, betreffend vorübergehende 
Einfuhrerleichterungen, hat der Bundesrat beschlossen, daß bis auf weiteres die 
nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie sich nicht in deutschen Zollausschluß— 
gebieten (Freihäfen), Freibezirken oder Zollagern befinden, bei der Einfuhr zollfrei 
bleiben. 
Die Erleichterung tritt sofort in Wirksamkeit. 
Berlin, den 4. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
  
  
Nummer 
des 
Zoll- 
tarifs 
1 Roggen) 
2 Weizen und Spelz) 
3 Gerste, 
4 Hafer, 
5 Buchweizen, 
6 Hirse (Panicum, italienische Hirse), 
7 Mais und Dari, 
10 Reis, unpoliert,
        <pb n="377" />
        — 353 — 
  
Nummer 
des 
JZoll- 
tarifs 
11 Speisebohnen, Erbsen, Linsen, 
12 Futter- (Pferde- usw.) Bohnen, Lupinen, Wicken, 
23 Kartoffeln, frisch, 
aus 24 Futterrüben, Möhren,) Wasserrüben und sonstige Feldrüben, getrocknet (gedarrt), 
aus 25 Buckerrüben, getrocknet, auch zerkleinert, 
27 Erünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit nicht genannte ge- 
trocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schäben; Häcker- 
ling (Häcksel), 
aus 33 Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl, frisch, 
aus 37 Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, 
geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, 
soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und 
unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), 
gebacken oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen 
Graupen und Gries aus solchen), gedarrt, gebacken oder sonst einfach zu- 
bereitet, 
100 PMerde, 
101 Maulesel, Maultiere, 
103 Rindvieh, 
104 Schafe, 
106 Schweine, 
107 Federvieh (Gänse, Hühner aller Art und sonstiges Federvieh), 
108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von 
Vieh (ausgenommen Federvieh), frisch auch gefroren, einfach zubereitet und 
zum feineren Tafelgenuß zubereitet, 
109 Schweinespeck, 
113 Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln; flüssige und eingedickte 
Fleischbrühe; Fleischpepton, 
114 Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wild, 
116 Gesalzene Heringe, unzerteilt, 
aus 117 Fische, einfach zubereitet,
        <pb n="378" />
        Nummer 
des 
Joll- 
tarifs 
— 354 — 
  
aus 
aus 
126 
128 
129 
134 
135 
136 
162 
163 
164 
165 
171 
195 
198 
205 
206 
207 
208 
218 
219 
  
Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Giäunsen, 
Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette), 
Schweine-- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Aus- 
nahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner 
Grieben zum Genuß, 
Flomen (Fliesen, Liesen); Premier jus, 
Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffett) oder geschmolzen; 
auch Preßtalg, 
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz), 
Käse, 
Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, 
Mehl) auch gebrannt oder geröstet, 
Reis, poliert, 
Graupen, Grieß und Grütze aus Getreide; auch Reisgrieß, 
Sonstige Müllereierzeugnisse, 
Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl und anderer pflanzlicher Talg, z. B. Schi- 
butter, Vateriatalg, zum Genuß nicht geeignet, 
Ausgelaugte Schnitzel von Juckerrüben, auch gepreßte) getrocknet (gedarrt), 
Gewöhnliches Backwerk (ohne Qusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Jucker oder 
dergleichen), 
Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, 
deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt), 
Margarinekäse (käseartige Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich 
der Milch entstammt), 
Kunstspeisefett, 
Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Jucker, 
Nahrungs, und Genußmittel) anderweit nicht genannt, frisch, getrocknet oder 
zubereitet, 
Nahrungs= und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in 
luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere 
Jollsätze fallen,
        <pb n="379" />
        — 355 — 
Nummer 
des 
Zoll- 
tarifs 
  
239 Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, 
Torföl, Schieferöl, Ol aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und 
sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="380" />
        <pb n="381" />
        — 357 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
—— — — — — —. —„ —— „„«„ŸÊ — — 
à 55. 
·——— 
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts. S. 357. 
— Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 357. 
  
M. 4454.) Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel. und Scheck- 
rechts. Vom 6. August 1914. 
An Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat die folgenden Anordnungen getroffen: 
SI. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden bis auf weiteres, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, 
um 30 Tage verlängert. « 
82. 
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4455.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 6. August 1914. 
8 
Auf Grund des 950 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetztl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
Neichs-Gesetzbl. 1914. 73 
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1914.
        <pb n="382" />
        — 358 — 
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 Geichs-Gesetzbl. S. 321) 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des 
1 der Bekanntmachung vom heutigen Tage über die Verlängerung der Wechsel- 
fres wie folgt, geändert. 
Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ er- 
hält "er letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur 
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der 
Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte 
Protestfrist“ auf dar Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß 
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. Xvym wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ 
ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die ver- 
längerte Protestfrist“. 
2. Im 9#1l8a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter v 
folgende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der 
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="383" />
        — 359 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
38 56. 6 
Inhalt: Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Jahlungsfristen. S. 359. — Bekannt- 
machung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz 
haben. S. Zo. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und 
scheckrechtliche Handlungen. S. 361. 
  
  
(Nr. 4456.) Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Jahlungsfristen. Vom 
7. August 1914. 
B 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 
4. August 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
SI. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten an— 
hängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Be- 
klagten eine mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens 
drei Monaten in dem Urteile bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn 
die Lage des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht 
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder 
einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem 
Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor 
dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tatsächlichen Behaup- 
tungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt. 
§ 2. 
Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers 
diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichts- 
Reichs. Gesetzbl. 1914. 74 
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1914.
        <pb n="384" />
        — 360 — 
stand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. 
In dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich 
über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des 
§ 1 sind entsprechend anzuwenden. 
3. 
Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Vermögen des 
Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten 
einstellen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den 
Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend 
anzuwenden. 
Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §# 1) 2 bestimmt worden, so findet 
§ 3 Abs. 1 keine Anwendung. 
84. 
Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem 
Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur 
Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden 
Gerichtsgebühren nicht erhoben. 
Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 2 ergeht. 
6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4457.) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und 
Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische Personen, 
die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die
        <pb n="385" />
        — 361 — 
vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inlän— 
dischen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten 
dieser Vorschrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 
31. Oktober 1914 unterbrochen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zu- 
zulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige 
und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne Rücksicht auf den 
Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären. 
62. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche, 
die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder juristischen Per- 
sonen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die Vor- 
schriften auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen. 
3. 
Die in den 993 1) 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung 
von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch für 
die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Personen, sofern nicht 
die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind. 
4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 4458.) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel= und scheck- 
rechtliche Handlungen. Vom 7. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnahmen und über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom
        <pb n="386" />
        — 362 — 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß die im § 1 Abs. 1 des 
genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann für anwendbar zu erachten ist, 
wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder 
Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck bedarf, durch eine 
im Ausland erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert wird. 
Berlin, den 7. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des RNeichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
        <pb n="387" />
        — 363 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
6 *** 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftszufsicht zur Abwendung des Konkurs-= 
verfahrens. S. 3683. — Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner 
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs usw. S. 365. 
  
  
  
  
  
  
  
. 
  
(Nr. 4459.) Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Ab- 
wendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
. 
Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem 
für die Eröffnung des Konkursverfahrens #Aständigen Gerichte die Anordnung 
einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens beantragen. 
2. 
Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger unter 
Angabe ihrer Adressen, eine Ubersicht des Vermögensstandes in Form einer 
Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und Passiven und, sofern 
er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzureichen. 
83. 
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit 
nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen werden kann. 
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. 
4. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine oder mehrere 
Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners und teilt 
den Gläubigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtspersonen mit. 
5 
Reichs-Gesetbl. 1914 7 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1914.
        <pb n="388" />
        — 364 — 
§ 72, 973 Abs. 1, 2 und § 75 der Konkursordnung gelten entsprechend. 
Offentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 
85. 
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursverfahren 
über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. Arreste und Zwangs- 
vollstreckungen in das Vermögen des Schuldners finden nur zugunsten der 
Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht betroffen werden (9 9). 
86. 
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners zu 
unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können sie die erforderlichen 
Maßnahmen treffen, insbesondere die Geschäftsführung ganz oder teilweise einer 
anderen Person übertragen. Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht das 
Erforderliche anzuordnen. 
Für die Aufsichtspersonen gelten die 9§ 81 Abs. 2, 82, 83, 84 Abs. 1 Satz 1 
und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. 
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung 
angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. 
Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Gericht. 
87T. 
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht in seine Ge- 
schäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den 
Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben. 
Der Schuldner soll ohne Qustimmung der Aufsichtspersonen weder un- 
entgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte an 
Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch auch 
andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts 
oder zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie 
ersorderlich sind. 
88. 
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des Geschäfts 
und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie 
erforderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden; Umfang und 
Reihenfolge der Befriedigung bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem 
Ermessen. In Streitfällen entscheidet das Gericht. 
89. 
Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners 
beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu-
        <pb n="389" />
        — 365 — 
stimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne solche 
Zustimmung vornehmen durfte; 
2. die Gläubiger, denen nach § 43 der Konkursordnung im Falle des 
Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung zusteht; 
3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte 
Befriedigung beanspruchen können; 
4. die im 9 61 Ziffer 1 und 2 der Konkursordnung bezeichneten Gläubiger 
wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie nach der 
Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden. 
10. 
Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider oder liegen sonstige 
wichtige Gründe vor) so kann das Gericht das Verfahren aufheben. 
11. 
Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar. 
12. 
Das Verfahren ist gebührenfrei; auf die Auslagen finden die Vorschriften 
des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskostengesetzes entsprechende An- 
wendung. Pauschsätze werden nicht erhoben. 
13. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 4460.) Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften 
des Handelsgesetzbuchs usw. Vom 8. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen. 
K 1. 
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie die Verpflichtung, bei 
Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft die Eröffnung
        <pb n="390" />
        — 366 — 
des Konkursverfahrens zu beantragen, sowie das Verbot von Zahlungen nack 
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit betreffen, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt 
1. die Vorschriften des § 240 Abs. 2, des § 241 Abs. 3, 4, des S 24 
Abs. 3, des §9 298 Abs. 2, des 9 315, des 9 325 Nr. 8 des Handels, 
gesetzbuchs; 
2. die Vorschriften der 9§ 64, 71, 84 des Gesetzes, betreffend die Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung; 
3. die Vorschriften der §§ 99, 118, 142, 148 des Gesetzes, betreffend 
die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="391" />
        — 367 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
M; 58. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 307. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Wirkung des Außerkrafttretens von Handelsverträgen. S. 367. — 
Bekanntmachung öber die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. S. 36s. — Bekannt- 
machung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. zös. 
  
  
(Nr. 4461.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 
Vom 10. August 1914. 
D. Bundesrat hat beschlossen, den auf Grund des Gesetzes, betreffend die 
Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 13. Dezember 1913 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 783) gefaßten Beschluß (vgl. Bekanntmachung vom 19. Dezember 
1913, Reichs-Gesetzbl. S. 784) aufzuheben. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4462.) Bekanntmachung, betreffend die Wirkung des Außerkrafttretens von Handels- 
verträgen. Vom 10. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß die infolge des Krieges eingetretene 
Aufhebung der Handelsverträge mit den gegen das Deutsche Reich Krieg 
führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zollbehandlung von Waren, die 
aus meistbegünstigten Ländern stammen oder die auf deutsche Rechnung sich in 
soei#en Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden, ohne Einfluß 
ein soll. 
Berlin, den 10. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
Neichs-Gesebl. 1914. 76 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1914.
        <pb n="392" />
        — 368 — 
(Nr. 4463.) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. Vom 
10. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914 
ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, wird, falls sie nicht schon am 
31. Juli 1914 verfallen waren, um drei Monate hinausgeschoben. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3 
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit 
nicht begründet. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4464.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 10. August 1914. 
vb 
M Cit Rücksicht auf die jetzige militärische Inanspruchnahme der Eisenbahnen 
werden auf Grund des 9 2 Abt. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung für den zu- 
gelassenen Privatverkehr bis auf weiteres sämtliche Lieferfristen dieser Ordnung 
außer Kraft gesetzt. Ebenso wird die Vorschrift im § 6 Abs. (5) über die Ver- 
öffentlichung der Tarife insoweit außer Kraft gesetzt, als es sich um die Vor- 
schriften der Tarife über Lieferfristen und Gestellung offener oder gedeckter Wagen 
handelt. 
Die Anderungen treten sofort in Krast. 
Berlin, den 10. August 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckercl.
        <pb n="393" />
        — 369 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
K 59. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel. S. 309. — Bekanntmachung, betreffend die 
Abtretung und Pfändung der Forderungen an die Kriegskasse aus der Uberlassung von Pferden, 
Fahrjeugen und Geschirren. S. 370. 
  
(Nr. 4465.) Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel. Vom 12. August 1914. 
1 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Bei Wechseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung über die Fälligkeit 
im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 368) 
um drei Monate hinausgeschoben ist, erhöht sich die Wechselsumme um sechs 
Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate. 
6#2. 
Für die im § 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei Anwendung der Vorschriften 
des § 13 Nr. 2 und des § 17 des Bankgesetzes die durch die Verordnung vom 
10. August 1914 angeordnete Hinausschiebung der Fälligkeit außer Betracht. 
Gu 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 77. 
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1914.
        <pb n="394" />
        — 370 — 
(Nr. 4466.) Bekanntmachung, betreffend die Abtretung und Pfändung der Forderungen an 
die Kriegskasse ans der Uberlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren. 
Vom 12. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Ist über eine Forderung, die einem Pferdebesitzer für die Uberlassung eines 
Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht (§§ 25, 26 des Ge- 
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, Reichs-Gesetzbl. S. 129) 
eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt, so ist zur Ubertragung der Forderung 
außer dem Abtretungsvertrage die Ubergabe der Urkunde erforderlich. 
Zur Pfändung einer Forderung der im Abs. 1 bezeichneten Art ist außer- 
dem Pfändungsbeschlusse die Ubergabe der Urkunde an den Gläubiger erforderlich. 
Wird die Ubergabe im Wege der Qwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als 
erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Urkunde zum wecke der Ablieferung an. 
den Gläubiger wegnimmt. Wird der Pfändungsbeschluß vor der Ubergabe der 
Urkunde dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber 
mit der Zustellung als bewirkt. · 
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Uberlassung von Fahrzeugen 
oder Geschirren an die Militärbehörde entstanden sind und über die eine Urkunde 
ausgestellt ist. 
» 62. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs= Gelesblats vermitteln nur die Poftanfralten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerel
        <pb n="395" />
        — 371 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms. S. 371. — Bekanntmachung, betreffend 
den Aufruf des Landsturms. S. 372. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4467.) Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 15. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel II 9 25 des Gesetzes, betreffend Anderungen 
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) im Namen des 
Reichs, was folgt: 
SI. 
Sämtliche Angehörigen des Landsturms I. Aufgebots, die ihm überwiesen 
oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden hiermit aufgerufen. 
Vom Aufruf sind nicht betroffen die wegen körperlicher und geistiger 
Gebrechen als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der Marine 
Ausgemusterten. 
Die Aufgerufenen haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Militär- 
papiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts zur Landsturmrolle anzumelden. 
6#2. 
Sämtliche Jahresklassen des Landsturms II. Aufgebots, die aus der Land- 
wehr oder Seewehr II. Aufgebots zum Landsturm übergetreten sind, werden zum 
altiven Dienst aufgerufen. Uber den Zeitpunkt der Gestellung ergeht besonderer 
efe 
feh e. 
Diese Verordnung findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile keine 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. August 1914.. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs--Gesetzbl. 1914. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1914.
        <pb n="396" />
        — 372 — 
r. 4468.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 15. August 1914. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Land— 
sturms, vom 15. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 371) wird nachfolgendes zur 
Kenntnis gebracht: 
J. 
In 
a) 
0 
Die nach der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen Landsturmpflich- 
tigen, die sich im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur 
alsbaldigen Rückkehr nach dem Inland, sofern sie nicht auf Grund 
des § 100 Ziffer 3 und 4 der Deutschen Wehrordnung ausdrücklich 
hiervon befreit worden sind. Weitere Befreiungen sind unzulässig. 
Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen I. Aufgebots haben sich 
bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und in 
Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Hivilvorsitzenden zur 
Landsturmrolle anzumelden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach 
Deutschland zuerst erreichen. Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen 
II. Aufgebots haben sich beim Bezirkskommando ihres Wohnsitzes und 
in Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Bezirkskommando zu 
melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst 
berühren. 
Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere, 
Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten des Heeres und der Marine 
haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs 
mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere 
bei dem Bezirkskommando zu melden) in dessen Bezirk sie ihren 
Aufenthalt haben. 
Befindet sich der Aufenthaltsort im Ausland, so haben sie sich 
unverzüglich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei 
der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
gleicher Weise melden sich: 
chemalige Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militär- 
beamte des Heeres und der Marine sowie Zivilärzte, Ziviltierärzte und 
Zivilbeamte, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum frei- 
willigen Eintritt in den Landsturm bereit sind, 
ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine, 
die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst 
in Offizierstellen freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des 
Friedensstandes des Heeres und der Marine gilt dies nur insoweit) 
als sie mindestens acht Jahre aktiv gedient haben. 
Zerlin, den 15. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Jnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="397" />
        — 373 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
In 61. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und Bauvor- 
schriften für Cand= und Schiffsdampfkessel S. 378. 
  
  
—— 
  
(Nr. 4469.) Bekanntmachung, betreffend Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampf- 
kesseln sowie der Material- und Bauwvorschriften für Land= und Schiffs- 
A dampfkessel. Vom 15. August 1914. 
uf Grund des 9 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- 
stehende Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und 
Bauvorschriften für Land- und Schiffsdampfkessel beschlossen: 
a) sowohl den ersten Satz von 9 1 Abs. 3 unter b der Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Landdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S.3) 
als den ersten Satz von § 1 Abs. 3 unter e der Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Schiffsdampfkesseln, vom nämlichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 51) 
durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 
„Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche entweder 
verhindert, daß die Dampfspannung ½ Atmosphäre Ulberdruck über- 
steigen kann (Niederdruckkessel), oder bewirkt, daß der Kessel hierbei ab- 
zublasen beginnt und bei einer Uberschreitung des angegebenen Uber- 
drucks um 10 v. H. den Kessel bis auf den atmosphärischen Druck 
entlastett“ 
b) in den Materialvorschriften für Landdampfkessel (Reichs-Gesetzbl. 1909 
S. 10) im dritten Teile, Flußeisen U 
1. unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Liffer 3 zu streichen; 
2. ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer 3 folgende 
neue Fassung zu geben: 
„Bei Ziffer 1 und 23 sollen den Blechen Streifen sowohl 
zu Zug- als auch zu Hartbiegeproben in Längs= oder Quoerfaser 
entnom.nen werden, bei Ziffer 2b jedoch nur je zur Hälfte zu 
Zug- und zur Hälfte zu Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser“ 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 79 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1914.
        <pb n="398" />
        3. 
— 374 — 
ebenda unter IV. Anforderungen, die Ziffer 6 zu streichen; 
4. unter B. Winkeleisen, sowohl bei I. Art der Proben, als bei 
III. Anforderungen, die Ziffer 3 zu streichen; 
xc) in den Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel (Reichs-Gesetl. 1909 
S. 63 im dritten Keil Flußeisen: 
1. 
2. 
6. 
7. 
unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Ziffer 3 zu streichen; 
ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Liffer 2 folgende 
neue Fassung zu geben: 
Den Blechen sollen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu 
Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser entnommen werden“ 
. ebenda unter IV. Anforderungen, in Liffer 1 statt 51 kgamm 
zu setzen: 
„54 kg0mm 
ebenda in der Zahlentafel der Liffer 1 statt 51 bis 46 zu setzen: 
über 467/ 
. ebenda die Ziffern 3 und 5 wie folgt zu fassen: 
3. Aus Konstruktionsrücksichten kann für Mantelbleche, die 
nicht gebördelt und von den Heizgasen nicht bestrichen werden, 
ausnahmsweise auch ein Material von höherer Festigkeit als 
54 kg/qmm zugelassen werden. Bei solchen Blechen muß von 
jedem Endeje eine Zug= und eine Hartbiegeprobe entnommen werden“ 
(5. Vei der Hartbiegeprobe muß sich der Probestreifen bei 
Blechen mit einer Festigkeit bis zu 41 k/mm einschließlich in 
Längs- und Querfaser flach, über 41 bis 47 kg/qqmm um einen 
Dorn mit einem Durchmesser von der zweifachen Blechdicke, über 
47 bis 51 kg6/Umm um einen solchen von der dreifachen Blech- 
dicke, über 51 kgdmm um einen solchen von der vierfachen 
Blechdicke bis 180°% zusammenbiegen lassen“; 
ebenda die Oiffer 6 zu streichen; 
ebenda unter B. Winkeleisen, sowohl bei I. Art der Proben, als 
bei III. Anforderungen, die Ziffer 3 zu streichen; 
) in den Bauvorschriften für Schiffsdampftessel Reichs. Gesetzbl. 1909 
S. 76) in Abschn. II. Vernietung, Schweißung und Bearbeitung im 
Feuer, dem ersten Satze der Ziffer 1 folgenden neuen Wortlaut zu geben: 
J„Die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren darf sich 
nicht geringer ergeben als die in Rechnung zu ziehende Festigkeit des 
Bleches in der Nietnaht“. 
Berlin, den 15. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.
        <pb n="399" />
        — 375 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
Añ 62. 
Inhalt: Verordnung über die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegszeiten und über 
das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer und die Ausübung der Strafgerichts- 
barkeit gegen Kriegsgefangene. S. 375. — Verordnung über den Ausnahmezustand in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee S. 376. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4470.) Verordnung über die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in 
Kriegszeiten und über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen 
Ausländer und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene. 
Vom 14. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der §99 37, 422 der Militärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1189), des § 3 des Einführungsgesetzes 
zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1289) 
und des &amp; 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrika- 
nischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst vom 7./18. Juli 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 653) im Namen des Reichs, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Verordnungen über die Strafrechtspflege bei dem Heere in Kriegs- 
zeiten und das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer und 
die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene vom 28. Dezember 
1899 (A. V. Bl. für 1914 S. 284 ff.) finden auf die Schutztruppen in den 
afrikanischen Schutzgebieten entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 80 
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1914.
        <pb n="400" />
        — 376 — 
(Nr. 4471.) Verordnung über den Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee. Vom 1. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee auf Grund des § 1 des 
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S.813) im Namen des Reichs, was folgt: 
1. 
Nach Ausbruch eines Krieges, Aufstandes oder Aufruhrs oder bei unmittel 
bar drohender Kriegs-, Aufstands= oder Aufruhrsgefahr kann der Gouverneur der 
Ausnahmezustand über das Schutzgebiet oder einen Schutzgebietsteil verhängen. 
82. 
Der Gouverneur verfügt die Aufhebung des Ausnahmezustandes. 
83. 
Die Verhängung und die Aufhebung des Ausnahmezustandes sind in ge- 
eigneter Weise, insbesondere durch öffentlichen Anschlag oder Veröffentlichung im 
Amtsblatt, bekannt zu geben. 4 
Durch Verhängung des Ausnahmezustandes werden die im § 2 des Schutz 
gebietsgesetzes geregelte Gerichtsbarkeit und die Militärgerichtsbarkeit nicht berührt 
5. 
Der Gouverneur kann anordnen, daß für die Dauer des Ausnahme 
zustandes die vollziehende Gewalt der örtlichen Verwaltungsbehörden im Schutz 
gebiet oder in einem Schutzgebietsteil, unbeschadet des § 4, auf die selbständiger 
Militärbefehlshaber übergeht. In diesem Falle haben die örtlichen Verwaltungs 
behörden, einschließlich der Kommunalbehörden, einem Ersuchen eines selbständiger 
Militärbefehlshabers Folge zu leisten. 
6. 
Der Gouverneur kann für die Dauer des Ausnahmezustandes von dem 
Grundsatz des Post= und Telegraphengeheimnisses abweichende Vorschriften erlassen. 
9# 7. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Regelung des Ausnahmezustandes 
der Eingeborenen besondere, auch abweichende Vorschriften zu erlassen. Er kann 
diese Ermächtigung dem Gouverneur übertragen. 
W 
Der Gouverneur trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 
99. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1914 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
        <pb n="401" />
        — 377 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
#—eiC0C’/ 
A 63. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung einer Geldforderung. S. 377. 
  
  
  
% 
  
(Nr. 4472.) Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung einer Geld- 
forderung. Vom 18. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten 
anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — unbeschadet 
der Befugnis, gemäß der Bekanntmachung vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 359) Lahlungsfristen zu bewilligen — auf Antrag des Schuldners im Urteil 
anordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der 
nicht rechtzeitigen Lahlung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld- 
forderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten (Verpflichtung 
zur Räumung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit des Kapitals wegen 
Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht eingetreten gelten; das Gericht kann 
auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung, insbesondere erst 
nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu bemessenden 
Frist, eintreten. 
Die Anordnungen sind unzulässig) wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli 1914 
bereits eingetreten waren. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die Vor- 
schriften des § 2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 359) gelten entsprechend. 
2. 
Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder teil- 
weise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß 9 1 getroffenen An- 
ordnung obsiegt. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 81 
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1914.
        <pb n="402" />
        — 378 — 
83. 
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel, so 
kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der 
nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (G 1), durch Einwendung gegen die Zu- 
lässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 der Livilprozeßordnung) geltend machen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach 
§1 getroffen worden ist. 
4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 18. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="403" />
        — 379 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
A 64. 
  
  
Inhalt: 
  
Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Reichskanzlers zur selbständigen Erledigung von 
Regierungsgeschäften im Bereiche der Reichsverwaltung. S. 379. — Bekanntmachung, betreffend 
die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten von Gesellschaften, welche die Befriedigung 
des geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken. S. 38o. 
(Nr. 4473.) Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Reichskanzlers zur selbständigen 
Erledigung von Regierungsgeschäften im Bereiche der Reichsverwaltung. 
Vom 16. August 1914. 
uan dem Wunsche, während Meiner Abwesenheit im Felde die unverzügliche 
Erledigung der Regierungsgeschäfte zu sichern, will Ich den Reichskanzler bis 
auf weiteres ermächtigen, folgende sonst zu Meiner Entscheidung gelangende An- 
gelegenheiten im Bereiche der Reichsverwaltung selbständig zu erledigen: 
1. 
l 
— — 
7. 
Bewilligungen aus Meinen Dispositionsfonds bei der Reichshauptkasse, 
soweit es sich um die Weiterbewilligung laufender Unterstützungen oder 
um die Bewilligung einmaliger Unterstützungen handelt; 
Erlaß von Forderungen, Erstattung vom Reiche vereinnahmter Beträge 
und Niederschlagung von Fehlbeträgen; 
Abänderungen von Verträgen; 
Genehmigung von Schenkungen und Zuwendungen; 
Verleihung der Anstellungsberechtigung; 
Ernennung und Entlassung der Präsidenten und Mitglieder der Kaiser- 
lichen Disziplinarbehörden, der Mitglieder der Technischen Kommission 
für Seeschiffahrt und des Versicherungsbeirats, der ständigen Mit- 
glieder im Nebenamte sowie der richterlichen Beamten und Mitglieder 
höchster Verwaltungsgerichtshöfe bei dem Aufsichtsamte für Privat- 
versicherung, der nichtständigen Mitglieder des Patentamts, des Vor- 
sitzenden und der Beisitzer des Oberseeamts und des Oberprisengerichts, 
der Prisenrichter und deren Stellvertreter sowie der Bankkommissarien 
bei den Reichsbankhauptstellen; 
Versetzung von Beamten in den Ruhestand; 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 82 
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1914.
        <pb n="404" />
        — 380 — 
8. Bewilligung von Pensionszuschüssen auf Grund des Artikel I iffer 1 
des Gesetzes vom 22. Mai 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 237). 
Die demnach ergehenden Erlasse sind zu zeichnen: 
„Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers. 
Der Reichskanzler.“ 
Berlin, Schloß, den 16. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 4474.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten 
von Gesellschaften, welche die Befriedigung des geschäftlichen Kreditbedürfnisses 
bezwecken. Vom 19. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen: 
Inländische Gesellschaften, die nach ihrer Satzung ausschließlich 
die Befriedigung des aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges hervor- 
tretenden geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken, satzungsmäßig den 
Reingewinn auf eine höchstens vierprozentige, mit Genehmigung des 
Bundesrats fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, 
auch bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters oder für den 
Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwert des 
Anteils zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Ge- 
sellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen, sind von der 
in Tarifnummer I A des Reichsstempelgesetzes angeordneten Abgabe 
befreit. Löst sich die Gesellschaft nach Erreichung des in Satz 1 be- 
zeichneten Zweckes nicht auf oder ändert sie einen der vorstehenden 
Punkte ihrer Satzung, so ist der Stempel nachzuerheben. Bei Er- 
richtung der in Satz 1 bezeichneten Gesellschaften ist eine Stempelabgabe 
aus Nr. 4a Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes nicht zu entrichten. 
Berlin, den 19. August 1914. 
Der Neichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="405" />
        — 381 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
G65. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. S. 381. 
« —BekanntmachungüberVortatserhebuugemS.382.—Bekanntmachung,betreffend 
Bestimmung der Hauptmarktorte. S. 384. — Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung 
für die Uberlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde. S. 384. 
  
  
  
  
- — — 
  
(Nr. 4475.) Bekanntmachung, betreffend die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften 
in Waren. Vom 24. August 1914. 
Ar Grund der §9§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Abwickelung 
von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 336) hat der Bundesrat folgende Anordnung getroffen: 
§ 1. 
Börsentermingeschäfte in Kupfer, Zinn, Zucker, Baumwolle und Kaffee, 
sowie Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) 
bezeichneten Art in Getreide und Mehl sind, soweit sie nach den Geschäfts- 
bedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August abgeschlossen und erst nach 
dem 4. August 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung 
so anzusehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurück- 
getreten ist. Das Gleiche gilt für Börsentermingeschäfte in Kautschuk, bezüglich 
deren der Börsenvorstand in Hamburg den Erlaß der Anordnung, daß sie von 
der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 
Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt hat. 
Geschäfte, welche bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung von einem Ver- 
tragsteil rechtswirksam erfüllt sind, werden von ihr nicht betroffen. 
6#2. 
Der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderungen, die sich gemäß § 3 des 
Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) ergeben, wird bestimmt: 
1. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kupfer und Zinn handelt, 
bei denen die Lieferung vereinbart ist 
a) für den Monat August 1914: auf den 1. September 1914, 
für den Monat September 1914: auf den 30. September 1914, 
für den Monat Oktober 1914: auf den 31. Oktober 1914; 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 83 
Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1914.
        <pb n="406" />
        — 382 — 
b) für alle späteren Monate: auf den 30. November 1914, 
zu b mit der Mahgbe, daß für die Zeit vom 30. November 
1914 bis zum letzten Tage der vereinbarten Lieferungsmonate 
Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind; 
2. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Zucker handelt, bei denen 
die Lieferung vereinbart ist 
à) für die Monate August und September 1914: auf den 1. Sep- 
tember 1914, 
für den Monat“ Oktober 1914: auf den 1. Oktober 1914, 
für den Monat November 1914: auf den 1. November 1914 
b) für alle späteren Monate: auf den 15. November 1914, 
zu b mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 15. No- 
vember 1914 bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieferungs- 
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. abzu- 
ziehen sind; 
3. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kaffee und Kautschuk handelt: 
auf den ersten Tag des vereinbarten Lieferungsmonats; 
4. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Baumwolle und um Ge- 
schäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art in Getreide und 
Mehl handelt: auf den 15. September 1914, mit der Maßgabe, daß 
bei Geschäften, die nach dem 30. September zu erfüllen sind, für die 
Zeit vom 15. September 1914 bis zum ersten Tage der vereinbarten 
Lieferungsmonate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. 
abzuziehen sind. 
3. 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4476.) Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 24. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
SI. 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landes- 
zentralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Verräte an
        <pb n="407" />
        — 383 — 
Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futter- 
mittein aller Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen 
u geben. 
r Auskunft verpflichtet sind: 
1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die 
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, 
2. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß eres Handelsbetriebs oder 
sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder ver- 
kaufen, 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
62. 
Auf Verlangen sind anzugeben: 
1. die Vorräte, die dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam hat, 
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat, 
3. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 
83. 
Die Anfrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden: 
1. wer die Vorräte aufbewahrt, die dem Befragten gehören, 
2. wem die fremden Vorräte gehören, die der Vefragte aufbewahrt, 
3. wann die Vorräte abgegeben werden können, 
4. für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (§ 2 Nr. 2 und 3) vereinbart sind, 
5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. 
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 
84. 
Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die 
Vorratsräume des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 
85. 
Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der ge- 
setzten Frist beantwortet, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird 
mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten bestraft. 
C. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="408" />
        — 384 — 
(Nr. 4477.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmung der Hauptmarktorte. Vom 24. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Anordnung erlassen: 
1. 
Die Hauptmarktorte, deren Preise für die Vergütungen nach &amp; 19 Abs. 2 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 129) zugrunde zu legen sind, werden von der Landeszentralbehörde bestimmt. 
§ 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1873 wird außer Kraft gesetzt. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(r. 4478.) Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung für die Uberlassung 
von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde. Vom 
24. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
JI. 
Ist über eine Forderung, die einem Perdebesitzer für die Uberlassung 
eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht (§&amp; 25, 26 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 129 —) eine Urkunde (sogenanntes Anerkenntnis) ausgestellt, so wird ver- 
mutet, daß der Inhaber der Urkunde bevollmächtigt ist, die Qahlung für den in 
der Urkunde genannten Berechtigten in Empfang zu nehmen. 
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Uberlassung von Fahrzeugen 
(auch Kraftfahrzeugen) und Geschirren an die Militärbehörde entstanden sind und 
über die eine Urkunde ausgestellt ist. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des NReichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="409" />
        — 385 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
M 6. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. S. zss. 
  
(Nr. 4479.) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 
15. August 1914. 
Weir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2e. 
verordnen im Nachgang zu der Verordnung, betreffend die Entlassung aus der 
Reichs= und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland, 
vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 323) im Namen des Reichs, was folgt: 
1. 
Alle im Heere, in der Marine oder in sonstigen Kriegsdiensten feindlicher 
Mächte stehenden Deutschen haben sich unverzüglich in das Inland zurückzu- 
begeben. 
§ 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Neichs.Gesetbl. 1914. 84 
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1914.
        <pb n="410" />
        <pb n="411" />
        — 387 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
# 67. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts. S. 387. 
  
  
  
(Nr. 4480.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel= und 
Scheckrechts. Vom 29. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1.. 
An Stelle der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) festgesetzten Frist von sechs Werktagen tritt eine Frist von 
Fwei Wochen. 
82. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel 
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen Provinz Ostpreußen 
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, 
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die 
in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) vorge- 
sehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert. 
83. 
Die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 und im 82 vorgesehene 
Fristverlängerung findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 85 
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1914.
        <pb n="412" />
        — 388 — 
den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels 
oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfkalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="413" />
        — 389 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
—— 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 389. — 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 91. — 
Berichtigung. S. 392. 
  
  
  
(Nr. 4481.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 24. August 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs. 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
UNr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
In der 1. Gruppe a) wird der mit „Sicherheitssprengpulver der Ver- 
cinigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken“ beginnende Absatz gestrichen. 
Es wird eingeschaltet: 
in der 1. Gruppe d) hinter dem mit „RNosenheimer Sicherheits- 
Sprengpulver“ beginnenden Absatz: 
Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Köln-Rottweiler 
Pulverfabriken (Gemenge von Kalisalpeter, der teilweise oder 
ganz durch Natronsalpeter ersetzt werden kann, Schwefel und 
Braunkohle, auch mit Holzmehl). / 
in der 2. Gruppe b) hinter dem mit „Halalite“ beginnenden Absatz: 
Hammonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben (Ge- 
menge von höchstens 40 Prozent Alkali-Perchloraten, höchstens 
4 Prozent Nitroglyzerin, von aromatischen Nitroverbindungen, 
die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, Ammonsalpeter, 
Natron= oder Kalisalpeter oder einem Gemenge von beiden, mit 
Zusatz von neutralen Salzen, z. B. Alkalichloriden, Pflanzen- 
mehlen und anderen Stoffen, z. B. Kohle, Ole, sofern diese 
Zusätze die Gefährlichkeit nicht erhöhen). 
Reichs. Gesetzbl. 1914. 86 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1914.
        <pb n="414" />
        — 390 — 
Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Spreng- 
stoffe c) Abs. u1) wird am Ende nachgetragen: 
Patronen und Pakete mit Sicherheits Sprengpulver der Ver- 
einigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken dürfen aus PBer- 
gamentpapier hergestellt sein. 
Ur. lb. Munition. 
Eingangsbestimmungen. 
In der Uberschrift der Ziffer 5 wird vor den Worten „sämtlich obne 
Zünder“ eingeschaltet: 
Landminen, 
In derselben Ziffer wird als Abs. d) nachgetragen: 
d) Landminen, bei denen die Sprengstückfüllung — festgelegt durch 
einen Paraffin-Einguß — und der Sprengstoff — festes Trinitrotoluol — 
in besonderen Kammern getrennt gehalten sind. Die einzelne Mine 
darf nicht mehr als 25 kg Trinitrotoluol enthalten. 
Abschnitt A. Verpackung. 
Zu 5. Abs. (1) wird gefaßt: 
)Für die Sprengladungen unter ag sind starke, dichte, sicher 
verschlossene Holzkisten zu verwenden; für die Petarden unter b) und 
die Landminen unter d) Kisten aus mindestens 22 mm starken, 
gespundeten Brettern, die durch Verzinkung oder Holzschrauben zu- 
sammengehalten, völlig dicht und bei den Petarden von einer dichten 
Uberkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens O0,os chm groß sein. 
Das Rohgewicht einer Kiste mit Landminen d) darf 100 kg nicht 
übersteigen, Kisten von mehr als 25 kg Gewicht müssen mit starken 
Handhaben versehen sein. 
Im Abs. (2) wird der Eingang gefaßt: 
() Die Sprengladungen unter a) und die Landminen 
unter c) sind so zu verpacken, daß usw. wie bisher. 
Im Abs. (6) am Ende wird nachgetragen: 
oder „Landminen. Ib. Nicht stürzen.“ 
Abschnitt B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) werden die Worte „25 g Trinitrotoluol“ ersetzt durch: 
35 g Trinitrotoluol .
        <pb n="415" />
        — 391 — 
Ar. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Abschnitt A. Verpackung. 
Im Abs. (2) d) Unterabsatz 4) wird nachgetragen: 
im ersten Satze hinter den Worten fest einzupacken“: 
je 50 metallene Knallkapseln mit fest eingeschlossenen Zünd— 
blattchen — siehe Ziffer 24) — dürfen mit durchlochter Pappe 
unverschieblich festgelegt werden; / 
im letzten Satze vor dem Schlußwort „enthalten““: 
eine Kiste mit metallenen Knallkapseln aber 100 Pakete 
Ur. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (2) b) ist in der mit den Worten „bei Kohlensäure“ beginnenden 
Zeile zu streichen: 
Athan 
und als zweite Leile einzuschalten: 
bei Athnnna 95 Atmosphären, 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 4482.) Bekanntmachung, betressend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 30. August 1914. 
A. Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des §5 2 
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 NReichl. Gesetzbl. 
S. 387), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts, wie folgt geändert:
        <pb n="416" />
        — 392 — 
1. Im 9 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter # 
nachzutragen: 
Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, 
in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen 
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen- 
berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, 
Thorn Stadt und Land zahlbar sind) erfolgt die abermalige Vorzeigung 
erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
Auf Seite 298 bei Ziffer 127 muß es heißen „Ladung““ statt Landung 
und auf Seite 384 in der Bekanntmachung über die Hauptmarktorte im § 1 
Abs. 2 13. Juni 18737 statt 3. Juli 1873. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatls vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="417" />
        — 393 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
ll 
— ——.nrz 
. 69. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf Beträge von 2 und 
1 Mark. S. 393. 
  
(Nr. 4483.) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf 
Beträge von 2 und 1 Mark. Vom 31. August 1914. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
hat der Bundesrat beschlossen: 
« Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, nach Anordnung 
des Reichskanzlers außer den im 9 18 Abs. 1 des Darlehnskassengesetzes 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) vorgesehenen Darlehns= 
kassenscheinen auch solche auf Beträge von 2 und 1 Mark auszustellen. 
Berlin, den 31. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
  
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs--Gesetzbl. 1914. 87 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1914.
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        — 395 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
I 70. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke. S. 29°5. — 
Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. S. 2958. — 
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. S. 39e. 
  
(Nr. 4484.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke. 
Vom 3. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß bis auf weiteres Jutesäcke der Nummern 
496 und 497 des Zolltarifs zollfrei bleiben. Soweit solche Säcke auf Grund 
des § 6 Ziffer 9 des Zolltarifgesetzes als Verpackungsmittel zur Ausfuhr von 
men zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis der Wiederausfuhr nicht mehr 
zu fordern. 
Berlin, den 3. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 4485.) Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 4. September 1914. 
Auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Wahlen nach der Reichs- 
versicherungsordnung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 348) hat der 
Bundesrat folgendes bestimmt: 
Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen 
Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Ver- 
Reichs-Gesehbl. 1914. 88 
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1914.
        <pb n="420" />
        — 396 — 
sicherungsträgern und der nichtständigen Mitglieder des Reichsver- 
sicherungsamts vor dem 31. Dezember 1915 abläuft, wird sie bis zu 
dem Zeitpunkt, an welchem die nach den Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung zu wählenden Vertreter oder Mitglieder ihr Amt 
antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1915, verlängert. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
DOelbrück. 
  
(Nr. 4486.) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. Vom 4. September 1914. 
Auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundeörats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im ganzen 
Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum 31. De- 
zember 1915 verlängert. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="421" />
        — 397 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
  
!—- 71. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. S. 397. 
  
  
  
  
(Nr. 4487.) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unternehmungen. 
Vom 4. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers 
im Wege der Vergeltung für solche innerhalb ihres Gebiets ansässigen Unter- 
nehmungen oder weigniederlassungen von Unternehmungen,) welche vom feind- 
lichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz 
oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unter- 
nehmungen Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und 
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß während 
des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen Interessen wider- 
streitenden Weise geführt wird. 
Auf Versicherungsunternehmungen finden die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Uberwachung auf Anordnung 
des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung veranlaßt wird. 
#62. 
Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt: 
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über 
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten, zu 
untersagen, 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Be- 
stand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu 
untersuchen. 
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 89 
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1914.
        <pb n="422" />
        — 398 — 
83. 
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den zum Zwecke 
der Aberwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen An- 
ordnungen und Weisungen Folge zu leisten. 
84. 
Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten Unter- 
nehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland 
abgeführt oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in ge- 
eigneten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder 
Uberweisung nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei 
der Reichsbank hinterlegt werden. " 
85. 
Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vorschriften der 
85 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Straf- 
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark und 
mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der 
Versuch ist strafbar. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="423" />
        — 399 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
AM. 72. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, 
die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. S. 299. — Bekanntmachung, betreffend die Reoision 
der eingetragenen Genossenschaften. S. 400. 
  
  
  
—.— 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4488.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen 
für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. Vom 8. Sep- 
tember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die im 6 2 der Bekanntmachung vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 387) vorgesehene weitere Verlängerung der am 31. Juli noch nicht abgelaufenen 
wechselrechtlichen Fristen gilt auch für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare 
gezogene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
Ostpreußen oder in einem der in jener Bekanntmachung bezeichneten westpreußischen 
Kreise gelegen ist. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesebl. 1914. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1914.
        <pb n="424" />
        — 400 — 
(Nr. 4489.) Bekanntmachung, betreffend die Revision der eingetragenen Genossenschaften. 
Vom 8. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die Frist, innerhalb deren nach § 53 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 810), die Einrichtungen 
der eingetragenen Genossenschaften und ihre Geschäftsführung einer Prüfung durch 
einen Revisor zu unterwerfen sind, wird bis auf weiteres um vier Mona# 
verlängert. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Moftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="425" />
        — 401 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
— — — — — —... — — 
— 73. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 401. 
  
  
(Nr. 4490.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 8. September 1914. 
A. Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzdl. S. 347) und des 9 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des 
§ 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage, betreffend weitere 
Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadtkreis 
Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert: 
1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter V. 
hinter der Anderung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort an- 
eben, der in Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen 
Kreise gelegen ist, werden erst am zweiundsechzigsten Werktag nach dem 
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesebl. 1914. 91 
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1914.
        <pb n="426" />
        <pb n="427" />
        — 403 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
M. 74. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Ge- 
brauchsmuster- und Warenzeichenrechts. S. 403. — Bekanntmachung, betreffend das vorzeitige 
Inkrafttreten einer Vorschrift aus dem Gesetze vom 10. Juni 1914 zur #nderung der §#§ 74, 75 usw. 
des Handelsgesetzbuchs. S. 404. 
  
  
  
  
(Nr. 4491.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des 
Patent., Gebrauchsmuster= und Warenzeichenrechts. Vom 10. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats u wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
OReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Das Patentamt kann bis auf weiteres einem Patentinhaber, der infolge 
des Krieges außerstand gesetzt worden ist, die nach § 8 Abs. 2 des Patent- 
gesetzes vom 7. April 1891 Meichs-Gesetbl. S. 79) fällige Jahresgebühr zu 
zahlen, auf Antrag die Gebühr bis zum Ablauf von längstens neun Monaten 
vom Beginne des laufenden Patentjahrs an stunden und die uschlagsgebühr 
( 8 Abs. 3 a. a. O.) erlassen. Die Entscheidung des Patentamts ist unanfechtbar. 
Für Patente, die am 31. Juli 1914 noch nicht erloschen waren, ist die 
Stundung auch dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Lahlungs- 
fristen § 8 Abs. 3 a. a. O.) beantragt ist. 
§ 2. 
Wer durch den Kriegszustand verhindert worden ist, dem Patentamt 
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift 
einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand 
einzusetzen. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von zwei Monaten 
beantragt werden; im übrigen sind die Bestimmungen der 99 233 ff. der Zivil- 
prozeßordnung entsprechend anzuwenden. 
3. 
Die Vorschriften der 85 1,2 - zugunsten von Angehörigen aus- 
ländischer Staaten nur dann Anwendung, wenn in diesen Staaten nach einer 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 92 
Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1914,
        <pb n="428" />
        — 404 — 
im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung den deutschen Reichsangehörigen 
gleichartige Erleichterungen gewährt werden. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4492.) Bekanntmachung, betreffend das vorzeitige Inkrafttreten einer Vorschrift aus 
dem Gesetze vom 10. Juni 1914 zur Anderung der §§ 74, 75 us#w. des 
Handelsgesetzbuchs (Neichs-Gesetzbl. 1914 S. 209). Vom 10. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, den im Artikel 1 § 75 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 10. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 209) ausgesprochenen Grundsatz als- 
bald in Kraft zu setzen, und demgemäß folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
Der 675 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 219) wird für Dienstverhältnisse, die zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieser Verordnung noch nicht beendet sind, durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Das gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, 
es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der 
Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der 
Kündigung oder, falls die Kündigung zur Zeit des Inkrafttretens der 
Verordnung schon erfolgt war, unverzüglich nach dem Inkrafttraten 
bereit erklärt), während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die 
vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Am 1. Januar 1915 tritt die Verordnung außer Kraft. 
Berlin, den 10. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="429" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
M. 75. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. S. 40s. 
  
  
(Nr. 4493.) Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. Vom 
11. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Schlachtungen von Kälbern, die weniger als 75 Kilogramm Lebendgewicht 
haben, und von weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindern (Färsen, Stärken, 
Kalbinnen und dergleichen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung verboten. Ausgenommen von dem Verbot 
ist Weidemastvieh aus Gebieten, die von den für diese zuständigen Landeszentral- 
behörden bestimmt sind. 
82. 
Ausnahmen von dem Verbote (§ 1) können in Einzelfällen bei Vorliegen 
eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentral- 
behörden bestimmten Behörden zugelassen werden. 
83. 
Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, 
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder 
weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen 
sind jedoch der nach §2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage 
nach der Schlachtung anzuzeigen. 
84 
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung 
nicht berührt. 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung 
von Schweinen Beschränkungen anzuordnen. 
Reichs-Gesehbl. 1914. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 12. September 1914.
        <pb n="430" />
        — 406 — 
85. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
86. 
Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 Abs. 2, § 5 ergangenen 
Vorschriften der Landeszentralbehörde übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Haft bestraft. 
87. 
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Ver— 
kündung in Kraft. 
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlacht- 
vieh keine Anwendung. 
Berlin, den 11. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermi#cteln nur die Poskaustalten. 
Herausgegeben im Reiche## des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="431" />
        — 407 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu den am 23. September 1910 in Brüssel unter- 
zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen für seine sämtlichen Kolonien. S. 407. — Verordnung, 
betreffend Hemmung des Laufes der Fristen zur Jahlung der Schürffeldgebühren. S. 408 
  
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#———e"“" 
  
  
(Nr. 4494.) Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu den am 23. September 1910 
in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen für seine sämtlichen 
Kolonien. Vom 11. September 1914. 
ortugal hat für seine sämtlichen Kolonien den Beitritt zu den im Reichs- 
Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. September 1910 in Brüssel 
unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich: 
1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den 
Zusammenstoß von Schiffen, 
2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die 
Hilfsleistung und Bergung in Seenot) 
gemäß dem im Unterzeichnungsprotokolle vom selben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1913 
S. 84) vorgesehenen Verfahren erklärt. Der Beitritt ist den Regierungen der 
anderen vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung am 30. Juli 1914 
angezeigt worden. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 26. März 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 88) an. 
Berlin, den 11. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Zimmermann. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 94 
Ausgegeben zu Verlin den 17. September 1914.
        <pb n="432" />
        — 408 — 
Mr. 4495.) Verordnung, betreffend Hemmung des Laufes der Fristen zur Zahlung der 
Schürffeldgebühren. Vom 24. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete auf Grund der 9 1 
und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des 
Reichs, was folgt: 
Auf die in 9 27 der Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzl. S. 727) und §9 27 der Bergverordnung für 
die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Süd- 
westafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) angeordneten 
Fristen finden die Vorschriften des § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
sowie für den gegenwärtigen Kriegszustand die Vorschriften des § 8 Abs. 2 des 
Gesetzes vom 4. August 1914, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an 
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen (Reichs-Gesetzbl. S. 328), ent- 
sprechende Anwendung. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. August 
1914 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="433" />
        — 409 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
77. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend 
Kaufmannsgerichte. S. 40 
  
  
  
(Nr. 4496.) Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem 
Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte. Vom 17. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte und der Kaufmanns- 
gerichte wird, soweit sie vor dem 31. Dezember 1915 abläuft und die Neuwahlen 
nicht bereits stattgefunden haben, bis zum 31. Dezember 1915 verlängert. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 95 
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1914.
        <pb n="434" />
        <pb n="435" />
        — 411 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
3#8 78. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Hypothekenpfandbriefen von der Reichsstempel- 
abgabe. S. 411. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4497.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Hypothekenpfandbriefen von der 
Reichsstempelabgabe. Vom 18. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen: 
Hypothekenpfandbriefe der in Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze 
bezeichneten Art bleiben von der daselbst angeordneten Reichsstempelabgabe und 
der Abstempelung unter den nachfolgenden Bedingungen befreit: 
1. Die Pfandbriefe dürfen nur zur provisionsfreien Gewährung von nicht 
höher als mit 5 vom Hundert verzinslichen Darlehen gegen Abtretung oder 
Verpfändung erststelliger Hypotheken ausgereicht werden. Der Darlehnsnehmer 
darf sie lediglich zur Sicherheitsbestellung bei einer nach Maßgabe des Darlehns-= 
kassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehns- 
kasse benutzen. 
2. Der Aussteller der Pfandbriefe hat die unversteuert auszureichenden 
Stücke nach Reihe, Buchstaben, Nummer und Nennwert buchmäßig festzuhalten. 
Er haftet für die Reichsstempelabgabe von den unversteuert ausgereichten Stücken 
für den Fall eines späteren Eintritts der Stempelpflicht. 
3. Die Pfandbriefe dürfen dem Darlehnsnehmer selbst nicht ausgehändigt 
werden, sondern sind für diesen der Darlehnskasse, für die sie als Sicherheit 
bestimmt sind, unmittelbar zu übersenden. Die Darlehnskasse darf die Pfand- 
briefe nach Erledigung der Sicherheit nur an den Aussteller zurückgeben. Sie 
hat für den Fall einer Veräußerung des Pfandes zuvor die Versteuerung und 
Abstempelung der Stücke zu veranlassen. 
4. Der Aussteller hat die nach Ziffer 3 an ihn zurückgelangten Stücke mit 
den Anschreibungen über ihre Ausreichung zur Ungültigmachung der Steuerstelle 
vorzulegen oder ihre Versteuerung und Abstempelung herbeizuführen. Binnen 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 96 
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1914.
        <pb n="436" />
        — 412 — 
welcher Frist, vom Tage der Zurückgabe der Stücke seitens der Darlehnskasse 
an den Aussteller, die Vorlegung zur Ungültigmachung oder die Versteuerung 
und Abstempelung zu erfolgen hat, falls die Stücke nicht zu einem früheren Zeit- 
punkt in den freien Verkehr gesetzt werden sollen, bestimmt die Direktivbehörde. 
5. Der Aussteller von Pfandbriefen, der von der steuerfreien Ausreichung 
Gebrauch machen will, hat zuvor unter Darlegung der Verhältnisse die Ge- 
nehmigung der Direktivbehörde einzuholen und sich hierbei zur Einhaltung der 
vorbezeichneten Bedingungen und der von der Direktivbehörde etwa noch weiter 
angeordneten Uberwachungsmaßnahmen sowie zur Haftung für die Stempel- 
abgabe nach Ziffer 2 zu verpflichten. 
Berlin, den 18. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kühn. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="437" />
        — 413 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. S. 413. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4498.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts für Elsaß Lothringen, Ostpreußen us. Vom 24. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
SI. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel 
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen Provinz Ostpreußen 
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Nosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, 
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die 
im § 2 der Bekanntmachung vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) 
vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert. 
Die gleiche Fristverlängerung findet im Anschluß an die in der Bekannt- 
machung vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) vorgesehene Ver- 
längerung bei solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in 
einem der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist. 
6 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
  
Delbrück. 
Den Bezug des Neichs-Gesetblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. — 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 97 
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1914.
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        <pb n="439" />
        — 415 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
38 80. — 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten von Gesell- 
schaften, welche die Befriedigung eines wirtschastlichen Kreditbedürfnisses oder die Beschaffung, Ver- 
teilung und Verwertung von Rohstoffen für die Landesverteidigung bezwecken. S. 415. — Be- 
kanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 
S. 416. — Bekanntmachung, betreffend Jollbefreiung verdorbener Waren zur Verwendung als 
Viehfutter. S. 416. 
  
  
(Nr. 4499.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten 
von Gesellschaften, welche die Befriedigung eines wirtschaftlichen Kredit- 
bedürfnisses oder die Beschaffung, Verteilung und Verwerkung von Rohstoffen 
für die Landesverteidigung bezwecken. Vom 25. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §# 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt), beschlossen: 
I. 1. Die zufolge der Bekanntmachung#des Reichskanzlers vom 19. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) gewährten Stempelbefreiungen werden unter den 
gleichen Voraussetzungen, unter welchen sie dort den Gesellschaften zur Befriedigung 
eines geschäftlichen Kreditbedürfnisses zugestanden sind, auch den Gesellschaften 
zur Befriedigung eines wirtschaftlichen Kreditbedürfnisses gewährt. 
2. Inländische Gesellschaften, die nach ihrer Satzung ausschließlich die 
Beschaffung, Verteilung und Verwertung von Roh- und sonstigen Stoffen im 
Interesse der Landesverteidigung während des gegenwärtigen Krieges bezwecken, 
sind unter den für Kreditgesellschaften in der zu 1 bezeichneten Bekanntmachung 
aufgestellten Voraussetzungen von der in Tarifnummer 1 A des Reichsstempel- 
gesetzes angeordneten Abgabe befreit. 
3. Von Anschaffungsgeschäften oder diesen gleichgestellten Geschäften über 
Aktien und Interimsscheine der nach diesem Beschluß und der zu 1 bezeichneten 
Bekanntmachung vom Gesellschaftsstempel (Tarifnummer 1 A des Reichsstempel- 
gesetzes) befreiten Gesellschaften ist eine Stempelabgabe aus Tarifnummer 4 a des 
Reichsstempelgesetzes nicht zu entrichten. 
II. Auf das Verfahren bei der Befreiung vom Gesellschaftsstempel nach 
diesem Beschluß und der zu I. 1 bezeichneten Bekanntmachung findet § 14 
Abs. 1, 3, 4 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz Anwendung. 
Reichs-Gesetbl. 1914. 98 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1914.
        <pb n="440" />
        — 416 — 
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 19. August 
1914 ab in Kraft. 
Berlin, den 25. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
  
(Nr. 4500.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze c# 
gewerblichen Eigentums. Vom 21. September 1914. 
D. Königlich Dänische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter den 
30. Juli d. J. den Beitritt Dänemarks zu der Pariser Verbandsübereinkunft vom 
20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüseel 
am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911 (Reichs-Gesegtzll. 
1913 S. 209), angezeigt. 
Der Beitritt tritt am 26. September 1914 in Kraft. 
Berlin, den 24. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Johannes. 
— 
  
(Nr. 4501.) Bekanntmachung, betreffend Zollbefreiung verdorbener Waren zur Verwendung 
als Viehfutter. Vom 25. September 1911. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
Waren, die verdorben oder mit Mängeln behaftet sind und deshalb 
als Viehfutter verwendet werden sollen, können bis auf weiteres unter 
den Bedingungen und Maßgaben, die im § 7 des Oolltarifgesetzes für 
die zu Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren vorgesehen sind, 
zollfrei gelassen werden, auch wenn sie vor dem 4. August 1914 in 
einen Zollausschluß (Freihafen) oder über die Zollgrenze eingebracht waren. 
Verlin, den 25. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermilteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="441" />
        — 417 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
M SI. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen. S. 417. 
  
  
  
  
. 
  
  
(Nr. 4502.) Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen. 
Vom 28. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die vor dem 31. Juli 1914 getroffenen Vereinbarungen, nach denen eine 
Zahlung in Gold zu erfolgen hat, sind bis auf weiteres nicht verbindlich. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 28. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 99 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1914.
        <pb n="442" />
        <pb n="443" />
        — 419 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
82. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 4109. 
  
  
  
  
(Nr. 4503.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. September 1914. 
A. Grund des 950 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 
der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 6. August, 8. und 24. September 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 399 und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Ver- 
längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts, wie folgt geändert. 
1. Im 9 18 .a „Postproteste“ ist statt des zweiten Absatzes unter v zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der 
Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird 
der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protest- 
frist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn- 
oder Feiertag fällt, am nächsten Werktag nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen 
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und 
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, 
Kulm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst 
am neunzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der 
Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn, oder Feiertag fällt, am nächsten 
Werktag nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Das Gleiche gilt für die nochmalige 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 100 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1914.
        <pb n="444" />
        — 420 — 
Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekannt. 
machungen vom 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 
391 und 401) werden aufgehoben. 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="445" />
        — 421 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
# 3. 
— — — 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Jahlungsverbot gegen England. S. 421. 
  
  
(Nr. 4504.) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England. Vom 30. Sep- 
tember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien und 
Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen mittelbar 
oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Uberweisung oder in 
sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar 
nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen. 
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet. 
62. 
Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche Ansprüche 
solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den im 9# 1 bezeichneten Ge- 
bieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 31. Juli 1914 an, oder 
wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis 
auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundung können Zinsen nicht 
gefordert werden. Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden Vorschriften in 
der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus 
der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten. 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei 
denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im 
Reichs-Gesebl. 19114. 101 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1914.
        <pb n="446" />
        — 422 — 
Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen 
Crfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat. 
83. 
Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten Beträge 
oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten hinterleg. 
. §4. 
BeiWechseln,beidenenzurZeitdeankraftttetensdieserVerordnung 
die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nich- 
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durf 
das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Jahlum 
und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nao 
dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhal 
deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfolgn 
hat, bestimmt der Reichskanzler. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Sche 
bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei der 
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach ## 
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungsverbot und die Stunuy 
nicht begründet. 
r 5. 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn ## 4t. 
um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die fur z4 
im &amp; 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb ihrer m 
Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften de- 
I&amp; 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffsansprüche de 
bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ms 
land zahlbaren Wechsels handelt. 
86. 
Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Narl 
oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen ein 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft 
1. wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren nach de 
im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt; 
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhwerbot be 
steht, aus einem anderen Lande nach den im &amp; 1 bezeichneten Gebieten 
mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist. 
Der Versuch ist strafbar-
        <pb n="447" />
        — 423 — 
87T. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 und des 
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen. 
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung auch 
auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der §9 6 jedoch 
erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- 
ordnung außer Kraft tritt. 
Berlin, den 30. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="448" />
        <pb n="449" />
        — 425 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
At 84. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend das Töten und Einfangen fremder Tauben. S. 426. — Allerhöchster 
Erlaß über die Ermächtigung des Statthalters in Elsaß Lothringen zur selbständigen Erledigung 
von Regierungsgeschäften. S. 428. 
  
(Nr. 4505.) Verordnung, betreffend das Töten und Einfangen fremder Tauben. Vom 
23. September 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz 
der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894 
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, was folgt: 
SI. 
Alle gesetzlichen Vorschriften, die das Töten und Einfangen fremder 
Tauben gestatten, treten für das Reichsgebiet außer Kraft. 
52. 
Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. September 1914. 
(I. S) Wilhelm. 
Delbrück. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 102 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Oktober 1914.
        <pb n="450" />
        — 426 — 
(Nr. 4506.) Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Statthalters in Elsaß-Lothringen zur 
selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäften. Vom 23. September 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
tun kund und fügen zu wissen: 
In dem Wunsche, während Meiner Abwesenheit im Felde die unverzügliche 
Erledigung der Regierungsgeschäfte zu sichern, will Ich auf Grund des Artikel II. 
3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß--Lothringens vom 31. Mai 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) dem Statthalter bis auf weiteres die nachstehenden 
Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten 
sind, übertragen. 
1. Bewilligungen aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds bei der Landes- 
hauptkasse in Straßburg, soweit es sich um die Weiterbewilligung 
laufender Unterstützungen oder um die Bewilligung einmaliger Unter- 
sttitzungen handelt; 
2. Ernennung und Entlassung der Präsidenten und Mitglieder der 
Disziplinarkammern für elsaß-lothringische Beamte und Lehrer, des 
Präsidenten und der Mitglieder des Kaiserlichen Rates sowie der 
Handelsrichterf 
Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand; 
Entlassung (Pensionierung) von Beamten einschließlich der Entlassung 
(Emeritierung) der ordentlichen und Honorar-Professoren an der Kaiser 
Wilhelms-Universität Straßburg; 
Verleihung der Anstellungsberechtigung; 
Gnadenerweise, soweit es sich um Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren 
oder um Verweise handelt; 
Gnadenerweise in Disziplinarsachen; 
Bestimmung der Höhe der Kautionen der Sparkassenrechner sowie der 
Art und Weise der Bestellung dieser Kautionen; 
Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und Feststellung 
der Dringlichkeit derartiger Arbeiten im Bereiche der Militär= sowie der 
Post- und Telegraphenverwaltung. 
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse 
verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Entschließungen 
einzuholen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. September 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
S 
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        <pb n="451" />
        — 427 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
85. 
Juhalt: Bekanntmachung über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. S. 427. — 
BVBekanntmachung über die Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung. S. 428. 
  
. 
  
(Nr. 4507.) Bekanntmachung über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter 
Sachen. Vom 8. Oktober 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*r„n„ 5 1. . 
Soweit eine Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen nach den Vor— 
schriften der Zivilprozeßordnung stattfindet, ist der gewöhnliche Verkaufswert der 
gepfändeten Sachen vor der Versteigerung zu schätzen. 
Die Schätzung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Ist gemäß § 813 
der Zivilprozeßordnung zur Pfändung ein Sachverständiger zugezogen, so hat 
dieser die Schätzung vorzunehmen. Mit der Schätzung gepfändeter Wertpapiere, 
die einen Börsen= oder Marktpreis nicht haben, hat der Gerichtsvollzieher einen 
kaufmännischen Sachverständigen zu beauftragen; bei der Schätzung darf der 
gewöhnliche Verkaufswert solcher Wertpapiere, die in der letzten Woche vor dem 
31. Juli 1914 noch einen Börsen= oder Marktpreis hatten, nicht unter dem 
letzten in dieser Woche amtlich notierten Markt= oder Börsenpreis festgestellt 
werden. In anderen Fällen kann der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen 
mit der Schätzung beauftragen. 
Die Schätzung soll tunlichst bei der Pfändung erfolgen. In diesem Falle 
ist ihr Ergebnis in das Protokoll aufzunehmen. 
Für Kostbarkeiten bewendet es bei der Vorschrift im § 814 der Zivil- 
prozeßordnung. §2 
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers oder des 
Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 103 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1914.
        <pb n="452" />
        — 428 — 
Bei der Versteigerung der Ghitn Sachen darf unbeschadet der Vor- 
schrift im § 820 der Zivilprozeßordnung der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt 
werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts erreicht 
(Mindestgebot). 
Bei Wertpapieren, die von den auf Grund des Darlehnskassengesetzes vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehnskassen beliehen 
warden darf das Mindestgebot nicht hinter dem Betrage zurückbleiben, zu dem 
die Darlehnskassen Wertpapiere dieser Art beleihen. 
Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sind bei dem Aus- 
bieten bekanntzugeben. 
84. 
Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes 
Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. 
Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die 
Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sachen gemäß 9 825 der 
Zivilprozeßordnung beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, 
so gilt § 3 entsprechend. 
85. 
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Ver- 
kündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 8. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
  
(Nr. 4508.) Bekanntmachung über die Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung. Vom 8. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ I. 
Kann ein Gesellschafter zu der Versammlung der Gesellschafter einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung infolge des Krieges durch eingeschriebenen Brier
        <pb n="453" />
        — 429 — 
nicht geladen werden und ist die Bestellung eines zur Entgegennahme der Ladung 
berechtigten Pflegers nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht 
möglich, so kann auf Antrag eines Beteiligten das Amtsgericht, in dessen Be— 
zirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, einen Vertreter zur Entgegennahme der 
Ladung sowie zur Ausübung der Rechte des Gesellschafters bei der Beschlußfassung 
bestellen. Der Vertreter kann auch zur Ausübung sonstiger dem Gesellschafter 
in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehender Rechte ermächtigt werden. 
Die Vertretung ist aufzuheben, wenn das Bedürfnis weggefallen ist. 
Die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Vertreter vorgenommenen 
Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Voraus- 
setzungen der Bestellung nicht vorgelegen haben. 
Ist ein Vertreter oder ein Pfleger bestellt, so kann das im Abs. 1 bezeichnete 
Gericht die Frist, mit der die Ladung des Vertreters oder Pflegers zu bewirken 
ist, verlängern. 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="454" />
        <pb n="455" />
        Reichs— Ge etzblatt. 
Jahrgang 1914. 
— — . » -. —-...- ——... 
  
  
  
  
  
  
  
Mssb 
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Inhalt: Selenntmach ung über die Ichlung von barrherihbien in der Preußischen — en. 
preußen und dem Kreise Rosenberg in Westpreußen. S. 431. 
  
  
(Nr. 4509.) Bekanntmachung über die Jahlung von Brandentschädigungen in der Preußischen 
Provinz Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in Westpreußen. Vom 
13. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Reichsgesetzes über die Ermäch- 
ligung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. 
Die Landeszentralbehörde wird ermächtigt, für den Umfang der Preußischen 
Provinz Ostpreußen und des Kreises Rosenberg in Westpreußen über die Aus- 
zahlung und die Verzinslichkeit von Entschädigungen, die seitens einer nach Landes- 
recht errichteten öffentlichen Feuerversicherungsanstalt für einen während des gegen- 
wärtigen Krieges entstandenen Brandschaden zu zahlen sind, sowie über die Auf- 
bringung der hierzu erforderlichen Mittel Bestimmungen zu treffen, die von den 
bestehenden Versicherungsabreden abweichen. 
Die Landeszentralbehörde kann die Bestimmungen in der Weise treffen, 
daß sie Satzungen und allgemeine Versicherungsbedingungen auf solche Ver- 
sicherungen für amvendbar erklärt, für die sie nicht schon kraft Vertrags An- 
wendung finden. 
6#2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 13. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
  
  
Lisco. 
Den Bezug des Neichs-Gesenzblatts vermitteln nur die Postanftallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs--Gesetzbl. 1914. 104 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1914.
        <pb n="456" />
        <pb n="457" />
        — 433 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
I. 87. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Jollerlaß für Gerstenmalz. S. 433. — Bekanntmachung, be- 
treffend die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der 
Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1914/15. S. 1434. — Bekanntmachung, 
betreffend die Behandlung feindlicher Jollgüter. S. 438. — Bekanntmachung über Vorratser- 
hebungen. S. 410. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4510.) Bekanntmachung, betreffend Zollerlaß für Gerstenmalz. Vom 13. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1914 auf Grund des 
§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen 
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
Für Malz aus Gerste, das durch besondere Genehmigung einer 
zuständigen Behörde des Herstellungslandes zur Ausfuhr nach dem 
Deutschen Reiche zugelassen ist, wird während der Geltungsdauer der 
auf Grund des Gesetzes, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) vorgeschriebenen auto- 
nomen Zollbefreiung von Gerste der Joll bis auf den Betrag erlassen, 
der sich ergibt, wenn anstatt des Zollsatzes von 5)76 Mark der Zollsatz 
von 1/75 Mark für den Doppelzentner zugrunde gelegt wird. 
Berlin, den 13. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Jahn. 
  
Reichs-Grsepöl. 1911. 105 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1914.
        <pb n="458" />
        — 434 — 
(Nr. 4511.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhaͤltnisse 
der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das 
Betriebsjahr 1914/15. Vom 15. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat beschlossen: 
1. Für das Betriebsjahr 1914/15 wird der Durchschnittsbrand der 
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von 50 hl Alkohol oder weniger 
auf 90 Hundertteile, der Durchschnittsbrand der übrigen Brennereien 
auf 60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes festgesetzt. 
2. Auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) wird 
a) das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (ein- 
schließlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg 
und im Großherzogtume Baden für das Betriebsjahr 1914/15 
auf sieben Zehntel des auf Grund des Beschlusses vom 2. November 
1911 — 9 914 der Protokolle — den einzelnen Brennereien für 
das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents festgesetzt; 
b) bestimmt, daß abweichend von der Vorschrift im § 5 Abs. 3 des 
Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents, 
vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) im Betriebsjabr 
1914/15 die Vorschrift im Abs. 1 unter 1 a. a. O., sowett sie 
die Hohenzollernschen Lande angeht, und die Vorschrift im Abs. 1 
unter 2 a. a. O. nur für den Branntwein eintritt, der innerhalb 
der ersten sieben Zehntel des den einzelnen Brennereien für das 
Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erzeugt worden ist; 
Jc) die durch 9 15 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 dem §9 69 des 
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 661) als Abs. 2 angefügte Vorschrift bei Festsetzung des Durch- 
schnittsbrandes der einzelnen Brennerei für das Betriebsjahr 
1914/15 für Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr 
als 50 hl Alkohol außer Wirksamkeit gesetzt. 
3. Die Vergällungspflicht der Brennereien wird für das Betriebsjahr 
1914/15 dahin geregelt, daß 65 Hundertteile der innerhalb des Durch- 
schnittsbrandes hergestellten Erzeugung der Vergällungspflicht unterliegen 
und die übrigen 35 Hundertteile davon befreit bleiben. 
4. Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Ver- 
gütungen werden mit Wirkung vom 16. Oktober 1914 ab wie folgt 
festgesetzt: 
a) für vollständig vergällten Branntwein 
a) des vergällungspflichtigen Uberbrandes aufff 0/7 Mark, 
6) anderer Art a. 0/
        <pb n="459" />
        — 435 — 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
a) zur Herstellung von Essig afff. 0/20 Mark, 
6) zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell- 
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn 
oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von 
Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen 
aum. O/us Mark, 
)zu anderen Zwecken a O)1o5 Markf 
J) bei der Ausfuhr 
a) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn 
die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern 
oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt G 48 
unter b und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) 
auf . HHF###9 0/14 Mark, 
6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein 
und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter a an. 
gegeben (§ 48 unter a, d, e und 1 der Branntweinsteuer- 
Befreiungsordnung) a... .... O,o7 Mark; 
d) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung durch Ver- 
dunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren geht 36 
der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der Brannt- 
wein-Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein-Reinigungs- 
ordnung), und zwar 
a) des vergällungspflichtigen Uberbrandes auf 0/7 Mark, 
6) anderer Art afl .... O/105 Mark 
für das Liter Alkohol. 
Ubersteigt die in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Oktober 1914 
von dem einzelnen Antragsteller vollständig vergällte Alkoholmenge 
15 Einundreißigstel der im Oktober der Jahre 1911, 1912 und 1913 
durchschnittlich für denselben Antragsteller oder seinen Rechtsvorgänger 
in gleicher Weise steuerfrei abgelassenen Menge um mehr als 5 Hundert- 
teile, mindestens aber um mehr als 600 Liter Alkohol, so ist für die 
darüber hinausgehende Menge die Betriebsauflage nur in der oben 
festgesetzten geringeren Höhe zu vergüten. 
5. Auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 wird 
den nachstehenden Bestimmungen über die Ubertragung des ODurch- 
schnittsbrandes der Brennereien im Betriebsjahr 1914/15 die Genehmi- 
gung erteilt. — 
Berlin, den 15. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Jahn. 
105“
        <pb n="460" />
        — 436 — 
Anlage. 
Bestimmungen 
über die Übertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien im 
« Betriebsjahr 1914/15. 
1. 
)Die Direktivbehörde kann in den im § 2 näher bezeichneten Fällen 
gestatten, daß im Betriebsjahr 1914/15 der Durchschnittsbrand einer Brennerei, 
gegebenenfalls mit diesem auch die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
herstellbare Alkoholmenge ganz oder teilweise auf eine andere Brennerei der gleichen 
Art innerhalb des Direktivbezirkes übertragen wird. Soll Durchschnittsbrand usw. 
auf eine Brennerei eines anderen Direktivbezirkes übertragen werden, so ist die 
Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. Die Ubertragung 
von Durchschnittsbrand usw. auf eine Brennerei eines anderen Bundesstaats ist 
ausgeschlossen. 
() Im Falle des Bedürfnisses können landwirtschaftliche Brennereien, Obst- 
brennereien und den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien als Brennereien 
der gleichen Art behandelt werden. 
6#2. 
Die Ubertragung darf gestattet werden: 
a) für Brennereien jeder Art, « 
wenn infolge der kriegerischen Ereignisse der Brennereibesitzer durch Zer- 
störung der Brennereianlage, Vernichtung von Rohstoffen der Brannt- 
weinerzeugung usw. außerstand gesetzt ist, den Brennereibetrieb über- 
haupt oder in einem dem Durchschnittsbrand entsprechenden Umfang 
auszuüben; 
b) für landwirtschaftliche Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln ver- 
arbeiten, 
1. wenn der Brennereibesitzer eine eigene Anlage zur Herstellung von 
Trockenkartoffeln besitzt oder zur alsbaldigen Einrichtung verbindlich 
in Auftrag gegeben hat, 
2. wenn der Brennereibesitzer einer Kartoffeltrocknungs-Genossenschaft 
als Mitglied angehört, 
3. wenn der Brennereibesitzer sich verpflichtet, die geernteten Kartoffeln, 
soweit er sie nicht in der eigenen Wirtschaft verbraucht, an eine 
Anstalt zur Herstellung von Trockenkartoffeln zu liefern, und nach- 
weist, daß diese ihm die Kartoffeln zur Trocknung abzunehmen hatz
        <pb n="461" />
        — 437 — 
e) für landwirtschaftliche Brennereien, die Kartoffeln neben Getreide ver- 
arbeiten, unter den bei b angegebenen Bedingungen in dem der 
Kartoffelverarbeitung entsprechenden Verhältnis. 
6 3. 
Für den Branntwein, der auf den erworbenen Durchschnittsbrand an- 
gerechnet wird, ist die Betriebsauflage so zu berechnen und die Vergällungspflicht 
so zu erfüllen, als ob er in der Brennerei hergestellt worden wäre, die den 
Durchschnittsbrand abgegeben hat. Soweit die abgebende Brennerei Branntwein 
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellen durfte, unterliegt der 
innerhalb der übertragenen Menge hergestellte Branntwein in den bestimmten 
Grenzen dem für die abgebende Brennerei zutreffenden ermäßigten Verbrauchs- 
abgabensatze. Verwertet eine Brennerei, die nur einen Teil des Durchschnitts- 
brandes einer anderen Brennerei erworben hat, diesen Anteil überhaupt nicht 
oder nicht vollständig, so wird hierdurch die Behandlung der übrigen an dem- 
selben Durchschnittsbrande beteiligten Brennereien nicht geändert (zu vergleichen § 8). 
84. 
Eine Brennerei, die fremden Durchschnittsbrand erworben hat, darf auf 
diesen ihre Branntweinerzeugung erst anrechnen lassen, nachdem sie den eigenen 
Durchschnittsbrand erschöpft hat. 
85. 
Wer von dem ihm für das Betriebsjahr 1914/15 zugewiesenen Durch- 
schnittsbrand usw. an eine andere Brennerei etwas abgeben will, hat die 
Genehmigung bei dem für seine Brennerei zuständigen Hauptamt zu beantragen. 
Der Antrag hat die Tatsachen (§ 2) zu enthalten, auf die er gestützt wird, sowie 
Namen, Ort, Hauptamtsbezirk und Hebebezirk der Brennerei, auf die Durch- 
schnittsbrand übertragen werden soll. Soll der zu übertragende Durchschnitts- 
brand auf mehrere Brennereien verteilt werden, so haben sich die Angaben auf 
sämtliche in Betracht kommenden Brennereien zu erstrecken unter näherer Be- 
zeichnung der betreffenden Alkoholmengen. Das Hauptamt prüft im Einvernehmen 
mit dem für die erwerbende Brennerei zuständigen Hauptamt den Antrag, ver- 
merkt darauf die Brennereiklasse und die Betriebsweise aller beteiligten Brennereien, 
soweit diese für die Beurteilung in Betracht kommt, und legt ihn der Direktiv- 
behörde vor. 
86. 
Die Direktivbehörde prüft den Antrag und genehmigt ihn, wenn Bedenken 
nicht bestehen, nötigenfalls nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde 
1 Satz2). 
9§ 7. 
In dem Branntwein-Abnahmebuche, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuche, 
dem Betriebsauflagebuch und dem Betriebsauflage-Hauptbuche sowohl der
        <pb n="462" />
        — 438 — 
Brennerei, die Durchschnittsbrand abgegeben hat, als auch der, die solchen 
erworben hat, sind entsprechende Vermerke zu machen. 
88. 
Die Hebestelle, in deren Bezirke die abgebende Brennerei liegt, hat der 
anderen Hebestelle alle die Steuerberechnung und die Vergällungspflicht berührenden 
Angaben mitzuteilen. Ist die Ubertragung von Teilmengen des Durchschnitts- 
brandes genehmigt, so ist insbesondere für jede Brennerei der allgemeine Betriebs- 
auflagesatz mitzuteilen, der für die übertragene Teilmenge zunächst in Betracht 
kommt und wieviel zu diesem Satze hergestellt werden darf. Gegebenenfalls ist 
auch der ermäßigte Verbrauchsabgabensatz sowie der Teil des Durchschnittsbrandes, 
der diesem unterliegt, mitzuteilen. 
89. 
() Der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen 
Brennerei angerechnet wird, ist auf besonderen Papieren abzufertigen und in 
besonderen Abnahmebüchern und Betriebsauflagebüchern nachzuweisen. In diesen 
Büchern ist die Brennerei ersichtlich zu machen, die den Branntwein herstellt, 
und die den Durchschnittsbrand abgebende Brennerei. 
() Kommen Brennereien verschiedener Hebebezirke in Betracht, so ist für 
jede Hebestelle ein besonderes Abnahme-Hauptbuch und ein besonderes Betriebs- 
auflage-Hauptbuch zu führen. 
8 10. 
Für die Beurteilung der Brennerei auch in der Folgezeit und für die 
Statistik ist der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen 
Brennerei angerechnet worden ist, so zu behandeln, als ob er in der abgebenden 
Brennerei erzeugt worden wäre. In der Statistik sind diese Branntweinmengen 
außerdem zusammengefaßt nachrichtlich am Fuße der einzelnen Nachweisungen zu 
vermerken. 
  
(Nr. 4512.) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Jollgüter. Vom 
15. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzl. S. 327) zum Zwecke der Vergeltung folgende Verordnung erlassen: 
&amp; 1. 
Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung innerhalb 
der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person befinden,
        <pb n="463" />
        — 439 — 
die in Belgien, Frankreich, Großbritannien oder Rußland oder in den Kolonien 
und auswaͤrtigen Besitzungen eines dieser Länder ihren Wohnsitz oder Sitz hat, 
sind, solange sie noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, durch die Zoll- 
behörde vorläufig festzuhalten. 
Als noch nicht in den freien Verkehr getreten gelten im Sinne dieser Vor- 
schrift auch Waren, die mit der Aussicht auf Zollbefreiung für den Fall ihres 
Wiederausganges abgefertigt sind. 
82. 
Über Waren, die noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, hat auf 
Verlangen der Zollbehörde jeder Auskunft zu erteilen, der mit ihrer Beförderung 
oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz befaßt ist; er hat insbesondere seine Ge- 
schäftsbücher vorzulegen und die Besichtigung der Waren zu gestatten. Zur Er- 
füllung dieser Pflichten kann er durch Geldstrafen angehalten werden, deren Ge- 
samtbetrag 3 000 &amp; nicht übersteigen darf. 
3. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung anordnen, daß die fest- 
gehaltenen Waren zu Gunsten des Reichs eingezogen werden. 
. §4. 
Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß des Hauptamts. Vor dem 
Beschluß ist der zu Anträgen über die Zollbehandlung Berechtigte zu hören. 
Der Einziehungsbeschluß ist dem Berechtigten zuzustellen. Gegen den Beschluß 
ist nur die Beschwerde an die Direktivbehörde innerhalb eines Monats zulässig. 
5. 
Aus der eingezogenen Ware sind vorweg die Ansprüche im Inland wohn- 
hafter Personen wegen Aufwendungen auf die Ware zu befriedigen. 
r 6. 
Für die Zollausschlüsse (Freihäfen) werden die zuständigen Verwaltungs- 
behörden durch die Landeszentralbehörde bestimmt. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler kann die Verordnung auf andere als die im § 1 be- 
zeichneten feindlichen Gebiete ausdehnen; er kann die nach § 3 erlassenen Anord- 
nungen aufheben oder beschränken. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von der vorläufigen Festhaltung (§ 1) 
zulassen.
        <pb n="464" />
        — 440 — 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer 
Kraft tritt. 
Berlin, den 15. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
  
(Nr. 4513.) Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 15. Oktober 1914. 
D. Vorschrift des §&amp; 1 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
24. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 382) wird auf Grund des § 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) dahin ergänzt, daß die Auskunfts- 
pflicht sich auch auf sämtliche Artikel des Kriegsbedarfs und auf Gegenstände, 
die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, erstreckt. 
Berlin, den 15. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="465" />
        — 441 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
999 8S8. 
Inhalt: Jusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 141. 
  
  
(Nr. 1514.) Zusatz zur Pisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs--Gesetzbl. 1914 
S. 275). Vom 18. Oktober 1914. 
ch bestimme hiermit, daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909 
in Ziffer 23 folgende beiden Nummern hinzugefügt werden: 
15. Kupfer (unbearbeitet); 
16. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren. 
Berlin, den 18. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
—- — — — 
  
Den Vezug des Reichs. Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesebl. 1914. 106 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1914.
        <pb n="466" />
        <pb n="467" />
        — 443 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich. S. 443. 
  
(Nr. 4515.) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich. Vom 20. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbdl. S. 421) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im 
Wege der Vergeltung auch auf Frankreich und die französischen Kolonien und 
auswärtigen Besitzungen für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(62 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz 
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit. 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich 
der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch 
erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft. 
Berlin, den 20. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. · 107 
Ausgegeben zu Berlin ben 20. Oktober 1914.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        — 445 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
„)P90. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 445. — Bekanntmachung, 
betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. S. 446. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4516.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl ge- 
lagert wird. Vom 21. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die 
Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke 
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschrift erlassen: 
Der § 9 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas-= 
3. Juli 1909 (NReichs-Gesetzbl. S. 543) 
schlackemmehl gelagert wird, vom 23Sex-IoITKichs-Gesetbl-S.—157 wird bis auf 
weiteres aufgehoben. 
Berlin, den 21. Oktober 1914. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1914. 108 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1914.
        <pb n="470" />
        — 446 — 
(Nr. 4517.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 
Vom 21. Oktober 1914. 
Auf Grund der 559 120f, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
folgende Bestimmung erlassen: 
Der 7 der Bekanntmachung vom 4. Mai 1914, betreffend den Betrieb 
der Anlagen der Großeisenindustrie (Reichs-Gesetzbl. S. 118), wird wie folgt 
geändert: 
9§ 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 1915 in Kraft 
und an Stelle der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908 (Reichs. 
Gesetzbl. S. 650). 
Die auf Grund des §&amp; 3 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 190# 
gestatteten Ausnahmen bleiben, wenn ihre Dauer nicht auf einen kürzeren Zeit. 
punkt beschränkt ist, bis zum 30. November 1915 in Geltung, treten aber am 
1. Dezember 1915 sämtlich außer Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
        <pb n="471" />
        — 447 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
A 91. 1 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. S. 447. — Be- 
kanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. S. 4418. — Bekannt- 
machung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel. und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, Ostpreußen usw. S. 449. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von An- 
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. S. 44%. — Bekanntmachung 
über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung 
ihrer Rechte behinderten Personen, auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns. S. 450. — Bekannt- 
machung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent., Gebrauchsmuster- und Waren- 
zeichenrechts in ausländischen Staaten. S. 450. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4518.) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unternehmungen. 
Vom 22. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. - 
In die Verordnung, betreffend die Uberwachung ausländischer Unter- 
nehmungen, vom 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hinter den 
6 5 folgender § 5a eingestellt: · 
Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung oder Zweig— 
niederlassung kein Leiter oder Angestellter im Inland vorhanden, der 
zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder die Zweigniederlassung 
befugt ist, oder nimmt der Leiter oder Angestellte die Geschäfte nicht 
wahr, so ist auf Antrag der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
die Unternehmung oder Zweigniederlassung ansässig ist. Uber die 
Auswahl des Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören. 
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unternehmung 
oder Zweigniederlassung ganz oder teilweise zu beendigen; zur Beendigung 
schwebender Geschäfte kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er hat 
den Anordnungen und Weisungen der Aufsichtsperson Folge zu leisten. 
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und 
auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Der Betrag 
ist durch das Amtsgericht nach Anhörung der Aufsichtsperson festzu- 
setzem und von dem Vertreter bei der Unternehmung oder weignieder- 
lassung einzuziehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 109 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1914.
        <pb n="472" />
        — 448 — 
Während der Dauer der Vertretung rüht die Befugnis der Leiter 
und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder die 
Zweigniederlassung. 
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Aufsichts- 
person aufzuheben. 
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das Handels- 
register oder das Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Bestellung 
des Vertreters sowie die Aufhebung der Vertretung von Amts wegen 
in das Register einzutragen. 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4519.) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. Vom 
22. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigang 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die Fälligkeit von Wechseln, deren Fälligkeit durch die Bekanntmachung 
vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 368) um drei Monate hinausgeschoben 
ist, wird um weitere drei Monate hinausgeschoben. An die Stelle der in der 
Bekanntmachung vom 12. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) vorgesehenen 
Erhöhung der Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate 
tritt eine solche für sechs Monate. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3 
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der Fälligkeit 
nicht begrindet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2 und des 
§ 17 des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht. 
82. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Wechsel, 
bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der Protesterhebung durch die 
Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 
1914 (eichs-Gesetzbl. S. 421) oder durch die Bekanntmachung, betreffend 
Zahlungsverbot gegen Frankreich, vom 20. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) 
hinausgeschoben ist.
        <pb n="473" />
        — 449 — 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4520.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel, und 
Scheckrechts für Elsaß Cothringen, Ostpreußen usp. Vom 22. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
&amp; 1. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel 
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen Provinz Ostpreußen 
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, 
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die in der 
Bekanntmachung vom 24. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) vorgesehend 
Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert. 
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis Danzig zahl- 
baren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort an- 
geben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
gelegen ist. « " 
6 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4521.) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 22. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
        <pb n="474" />
        — 450 — 
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird in der Weise 
ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1914 der 31. Januar 
1915 tritt. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4522.) Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der 
infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Versonen, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) auf Kriegsbeteiligte Osterreich- 
D Ungarns. Vom 22. Oktober 1914. 
er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Im Sinne des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an 
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 328) stehen die deutsche und die österreichisch-ungarische Land= und 
Seemacht, die deutschen und die österreichisch-ungarischen Festungen sowie die Kriegs- 
führung des Reichs und die Kriegsführung Osterreich-Ungarns einander gleich. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Reichskanzler 
im Reichs-Gesetzblatt bekannt macht, daß durch die Gesetzgebung Osterreich-Ungarns 
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4523.) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent., 
Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. Vom 
21. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergehende 
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster= und Waren= 
zeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch 
bekannt gemacht, daß in Dänemark, Italien, Norwegen, in der Schweiz, in 
Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika deutschen Reichsangehörigen 
gleichartige Erleichterungen gewährt werden. 
Berlin, den 21. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="475" />
        — 451 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AM 92. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Eiste. S. 451. — Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs 
mit Kraftfahrzeugen der Militärverwaltung. S. 452. — Bekanntmachung, betreffend die Rati- 
fikation der revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 
13. November 1908 durch Italien. S. 453. 
  
  
(Nr. 4524.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Oktober 1914. 
De.. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Januar 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 21sff.) — ist wie folgt geändert worden: 
I. Im Abschnitt Dänemark A sind in Nummer 1f, Zeile 8 bis 10 
(Reichs-Gesetzbl. S. 30) mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1914 die Worte 
#von der Vejle-Give Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen Staatsbahnstrecke 
Fete-Lirss durch die Worte „Dampf,schiffstrecke Kalundborg—Aarhus“ 
ersetzt. 
II. Im Abschnitt Schweiz A II (Reichs-Gesetzbl. S. 38) ist mit Gültig- 
keit vom 1. Oktober 1914 nachgetragen: 
24a. Bern—-Worblaufen-Zollikofen-Bahn. 
36a. Worblentalbahn. 
Berlin, den 21. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wackerzapp. 
  
Reichs.Gesetbbl. 1914. 110 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1914.
        <pb n="476" />
        — 452 — 
(Nr. 4525.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen 
der Militärverwaltung. Vom 23. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) für den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen der Militärverwaltung auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
während des Krieges die nachstehende Verordnung beschlossen. 
Berlin, den 23. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Derordnung 
zur Anderung der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910. 
1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges treten hinsichtlich der im Eigen- 
tume der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge die Vorschriften der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 389) über Lulassung zum Verkehr und Kennzeichnung (§§ 6 bis 13) 
außer Kraft. 
2. 
Die für die Zulassung zum Verkehr und zur Kennzeichnung der im Eigen- 
tume der Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge erforderlichen Vorschriften 
werden von den Militärzentralbehörden erlassen. 
3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft.
        <pb n="477" />
        453 
Nr. 4526.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der revidierten Berner Ubereinkunft 
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 
durch Italien. Vom 16. Oktober 1914. 
No Mitteilung der Schweizerischen Regierung hat Italien die revidierte Berner 
Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. No- 
vember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 965 ff.) am 23. September 1914 rati- 
fiziert und mit Wirkung vom 23. Dezember 1914 in Kraft gesetzt. 
Dabei hat es in Gemäßheit von Artikel 27 Abs. 2 der Ulbereinkunft nach- 
stehende Vorbehalte gemacht: 
. En ce qdui concerne le droit ex- 
clusif des auteurs de faire ou d’auto- 
riser la traduction de leurs ceuvres, 
e Gouvernement du Royaume dlttalie, 
au lieu de ratifier Tarticle 8 de la Con- 
vention susmentionne, entend rester 
Llié par les dispositions de Tarticle 5 
de la Convention de Berne du 9 sep- 
tembre 1886, tel du’il a été amendé 
Par Tarticle 17, Ne III, de TActe 
additionnel signé à Paris le 4 mai 
1896. 
2. En ce qdui concerne le droit de 
représenter publiquement des traduc- 
tions Teeuvres dramatiques ou dra- 
matico-musicales, le Gouvernement 
du Royaume (dlItalie, au lieu de ra- 
tifier Particle 11, alinéa 2, de la Con- 
Vention revisée du 13 novembre 190s, 
entendresterlié parl’article 9, alinda 2, 
de la Convention de Berne du 9 sep- 
tembre 1886. 
Berlin, den 16. Oktober 1914. 
(lbersetzung.) 
1. Was das ausschließliche Recht der 
Urheber betrifft, ihre Werke zu über- 
setzen oder die Ubersetzung zu gestatten, 
so erklärt die Regierung des Königreichs 
Italien, daß sie, anstatt den Artikel 8 
der vorerwähnten Ubereinkunft zu rati- 
fizieren, durch die Bestimmungen des 
Artikel 5 der Berner Ubereinkunft vom 
9. September 1886, wie er durch Ar- 
tikel 1 Nr. III der am 4. Mai 1896 
in Paris unterzeichneten Zusatzakte ab- 
geändert worden ist, gebunden bleibt. 
2. Was das Recht der öffentlichen 
Aufführung von Ubersetzungen drama- 
tischer oder dramatisch-musikalischer Werke 
betrifft, so erklärt die Regierung des 
Königreichs Italien, daß sie, anstatt den 
Artikel 11 Abs. 2 der revidierten Uber- 
einkunft vom 13. November 1908 zu 
ratifizieren, durch Artikel 9 Abs. 2 der 
Berner Ubereinkunft vom 9. September 
1886 gebunden bleibt. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Johannes. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="478" />
        <pb n="479" />
        — 455 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
I# 93. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 455. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von flanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- 
baues. S. 455.— Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtariss für Eisenbahnen. S. 458. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4527.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
D ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 24. Oktober 1914. 
ie Vorschriften im § 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, betreffend die Ver- 
öffentlichung der Eisenbahntarife, werden auf Grund des 9 2 Abf. (4) dieser 
Ordnung mit Geltung bis auf weiteres wie folgt ergänzt: 
Die Landesaufsichtsbehörden können mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahnamts in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften 
dieses Paragraphen zulassen. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. Oktober 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 4528.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
A ständen des Gartenbaues. Vom 24. Oktober 1914. 
uf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänz- 
linge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, 
Gärten oder Gewächshäusern stammen) über die Grenzen des Reichs, 
darf fortan auch über das Königlich Preußische Jollamt 1 Elten erfolgen. 
Verlin, den 24. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
Neichs-Gesetzbl. 1914. 111 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1914.
        <pb n="480" />
        (Nr. 4529.) 
— 456 — 
Vom 23. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
A- Grund des §9 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Abschnite VIll. 
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ergänzen: 
Hinter Tarifnummer 43 wird folgende neue Nummer 438 eingefügt: 
  
  
43a.|Kesselwaagen 2 
Hinter Tarifnummer VIII wird zugesetzt: 
Fär den Tag 
und Wagen 
sind 
zu vergüten 
IX. Bereikstellung von Wagen für sonstige Iwecke. 4 
47. für Personenwagen aller Klasen 3/50 
48. für Gepäckwagen und Güterwagen aller Gattunggen 1% 
  
  
Besondere Gebühren für die Beförderung der Wagen 
nach und von der Bedarsstelle sind nicht zu erheben, auch keine 
Rangiergebühren. 
  
  
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="481" />
        — 457 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
M 94. 6 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend nderung der Postordnung vom 20. März 1000. S. 457. — 
Bekanntmachung über Söchstpreise. S. 4ös. — Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Brot. S. 459. — Bekanntmachung enr das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl. S. 460. — 
Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. S. 401. — Bekanntmachung über 
die Höchstpreise für Getreide und Kleie. S. 462. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4530.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 26. Oktober 1914. 
A. Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs. Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird § 18 
„Postprotest!“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung 
der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-= Lothringen, Ostpreußen usw., ist 
unter V statt des mit den Worten: Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.] beginnenden Absatzes — Bekannt. 
machung vom 27. September 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 419) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertund- 
zwanzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel- 
ordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung 
von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten wesipreuzischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz 
einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts besteht, 
kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 112 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1914.
        <pb n="482" />
        — 458 — 
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten 
Wechsels““ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der 
ersten Vorzeigung, nämlich vor ab.] Der Zeitpunkt, von dem an 
die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Jinsta 
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der 
Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nich 
gezahlten Betrags Protest mangels Jahlung erhoben. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
Kraetke. 
  
(Nr. 4531.) Bekanntmachung über Höchstpreise. Vom 28. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtm; 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Mus 
gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
An die Stelle der §§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, ven 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) treten folgende Vorschriften: 
8 2. 
Soweit fuͤr den Großhandel Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Besitzer solchtt 
Gegenstände verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlasen 
Landwirten sind die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen an Getreid 
und Futtermitteln zu belassen. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung de 
Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der hähere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
Soweit für den Kleinhandel Hoöchstpreise festgesetzt sind, und ein Besitzer sich 
weigert, trotz Aufforderung der zuständigen Behörde, solche Gegenstände zu den festgesetzten 
Höchstpreisen zu verkaufen, kann die zuständige Behörde die Gegenstände, die für den 
eigenen Bedarf des Besitzers nicht nötig sind, übernehmen und auf seine Rechnun) 
und Kosten zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen. 
l 3. 
Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat 
können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchst, 
preise festsetzen.
        <pb n="483" />
        — 459 — 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen 
die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4532.) Bekanntmachung über den Verkähr mit Brot. Vom 28. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
l1. 
Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung 
auch Roggenmehl verwendet ist. Der Gehalt an Roggenmehl muß mindestens zehn 
Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Weizenmehl betragen. 
5*2. 
Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung 
auch Kartoffel verwendet ist. Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffel- 
flocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens fünf Gewichtsteile auf 
fünfundneunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. 
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet sind, 
muß mit dem Buchstaben K bezeichnet werden. Beträgt der Kartoffelgehalt mehr 
als zwanzig Gewichtsteile, so muß dem Buchstaben K die Zahl der Gewichtsteile in 
arabischen Ziffern hinzugefügt werden. 
Werden gegquetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so entsprechen vier Ge- 
wichtsteile einem Gewichtsteil Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl. 
83. 
Diese Vorschriften gelten für Konsumentenvereinigungen auch bei Abgabe an 
ihre Mitglieder. §4 
Bäcker und Brotverkäufer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren 
Verkaufsräumen auszuhängen. § 5 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht 
andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark bestraft. §e 
Diese Verordnung gilt nicht für Brot, das aus dem Ausland eingeführt wird. 
112“
        <pb n="484" />
        — 460 — 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914, die Vorschrift des #2 
Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4533.) Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl. Vo#r 
28. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigunz 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eitz- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sorr 
von Roggen, und Weizenmehl) das zur Brotbereitung geeignet ist, ist verboten. 
5 2. 
Die Landeszentralbehörden können das Schroten von Roggen und Weiz#n 
schränken oder verbieten. 
83. 
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszent 
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen # 
im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betrite 
gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von A### 
schaften oder im Einzelfalle zulassen. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung diese 
Verordnung. 
8 5 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß §# 2 
und 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhunder 
Mark bestraft. 
86 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="485" />
        — 461 — 
(Nr. 4534.) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. Vom 28. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zweiund- 
siebzig vom Hundert durchzumahlen. 
Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis zu fünfund- 
siebzig vom Hundert durchzumahlen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter 
Höhe hergestellt wird. 
83. 
Soweit ein Verkäufer von Roggenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertrags- 
mäßig liefern kann, ist er verpflichtet, Mehl, das im Verhältnis von zweiundsiebzig 
vom Hundert ausgemahlen ist, zu liefern. 
Soweit ein Verkäufer von Weizenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertrags- 
mäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach § 2 zugelassene Mehlsorte zu liefern, 
die der verkauften im Ausmahlverhältnis am nächsten steht. 
Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehls nach den 
8§s 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines höher- 
wertigen entsprechend zu erhöhen. 
Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, soweit der Verkäufer 
infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das Rücktrittsrecht erlischt, 
wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer 
ihm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann. 
84. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="486" />
        — 462 — 
(Nr. 4535.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie. Vom 28.Oktober 1914. 
A. Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 
(Reichs. Gesetzb9l. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 
1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Der Preis für die Tonne inländischen Roggens darf im Großhandel nicht 
übersteigen in: Mark 
Aahen ... 237 
Berlnnn 220 
Braunschwig 227 
Brezmennn ... 231 
Bresla 212 
Brombrrregggg 209 
Caseelll ... 231 
C&amp;eynnn .. 236 
Danziiee 212 
Dortmudd 235 
Dressens 225 
Duisbcnngg--= . . .. 236 
Emden 232 
Erfuünntt::: . ..... 229 
Frankfurt .0+WVV. 235 
Gleimisszs .. .. 218 
Hamburg ... ..... ...... ....... . . ... 228 
Hannover ... .................. .. ... 228 
Kiel. 226 
Königsberg i. bhbrrrr. 209 
Leidiiaaa ... 225 
Magdebrreg 224 
Manndin 236 
Müncheen ... 237 
Posen 210 
Rostoccc. 218 
Saarbrüken ... 237 
Schwerin . WWWW. 219 
Stettin........................... 216 
Straßburg i. Els. . . . ............. .... 237 
Stuttgrt:::# .. 237 
Zwickaaaaa . . . . . . . .. 227
        <pb n="487" />
        — 463 — 
82. 
Beträgt das Gewicht des Hektoliters Roggen mehr als 70 Kilogramm, so 
steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig. 
g3. 
In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis gleich 
dem des nächstgelegenen im 8 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs. 
behörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung 
cines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können 
diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchst. 
preis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate) so ist die 
Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
*. 
Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher als 
der Höchstpreis für die Tonne Roggen (§§ 1 und 3). Beträgt das Gewicht des 
Hektoliters Weizen mehr als 75 Kilogramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle 
Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig. 
l 5. 
Der Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste, deren Hektolitergewicht 
nicht mehr als 68 Kilogramm beträgt, ist in den preußischen Provinzen Schleswig- 
Holstein, Hannover und Westfalen sowie in Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zehn Mark, in dem rechts- 
rheinischen Bayern dreizehn Mark, anderorts fünfzehn Mark niedriger als der Höchst- 
preis für die Tonne Roggen (§§ 1 und 3). 
86. 
Ein nach den 8§8 1 bis 5 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, 
die an diesem Orte abzunehmen ist. 
87. 
Als Großhandel im Sinne der 881 bis 6 gilt insbesondere der Verkehr 
zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler. 
88. 
Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim Verkaufe 
durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt nicht für 
Juttermehl (Bollmehl, Rand) Grießkleie und dergleichen).
        <pb n="488" />
        — 464 — 
89. 
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von 
ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats bei Getreide um eine Mark fünfi 
Pfennig für die Tonne, bei Kleie um fünf Pfennig für den Doppelzentner. 
6 10. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfan 
wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reic 
bankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen bei Getreide, aber nicht bei Kle. 
die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Güterbahnhofe, bei Waß 
transport bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in se 
81I. 
Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Kraft. Der Bundeit 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
... 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.
        <pb n="489" />
        — 465 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
A 95. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 4%. — 
Bekanntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der 
Bodenverbesserung. S. 466. — Bekanntmachung, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte 
von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. S. 466. 
  
  
  
  
  
  
— 
  
(Nr. 4536.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
A ordnung. Vom 27. Oktober 1914. 
uf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, geändert: 
UNr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A, Sprengmittel. 
1. Gruppe a). 
Vor dem mit „Rivalit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzen- 
mehlen, Paraffinöl, höchstens 13 Prozent Nitrotoluolen und höchstens 
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
2. Gruppe b). 
Der mit „Miedziankit I“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Miedziankit 1, Egelit und Kieselbacher Chloratsprengstoff 
(Gemenge usw. wie bisher). 
Abschnitt A. Verpackung. 3. Gruppe der Sprengmittel. 
Liffer 5. Abs. (3) wird gefaßt: 
(s) Auf die Sendungen von Sprengmitteln unter e) finden die 
Vorschriften im Abs. ) wegen der Benutzung von Wellpappe sowie 
der Abs. (2) bis auf weiteres keine Anwendung. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1914. 
Das Reichs.Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
Reichs.Gesetzbl. 1914. 113 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1914.
        <pb n="490" />
        — 466 — 
(Nr. 4537.) Bekanntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum 
Zwecke der Bodenverbesserung. Vom 28. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des &amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Meichs-Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen: 
81. 
Werden auf Grund Landesrechts Genossenschaften zum Zwecke der Bodem, 
verbesserung von Moor-, Heide- und ähnlichen Ländereien während des Kriegcs 
grbiddet so können die privatrechtlichen Verhältnisse durch Landesgesetz gereget 
werden. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Verlin, den 28. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
r. 4538.) Bekanntmachung, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Gehrde 
und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. Vom 29. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des &amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtim 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 19n0 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
&amp; 1. 
Die im 5 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend statistische Aufnahmen de 
Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, vom 20. Mai 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) vorgesehene zweite allgemeine Aufnahme kann im gleiche 
Jahre wie die erste erfolgen. 
82. 
Auf die zweite Aufnahme finden die Bestimmungen der ## 4 und 5 dr 
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 24. August 1914 MReichs-Eesetll 
S. 382) Anwendung. 
Berlin, den 29. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
– 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vern#tteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="491" />
        — 467 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zucker- 
gewinnung im Betriebsjahr 1914/15. S. 467. 
(Nr. 4539.) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Qucker und der Verwertung 
der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15. Vom 31. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Von dem im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Rohzuckerfabriken 
und Melasse-Entzuckerungsanstalten hergestellten Zucker werden bis zum 1. Januar 
1915 nur 25 Hundertteile des nach Abs. 2 festgesetzten Kontingents zum 
steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. Die Höhe der bis zum 31. August 1915 
weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat. Der übrige Lucker ist, 
sofern er nicht ausgeführt oder steuerfrei abgelassen wird, von der Steuerver- 
waltung unter Sperre zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatz- 
beschränkung außer Kraft. 
Als Kontingent gilt die im Betriebsjahr 1913/14 von den einzelnen 
Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Fest- 
setzung der Kontingente erläßt der Bundesrat; er bestimmt auch das Kontingent 
für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913/14 keinen oder einen unregel- 
mäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchszucker wird bei der Festsetzung der 
Kontingente und der Abschreibungen darauf im Verhältnis von 9 zu 10 auf 
Rohzucker umgerechnet. 
Die Kontingente sind übertragbar. 
*2. 
Rohzuckerfabriken, die auch Verbrauchszucker herstellen, und Melasse-Ent. 
zuckerungsanstalten dürfen im Betriebsjahr 1914/15 nur die gleichen Mengen 
Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen wie im Betriebsjahr 1913/14. 
Neichs-Gesebl. 1914. 114 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1914. «
        <pb n="492" />
        — 468 — 
Zuckerraffinerien, die keinen Rohzucker herstellen, dürfen nur so viel Ver- 
brauchszucker in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem Umrechmungs, 
verhältnisse von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb aufgenommenen sperr, 
freien Zucker (§ 1) herstellen können. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
83. 
Der Preis des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauche freigegebenen Rohzucker- 
beträgt für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 
950 Mark bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1914) bei späterer Lieferung erhöhter 
sich am Ersten jeden Monats um 0,115 Mark bis auf den Höchstsatz von 10,25 Mark. 
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die 
einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten. 
Zu diesen Preisen muß der Rohzucker den Verbrauchszuckerfabriken zur 
Verfügung gehalten werden. 
– 4. 
Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen gemahlenen Melis nicht teurer der 
kaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für 50 Kilogramm obmt 
Sack einschließlich der Verbrauchssteuer 10 Mark mehr beträgt als der im List 
rungsmonate geltende Preis für Rohzucker (9 3). . 
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchstpreise der uüb##m 
Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestell # 
einzelnen Fabriken gelten. 
85. 
Auf die in §&amp; 4 vorgesehenen Höchstpreise finden der § 4 des Gesetzehe 
treffend die Höchsipreise, vom 4. August 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 339) udv 
&amp;2 Abs. 1 desselben Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ke 
tober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) entsprechende Anwendung. 
86. 
Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 werdn 
soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkräftien. 
dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm! 
stehenden Rechtes zurückgetreten ist. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 31. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
———hh 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlia, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="493" />
        — 469 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
J 3 97. 
Inhalt: Bekanntmachung öber die Höchstpreise für Hafer. S. 4%. — Bekanntmachung, betreffend 
Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei. S 471. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4540.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 5. November 1914. 
A. Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 
1914 (Reichs-Gesettbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf im Großhandel nicht 
übersteigen in: Mark 
Aahen 221 
Berrln. 212 
Braunschwig 217 
Brem.menmmm. 219 
Breslloaaa 204 
Brombrtrererergggg 206 
Casel .. 218 
Cenn 221 
Danigee ... 207 
Dortmuund ... 223 
Dreshzedpdpgoonoon ... 212 
Duisbunusgsgg 222 
Emdenn 218 
Erfiuütrtrtrtrt:t4. 217 
Frankfurt a. W. 221 
Gleiwitt . . . .... 202 
Hamburg . . ....... ...... . ......... 217 
Hannover ...... .... E 218 
Reichs--Gesetzbl. 1914. 115
        <pb n="494" />
        Mark 
Kiel. .. .. . ·........................ 216 
Königsberg i. V. . . . . ... *204 
Leipziagagag .. 214 
Magdeburg . ........... ..... .... ... 216 
Mannhmeen . . . .. .... 222 
München .. 220 
Posen ....... ..... ............. ... 205 
Rostock .................. ..... . ... 210 
Saarbrükken 224 
Schwerin . WWW. 210 
Stettononon . . .. 209 
Straßburg i. Els. .. .. ............... 223 
Stuttgart ............ .......... ... 220 
Zwickau ............. .... ....... ... 215. 
Der Hoöchstpreis gilt nicht für Saathafer; das Nähere bestimmt der 
Bundesrat. 
82. 
In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen im §&amp; 1 genannten Ortes (Hauptor. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Hoöchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Hoöchstpreis bis zu dem für diesen 
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Loupoort in einem 
anderen Bundesstaate, so ist die Lustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
3. 
Ein nach den &amp; 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für 
die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist. 
84. 
Als Großhandel im Sinne der 88 1 bis 3 gilt insbesondere der Verkehr 
zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler. 
85. 
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von 
da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig 
Pfennig für die Tonne.
        <pb n="495" />
        — 471 — 
· .§6« 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei 
Empfang wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahres- 
zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen die Kosten 
der Verladung und des Transports bis zum Güterbahnhofe, bei Wassertransport 
bis zur Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes des Abnahmeorts in sich. 
87. 
Diese Verordnung tritt am 9. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 5. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4541.) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- 
trocknerei. Vom 5. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei 
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), darf die Erzeugnisse bis zum 
30. September 1915 nur durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung zu Berlin absetzen. 
Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-WVerwertungs= Gesellschaft 
m. b. H. unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten. 
« 6#2. 
Hinsichtlich der Verwertung der zur Verfügung gestellten Erzeugnisse durch 
die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter 
zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesell- 
schafter, mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der 
Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.
        <pb n="496" />
        — 472 — 
83. 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) Kartoffel-Trockenschnitzel und Krümecl, 
b) Kartoffel-Flocken, 
J) Kartoffel-Walzmehl. 
Streitigkeiten darüber, ob ein Erzeugnis der Kartoffeltrocknerei zu den unter 
a bis c aufgeführten Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler. 
§ 4. 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des 
Reichskanzlers. Sie darf den Betrieb nur mit Erlaubnis des Reichskanzlers 
beginnen; der Reichskanzler kann die Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter im 
Gesellschaftsvertrage festzulegender Voraussetzungen abhängig machen. 
85. 
Wer der Vorschrift des § 1 zuwider Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei in 
anderer Weise als durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. 
absetzt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
86. 
Fabrikanten von Kartoffelstärke sind auf Verlangen des Reichskanzlers 
verpflichtet, einen von ihm zu bestimmenden Anteil ihrer Erzeugnisse zum Zweuͤe 
der Brotbereitung durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft abzusetzen; 
die Bedingungen werden vom Reichskanzler festgesetzt. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 5. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="497" />
        — 473 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
„K 98. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 473. — 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 474. 
— 
  
  
  
(Nr. 4542.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 5. November 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). 
Es wird nachgetragen: 
hinter dem mit „Peragon“ beginnenden Absatz: 
Perdorfit (Gemenge von höchstens 52 Prozent Kaliumperchlorat, 
höchstens 29 Prozent Trinitrotoluol, von Ammoniaksalpeter oder 
Natronsalpeter oder Gemischen beider Salpeterarten, auch mit Zusatz 
von Pflanzenmehlen oder Harzen). 
in dem mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatz hinter den Worten 
oder Zahlen“: 
sowie Neu-Leonit 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 5. November 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
Neichs-Gesetzbl. 1914. 116 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1914.
        <pb n="498" />
        — 474 — 
(Nr. 4543.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom I11. No- 
vember 1914. » 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Bestimmungen im § 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben 
und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) bleiben 
bis zum 1. Januar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 11. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Oelbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerll.
        <pb n="499" />
        — 475 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
E # 99. 
Inhalt: Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. S. 478. — Bekannt- 
machung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative Konterbande. S. 475. 
  
  
  
(Nr. 4544.) Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. Vom 
11. November 1914. 
D- Bundesrat hat auf Grund der ihm im §2 Abs. 3 des Darlehnskassengesetzes 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) erteilten Ermächtigung beschlossen, 
daß der Hoöchstbetrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine auf 
3000 Millionen Mark festgesetzt werde. 
Berlin, den 11. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kühn. 
(Nr. 4545.) Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative 
Konterbande. Vom 17. November 1914. 
3 
  
iffer 23 Nr. 9 der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
14 S. 275) wird dahin erläutert: 
Mit Ausnahme von einigen sehr harten überseeischen Hölzern, wie Pock- 
holz, Polisander, Ebenholz und dergleichen, sind alle Holzarten in unbearbeiteter 
oder nur roh bearbeiteter Form als relative Konterbande anzusehen, weil sie sich 
als Feuerungsmaterial verwenden lassen und unter Umständen auch tatsächlich 
als solches verwendet werden. Zu diesen Holzarten zählen auch Grubenhölzer 
und Papierhölzer, roh oder entrindet. Dagegen sind diejenigen Holzarten nicht 
zum Feuerungsmateriale zu rechnen, welche infolge ihrer Bearbeitung durch 
Menschenhand oder Maschinen eine so erhebliche Wertsteigerung erfahren haben, 
daß ihre Benutzung als Feuerungsmaterial mit ihrem durch die Bearbeitung 
erhöhten wirtschaftlichen Werte in keinem Einklang stehen würde. 
Berlin, den 17. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
DTen Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 117 
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1914.
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        — 477 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
I 100. 
Inhalt: Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern zu den Kosten der Ober- 
versicherungsämter zu entrichten sind. S. 477. — Bekanntmachung über das Verbot des Handels 
mit in England abgestempelten Wertpapieren. S. 477. — Bekanntmachung, betreffend JZahlungs- 
verbot gegen Rußland. S. 47°. 
  
(Nr. 4546.) Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern zu den 
Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichten sind. Vom 22. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 80 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundes- 
rat bestimmt: 
1. Die Versicherungsträger haben für jede Spruchsache, an der sie beteiligt 
sind, als Pauschbetrag zu den Kosten des Oberversicherungsamts zu 
entrichten: aus dem Gebiete der Krankenversicherung 18 Mark, aus 
dem Gebiete der Unfallversicherung 16 Mark, aus dem Gebiete der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 18 Mark. 
2. Diese Festsetzung gilt bis zum 1. Januar 1919. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Delbrück. 
  
(Nr. 4547.) Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in England abgestempelten 
Wertpapieren. Vom 19. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Reichs. Gesebl. 1914. 118 
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1914.
        <pb n="502" />
        — 478 — 
. 
Kaufverträge über Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes- 
staats, die mit dem englischen Stempel versehen sind, sind verboten. Das Gleiche 
gilt von der Vermittelung solcher Verträge. 
Den Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats stehen 
gleich Schuldverschreibungen, deren Rückzahlung oder Verzinsung von dem Reiche 
oder einem Bundesstaate gewährleistet ist. 
§ 2. 
Wer es unternimmt, Wertpapiere, von denen er weiß oder den Umständen 
nach annehmen muß, daß sie zu den im 9 1 bezeichneten gehören, zu verkaufen, 
zu kaufen oder Kaufverträge über sie zu vermitteln, oder wer zu ihrem An- 
oder Verkauf auffordert oder sich erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und zugleich mit Geldstrafe bis zu 5 000 Mark bestraft. Sind mildernde Um- 
stände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
Ebenso wird bestraft, wer Wertpapiere, von denen er weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß sie zu den im 9 1 bezeichneten gehören, in 
Erfüllung eines Kaufvertrags oder in Abwickelung eines Kommissionsgeschäfts 
liefert oder annimmt. 
| 3. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen der 
im § 1 bezeichneten Art, die seit dem 31. Juli 1914 ununterbrochen im Inlo#d 
sich befunden haben. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf 
andere Wertpapiere für anwendbar erklären. 
4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der &amp; 2 jedoch 
erst mit dem 25. November 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkraft- 
tretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 19. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="503" />
        — 479 — 
(Nr. 4548.) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Nußland. Vom 19. No- 
vember 1914. 
A-# Grund des 9 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im 
Wege der Vergeltung auch auf Rußland und Finnland für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(52 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn- 
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit- 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
  
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich 
der Strafbestimmungen des 9 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch 
erst mit dem 25. November 1914 in Kraft. 
Berlin, den 19. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="504" />
        <pb n="505" />
        — 481 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
A IOI. 
Inhalt: JZusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 481. — Bekanntmachung, betreffend 
Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen. S. 481. — Bekanntmachung, betreffend weitere 
Verlängerung der Fristen des Wechsel. und Scheckrechts für Elsaß. Lothringen, Ostpreußen usw. S. 482. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4549.) JZusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1914 
S. 275). Vom 23. November 1914. 
J# bestimme hiermit im Anschluß an die Anordnung vom 18. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 441), daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909 
in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hinzugefügt werden: 
17. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen 
gesägt, gehobelt, genutet), Holzkohlenteerf „ « 
18. Schwefel, roh oder gereinigt, Schwefelsäure. 
Berlin, den 23. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4550.) Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmuͤnzen. 
Vom 23. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:, 
1. 
Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers es unternimmt, Reichsgold- 
münzen zu einem ihren Neunwert übersteigenden Preise zu erwerben, zu veräußern 
oder solche Geschäfte über sie zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich erbietet, 
wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1914.
        <pb n="506" />
        — 482 — 
82. 
In dem Urteil sind die Reichsgoldmünzen, die zu einer nach § 1 straf- 
baren Handlung gebraucht oder bestimmt sind, einzuziehen, sofern sie dem Täter 
oder einem Teilnehmer gehören. 
42 des Strafgesetzbuchs findet Amwendung. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1914 in Kraft. Den Zeit— 
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 23. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4551) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 23. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel 
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen 
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, 
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an bie in der 
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449) vorgesehene 
Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert. 
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis Danzig 
zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort 
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
gelegen ist. 
¾ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
        <pb n="507" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
ahrgang 1914. 
——s 
Juhalt: Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. S. 483. 
  
  
  
  
  
— 
(Nr. 4552.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. Vom 23. November 1914. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: 
SI. 
Der Preis für die Tonne inländischer Speisekartoffeln darf beim Verkaufe 
durch den Produzenten nicht übersteigen: 
bel den Sorten 
Daber, Imperator, bei allen 
Magnum bonum, anderen Sorter 
p to date « 
Mark Mark 
in den preußischen Provinzen Ostpreußen, West- 
preußen, Posen, Schlesien, PVommern, Bran- 
denburg, in den Großherzogtümern Mecklen- 
burg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitt 55 50 
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise 
Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche 
Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne 
die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise 
Blankenburg, im Amte Calvörde, in den 
Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ohne die 
Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in 
den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer 
Tinie, Reuß jüngerer Linie 57 52 
in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, 
Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 120 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1914.
        <pb n="508" />
        — 484 — 
bei den Sorten 
Daler, Impemtor bel allen anderen 
Magnum bo##num, Sorten 
Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, i n Mart 
Kreise Grafschaft Schaumburg, im Groß— 
herzogtume Oldenburg ohne das Fürstentum 
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne 
den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, 
in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, 
Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 59 54 
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61 56 
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Mag- 
num bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen. 
Die Höchstpreise gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenver- 
einigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonne nicht 
übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartoffeln. 
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich 
vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An= oder Verkauf von Kartoffeln 
befaßt zu haben. 52 · 
Die Höchstpreise (F 1) gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 em 
Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 
83. 
Die Höchstpreise eines Bezirkes (F 1) gelten für die in diesem Bezirke prs- 
duzierten Kartoffeln. 
84. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei 
Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahres- 
zinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen 
die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport 
bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ver- 
ladung ein. 
5. 
Die Hoöchstpreise dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von § 2 
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). 
86 
Diese Verordnung tritt am 28. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. November 1914. 1 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
« Delbrück. 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="509" />
        — 485 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
1 J3 103. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. S. 436. — 
Bekanntmachung ber die Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der Arbeiterversicherung. 
S. 485. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des Weingesetzes. S. 456. — 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 
S. 458. — Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Nüben und 
Rübensäften in Brennereien. S. 486. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4553.) Bekanntmachung, betreffend Erhallung von Anwartschaften aus der Kranken- 
versicherung. Vom 26. November 1914. 
er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften 
aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) 
gelten auch für Angehörige der österreichisch ungarischen Monarchie. Im Sinne 
des genannten Gesetzes stehen den dem Deutschen Reiche geleisteten Kriegs-, 
Sanitäts= und ähnlichen Diensten diejenigen gleich, welche der österreichisch- 
ungarischen Monarchie geleistet werden. 
Diese Bestimmung wirkt vom Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 
4. August 1914 an. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
(Nr. 4554.) Bekanntmachung über die Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der 
Arbeiterversicherung. Vom 26. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften der S§§# 1281 Nr. 1, 
1286, 1370, 1393 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2, 1396 Abs. 1, 1419 Abs. 3 
und 1438 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des Artikel 66 des Ein- 
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend für Militär- 
dienstzeiten, die während des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen 
Diensten zurückgelegt worden sind oder noch werden. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1914 121
        <pb n="510" />
        — 486 — 
(Nr. 4555.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des Weingesetzes. Vom 
26. November 1914. ç 
D. Bundesrat hat auf Grund des §&amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Für die Zeit bis zum 28. Februar 1915 wird § 3 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) geändert wie folgt: 
1. Abs. 1 letzter Satz: Der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in keinem 
Falle mehr als ein Viertel der gesamten Flüssigkeit betragen. 
2. Abs. 2 erster Halbsatz: Die Luckerung darf nur in der Zeit vom 
Beginne der Weinlese bis zum 28. Februar 1915 vorgenommen werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
(Nr. 4556.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
D Weingesetzes. Vom 26. November 1914. 
er Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 9. Juli 
1909 veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. S. 549) beschlossen, den Ausführungsbestimmungen zu §§ 4), 11, 12 
des Gesetzes hinzuzufügen: 
12. der Zusatz von Obstmaische und aus Obst bereiteten Getränken. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: - 
Delbrück. 
(Nr. 4557.) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben 
D und Rübensäften in Brennereien. Vom 26. November 1914. 
er Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
wird landwirtschaftlichen Brennereien und mehlige Stoffe verarbeitenden gewerb- 
lichen Brennereien gestattet, Topinamburs sowie Rüben und Rübensäfte mit Aus- 
nahme von Abläufen von der Luckergewinnung (Melasse) im Betriebsjahr 1914/15 
zu verarbeiten, ohne daß dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgaben- 
belastung erhöht wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende 
Betriebsjahr und für die Folge entstehen. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="511" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
AM 104. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung franzoͤsischer Unternehmungen. S. 487. 
  
  
  
(Nr. 4558.) Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unter- 
nehmungen. Vom 26. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers 
tim Wege der Vergeltung solche Unternehmungen, deren Kapital ganz oder über- 
wiegend französischen Staatsangehörigen zusteht, zwangsweise unter Verwaltung 
stellen. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß 
zur Verdeckung der Beteiligung französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer 
Staaten vorgeschoben werden. 
§6 2. 
Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist 
zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Er kann das Unter- 
nehmen ganz oder teilweise fortführen oder sich auf die Beendigung der laufenden 
Geschäfte beschränken. 
Nach Abwickelung der Geschäfte kann der Verwalter, wenn es sich um 
eine Gesellschaft handelt, die im Inland ihren Sitz hat, auf Antrag eines 
deutschen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustimmung der Landeszentral. 
behörde auflösen. 
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des Inhabers 
des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen 
für das Unternehmen. Das Gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe. 
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so ist die Be- 
stellung des Verwalters sowie die Aufhebung der Verwaltung von Amts wegen 
gebührenfrei einzutragen. 3 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 122 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1914.
        <pb n="512" />
        — 488 — 
83. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Auflösung der im 
&amp; bezeichneten Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, die im Inland ihren 
Sitz haben, die Auflösung der Gesellschaft für zulässig erklären. 
–(4. 
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise die in den 
99 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen sind. 
85. 
Die Kosten der in den §#§ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen hat das 
Unternehmen zu tragen. 
Uberschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten ergeben, sind, 
soweit es sich um Angehörige des feindlichen Auslandes handelt, für deren 
Rechnung bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landeszentralbehörde kann, 
wenn der Angehörige des feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Aus- 
zahlung der für seinen Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten. 
| 6. 
Wer vorsätzlich einer auf Grund der 9§P. 1 bis 3 angeordneten Verwaltung 
Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. 
87. 
Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung stehen die Niederlassung 
eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich. 
88. 
Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte fuͤr Privatver- 
sicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung 
des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden. 
89. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser 
Verordnung auf die Angehörigen anderer feindlicher Staaten für anwendbar 
erklären. 
10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="513" />
        — 489 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
* As 105. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rech- 
nungsjahr 1914. S. so. 
  
  
(Nr. 4559.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts 
etat für das Rechnungsjahr 1914. Vom 3. Dezember 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2e. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
" §1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- 
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 tritt dem Reichshaushaltsetat bim. 
#2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von 5 000 000 000 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
| 3. 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen 
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- 
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- 
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
64. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse über den im § 3 des Gesetzes, 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1914.
        <pb n="514" />
        — 490 — 
betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914, 
vom 27. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) angegebenen Betrag hinaus nach 
Bedarf Schatzanweisungen bis zur Höhe von vierhundert Millionen Mark aus- 
zugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Dezember 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
— 
2. Nachtrag zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1914. 
  
  
  
  
  
Für das 
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben Rechnungsjahr 1914 
. treten hinzu 
Mark 
B. Außerordentlicher Stat. 
I. Einnahmen. 
Reichsschuld. 
4./3.Aus der Anleie ... 5 000 000 000 
II. Ausgaben. 
6. Aus Anlaß des Krieges 5 000 O00 000 
Aufkommende Einnahmen fließen dem 
Fonds zu. 
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="515" />
        — 491 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
I 106. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 4%. — Be- 
kanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges. S. 42. 
—Klm-““"“ 
  
  
  
— — 
(Nr. 4560.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. November 1914. 
A#r Grund des §9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
wüb der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert: 
1. Für die Dauer der Geltung des I§# 1 der Bekanntmachung des Bundes- 
rats vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 482), betreffend weitere Ver- 
längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost- 
preußen usw.) ist unter V statt des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit 
Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden 
isbes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — 
zu setzen: 
Pastprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundert- 
undfünfzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel- 
ordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten 
Werktag nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige 
Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen 
des Wechsel- und Scheckrechts besteht, usw./“ beginnenden Absatz — Bekannt- 
machung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz 
cinzurücken: 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1914.
        <pb n="516" />
        — 492 — 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen 
des Wechsel- und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel 
mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Lahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung 
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des 
Postprotestauftrags auszudrücken. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 4561.) Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges. Vom 3. De- 
zember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (elichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
| 1. 
Wöchnerinnen wird während der Dauer des gegenwärtigen Krieges aus 
Mitteln des Reichs eine Wochenhilfe gewährt, wenn ihre Ehemänner 
1. in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste 
leisten oder an deren Weiterleistung oder an der Wiederaufnahme einer 
Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Erkrankung oder Gefangen- 
nahme verhindert sind und 
2. vor Eintritt in diese Dienste auf Grund der Reichsversicherungsordnung 
oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen 
zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar 
vorher mindestens sechs Wochen gegen Krankheit versichert waren. 
6#2. 
Die Wochenhilfe wird durch die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungskranken- 
kasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatzkasse geleistet, welcher der Ehemann 
angehört oder zuletzt angehört hat. Ist die Wöchnerin selbst bei einer anderen 
Kasse der bezeichneten Art versichert, so leistet diese die Wochenhilfe; sie hat davon 
der Kasse des Ehemanns sofort nach Beginn der Unterstützung Mitteilung zu 
machen.
        <pb n="517" />
        — 493 — 
96 3. 
Als Wochenhilfe wird gewährt: v 
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von 
fünfundzwanzig Mark, 
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn= und 
Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit 
nach der Niederkunft fallen müssen, 
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendienste 
und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden 
erforderlich werden, 
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld 
in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn= und Feier- 
tage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft. 
84. 
Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen, statt der baren Bei- 
hilfen nach § 3 Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und Anrzt sowie 
die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden 
zu gewähren. 
Ein solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöchnerinnen gefaßt 
werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vorschriften Wochenhilfe zu leisten hat. 
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei der Niederkunft 
und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer Satzung als Mehr- 
leistung nach der Reichsversicherungsordnung zu gewähren hat) bewendet es dabei 
in allen Fällen. 
85. 
Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeichneten Wöchnerinnen, 
welche darauf gegen die Kasse einen Anspruch nach § 195 der Reichsversicherungs- 
ordnung haben, hat die Kasse selbst zu tragen. 
Diie übrigen Leistungen werden ihr durch das Reich erstattet. Dabei ist für 
Aufwendungen, welche die Kasse nach § 4 gemacht hat, in jedem Einzelfall als 
einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (F 3 Nr. 1) der Betrag von 
fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Be- 
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (+ 3 Nr. 3) der Betrag von zehn 
Mark zu ersetzen. 
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte nachzuweisen; 
dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversicherungsamt oder knapp- 
schaftliche Schiedsgericht entscheidet darüber endgültig. 
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung bestimmt 
der Reichskanzler. 
86. 
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es für die 
Kassen nicht.
        <pb n="518" />
        — 494 — 
87T. 
Für das Verfahren bei Streit zwischen den Empfangsberechtigten und den 
Kassen über diese Leistungen gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
über das Verfahren bei Streitigkeiten aus der Krankenversicherung; jedoch ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht endgültig. 
Für die Leistungen nach &amp; 3, 4 und den Anspruch darauf gelten die 
§# 118, 119, 210, 223 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
88. 
Gegen Krankheit versicherten Wöchnerinnen, die Anspruch auf Wochengeld 
nach 9§ 195 der Reichsversicherungsordnung, nicht aber auf Wochenhilfe nach § 1 
haben, hat ihre Kasse, auch wenn die Satzung solche Mehrleistungen nicht vor- 
sieht, während der Dauer des Krieges die im § 3 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten 
Leistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren. 
§ 4 gilt entsprechend. 
9. 
Die Versicherungsanstalten haben den Kassen, die in ihrem Bezirke den 
Sitz haben und mindestens 4½ v. H. des Grundlohns als Beiträge erheben) 
auf Antrag Darlehen zur Deckung der durch die Vorschrift des § 8 erwachsenden 
Kosten zu gewähren. 
Sofern die Versicherungsanstalt und die Kasse nichts anderes vereinbaren, 
richtet sich die Höhe der Darlehen nach den bis zum Antrag und demnächst von 
Vierteljahr zu Vierteljahr der Kasse erwachsenen Kosten dieser Art. 
Die Darlehen sind mit 3 v. H. zu verzinsen und nach zehn Jahren zu- 
rückzuzahlen. Eine frühere Rückzahlung steht den Kassen frei. 
Für Kassen, deren Mitglieder gegen Invalidität überwiegend bei einer 
Sonderanstalt versichert sind, tritt diese an Stelle der Versicherungsanstalt. 
10. 
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Wöchnerinnen, 
die vor diesem Tage entbunden sind, erhalten diejenigen Leistungen, welche ihnen 
von diesem Tage an zustehen würden, wenn diese Vorschriften bereits früher in 
Kraft getreten wären. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu 
bestimmen. 
Berlin, den 3. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="519" />
        — 495 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
In 107. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms. S. 4% — Bekanntmachung, belref- 
fend den Aufruf des Landsturms. S. 4%. 
  
  
  
— 
  
  
  
(Nr. 4562.) Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 27. No- 
vember 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel II § 25 des Gesetzes, betreffend Anderungen 
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) im Namen des 
Reichs, was folgt: 
- §1. 
Sämtliche Angehörige des Landsturms II. Aufgebots, die aus dem I. Auf- 
gebot übergetreten sind, werden, soweit sie nicht schon durch die Verordnungen 
vom 1. und 15. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 273, 371) aufgerufen sind, 
hiermit aufgerufen. 
Die Anmeldung der Aufgerufenen zur Landsturmrolle hat nach näherer 
Anordnung des Reichskanzlers zu erfolgen. 
62. 
Diese Verordnung findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile keine 
Anwendung. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 27. November 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 125 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1914.
        <pb n="520" />
        — 496 — 
(Nr. 4663.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 27. No- 
vember 1914. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, 
vom 27. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) wird nachstehendes zur Kenntnis 
gebracht: 
1. Der Aufruf bezweckt zunächst lediglich die Herbeiführung der Ein- 
tragung in die Listen. 
2. Die im Inland sich aufhaltenden Aufgerufenen haben sich, soweit es 
noch nicht geschehen ist, bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
ihres Wohnsitzes in der Zeit vom 16. bis einschließlich 20. Dezember 
1914 zur Landsturmrolle anzumelden. 
3. Die Aufgerufenen, die sich im Ausland aushalten, haben sich, soweit 
dies möglich und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich oder mündlich 
bei den deutschen Auslandsvertretungen zur Eintragung in besondere, 
von diesen zu führende Listen zu melden. 
Großes Hauptquartier, den 27. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
DTen Bezug des Reichs-Gesetzblalts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
        <pb n="521" />
        — 497 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
108. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 
S. 497. — Bekanntmachung, betreffend #ÄAnderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung S. 4%. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4564.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums. Vom 2. Dezember 1914. 
D. Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien hat dem Schweizerischen 
Bundesrat unter dem 20. Oktober 1914 den Beitritt Brasiliens zu der Pariser 
Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, 
revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911, 
(Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 209) angezeigt. 
Der Beitritt tritt am 23. Dezember 1914 in Kraft. 
Berlin, den 2. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage 
Johannes. 
  
(Nr. 4565.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Vom 7. Dezember 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a). 
Der mit „Astralit 1 und II/ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Astralit I und II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzen- 
mehlen, Paraffinöl, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol, das bis zu 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 126 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1914.
        <pb n="522" />
        — 498 — 
13 Prozent durch flüssiges Trinitrotoluol — vgl. b) a) dieser Gruppe — 
ersetbzt werden darf, oder von höchstens 15 Prozent Mononitro= 
naphthalin. . . . usw. wie bisher). 
Hinter dem mit „Faviersche Sprengstoffe““ beginnenden Absatz wird nach- 
getragen: 
Förder Sicherheitssprengstoff II, auch mit angehängten Zahlen 
oder Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 4 Prozent 
gelatiniertem Nitroglyzerin, von Mono= und Dinitroverbindungen 
der aromatischen Reihe, Holz= und Getreidemehlen und neutralen, 
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
2. Gruppe b). 
Der Eingang des mit „Permonit &amp; beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Permonit 4 sowie Gesteins-Leonit (Gemenge .. usw. wie bisher). 
Abschnitt A. Verpackung. 3. Gruppe der Sprengmittel. Siffer 5. 
Es werden gestrichen: im Abs. (1) zweiter Satz die Schlußbestimmung in 
den Paketen müssen . . festgehalten werden") 
der Abs. (2) und Abs. (3). 
Die Absätze (4) und (5) erhalten die Bezeichnung (2) und (3). 
r. 1. Selbstentzündliche Stoffe. 
In Ziffer 2 der Eingangsbestimmungen wird hinter den Wor#t#e##n 
JAmorpher (roter) Phosphor““ nachgetragen: 
Phosphorsesquisulsid, 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Dezember 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reischsdruckerel.
        <pb n="523" />
        — 499 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
———- —ÒÖ — — 
—— 8.¼f..—# 
JInhalt: Bekanntmachung über die Veifagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Gegen- 
ständen des unbeweglichen Vermögens. S. 409. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für 
schwefelsaures Ammoniak. S. 00. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4566.) Bekanntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der Jwangsversteigerung 
von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens. Vom 10. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
SI. 
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen 
Vermögens nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht 
auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß §9 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichs- 
Gesetzbl. 1898 S. 713) gewährt, durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so 
kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der ersten zwei Dritteile des zur Berechnung 
des Reichsstempels für den Zuschlagsbeschluß festzusetzenden Wertes des Gegen- 
standes steht, auf Antrag des Berechtigten der Zuschlag versagt werden, sofern 
nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die Versagung des 
Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Wird der Zuschlag ver- 
sagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. 
82. 
Wird der Zuschlag versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin 
Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. 
63. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 10. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
NReichs-Gesehbl. 1914. 127 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1914.
        <pb n="524" />
        — 500 — 
(Nr. 4567.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammmonjak. Vom 
10. Dezember 1914. .. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Der Preis für den Doppelzentner schwefelsaures Ammoniak darf bei Ab- 
schlüssen von fünf Tonnen und mehr nicht übersteigen: 
für gewöhnliche Ware mit 25 vom Hundert Ammoniakgehalt 27,0° Mark 
für gedarrte Ware mit 25/5 vom Hundert Ammoniakgehalt 
in den Orten unmittelbar an der Elbe und westlich der 
Elbeee ... 27,50 
in den Orten östlich der Ebbe 28/00 „ 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. " 
82. 
Bei Abschlüssen unter fünf Tonnen erhöhen sich die Höchstpreise (5 1) 
um 1/50 Mark für den Doppelzentner. ·- 
§3. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Verpackung und für Barzahlung 
bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert 
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen 
bei Abschlüssen von fünf Tonnen und mehr die Fracht bis zur Empfangsstation 
ein; bei Abschlüssen unter fünf Tonnen gelten sie ab Lager oder ab Bahnstation 
des Verkäufers. 
84. 
Ein nach den §§# 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für 
die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist. 
5. 
Die § 2, 9 3 Abs. 2 und §&amp; 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung 
über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458), finden ent- 
sprechende Anwendung. 
86. 
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 10. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckercl.
        <pb n="525" />
        — 501 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
  
— 
AM IIO. 
Juhalt: Bekanntmachung über Höochstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, 
Nickel, Antimon und Zinn. S. 601. 
  
(Nr. 4568.) Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rot- 
guß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn. Vom 10. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Der Preis für 100 Kilogramm Kupfer darf nicht übersteigen: 
1. für neues Raffinatkupfer mit mindestens 99, vom Hundert Kupfer- 
gehalt und für neues Elektrolytkupfernrnr 200 Mark, 
2. für neues Raffinatkupfer mit mindestens 99)6 vom Hundert 
Kupfergehalt, für schweres Altkupfer und schwere Kupfer- 
abfälel. 185 Mark, 
3. für alles übrige Altkupfer, insbesondere für Kesselkupfer, 
Leichtkupfer und Kupfersprieen . . . ... 170 Mark. 
82 
Der Preis für 100 Kilogramm altes Messing und Messingabfälle darf 
nicht übersteigen: 
1. für reine Patronenmessingabfälle mit mindestens 72 vom Hundert 
Kupfergehalt und für Tombakabfällll 145 Mark, 
2. für altes Messing und Messingabfälle mit mindestens 
60 vom Hundert Kupfergehalt und für Hülsen abge- 
schossener Messingpatrtoueeen ... 130 Mart, 
3. für alles sonstige alte Messing, für Späne und für Messing- 
abfälle mit weniger als 60 vom Hundert Kupfergehalt. 100 Mark. 
Reichs.Gesetzbl. 1914. 123 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1914.
        <pb n="526" />
        — 502 — 
X 
Der Preis für 100 Kilogramm Rotguß und alte Bronze darf nicht über- 
steigen: 1 = 
1. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 95 vom Hundert 
Kupfer- und Zinngehalt.. ».................... 175 Mark, 
2. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 85 vom 
Hundert Kupfer- und Zinngehalt .... .. ...... .. .... 165 Mark, 
3. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit weniger als · 
85vomHundertKupfersundZinngehalt............ 150 Mark. 
Für die Preisberechnung ist das Gewicht des Gesamtgehaltes an Kupfer 
und Zinn maßgebend. 
84 
Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen: 
1. für Hüttenalummimmmmm 325 Mark, 
2. für umgeschmolzenes Aluminium, für alte Aluminium= 
legierungen, für Abfälle von Aluminiumstangen und Alu- 
miniumblechen mit mindestens 92 vom Hundert Aluminium- 
gehalt . .. 305 Mark, 
3. für alles sonstige Aluminium, insbesondere für Abfälle 
mit weniger als 92 vom Hundert Aluminiumgehalt, und 
für Aluminiumspbien 280 Mark. 
5 
Der Preis für 100 Kilogramm Nickel jeder Art darf 450 Mark nicht 
übersteigen. 
§&amp; 6 
Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen: 
1. für Antimon Regulssssss . . . .. .. ... 150 Mark, 
2. für Antimon Cruuin ... 60 Mark. 
87 
Der Preis für 100 Kilogramm Zinn jeder Art darf 475 Mark nicht 
übersteigen. 
* 
Der Reichskanzler kann Höchstpreise für bestimmte Erzeugnisse aus diesen 
Metallen unter Berücksichtigung der Höchstpreise dieser Verordnung festsetzen. 
89 
Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre des 
Inlandes befindet. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
        <pb n="527" />
        — 503 — 
10 
Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die 
Versendungskosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 
zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
§ 11 
Der Besitzer der in den §§ 1 bis 7 genannten sowie derjenigen Waren, für 
welche auf Grund des § 8 Hochstpreise festgesetzt werden, ist verpflichtet, sie der 
zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlassen. Der Ubernahmepreis 
wird unter Berücksichtigung der Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbar- 
keit der Ware von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen 
endgültig festgesetzt. 
12 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmten Behörden erlassen 
die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
13 
Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach §9.12 erlassenen 
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an derartigen Gegen- 
ständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen Behörde nach § 11 
nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
14 
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 10. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dlie Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        — 605 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
M III 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. S. So5. — Bekanntmachung über 
die Höchstvreise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel- 
stärkefabrikation. S. Sos. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4569.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 10. Dezember 1914. 
n Abänderung der Bestimmung unter Liffer 2 der Bekanntmachung, betreffend 
den Aufruf des Landsturms, vom 27. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 496) 
wird hiermit bestimmt, daß die im Inland sich aufhaltenden Aufgerufenen, soweit 
es noch nicht geschehen ist, sich bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts in der 
Zeit vom 16. bis einschließlich 20. Dezember 1914 zur Landsturmrolle anzu- 
melden haben. 
Berlin, den 10. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbräck. 
  
(Nr. 4570.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Exrzeugnisse der 
Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 11.Dezember 1914. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: 
1 
Deer Preis für die Tonne inländischer Futter= oder Feldkartoffeln darf 
beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: 
im ersten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Ost- 
preußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in 
den Großherzogtümern Mecklenburg= Schwerin, Mecklenburg-Strelitz 
36/00 Mark; 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 129 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1914. «
        <pb n="530" />
        — 506 — 
im zweiten Preisgebiete, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, 
im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Groß- 
herzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise 
Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ohne die Enklave 
Königsberg i. Fr.) Anhalt), in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer 
Linee — 37,50 Mark; 
im dritten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen 
Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk 
Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaum- 
burg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birken- 
feld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und 
das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, 
in Lübeck, Bremen, Hambregeg 39,00 Mark; 
im vierten Preisgebiete, nämlich in den übrigen Teilen 
des Deutschen Reichs .. .. ................... . ... 40/ 0 Mark. 
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor 
dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkaufe von Kartoffeln 
befaßt zu haben. 
Der Höchstpreis eines Preisgebiets gilt für die in diesem Gebiete produzierten 
Kartoffeln. 
Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen. 
62 
Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Karteffeltrocknerei und Kar- 
toffelstärkefabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabri- 
kanten nicht übersteigen für den Doppelzentner: 
Kartoffelfloksken 23,50 Mark, 
Kartoffelschniee ... 22/25 „ 
Kartoffelwalzmbehl ... 27/,80 
trockne Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 29,00 
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für den 
Doppelzentner: trockne 
Kartoffel. Kartoffel- Karteffel= Karteffelstärke 
flocken schnitzel walzmehl und Kartoffel- 
stärkemehl 
Mark Mark Mark Mark 
in der preußischen Provinz 
Ostpreußen ..... . .. . 4,30 23) 27,s0 30,10 
in den übrigen Teilen des 
ersten Preisgebiets ... 25,30 24,05 28,80 31,10 
im zweiten Preisgebiete.. 25,80 24/% 29/30 31/60 
im dritten Preisgebiete. 2068 0 250 29,80 32,10 
LEIEII 25,5 30,20 32,60
        <pb n="531" />
        — 507 — 
Die Höchstpreise im Abs. 2 erhöhen sich bei Verkäufen, die eine Tonne nicht 
übersteigen, um 0,6o Mark für den Doppelzentner. 
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst- 
preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. 
3 
Die Höchstpreise (§&amp; 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kar- 
toffelwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung 
mit Sack. 
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, 
so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den 
Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 92 Abf. 3 
bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen 
werden. 
84 
Die Höchstpreise nach 9 1 und 9 2 Abs. 1 schließen die Kosten des 
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur 
nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. 
Die Hoöchstpreise nach 9§ 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports 
bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager. 
5 
Die Höchstpreise nach 9 1 und § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung 
sind Höchstpreise im Sinne von 9 2 Abs. 1, die Höchstpreise nach 92 Abs. 3 
dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von &amp;2 Abs. 2 des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der 
Fassung der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 458). 
" 6 
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 11. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        — 509 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
* 112. 
Inhalt: Jusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1900 S. 50. 
  
  
  
  
(Nr. 4571.) Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1914 
S. 275). Vom 14. Dezember 1914. 
ch bestimme hiermit im Anschluß an die Anordnung vom 23. November 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 481), daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909 
in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hinzugefügt werden: 
19. Aluminium) 
20. Nickel. 
Berlin, den 14. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1914.
        <pb n="534" />
        <pb n="535" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
IA 113. 
Juha'lt: Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter. S. 511. 
  
  
  
(Nr. 4572.) Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter. Vom 15. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen. 
§ 1. 
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde eine kommunale oder gemeinnützige 
Anstalt (Einigungsamt) mit der Aufgabe betraut worden, zwischen Mietern und 
Vermietern oder zwischen Hypothekenschuldnern und Hypothekengläubigern zum 
Zwecke eines billigen Ausgleichs der Interessen zu vermitteln, so kann die Landes- 
zentralbehörde anordnen, daß die Vorschriften der 99# 2 und 3 Geltung haben sollen. 
82. 
Mieter, Vermieter, Hypothekenschuldner, Hypothekengläubiger sind ver- 
pflichtet, auf Erfordern des Einigungsamts vor diesem zu erscheinen. Die Ge- 
meindebehörde kann sie hierzu durch eine einmalige Ordnungsstrafe bis zu ein- 
hundert Mark anhalten. « 
Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet, über die für die Ver- 
mittelung erheblichen, von dem Einigungsamte bestimmt zu bezeichnenden Tatsachen 
Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift im Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe (Abs. 1, 2) findet Beschwerde 
statt. Sie ist binnen zwei Wochen bei der Gemeindeaufsichtsbehörde zu erheben; 
diese entscheidet endgültig. 
3. 
Die Gemeindebehörde ist befugt, von den im 9 2 Abs. 1 bezeichneten Per- 
sonen eine Versicherung an Eides Statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit 
ihrer Auskunft entgegen zu nehmen. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 131 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1914.
        <pb n="536" />
        — 512 — 
84. 
Handelt es sich in einem Verfahren, in dem die &amp;§ 1, 2 oder 3 der Be- 
kanntmachung des Bundesrats vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) 
oder die §§ 1 oder 3 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 18. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 377) Anwendung finden, um die Verpflichtung zur Zahlung 
des Mietzinses oder des Zinses für ein hyphothekarisch sichergestelltes Darlehen 
oder die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht recht- 
zeitigen Qahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind, oder eintreten, so hat 
das Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von der ihr nach §# 1 zustehenden 
Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gut- 
achtlich zu hören. 
Der Gerichtsschreiber hat die Klage, die Ladung oder den Antrag in 
Abschrift dem Einigungsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Einigungsamt ist 
verpflichtet, sein Gutachten mit tunlichster Beschleunigung dem Gerichte mitzuteilen. 
85. 
Wer die gemäß § 2 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft wissentlich falsch 
erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 1 000 Mark bestraft. 
86. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausfuͤhrung 
dieser Verordnung. 
87. 
Die aus Anlaß dieser Verordnung vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen 
und das Verfahren vor dem Einigungsamt einschließlich aller hierfür erforder— 
lichen Urkunden sind stempel= und gebührenfrei. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. · 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. —— — 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="537" />
        — 513 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung über eine Underung des Gesetzees, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1911 (Reichs- 
Gesebbl. S. 458.) S. öus. — Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes. S. 516. 
— Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammkung einer 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft. S. 518. 
— Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, 
Ostlpreußen usw. S. 510. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4573.) Bekanntmachung über eine Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über 
Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). Vom 
17. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
§ 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) erhält folgenden Absatz 2: 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchst- 
preise festgesetzt werden. Artikel 
rtikel 2. 
An die Stelle des § 2 des im Artikel 1 genannten Gesetzes in der Fassung 
von Artikel 1 der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 458) treten folgende Vorschriften: 
2. 
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann 
durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf 
deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der 
Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung 
seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 132 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1914.
        <pb n="538" />
        — 514 — 
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur 
Aberlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Ver— 
fügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechts- 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Lwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in 
deren Bezirke sich die Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, 
eine solche Aufforderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person 
erlassene Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, 
nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß von der Be- 
hörde bestätigt wird. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis 
zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu 
verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung festsetzen. 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie 
der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Handelt es 
sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, 
so ist der zur Zeit der Anordnung geltende Hoöchstpreis zu berücksichtigen. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden 
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, 
soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
§ 2a C. 
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnung 
(6 2 Abf. 1) getroffen werden, bevor das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigen- 
tum an dem Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezeichnete 
Person über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt 
erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Be- 
hörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen 
mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden 
Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, 
so kann die Behörde die geforderten Handlungen auf seine Kosten durch einen 
Dritten vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt- 
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
8 26b. 
Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die Höchst- 
preise festgesetzt sind, auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen 
u verkaufen. Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, so kann 
ie zuständige Behörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung und Kosten 
des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, soweit sie nicht für dessen 
eigenen Bedarf nötig sind.
        <pb n="539" />
        515 — 
Artikel 3. 
An die Stelle des § 4 des im Artikel 1 genannten Gesetzes treten fol- 
gende Vorschriften: 
"6. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den 
die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag 
erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§9 2, 2a) betroffen 
ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von 
Gegenftände, für die Höchstpreise festgesetzt sind 6 20), nicht nach- 
ommt; 
. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem 
zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach §9 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Artikel 4. 
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese 
Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden 
Vorschriften dieser Verordnung. 
Artikel 5. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend Höchst- 
preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), wie er sich aus den 
Anderungen ergibt, welche in der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 
28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) und in dieser Verordnung vorgesehen 
sind, in fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt 
bekannt zu machen. 
Artikel 6. 
Diese Verordnung rutt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
132“
        <pb n="540" />
        — 516 — 
(Nr. 4574.) Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes. Vom 17. Dezember 1914. 
Auf Grund des Artikel 5 der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 513), über eine Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über Höchst- 
preise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458), wird die Fassung des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 17. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914. 
1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des 
täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie 
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Hoöchst- 
preise festgesetzt werden. 
2. 
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, lawn 
durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf 
deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegen- 
stände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner 
Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, sobald 
die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Uber- 
lassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen 
über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Qwangsvollstreckung 
oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in deren Bezirke sich 
die Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Auf- 
forderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Auf- 
forderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den 
von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis 
zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu 
verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung festsetzen. 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie 
der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs-
        <pb n="541" />
        — 517 — 
behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Handelt es 
sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so 
ist der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden 
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, 
soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Be- 
schlag genommen worden sind. 
3. 
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kamm die Anordnung (§ 2 
Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum 
an dem Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezeichnete Person 
über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken 
sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behäörde kann 
bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen mit den 
Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist 
ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so 
kann die Behörde die geforderten Handlungen auf seine Kosten durch einen Dritten 
vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschafts- 
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
* 4. 
Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchst- 
preisen zu verkaufen. Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, 
so kann die zuständige Behörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung 
und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, soweit sie 
nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind. 
85. 
Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt 
hat, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
Höchstpreise festsetzen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen 
die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
86. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer die nach 81 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den 
die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag 
erbietet;
        <pb n="542" />
        — 618 — 
.l wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§5 2) 3) betroffa 
ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 
.l wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe ven 
Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt find (I 4), nicht nachkommt 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind 
dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlichtz; 
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandet 
ems# 
7. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchen 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
S.. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
  
(Nr. 4575.) Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammun 
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden m 
der Genossenschaft. Vom 17. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächi### 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rät 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. . 
Gehört ein Genosse einer eingetragenen Genossenschaft zu den Personen, 
die im &amp; 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wab 
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (eiche 
Gesetzbl. S. 328) bezeichnet sind, so kann er sein Stimmrecht in der General 
versammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben. Für die Vollmacht ist d- 
schriftliche Form erforderlich und genügend. Ein Bevollmächtigter kann mest 
als einen Genossen vertreten. 
8 2. 
Ist bei dem Gerichte, das die Liste der Genossen führt, infolge des Kricgs 
ein, wenngleich nur vorübergehender, Stillstand der Rechtspflege eingetreten, 
gilt, falls die Tatsache, die gemäß §§ 65 bis 68 des Gesetzes, betreffend di 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das Ausscheiden eines Genossen ke 
gründet, nicht bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs, zu dem das Ausscheide 
erolgen soll, in die Liste eingetragen ist, das Ausscheiden auch ohne Eintragur 
mit dem Schlusse dieses Geschäftsjahrs als erfolgt. Unter der gleichen Voraus-
        <pb n="543" />
        — 519 — 
setzung findet, falls der Tod eines Genossen nicht bis zum Schlusse des Geschäfts- 
jahrs in die Liste der Genossen eingetragen ist, die im § 125 Abs. 2 des Gesetzes 
gegebene Vorschrift über die Haftung des Erben für die bis zum Tage der Ein- 
tragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten keine Anwendung. 
Die im § 69 des Gesetzes bezeichnete Verpflichtung des Vorstandes, die 
Eintragung in die Liste zu veranlassen, wird durch die Vorschriften des Abs. 1 
nicht berührt; konnte der Vorstand der Verpflichtung nicht bis zu dem im § 69 
bezeichneten Zeitbunkt nachkommen, so hat er das Ausscheiden in dem von ihm 
geführten Verzeichnis der Genossen zu vermerken und das zur Eintragung in 
die Liste Erforderliche unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. 
| 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4576.) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß. 
Lothringen, Ostpreußen us. Vom 17. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
¾ 1. 
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing 
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, 
Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, sowie 
für solche im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeich- 
neten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden in Ansehung der Fristen für die 
Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel- 
rechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, soweit die Fristen nicht am 
31. Juli 1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
I. Der § 2 der Bekanntmachung vom 29. August sowie die Bekannt- 
machungen vom 8. und 24. September, vom 22. Oktober und vom 
23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387, 399, 413, 449, 482) 
werden aufgehoben.
        <pb n="544" />
        — 520 — 
II. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein 
späterer Ablauf ergibt, zu dem im folgenden bezeichneten Zeitpunkt ab: 
1. wenn der Lahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den 
Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1915 
eingetreten ist, 
fünf Monate nach dem Beginne der Frist, jedoch frühestens 
mit dem 1. Februar 1915; 
2. wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den 
Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt am 1. Januar 1915 oda 
später eintritt, 
mit dem 31. Mai 1915. 
§ 2. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Fut 
innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von de 
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1914 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="545" />
        — 621 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
  
—““" — 
Inhalt: Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht. S. 531. 
  
  
  
(Nr. 4577.) Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht. Vom 16. De- 
zember 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Aus- 
nahme Elsaß-Lothringens, was folgt: 
1. 
Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet verläßt oder der aus dem 
Ausland in das Reichsgebiet eintritt, verpflichtet, sich durch einen Paß über seine 
Person auszuweisen. 
Den Militärbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach Benehmen mit den zu- 
ständigen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den 
Ubertritt gewisser Arten von Personen über die Reichsgrenze auch mit anderen 
Ausweisen als Pässen zuzulassen. 
6#2. 
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich durch 
einen Paß über seine Person auszuweisen. 
Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in denen die Beschaffung eines 
Passes nicht möglich ist, nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden 
die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als genügenden Ausweis zulassen. 
3. 
Die nach 9# 1 Abs. 1 und 92 Abs. 1 erforderlichen Pässe müssen mit einer 
Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paßinhabers aus neuester 
Reichs= Gesetbl. 1914. 133 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1914.
        <pb n="546" />
        — 522 — 
Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie sowie mit einer 
amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die 
durch die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig 
vollzogen hat. Die Photographie ist auf dem Paß aufzukleben und amtlich 
derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der Photographie, 
zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist. 
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen 
Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der 
Paßinhaber angehört, ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche 
oder notarielle Bescheinigung. 
« Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichsgebiet verwendet werden 
sollen, bedürfen außerdem des Visa einer deutschen diplomatischen oder konsula— 
rischen Vertretung. Die Visierung ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die 
Person des Paßinhabers bestehen oder wenn den Vorschriften des Abs. 1 nicht 
enügt ist. 
Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen mit den zuständigen Landes- 
behörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume gewisse Arten von 
Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen Visapflicht befreien. 
84. 
Wehrpflichtigen Deutschen im Inland dürfen Pässe nur mit Zustimmung 
des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit 
für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung des- 
jenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit dem 
gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung 
der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 264) sowie alle seit diesem 
Tage zur Regelung des Grenzverkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die 
Paßpflicht betreffen, außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Dezember 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="547" />
        — 523 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
11. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide 
und Kleie vom 28. Oktober 1914. S. 1223. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Be- 
kanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914. S. s25. — Bekannt- 
machung der Fassung der Bekanntmachung über die Hochstpreise für Roggen, Gerste und Weizen. 
S. 527. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. 
S. öso. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. S. ösz. — Bekanntmachung 
über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen. S. 334. — Bekanntmachung über 
das Ausmahlen von Brotgetreide S. 5sS5. — Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von 
Schweinen und Kälbern. S. 56. « 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4578.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise 
für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 462). 
Vom 19. Dezember 1914. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzb9l. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) hat der Bundesrat folgende Verord- 
nung erlassen: 
Artikel 1. 
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 
28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 462) werden folgende Anderungen vor- 
genommen: 
1. Im 9 1 erhält der Eingang folgende Fassung: · 
„Für inländischen Roggen und inländische Gerste werden folgende 
Höchstpreise festgesezt. Der Höchstpreis für die Tonne beträgt in:“ 
2. 9 2 wird gestrichen. 
3. Im &amp; 4 wird Satz 2 gestrichen. 
4. 9 5 erhält folgende Fassung: 
„Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder 
sonst zerkleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der 
Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste (95 1, 3 und 9)./ 
Reichs. Gesetzbl. 1914. 134 
Ausgegeben zu Berlin, den 20. Dezember 1914.
        <pb n="548" />
        S# 
S 
0 — 
— 524 — 
9 6 erhält folgende Fassung: 
»Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Wer 
abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der On 
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
9 7 erhält folgende Fassung: 
„ODie Hoöchstpreise (§§ 1, 3 und 5) gelten bei Gerste sowie bei 
geschrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche 
Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher) welche drei Tonnen nicht 
übersteigen. . 
DieHöchstpreise(§§1,bis4)geltennichtfürSaatgetreide,das 
nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den 
letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.“ 
8 wird gestrichen. 
&amp; 9 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise bleiben bis zm 
31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich be 
Roggen, Gerste und Weizen (§8 1 und 4) am 1. und 15. jeden Mona# 
um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.“ 
§ 10 erhält folgende Fassung: 
„Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihme 
Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark # 
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen eimm 
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 
fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Nal 
erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für da 
Sacknicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, derfünfundsiebzig Kil- 
gramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen, 
Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändem 
Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauff 
und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteiger- 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; widd de 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. » 
DieHöchstpreiseschließendieBeförderungskostenein,dte«bkk 
Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden 
Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von 
dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird) sowe 
die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Getreides (§ 1, 4 und 5) durch den Hande 
dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt viet
        <pb n="549" />
        — 525 — 
Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt 
insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren, sowie 
alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke 
und für die Fracht von dem Abnahmeoorte nicht.“ 
Artikel 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tegt der Bekanntmachung über 
die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 462), wie er sich aus den Anderungen durch diese Verordnung ergibt, in 
fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen unter der Uberschrift „Bekannt- 
machung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen“ mit dem Datum 
dieser Verordnung durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Artikel 3. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundes- 
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4579.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Höchst- 
preise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469). Vom 
19. Dezember 1914. 
A.— Grund des 9 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung von 17. Dezember 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
In der Bekanntmachung über die Hoöchstpreise für Hafer vom 5. No- 
vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im 9 1 erhält der Eingang folgende Fassung: 
„Für inländischen Hafer werden folgende Hoöchstpreise festgesetzt. 
Der Höchstpreis beträgt für die Tonne in:“ 
2. Im § 1 Abs. 1 werden sämtliche Preisangaben um je zwei Mark 
erhöht. · 
134*
        <pb n="550" />
        4. 
—□O — 
— 526 — 
. Im 6 1 wird als Abs. 2 hinzugefügt: 
„Die Höchstpreise gelten nicht für solche Verkäufe an Kleinhändle 
oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen." 
Im §9 1 erhält der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 folgende Fassung: 
„Die Hochstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislic 
aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwa 
Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben."“ 
5 3 erhält folgende Fassung: 
„Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware 
abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der 
Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.“ 
4 wird gestrichen. 
§ 5 wird gestrichen. 
§ 6 erhält folgende Fassung: 
„Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihmese 
Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark fir 
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem 
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dem 
um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Hochstbetrun 
von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft # 
darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig mm 
für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nitt 
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzir 
kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückuf 
der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem 
Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird da 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver- 
käufer vertraglich Uübernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall 
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem 
die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die 
Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchst, 
preis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die 
Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesonder 
Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten 
von Auswendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht 
von dem Abnahmeorte nicht.“
        <pb n="551" />
        — 527 — 
Artikel 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über 
die Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469), 
wie er sich aus den Anderungen durch diese Verordnung ergibt, in fortlaufender 
Nummerfolge der Paragraphen mit dem Datum dieser Verordnung durch das 
Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Artikel 3. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundes- 
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Gr. 4580.) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für 
Roggen, Gerste und Weizen. Vom 19. Dezember 1914. 
A. Grund des Artikels 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 523), betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Höchst- 
preise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 462) 
wird die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste 
und Weizen nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="552" />
        — 628 — 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, 
Gerste und Weizen. 
Vom 19. Dezember 1914. 
¾ 1. 
Für inländischen Roggen und inländische Gerste werden folgende Hoöchst. 
preise festgesetzt. Der Höchstpreis für die Tonne beträgt in: 
Mark 
Aahen ... 237 
Berllllnnn. 220 
Braunschwig 227 
Bren .. 231 
Breassaaa 212 
Brombeege 209 
Caseee # ... 231 
Cnaaaa . . . . 236 
Danzizz ... 212 
Dortmdd 235 
Dresssen 225 
Duisbrnrggg ... 236 
Emdden: 232 
Erfurtt -........................ 229 
Frankfurt a. M. .... .... . . .............. .. . .. 235 
Gleiwitz. ... .. ................... . .. .... . ... 218 
Hambregg .. 228 
Hannber 228 
Kiee. 226 
Königsberg i. VBV. 209 
Leipdiaa . . .. 225 
Magdeburg . . .. ........ .... ... -.............. 224 
Mannhdhinn 236 
Mündhhhhen. 237 
Vosen ... 210 
Rostoc «........... 218 
Saarbrükkken ... 237 
Schwerin . VVVV. 219 
Stettooooo. 216 
Straßburg t. KKKKK. 237 
Stuttgort4 ........ . ... 237 
Zwickau. ... . ........ ..... .. ............ .. .. 227
        <pb n="553" />
        — 6529 — 
g 2. 
In den im 8 1 nicht genannten Orten (ebenorte) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptor). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt- 
ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen 
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
l 3. 
Der Hoöchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher 
als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (9§9 1 und 2). 
854. 
Der Höchstpreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder sonst zer- 
kleinerter inländischer Gerste ist zehn Mark höher als der Höchstpreis für die 
Tonne inländischer Gerste (§5 1, 2 und 7). 
%l 5. 
Der Hoöchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzu- 
nehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu 
welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
86. 
Die Höchstpreise (6# 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bei geschrotener, 
gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche Verkäufe an Klein- 
händler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise (§6 1 bis 3) gelten nicht für Saatgetreide, das nach- 
weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei 
Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 
1 7. 
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da 
ab erhöhen sie sich bei Roggen, Gerste und Weizen (§ 1 und 3) am 1. und 
15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne. 
88. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- 
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne
        <pb n="554" />
        — 630 — 
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lie- 
ferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pennig 
für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden 
die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig 
Pennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht 
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die 
Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der 
Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sack- 
leihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. 
Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Getreides (6§&amp; 1, 3 und 4) durch den Handel dürfen 
dem Hoöchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark nicht 
übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Ver- 
mittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er um- 
faßt die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte nicht. 
89. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
(Nr. 4581.) Bekanntmachung der f#assung der Bekanntmachung über die Hochstpreise für 
Hafer. Vom 19. Dezember 1914. 
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 525), betreffend Anderung der Bekanntmachung über die 
Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) wird 
die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer nachstehend 
bekannt gemacht. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="555" />
        — 631 — 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. 
Vom 19. Dezember 1914. 
¼ 1. 
Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Höchst- 
preis beträgt für die Tonne in: 
Mark 
Aaschen . .. .. ... . . . .. 223 
Berrllnnnnnnn. 214 
Braunschwig 219 
Bren 221 
Bressiooaaaaaaaaa 206 
Brombre 208 
Cassel .................................... 220 
Cenn..„ 223 
Danzzz .. 209 
Dortumddd 225 
Dresdpen 214 
DuisbunnSSsSsSsg-g--= ... 224 
Emmden: .. 220 
Erfitiittttrtrtr: ... 219 
Frankfurt .. WW. 223 
Gleiwitttzz. . . ... 204 
Hambegeg= .. 219 
GE 220 
Kell.„ 218 
Königsberg i. VGVVVVlll. 206 
Leipiizgzgzg-gg-z--z 216 
Magdebregg 218 
Mannhdhinnn:: 224 
München. 222 
VVosennr 207 
Rostockck -........................ 212 
Saarbrükken . .. 226 
Schwerin i. M. .......... ............. .. . ... 212 
Stettin................................... 211 
Straßburg i. E. ....... ....... . ........ . .... 225 
Stuttgart................................. 222 
Zwickaunnna 217 
Reichs. Gesetzbl. 1914. · 135
        <pb n="556" />
        — 532 — 
Die Hoöchstpreise gelten nicht für solche Verkäufe an Kleinhändler oder 
Verbraucher) welche drei Tonnen nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus land- 
wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem 
Verkaufe von Saathafer befaßt haben. 
82. 
In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Hoöchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort 
bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen 
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem 
anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
r 3. 
Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen 
ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der 
Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
84. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung 
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet 
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück 
gegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die 
Woche bis zum Hoöchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcse 
mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und 
für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr alz 
eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sacklehh 
gebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied 
zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr 
nicht übersteigen. „ 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kauffreis 
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont 
hinzugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufre 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge 
zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen
        <pb n="557" />
        — 533 — 
dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittelungs= und 
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die Aus- 
lagen für Säcke und für Fracht von dem Abnahmeorte nicht. 
#. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
(Nr. 4582.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 19. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 6 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung 
erlassen: 
5 1. 
Der Preis für den Doppelzentner Roggen= oder Weizenkleie darf beim 
Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. 
Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem 
1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An= oder Verkauf von Kleie befaßt zu haben. 
6 2. 
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen= oder Weizenkleie 
darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen. 
3. 
Bei Verkäufen von Kleie (G 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder 
weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen. 
84. 
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der 
Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft 
wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen. 
135“
        <pb n="558" />
        — 634 — 
85. 
Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- 
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppel- 
zentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für 
en Sack nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler 
kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf 
der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz der 
Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis 
estundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- 
iskont hinzugeschlagen werden. 
Die Hoöchstpreise schließen alle Kosten der Verladung, des Transports, der 
Fracht, Kommissions-, Vermittelungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten 
von Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein. 
66. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4583.) Bekanntmachung über das Vermischen von Kleke mit anderen Gegenständen. 
Vom 19. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Es ist verboten, Roggen= oder Weizenkleie, die mit anderen Gegenständen 
vermischt ist, in den Verkehr zu bringen. Die Landeszentralbehörde kann Aus- 
nahmen zulassen.
        <pb n="559" />
        — 535 — 
62. 
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der 
Vermahlung von Roggen und Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft 
wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen. 
83. 
Die zuständigen Beamten sind befugt, in Räume, in denen Kleie für 
den Verkauf hergestellt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Be- 
sichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen und Proben 
zu entnehmen. 
84. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
85. 
Wer vorsätzlich Roggen- oder Weizenkleie, die mit anderen Gegenständen 
vermischt ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
6. 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft; jedoch können 
Kleiemischungen, die vor dem 24. Dezember 1914 bereits hergestellt waren, noch 
bis zum 15. Januar 1915 verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr ge- 
bracht werden. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4584.) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 19. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: «
        <pb n="560" />
        — 536 — 
Dem 6 1 der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 
28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) wird folgender zweite Absatz angefügt: 
„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl 
von bestimmter Höhe hergestellt wird.““ 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4585.) Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern. Vom 
19. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
5 1. 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für das Schlachten von 
Schweinen und Kälbern Beschränkungen anzuordnen. 
62. 
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß §&amp; 1 erlassenen Anordnungen werden 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
3. 
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Dezember 1914 in Kraft) der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlacht- 
vieh keine Anwendung.
        <pb n="561" />
        — 537 — 
· Die Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von 
Vieh, vom 11. September 1914 (eichs-Gesetzbl. S. 405) wird aufgehoben, 
jedoch bleiben die von den Landeszentralbehörden auf Grund des 84 Abs. 2 
dieser Bekanntmachung angeordneten Beschränkungen für das Schlachten von 
Schweinen in Kraft, sofern von den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt 
ist oder bestimmt wird. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="562" />
        <pb n="563" />
        — 539 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
117. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abzulassenden 
Juckers. S. 539. 
(Nr. 4586.) Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch 
abzulassenden Juckers. Vom 19. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat beschlossen: 
Die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abzulassenden 
Zuckers (§ 1 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Regelung des 
Verkehrs mit Zucker usw., vom 31. Oktober 1914 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 467 —) wird bis zum 15. Januar 1915 nicht erhöht. 
Berlin, den 19. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 136 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1914.
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
        — 541 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
118. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. S. 341. — Bekanntmachung, 
betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer inländischen Niederlassung entstandenen 
Ansprüche. S. 5432. — Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. S. 543. — Bekannt= 
machung, betreffend die Bewilligung von Jahlungsfristen bei Hypotheken und Gruntschulden. S. s43. 
  
  
  
  
— — 
  
  
(Nr. 4587.) Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. Vom 
22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des &amp; 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Für eine Sicherheitsleistung, für welche die Vorschriften der § 234, 236 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 69 des Gesetzes über die Zwangsver- 
steigerung und die Zwangsverwaltung gelten, sind Wertpapiere, die vor Ausbruch 
des Krieges einen Kurswert hatten, auch jetzt als Papiere mit Kurswert anzusehen. 
Sind die Vorschriften der 9§# 234, 236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
maßgebend, so kann die Sicherheit in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts 
vom 25. Juli 1914 geleistet werden. 
Sind die Vorschriften des § 69 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung maßgebend, so kann die Sicherheit in Höhe des 
ganzen Kurswerts vom 25. Juli 1914 geleistet werden. Das Gericht kann auf 
Antrag nach freiem Ermessen die Sicherheitsleistung nur in Höhe eines geringeren 
Betrags für zulässig erklären. 
Ist für ein Wertpapier am 25. Juli 1914 ein Kurs nicht notiert worden, 
so tritt der letzte vorher notierte Kurs an die Stelle. 
2. 
Die Vorschriften des § 1 finden auf die vom Reiche aus Anlaß des Krieges 
ausgegebenen Schuldverschreibungen entsprechende Anwendung. An die Stelle 
des Kurses vom 25. Juli 1914 tritt der Preis, zu dem die Ausgabe erfolgt ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 137 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1914.
        <pb n="566" />
        — 542 — 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4588.) Bekanntmachung, betreffend die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer 
inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche. Vom 22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung des 9 5 der Verordnung, betreffend 
Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) 
folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
Für die Frage der Anwendbarkeit der 99 2 bis 4 der Verordnung vom 
30. September 1914 gelten Ansprüche einer Bank auf Annahme oder Jahlung 
von Wechseln, die im Ausland ausgestellt sind, oder auf Deckung für Wechsel- 
zahlungen, die im Ausland bewirkt oder zu bewirken sind, nicht schon deshalb 
als im Betrieb einer inländischen Niederlassung der Bank entstanden, weil die 
Niederlassung den Kredit, der den Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt oder 
vermittelt hat, oder weil die auf dem Wechsel befindliche Order auf die inländische 
Niederlassung der Bank lautet, oder weil die Niederlassung den Wechsel — wenn 
auch unter Aushändigung der Verschiffungsdokumente über die den Gegemwert 
bildenden Waren — zur Annahme vorgelegt hat. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 oder in den die 
Anwendung auf Frankreich und Rußland betreffenden Bekanntmachungen vom 
20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443, 479) auf den 
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen ist, tritt bei Anwendung der Vorschriften 
des Artikel 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung 
an die Stelle. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="567" />
        — 543 — 
(Nr. 4589.) Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. Vom 22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Die in den 99 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche, 
die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem Schlusse des Jahres 1915. 
2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4590.) Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Jahlungsfristen bei Hypotheken 
und Grundschulden. Vom 22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 2 der Verordnung vom 7. August 1914 
(Reichs. Gesetzbl. S. 359) kann bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn 
der Rechtsstreit die Zablung des Kapitals einer Hypothek oder einer Grundschuld 
oder der Ablösungssumme einer Rentenschuld betrifft. 
82. 
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung (F 3 der Verordnung vom 7. August 
1914) wegen der im Ö 1 bezeichneten Ansprüche kann für die Dauer von längstens 
sechs Monaten erfolgen.
        <pb n="568" />
        — 644 — 
War vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Prozeßgericht oder 
vom Amtsgericht eine Zahlungsfrist bestimmt, so kann die Vollstreckung auf die 
Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden; war die Vollstreckung 
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt, so kann sie nochmals auf 
die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden. 
3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
        <pb n="569" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
119. 
— — — — — 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. S. 545. — Bekannt- 
machung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife. 
S. 547. 
(Nr. 4591.) Bekanntmachung über die Hoöchstpreise für Wolle und Wollwaren. Vom 
22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund von §&amp; 1 Abs. 2) 9 5 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 6. 339) in der Fassung der 
Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 516) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Der Preis für 1 kg Rohwolle (rein gewaschen, ohne Waschlohn) jeder 
Herkunft darf nicht übersteigen bei: 
Rohwolle AAA 6 A/àaA Feinheit 8,85 Mark 
A bis 8,0 „ 
C v 7, 50 7 
Cu » 70% 
D!I » 6,55 » 
Du v 6,25 ? 
EF »G6,oo » 
ELE * 5,70 v 
82 
Der Preis für 1 kg darf nicht übersteigen bei: 
1. gewaschener Wolle (einschließlich Waschlohn) 
AAA bis A/AA Feinheit 9/80 Mark 
A bis B 5i 8/ 70 
□ * 7,10 » 
D » 6,80 » 
1 » 6/20 „ 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 138 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1914.
        <pb n="570" />
        — 546 — 
2. Kammzug von AAA bis A/AA Feinheit 9)/78 Mark 
A bis B - 9,10 
C! v 8,20 2 
Ce - 7,70 2 
DI - 7,20 „ 
Du ↄ 6/80 # 
L » 6,60 „ 
EE * 6,30 
3. Kammgarn 2/26 A bis B « 
gefärbt......................... 11,85Mark 
tohweiß........................ 10,oop 
83 
Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10/76 Mark, für ein Meter 
Marinetuch 11/75 Mark, für ein Meter Militärkammgarnstoff 12/25 Mark nicht 
übersteigen; die Preise gelten für Mannschaftstuche. 
84 
Die Höchstpreise gelten für alle Gegenstände, die sich im freien Verkehre 
des Inlandes befinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 
85 
Die Höchstpreise schließen bei Wolle (§ 1,5 2 Nr. 2) die Versendungskosten 
nicht ein; bei Kammgarn schließen sie die Kosten der Versendung bis zum Babn- 
hof des Ortes der Weberei ein; bei Tuchen schließen sie die Kosten der Ver- 
sendung bis zur Abnahmestelle ein; bei Kammzug dürfen die Versendungskosten 
berechnet werden, die bei einer Versendung von Leipzig aus entstehen würden 
(Frachtparität Leipzig). Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, 
bei Kammgarn innerhalb dreißig Tagen nach Empfang unter Abzug von zwei 
Prozent Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu eins vom Hundert 
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
86 
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichs— 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="571" />
        — 547 — 
(Nr. 4592.) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl zur 
Herstellung von Seife. Vom 22. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus der 
Kartoffel zur gewerbsmäßigen Herstellung von Seife ist verboten. 
82 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Seife gewerbsmäßig 
hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Seife aufbewahrt, feil— 
gehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst 
Besichtigungen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter- 
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil 
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent- 
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
3 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewerbsmäßig hergestellt 
wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver- 
pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang 
des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere 
auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 
84 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
9X5 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
        <pb n="572" />
        — 648 — 
g6 
Wer wissentlich Seife, die dem Verbote des § 1 zuwider hergestellt ist, in 
seinem Gewerbebetriebe verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, wird 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
§ 7 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Ver- 
schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
§ 8 . 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 2 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert, 
2. wer die in Gemäßheit des 6 3 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben 
macht. 
6 9 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die 996 5 bis 7 
treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens 
bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="573" />
        — 549 — 
NReichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
120. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 540. — 
Bekanntmachung, betreffend die Jahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland. S 550. 
— Bekanntmachung über die Festsetzung von Höchstpreisen für Erzeugnisse aus Kupfer, Messing 
und Aluminlum. S. ö551. — VBerichtigung. S. ös2. 
  
  
  
  
  
—-— 
(Nr. 4593.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 21. Dezember 1914. « « 
Auf Grund des §9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des §&amp; 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund des 9 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 17. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 519), betreffend die Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der 9 18a „Postprotest“ 
der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Unter V ist statt des mit den Worten „Protestaufträge mit Wechseln, 
die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes 
— Bekanntmachung vom 27. November 1914 (Reichs-Gesetzdl. S. 491) — 
n setzen: 
5 Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort 
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
beis einschließlich 1. September 1914 eingetreten ist, 
am 1. Februar 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. September 1914 
bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Lahlungstag ab laufenden Frist von 
fünf Monaten; 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 139 
Ansgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1914.
        <pb n="574" />
        — 650 — 
e) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 131. Mai 1915) 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später 
eintritt 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des 
Wechsels, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt 
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder 
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigungder Wechsel, deren Protestfrisft 
am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage 
zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
(r. 4594.) Bekanntmachung, betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich 
und Rußland. Vom 20. Dezember 1914. 
Auf Grund des §7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1 
der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich und gegen 
Rußland, vom 20. Oktober und vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443 
und 479) wird folgendes bestimmt: 
Die gegen England, Frankreich und Rußland erlassenen Zahlungsverbote 
der Verordnung vom 30. September 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 421; Artikel 1 
der Bekanntmachungen vom 20. Oktober und vom 19. November 1914, Reichs- 
Gesetzbl. S. 443 und 479, in Verbindung mit Ö# 1 der genannten Verordnung) 
gelten nicht für Zahlungen aus einem Schuldverhältnisse gegenüber einem im 
feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen) sofern die Zahlung an einen Deutschen 
erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens ist und anläßlich des 
Krieges das feindliche Ausland verlassen hat. 
Berlin, den 20. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück.
        <pb n="575" />
        — 551 — 
(Nr. 4595.) Bekanntmachung über die Festsetzung von Höchstpreisen für Erzeugnisse aus 
« Kupfer, Messing und Aluminium. Vom 28. Dezember 1914. 
A Grund von § 8 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für 
Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und 
Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) wird folgendes be- 
stimmt: 
Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen bei: 
Kupferwalzdrat .. . . . . .. 208 Mark, 
unverzinntem, gezogenen, runden Kupferdraht mit einem 
Durchmesser von mindestens 1/ Millimeter 225 Mark, 
runden Kupferstangen mit einem Durchmesser von 
mindestens 13 Millimeter 235 Mark, 
Kupferblech von mindestens 1/1 Millimeter Stärke, in 
normalen Fabrikationstafeln bis höchstens 1 Meter 
Breiee . .. 240 Mark, 
gezogenem, unverzinnten Kupferrohr mit einem inneren 
Durchmesser von 20 bis 100 Millimeter und einer 
Wandstärke von mindestens 3 Millimeter, in Fabri- 
kationslängen 260 Mark, 
Messingstangen, in handelsüblicher Beschaffenheit, mit 
einem Kupfergehalt unter 60 Prozent und einem Durch- 
messer von mindestens 13 Millimeter, in Fabrikations- 
länggegg .. . . ... 175 Mark, 
Messingblech, in handelsüblicher Beschaffenheit, mit 
einem Kupfergehalt unter 64 Prozent, mindestens 
1 Millimeter stark und höchstens 1 Meter breit, in 
Fabrikationstafen 190 Mark, 
blankgezogenen, unverzinnten Messingrohren, in handels- 
üblicher Beschaffenheit, mit einem Kupfergehalt unter 
64 Prozent, mit einem äußeren Durchmesser von 20 
bis 100 Millimeter und einer Wandstärke von min- 
destens 3 Millimeter 235 Mark, 
runden Aluminiumstangen, mit einem Durchmesser 
von mindestens 13 Millimeter 370 Mark, 
Aluminiumdraht, mit einem Durchmesser von mindestens 
1/4 Millimternrnrnrnr . .. 370 Mark 
Aluminiumblech, in einer Stärke von mindestens 1 Milli- 
meter, in Fabrikationstafeln 385 Mark,
        <pb n="576" />
        — 552 — 
Aluminiumblech in einer Stärke von mindestens 0,5 Milll. 
meter, in Fabrikationslänggen . 400 Mark. 
Diese Bestimmungen treten am 2. Januar 1915 in Kruast. 
Berlin, den 28. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
Berichtigung. 
Im 99 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung 
von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 547) 
muß es statt „I§ 5 bis 77 heißen: 
„ 85 5 bis 8“. 
  
2 
Deu Bezuy des Reichs= Gesesblatis vermitteln nur die Postanstalren. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
        <pb n="577" />
        — B — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
ahrgang 1914. 
  
  
A I2I. 
Inhalt: Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. S. 551. 
  
  
  
Gr. 10h. Bekanntmachung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Vom 30. Dezember 1914. 
Auf Grund des 9 8 der Verordnung des Bundesrats über Hoöchstpreise für 
Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und 
Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) wird folgendes bestimmt: 
Der Preis für 100 Kilogramm darf bei Nickelanoden, Nickelstangen, Nickel- 
stäben, Nickeldrähten, Nickelblechen und Nickelrohren 480 Mark nicht übersteigen. 
Diese Bestimmung tritt am 2. Januar 1915 in Kraft. 
Berlin, den 30. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Relchs-Gesetzbl. 1914. 140 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1914.
        <pb n="578" />
        <pb n="579" />
        — 555 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jabraang 1914. 
A 122. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn · Verkehrsordnung. S. 555. 
— Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen. S. 666. 
(Nr. 4597.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 29. Dezember 1914. 
A.l Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Ur. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe. 
Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird der mit „Astralit I und I/ 
beginnende Absatz gefaßt: 
Astralit 1 und II (Gemenge von Ammoniakfalpeter, Holzkohle, 
Pflanzenmehlen, Paraffinöl, höchstens 15 vom Hundert Trinitro- 
toluol oder Binitrotoluol oder höchstens 13 vom Hundert flüssiges 
Trinitrotoluol — vgl. b) e) dieser Gruppe — oder von höchstens 
15 vom Hundert Mononitronaphthalin usw. wie bisher). 
Unter b) Organische Nitrokörper wird im Abs. e) vor „Trinitroxylol“ 
als neue Zeile eingeschaltet: 
Trinitroanisol 
2. Gruppe. 
Am Ende der Uberschrift wird ein Sternchen ?) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Die Chlorat. und Perchloratsprengstoffe unter b) dürfen während der Dauer 
des Krieges in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden. 
3. Gruppe. c) Chlorat-= und Perchloratsprengstoffe. 
In dem mit „Alkalsite“ beginnenden Absatz wird nachgetragen hinter „Al- 
kalsite"/.: 1 
sowie Orkanit I, II, III usw. 
Meichs-Gesehbl. 1914. « 141 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1914.
        <pb n="580" />
        — 356 — 
am Ende hinter „Ammoniaksalze enthalten“: 
Orkanit darf auch einen Zusatz von Kochsalz oder anderen bestän- 
digen, neutralen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen enthalten 
Beförderungsvorschriften. 
In den Abschnitten: B. Aufgabe. Abs. (i) und (), C. Besgein 
gungen. Frachtbriefe.,. Abs. ()) D. Beförderungsmittel. Abs. 
E. Verladung. Abs. (() und (s) sowie in der gemeinsamen 4 1 
den Abschnitten F F. bis K. wird hinter den Worten „Sprengmittel der 2. Gruppe“ 
ein Sternchen') und am Fuße der betreffenden Seiten solgende Anmerkung hin- 
zugefügt: 
*) Jedoch — während der Dauer des Krieges — mit Ausnahme der 
Chlorat, und Perchloratsprengstoffe, vgl. die Anmerkung zur Überschrift der 
2. Gruppe der Sprengmittel. 
Im Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. wird im Abs. (I) 
hinter den Worten „Sprengmitteln der 2. Gruppe" ein Kreuz (1) und am Fuße 
der Seite folgende Anmerkung hinzugefügt: 
+) Die Vorschriften dieses Absatzes gelten während der Dauer des Krieges 
für alle Sendungen von Chlorat- und Perchloratsprengstoffen der 
2. Gruppe unter b) auch in Mengen über 200 kg. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 4598.) Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unter- 
nehmungen. Vom 22. Dezember 1914. 
A.# Grund des § 9 der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, Geichs-Gesehbl. S. 487) 
wird folgendes bestimmt: 1 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden im 
Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder über- 
wiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, für au#wendbar erklärt. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesctzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsemt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.
        <pb n="581" />
        Sachregister 
zum Reichs-Gesetzblatte. 
Jahrgang 1914. 
A. 
Abrechnungsstellen im Scheckverkehre 
13. März) 52. (Bek. v. 19. März) 54. 
Abtretung von Forderungen an die Kriegskasse aus 
der Uberlassung von Pferden, Fahrzeugen und 
Geschirren (Bek. v. 12. Aug.) 370. 
Afrika, Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen 
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten, 
außerordentliches kriegsrechtliches Verfahren ge- 
gen Ausländer und Ausübung der Strafgerichts- 
barkeit gegen Kriegsgefangene (V. v. 14. Aug.) 
375. — Ausnahmezustand in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (V. v. 1. Aug.) 
376. — Hemmung des Laufes der Fristen zur 
Zahlung der Schürffeldgebühren daselbst (V. v. 
s. auch Ostafrikanisches und Südwestafri- 
kanisches Schutzgebiet. 
Agio, Verbot des Agiohandels mit Reichsgold- 
münzen (Bek. v. 23. Nov.) 481. 
Alkohol, Vereinbarung zwischen Deutschland und 
Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit alko- 
holhaltigen Erzeugnissen über die deutsch-fran- 
zösische Grenze (Vereinb. v. 13. Jan.) 201. 
Alterszulagen der Schutzgebietsbeamten (G. v. 
27. Mai) 176. 
Aluminium, Höchstpreise während des Krieges (Bek. 
v. 10. Dez.) 501. (Bek. v. 28. Dez.) 551. 
Ammoniak, schwefelsaures, Höchstpreise während des 
Krieges (Bek. v. 10. Dez.) 500. 
Ammoniaksalpetersprengstoffe, Beförderung mit 
der Eisenbahn (Bek. v. 24. Dez. 13.) 1. (Bek. v. 
29. Juni) 239. 
Neichs-Gesetbl. 1914. 
(Bek. v. 
— 
Angestelltenversicherung, Veröffentlichung grund- 
sätzlicher Entscheidungen des Oberschiedsgerichts 
durch „Die Angestelltenversicherung. Anmtliche 
Nachrichten der Reichsversicherungsanstalt für An- 
gestellte und der Spruchbehörden der Angestellten- 
versicherunge (Bek. v. 1. Jan.) 3. Ber. S. 8. — 
Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berech- 
nungen der Reichsversicherungsanstalt für An- 
gestellte (Bek. v. 19. Febr.) 17. — Besoldungsetat 
für das Direktorium der Reichsversicherungs- 
anstalt für Angestellte für 1914 (G. v. 26. März 
84) 76. (G. v. 27. Mai §6 5) 144. 
Anhalt, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
1. April) 98. 
Anhaltung von Kauffahrteischiffen im Kriegsfalle 
(V. v. 30. Sept. 09. Abschn. VI) 292. 
Anleihen für den Haushalt der Schutzgebiete für 
1914 (G. v. 26. März § 3) 78. (G. v. 27. Mai 
§#2) 167. — zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben des Reichs für 1914 (G. 
v. 27. Mai §2) 143. (G. v. 4. Aug.) 345. — 
Tilgung der Schutzgebietsanleihe (G. v. 27. Mai) 
175. 
Ansiedlungsbeihilsen in den deutschen Schutz- 
gebieten (G. v. 27. Mai) 178. 
Ansprüche, Geltendmachung von Ansprüchen von 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
im Falle kriegerischer Ereignisse (Bek. v. 7. Aug.) 
360. (Bek. v. 22. Okt.) 449 
Antimon, Höchstpreise während des Krieges (Bek. 
v. 10. Dez.) 501. 
Anwartschaften aus der Krankenversicherung, Er. 
haltung während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 331. 
(Bek. v. 26. Nov.) 485. 
A
        <pb n="582" />
        2 Sachregister. 1914. 
Arbeiter, Bürgschaften des Reichs zur Förderung 
des Baues von Kleinwohnungen für Arbeiter 
des Reichs und der Militärverwaltungen (G. v. 
10. Juni) 219. — Ausnahmen von Beschäfti- 
gungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter 
während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 333. 
Arbeiterversicherung, Anrechnung mllitärischer 
Dienstleistungen in der Arbeiterversicherung (Bek. 
v. 26. Nov.) 485. 
Arbeitszeit in Anlagen der Großeisenindustrie (Bek. 
v. 4. Mai) 118. 
Arzueimittel, Aus= und Durchfuhrverbot während 
des Krieges (V. v. 31. Juli) 268. 
Arztliche Instrumente und Geräte, Aus- und 
Durchfuhrverbot während des Krieges (V. v. 
31. Juli) 268. 
Aufbringung von Kauffahrteischiffen im Kriegsfalle 
(V. v. 30. Sept. 09. Abschn. VI) 292. — Be- 
handlung der Besatzung und der Passagiere auf- 
gebrachter Schiffe (das. Abschn. VII) 204. — Be- 
handlung aufgebrachter Schiffe und beschlag- 
nahmter Güter (das. Abschn. VIII) 295. 
Aufruf des Landsturms (V. v. 1. Aug.) 273. (V. 
v. 15. Aug.) 371. (Bek. v. 15. Aug.) 372. (V. v. 
27. Nov.) 495. (Bek. v. 27. Nov.) 496. (Bek. v. 
10. Dez.) 505. 
Aufruhr, Ausnahmezustand in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (V. v. 1. Aug.) 376. 
Aussicht, Geschäftsaufsicht zur Abwendung des 
Konkursverfahrens während des Krieges (Bek. v. 
8. Aug.) 363. — Uberwachung ausländischer 
Unternehmungen während des Krieges (Bek. 
v. 4. Sept.) 397. (Bek. v. 22. Okt.) 447. 
Aufstand, Ausnahmezustand in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (V. v. 1. Aug.) 376. 
Aufwandsentschädigung an Familien für im Reichs- 
heer, in der Marine und in den Schutztruppen ein- 
gestellte Söhne (Bek. v. 26. März) 57. (G. v. 
24. Juni) 233. 
Augsburg, Abrechnungsstelle im Scheckverkehre bei 
der Reichsbank daselbst (Bek. v. 13. März) 52. 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den 
Absatz von Kalisalzen, Ergänzung und Abände- 
rung (Bek. v. 2. Febr.) 14. (Bek. v. 17. Febr.) 16. 
(Bek. v. 24. April) 111. (Bek. v. 24. April) 112. 
(Bek. v. 1. Juli) 241. — desgl. zum Wehrgesetze 
für die Schutzgebiete (V. v. 4. März) 42. — An- 
derung der Ausführungsbestimmungen zum Wein- 
esetze vom 9. Juli 1909 (Bek. v. 21. Mai) 127. 
(ber v. 27. Juni) 235. (Bek. v. 26. Nov.) 486. 
Ausfuhrverbote während des Krieges: für Tiere 
und tierische Erzeugnisse (V. v. 31. Juli) 259. — 
für Verpflegungs., Streu= und Futtermittel (V. v. 
31. Juli) 260. — für Kraftfahrzeuge und Mineral- 
rohöle usw. (V. v. 31. Juli) 260. — für Wassen, 
Munition, Pulver, Sprengstoffe und Kriegs- 
bedarfsartikel (V. v. 31. Juli) 265. — für Eisen- 
bahnmaterial, Telegraphen-- und Fernsprechgerät, 
Luftschiffergerät und Fahrzeuge (V. v. 31. Juli) 
266. — für Rohstoffe für Kriegsbedarfsgegen- 
stände (V. v. 31. Juli) 267. — für Verband- 
und Arzneimittel sowie für ärztliche Instrumente 
und Geräte (V. v. 31. Juli) 268. — für Tauben 
(V. v. 31. Juli) 209. 
Ausland, Verhinderung wechsel- und scheckrecht- 
licher Handlungen im Ausland (G. v. 13. April) 
107. — Rückkehr aller wehrpflichtigen Deutschen 
im Ausland (V. v. 3. Aug.) 323. (V. v. 15. Aug.) 
385. — Geltendmachung von Ansprüchen von 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
während des Krieges (Bek. v. 7. Aug.) 360. (Bek. 
v. 22. Okt.) 419. — Fälligkeit im Ausland aus- 
gestellter Wechsel während des Krieges (Bek. v. 
10. Aug.) 368. (Bek. v. 12. Aug.) 309. (Bek. v. 
22. Okt.) 448. — Uberwachung ausländischer Un- 
ternehmungen während des Krieges (Bek. v. 
4. Sept.) 397. (Bek. v. 22. Okt.) 4417. — Er- 
leichterungen auf dem Gebiete des Patent-, 
Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts in aus- 
ländischen Staaten während des Krieges (Bek. v. 
21. Okt.) 450. — Vorübergehende Einführung der 
Paßpflicht aus Anlaß des Krieges (V. v. 31. Juli) 
264. — Anderweite Regelung derselben (V. v. 
16. Dez.) 521. " 
Ausländer, außerordentliches kriegsrechtliches 
Verfahren gegen Ausländer (V. v. 14. Aug.) 375. 
— Vorübergehende Einführung der Paßpflicht 
aus Anlaß des Krieges (V. v. 31. Juli) 264. — 
Anderweite Regelung derselben (V. v. 16. Dez.) 521. 
Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee (V. v. 1. Aug.) 376. 
Ausscheiden eines Genossen aus der Genossenschaft 
während des Krieges (Bek. v. 17. Dez.) 518. 
Aussetzung des Verfahrens in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
328. 
Ausstellung, Schutz von Erfindungen usw. auf 
der deutschen Ausstellung »Das Gas«a in München 
1914 (Bek. v. 24. März) 84. — desgl. auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- 
Gesellschaft in Hannover 1914 (Bek. v. 11. April)
        <pb n="583" />
        Sachregister. 1914. 3 
Ausstellung (Forts.) 
106. — desgl. auf der Elektrischen Ausstellung in 
Frankfurt a. M. 1914 (Bek. v. 14. April) 106. — 
desgl. auf der Baltischen Ausstellung in Malmö 
1914 (Bek. v. 28. April) 115. — desgl. auf der 
Ausstellung für Gesundheitspflege in Stuttgart 
1914 (Bek. v. 29. April) 115. — desgl. auf der 
10. Brauerei-Maschinen-Ausstellung zu Berlin 1914 
(Bek. v. 1. Mai) 126. — desgl. auf der 3. Fach- 
Ausstellung des Deutschen Drogisten-Verbandes 
von 1873, E. V., zu Berlin 1914 (Bek. v. 28. Juli) 
350. 
Australien, Postdampfschiffsverbindungen zwischen 
Ostasien, Australien und den Schutzgebieten in der 
Südsee (G. v. 10. Juni) 217. 
Arstralischer Staatenbund, Inkraftsetzung des inter- 
nationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des 
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Bek. v. 31. März) 
105. 
Auszahlungen im Postscheckverkehre (Bek. v. 22. Mai 
886 bis 9) 134. 
B. 
Bäckerei, Verkehr mit Brot während des Krieges 
(Bek. v. 28. Okt.) 459. 
Backwerk — gewöhnliches —, Einfuhrerleichterungen 
während des Krieges (G. v. 4. Ang.) 338. 
Baden, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
1. April) 95. 
Baltische Ausstellung zu Malmö 1914, Schutz von 
Erfindungen usw. (Bek. v. 28. April) 115. 
Bank, Stundung der für eine ausländische Bank im 
Betrieb einer inländischen Niederlassung entstan- 
denen Ansprüche während des Krieges (Bek. v. 
22. Dez.) 542. 
Bankgesetz, Anderung (G. v. 4. Aug.) 327. 
Banknoten, vorübergehende Aufhebung der Ein- 
lesungepflicht (G. v. 4. Aug.) 347. 
Barbados, Kündigung des Internationalen Ab- 
kemmens über den Verkehr mit „Kaftfahrzeugen 
vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 114. 
Bauart der Elenbahnfahrzeuge, Anderung der Be- 
stimmungen darüber (Bek. v. 28. Mai) 187. 
Bauvereine, Bürgschaften des Reichs zur Förderung 
des Baues von Kleinwohnungen (G. v. 10.Juni) 219. 
Bayern, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
1. April) 93. 
Beamte, Bürgschaften des Reichs zur Förderung 
des Baues von Kleinwohnungen für gering 
besoldete Beamte des Reichs und der Militärver-= 
waltungen (G. v. 10. Juni) 219. — Kriegsver- 
srogung der Zivilbeamten (G. v. 4. Aug.) 335. 
Behörden, entscheidende Behörden in Misensachen 
(V. v. 15. April 11. 8§ 3 u. 4) 302. 
Bekanntmachung der genesirüchen Entscheidungen 
des Oberschiedsgerichts für Angestelltenversicherung 
(Bek. v. 1. Jan.) 3. Ber. S. 8 
Beladung der Eisenbahn-Güterwagen, Anderung der 
Bestimmungen darüber (Bek. v. 28. Mai) 189. 
Belgien, neue Liste der am Internationalen Uber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 29. 
31. 34. — Behandlung belgischer Jollgüter 
während des K Krieges (Bek. v. 15. Okt.) 438. 
Benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre 
(Bek. v. 20. April) 108. 
Bergung und Hilfsleistung in Seenot, Ratifikation 
des Brüsseler Abkommens darüber durch Brasilien 
(Bek. v. 24. Jan.) 5. — desgl. durch Japan (Bek. 
v. 4. Febr.) 15. — Beitritt Neu-Fundlands (Bek. 
v. 26. März) 88. — desgl. Portugals (Bek. v. 
11. Sept.) 407. 
Bergverordnung für die Schutzgebiete, Hemmung 
des Laufes der Fristen zur Jablung der Schürf- 
feldgebühren während des Krieges (V. v. 24. Aug.) 
408. 
Berlin, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung zu Ber- 
lin 1914 (Bek. v. 1. Mai) 126. — desgl. auf 
der 3. Fach-Ausstellung des Deutschen Drogisten- 
Verbandes von 1873, E. V. (Bek. v. 28. Juli) 350. 
— Sitz des Oberprisengerichts (V. v. 15. April 
11. 9 3) 302. 
Bern, Beitritt der englischen Kanalinseln und 
Indiens zur Berner internationalen Urheber- 
rechtsübereinkunft vom 13. November 1908 (Bek. 
v. 17. März) 53. — desgl. von Neu-Seeland 
(Bek. v. 28. April) 118. — Ratifikation der Uber- 
einkunft durch Italien (Bek. v. 16. Okt.) 453. 
Berufung gegen Urteile der Drisengerichte (V. v. 
5. April 11. 8§ 39 bis 44) 309. 
Besatzung, Behandlung der Besatzung aufgebrachter 
Schiffe (V. v. 30. Sept. 09. Abschn. VII) 291. 
Beschäftigung, Ausnahmen von Beschäftigungs- 
beschränkungen gewerblicher Arbeiter während 
des Krieges (G. v. 4. Aug.) 333. 
Besoldungsctat für das Reichsbank-Direktorium und 
für das Direktorium der Leichsversicherung anstal 
für Angestellte für 1914 (G. v. 26. März § 4) 76. 
(G. v. 27. Mai §9 5) 144. 
Beteiligungsziffern über den Absatz von Kalisalzen 
(Bek. v. 2. Febr.) 14. 
*
        <pb n="584" />
        4 Sachregister. 1914. 
Beurlaubtenstand, Verordnung zur Ausführung des 
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete (V. v. 4. März) 
42. — Rückkehr aller im Ausland befindlichen 
Personen des Beurlaubtenstandes in die Heimat 
aus Anlaß des Krieges (V. v. 3. Aug.) 323. 
Bewaffnete Macht, Kriegsleistungen für die be- 
waffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika (V. v. 
3. Sept. 13.) 349. 
Bleifarben, Einrichtung und Betrieb von Anlagen 
zu ihrer Herstellung (Bek. v. 29. Mai) 186. (Bek. 
v. 11. Nov.) 471. 
Bleiprodukte, Einrichtung und Betrieb von An- 
lagen zu ihrer Herstellung (Bek. v. 29. Mai) 186. 
(Bek. v. 11. Nov.) 474. 
Blockade feindlicher Häfen und Küsten (V. v. 30.Sept. 
09. Abschn. V) 288. 
Bodenverbesserung, privatrechtliche Verhältnisse von 
Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesse- 
rung (Bek. v. 28. Okt.) 166. 
Börsentermingeschäfte in Waren, Abwickelung wäh- 
rend des Krieges (G. v. 4. Aug.) 336. (Bek. v. 
24. Aug.) 381. 
Bosnien-Herzegowina, neue Liste der am Inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 
23. Febr.) 28. 29. 
Brandschaden, Zahlung von Brandentschädigungen 
in Ostpreußen und im Kreise Rosenberg (Westpr.) 
(Bek. v. 13. Okt.) 431. 
Branntwein, Vereinbarung zwischen Deutschland 
und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit 
Branntwein usw. über die deutsch-französische 
Grenze (Vereinb. v. 13. Jan.) 201. — Rege- 
lung der wirtschaftlichen Betriebsverlältnisse der 
Branntweinbrennereien und der Betriebsauf- 
lagevergütungen für 1914/15 (Bek. v. 15. Okt.) 434. 
Brasilien, Ratifikation der beiden Brüsseler see- 
rechtlichen Ubereinkommen vom 23. September 
1910 (Bek. v. 24. Jan.) 5. — desgl. von elf auf 
der Zweiten Haager Friedenskonferenz ab- 
eschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 
WVe. v. 24. Febr.) 20. — Beitritt zum inter- 
nationalen Verbande zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums (Bek. v. 2. Dez.) 497. 
Brauerei, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung zu Berlin 1914 
(Bek. v. 1. Mai) 126. 
Brennereien, Regelung der wirtschaftlichen Be- 
triebsverhältnisse der Branntweinbrennereien 
(Bek. v. 15. Okt.) 434. — Ubertragung des Durch- 
Brennereien (Forts.) 
schnittsbrandes der Brennereien im Betriebs- 
jahr 1914/15 (das. Anl.) 436. — Verarbeitung von 
Topinamburs sowie von Rüben und Rüben- 
saften während des Krieges (Bek. v. 26. Nov.) 486. 
Brieftauben, Ein= und Ausfuhrverbot (V. v. 
31. Juli) 269. — Beschränkung in ihrer Verwen- 
dung zur Nachrichtenbeförderung während 
des Krieges (D. v. 31. Juli) 269. — Verbot des 
Tötens und Einfangens fremder Tauben wäh- 
rend des Krieges (V. v. 23. Sept.) 425. 
Britisch-Indien, Inkraftsetzen des Abkommens zur 
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver- 
öffentlichungen (Bek. v. 20. Febr.) 18. — Beitritt 
zur internationalen Urheberrechtsübereinkunft 
vom 13. November 1908 (Bek. v. 17. März) 53. 
Bronze, Höchstpreise für alte Bronze während des 
Krieges (Bek. v. 10. Dez.) 501. 
Brot, Verkehr mit Brot während des Krieges (Bek. 
v. 28. Okt.) 459. 
Brotgetreide, Verbot des Verfütterns von mahl- 
fähigem Brotgetreide während des Krieges (Bek. 
v. 28. Okt.) 1600. — Ausmahlen von Bruot- 
getreide während des Krieges (Bek. v. 28. Okt.) 461. 
(Bek. v. 19. Dez.) 535. 
Bulgarien, neue Liste der am Internationalen Über— 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr be- 
teiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 29. 
Bundesrat, Ergänzung und Abänderung der Aus- 
führungsbestimmungen zum Gesetz über den Ab- 
satz von Kalisalzen (Bek. v. 2. Febr.) 14. (Bek. 
v. 17. Febr.) 16. (Bek. v. 24. April) 111. (Bek. 
v. 2.1. April) 112. (Bek. v. 1. Juli) 241. — Fest- 
setzung des Zinsfußes für die versicherungstechni- 
schen Berechnungen der Reichsversicherungsanstalt 
für Angestellte (Bek. v. 19. Febr.) 17. — Ab- 
rechnungsstellen im Scheckverkehre (Bek. v. 
13. März) 52. (Bek. v. 19. März) 54. — Auf- 
wandsentschädigungen an Familien für im 
Reichsheer, in der Marine und in den Schutz- 
truppen eingestellte Söhne (Bek. v. 26. März) 57. 
— Anderung des Verzeichnisses der Orte, welche 
als Ein Ort im Sinne der JZivilprozeßordnung 
anzusehen sind (Bek. v. 20. April) 108. — desgl. 
der benachbarten Orte im Wechsel- und Scheck- 
verkehre (Bek. v. 20. April) 108. — Regelung 
des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen (Bek. v. 
25. April) 112. (Bek. v. 23. Okt.) 452. — Be- 
triebsvorschriften für Anlagen der Großeisen- 
industrie (Bek. v. 4. Mai) 118. (Bek. v. 21. Okt.) 
446. — Anderung der Ausführungsbestimmungen
        <pb n="585" />
        Sachregister. 1914. 5 
Bundesrat (Forts.) 
zum Weingesetze vom 9. Juli 1909 (Bek. v. 
21. Mai) 127. (Bek. v. 27. Juni) 235. (Bek. v. 
26. Nov.) 486. — Zuweisung von Lehrern, Er- 
zichern usw. an die Landkrankenkassen (Bek. 
v. 23. Mai) 141. — Gestattung des Umlaufs öster- 
reichisch-ungarischer Scheidemünzen auf preußi- 
schen Eisenbahnstationen (Bek. v. 22. Mai) 183. — 
Bestimmungen über die Einrichtung und den Be- 
trieb von Anlagen zur Herstellung von Blei- 
farben und anderen Bleiprodukten (Bek. v. 
29. Mai) 186. (Bek. v. 11. Nov.) 474. — Be- 
stimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit 
(Bek. v. 18. Juni) 221. — Ausnahmen von dem 
Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe (Bek. v. 25. Juni) 234. — Einreihung von 
Orten in die Wohnungsgeldzuschußklassen (Bek. 
v. 1. Juli) 243. — Ermächtigung zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen im Falle kriegerischer Ereig- 
nisse (G. v. 4. Aug.) 327. — Vorübergehende 
Einfuhrerleichterungen (Bek. v. 4. Aug.) 350. 
(Bek. v. 4. Aug.) 352. (Bek. v. 3. Sept.) 395.— 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts während 
des Krieges (G. v. 4. Aug.) 327. (Bek. v. 6. Aug.) 
357. (Bek. v. 7. Aug.) 361. (Bek. v. 29. Aug.) 
387. (Bek. v. 8. Sept.) 399. (Bek. v. 24. Sept.) 
413. (Bek. v. 22. Okt.) 449. (Bek. v. 23. Nov.) 
482. (Bek. v. 17. Dez.) 519. — Gerichtliche Be- 
willigung von Zahlungsfristen (Bek. v. 7. Aug.) 
359. — Geltendmachung von Ansprüchen von 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben 
(Bek. v. 7. Aug.) 360. (Bek. v. 22. Okt.) 419. — 
Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Ab- 
wendung des Konkursverfahrens (Bek. v. 8. Aug.) 
363. — Zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner 
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs usw. (Bek. 
v. 8. Aug.) 365. — Handelsbeziehungen zum 
Britischen Reich (Bek. v. 10. Aug.) 367. — Wir- 
kung des Außerkrafttretens von Handelsver- 
trägen (Bek. v. 10. Aug.) 367. — Fälligkeit der 
im Ausland ausgestellten Wechsel (Bek. v. 10. Aug.) 
368. (Bek. v. 22. Okt.) 448. — Auslands- 
wechsel (Bek. v. 12. Aug.) 369. (Bek. v. 22. Okt.) 
448. — Abtretung und Pfändung der Forde- 
rungen an die Kriegskasse aus der llberlassung 
von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren (Bek. v. 
12. Aug.) 370. (Bek. v. 24. Aug.) 384. — Ande- 
rungen und Ergänzungen der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen über Land-= und Schiffs- 
dampfkessel (Bek. v. 15. Aug.) 373. — Nicht 
rechtzeitige Zahlung einer Geldforderung (Bek. 
v. 18. Aug.) 377. — Befreiung von der Reichs- 
Bundesrat (Forts.) 
stempelabgabe zugunsten von Gesellschaften, 
welche die Befriedigung des geschäftlichen Kredit- 
bedürfnisses bezwecken (Bek. v. 19. Aug.) 380. 
(Bek. v. 25. Sept.) 415. — Abwickelung von 
börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren (Bek. 
v. 24. Aug.) 381. — Vorratserhebungen wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 24. Aug.) 382. (Bek. 
v. 15. Okt.) 440. (Bek. v. 29. Okt.) 466. — Be- 
stimmung der Hauptmarktorte (Bek. v. 24. Aug.) 
384.— Ausstellung von Darlehnskassenscheinen 
zu 2 und 1 Mark (Bek. v. 31. Aug.) 393. — Hin- 
ausschiebung der Wahlen nach der Reichsver- 
sicherungsordnung (Bek. v. 4. Sept.) 395. — 
desgl. nach dem Gewerbe- und Kaufmanns- 
gerichtsgesetze (Bek. v. 17. Sept.) 409. — desgl. der 
Frist für die Festsetzung der Ortslöhne (Bek. v. 
4. Sept.) 396. — Uberwachung ausländischer 
Unternehmungen (Bek. v. 4. Sept.) 397. (Bek. 
v. 22. Okt.) 447. — Revision der eingetragenen 
Genossenschaften (Bek. v. 8. Sept.) 400. — 
Vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete 
des Batent-, Gebrauchsmuster-= und Waren- 
zeichenrechts (Bek. v. 10. Sept.) 403. (Bek. v. 
21. Okt.) 450. — Kündigung des Dienstverhält- 
nisses der Handlungsgehilfen usw. (Bek. v. 
10. Sept.) 404.— Verbot des vorzeitigen Schlach- 
tens von Vieh (Bek. v. 11. Sept.) 405. — Be- 
freiung von Hypothekenpfandbriefen von der 
Reichsstempelabgabe (Bek. v. 18. Sept.) 411. 
— desgl. zugunsten von Gesellschaften, welche die 
Befrriedigung eines wirtschaftlichen Kreditbedürf- 
nisses oder die Beschaffung, Verteilung und Ver- 
wertung von Rohstoffen für die Landesverteidi- 
gung bezwecken (Bek. v. 25. Sept.) 415. — Zoll. 
befreiung verdorbener Waren zur Verwendung 
als Viehfutter (Bek. v. 25. Sept.) 416. — Un- 
verbindlichkeit von Zahlungsvereinbarungen 
in Gold (Bek. v. 28. Sept.) 417. — Jahlungs= 
verbot gegen England (Bek. v. 30. Sept.) 421. 
— Mindestgebot bei der Versteigerung gepfän- 
deter Sachen (Bek. v. 8. Okt.) 427. — Ladung 
zur Gesellschafterversammlung einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Hastung (Bek. v. 8. Okt.) 
428. — Jahlung von Brandentschädigungen 
in Ostpreußen und im Kreise Rosenberg (Westpr.) 
(Bek. v. 13. Okt.) 431. — Zollerlaß für Gersten- 
malz (Bek. v. 13. Okt.) 433. — Regelung der 
wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Brannt- 
weinbrennereien und der Betriebsauflagever- 
gütungen für 1914/15 (Bek. v. 15. Okt.) 434. — 
Behandlung feindlicher Zollgüter (Bek. v. 15.Okt.)
        <pb n="586" />
        6 
Sachregister. 1913. 
Bundesrat (Forts.) 
438. — Einrichtung und Betrieb gewerblicher An- 
lagen für Thomasschlackenmehl (Bek. v. 
21. Okt.) 445. — Ausdehnung des Gesetzes, be- 
treffend den Schutz der infolge des Krieges an 
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Per- 
sonen, vom 4. August 1914 auf Kriegsbeteiligte 
Osterreich-Ungarns (Bek. v. 22. Okt.) 450. — 
Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen 
der Militärverwaltung (Bek. v. 23. Okt.) 452. — 
Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen 
(Bek. v. 23. Okt.) 456. — Höchstpreise 8 v. 
28. Okt.) 458. (Bek. v. 28. Okt.) 462. (Bek. v. 
5. Nov.) 469. (Bek. v. 23. Nov.) 483. (Bek. v 
10. Dez.) 500. (Bek. v. 10. Dez.) 501. (Bek. v. 
11. Dez.) 505. (Bek. v. 17. 513. (Bek. v. 
19. Dez.) 523. (Bek. v. 19. Dez.) 525. (Bek. v 
19. Dez.) 533. (Bek. v. 22. Dez.) 545. (Bek. v 
28. Dez.) 551. — Verkehr mit Brot (Bek. v 
28. Okt.) 459. — Verfüttern von Brotgetreide 
und Mehl (Bek. v. 28. Okt.) 460. — Ausmahlen 
von Brotgetreide (Bek. v. 28. Okt.) 461. (Bek. 
v. 19. Dez.) 535. — Drivatrechtliche Verhältnisse 
von Genossenschaften zum Lwecke der Boden- 
verbesserung (Bek. v. 28. Okt.) 466. — Rege- 
lung des Verkehrs mit Jucker und Verwertung 
der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15 
(Bek. v. 31. Okt.) 467. — Regelung des Absatzes 
von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei (Bek. 
v. 5. Nov.) 471. — Gesamtbetrag der Darlehns- 
kassenscheine (Bek. v. 11. Nov.) 475. — Masch- 
beträge, die von den Versicherungsträgern zu den 
Kosten der Oberversicherungsämter zu ent- 
richten sind (Bek. v. 22. Okt.) 477. — Verbot des 
Handelns mit in England abgestempelten Wert- 
papieren (Bek. v. 19. Nov.) 477. — Verbot des 
Agiohandels mit Reichsgoldmünzen (Bek. v. 
23. Nov.) 481. — Erhaltung von Anwartschaften 
aus der Krankenversicherung (Bek. v. 26. Nov.) 
485. — Anrechnung militärischer Dienstzeiten in 
der Arbeiterversicherung (Bek. v. 26. Nov.) 
485. — Vorübergehende Anderung des Wein- 
esetzes und der Ausführungsbestimmungen dazu 
#et. v. 26. Nov.) 486. (Bek. v. 26. Nov.) 486. — 
Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben 
und Rübensäften in Brennereien (Bek. v. 
26. Nov.) 486. — Zwangsweise Verwaltung fran- 
zösischer Unternehmungen (Bek. v. 26. Nov.) 
487. — Wochenhilfe während des Krieges (Bek. 
v. 3. Dez.) 492. — Versagung des Juschlags bei 
der JZwangsversteigerung von Gegenständen 
des unbeweglichen Vermögens (Bek. v. 10. Dez.) 
Bundesrat (Forts.) 
499. — Einigungsämter (Bek. v. 15. Dez.) 511. 
— Vertretung eines Genossen in der Generalver- 
sammlung einer Erwerbs= und Wirtschaftsge- 
nossenschaft sowie Ausscheiden aus der Genossen- 
schaft (Bek. v. 17. Dez.) 518. — Vermischen von 
Kleie mit andern Gegenständen (Bek. v. 19. Dez.) 
534. — Schlachten von Schweinen und Kälbern 
(Bek. v. 19. Dez.) 536. — Menge des zum steuer- 
pflichtigen Inlandsverbrauch abzulassenden Zuckers 
(Bek. v. 19. Dez.) 539. — Sicherheitsleistung 
mit Wertpapieren (Bek. v. 22. Dez.) 541. — 
Die für eine auswärtige Bank im Betrieb 
einer inländischen Niederlassung entstandenen An- 
sprüche (Bek. v. 22. Dez.) 542. — Bekanntmachung 
über die Verjährungsfristen (Bek. v. 22. Dez.) 
543. — Bewilligung von Zahlungsfristen bei 
Hypotheken und Grundschulden (Bek. v. 22. Dez.) 
543. — Verbot der Verwendung von Kartoffel- 
mehl zur Herstellung von Seife (Bek. v. 22. Dez.) 
547. 
Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues 
von Kleinwohnungen (G. v. 10. Juni) 219. 
C. 
Chloratsprengstoffe, Beförderung mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 24. Dez. 13.) 1. 
D. 
Dampfkessel, Anderungen und Ergänzungen der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über Land- 
und Schiffsdampfkessel (Bek. v. 15. Aug.) 373. 
Däncmark, neue Liste der am Internationalen Uber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 
29. 37. — Anderung der Liste (Bek. v. 21. Okt.) 
451. — Beitritt zum Internationalen Abkommen 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 113. — Ver- 
einbarung mit Deutschland zur Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs (Bek. v. 6. Juni) 205. — 
Beitritt zum internationalen Verbande zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums (Bek. v. 24. Sept.) 
416. — Erleichterungen auf dem Gebiete des Pa- 
tent., Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts 
(Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Danzig, Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen 
für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig 
zahlbar sind (Bek. v. 8. Sept.) 399. (Bek. v. 
8. Sept.) 401. (Bek. v. 24. Sept.) 413. (Bek. v.
        <pb n="587" />
        Sachregister. 1914. 7 
Danzig (Forts.) » 
27.Sept.).419.-.(Bck.v.22.0kt.)449.(Bek.v. 
26. Okt.) 457. (Bek. v. 23. Nov.) 482. (Bek. v. 
27. Nov.) 491. (Bek. v. 17. Dez.) 519. (Bek. v. 
21. Dez.) 549. Z 
Darlehen des Reichs an die Schutzgebiete (G. v. 
26. März § 3) 78. (G. v. 27. Mai §2) 167. — 
Bürgschaften des Reichs für Hypothekendarlehen 
zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen 
(G. v. 10. Juni) 219. — Darlehnskassengesetz 
(G. v. 4. Aug.) 340. — Darlehnskassenscheine 
(G. v. 4. Aug.) 340. (Bek. v. 31. Aug.) 393. 
(Bek. v. 11. Nov.) 475. 
Darlehnskassen, Errichtung und Geschäftsbetrieb 
(G. v. 4. Aug.) 340. 
Darlehnskassenscheine, Ausgabe, Wiedereinziehung 
und Einlösung (G. v. 4. Aug.) 3410. — Aus- 
stellung von Darlehnskassenscheinen zu 2 und 
1 Mark (Bek. v. 31. Aug.) 393.— Gesamtbetrag 
(Bek. v. 11. Nov.) 475. 
Deutsche, Rückkehr aller wehrpflichtigen Deutschen 
im Ausland aus Anlaß des Krieges . v. 3. Aug.) 
323. (V. v. 15. Aug.) 385. 
Teussch-Sstafrika s. Ostafrikanisches Schutzge- 
iet. 
Deutsch-Südwestafrika s. Südwestafrikanisches 
Schutzgebiet. " 
Dienstzeit, Aufwandsentschädigungen an Fa- 
milien für im Reichsheer, in der Marine oder in 
den Schutztruppen eingestellte Söhne (Bek. v. 
26. März) 57. — Anrechnung militärischer Dienst- 
leistungen in der Arbeiterversicherung (Bek. 
v. 26. Nov.) 485. 
Drogist, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
3. Fach-Ausstellung des Deutschen Drogisten-Ver- 
bandes von 1873, E. V., zu Berlin 1914 (Bek. 
v. 28. Juli) 350. — 
Durchfuhrverbot für Waffen, Munition, Pulver, 
Sprengstoffe und Kriegsbedarfsartikel (V. v. 
31. Juli) 265. — desgl. für Eisenbahnmaterial, 
Telegraphen= und Fernsprechgerät, Luftschiffer- 
gerät und Fahrzeuge (V. v. 31. Juli) 266. — 
desgl. für Rohstoffe für Kriegsbedarfsgegenstände 
(V. v. 31. Juli) 267. — desgl. für Verband= und 
Arzneimittel, sowie für ärztliche Instrumente und 
Geräte (V. v. 31. Juli) 268. 
Durchsuchung von Kauffahrteischiffen im Kriegs- 
falle (V. v. 30. Sept. 09. Abschn. VI) 292. 
Ehefrau, Unterstützung der Ehefrauen von in Dienst 
getretenen Mannschaften (G. v. 4. Aug.) 332. 
Ehescheidung, Kündigung des internationalen Ab- 
kommens darüber vom 12. Juni 1902 durch Frank. 
reich (Bek. v. 25. Jan.) 9. 
Eheschließung, Kündigung des internationalen Ab- 
kommens darüber vom 12. Juni 1902 durch Frank- 
reich (Bek. v. 25. Jan.) 9. — 
Eichung, Ubergangsbestimmungen für die Neu- 
eichung von Förderwagen und Fördergefäßen in 
Steinbrüchen usw. (Bek. v. 12. März) 55. 
Eier, Einfuhrerleichterungen wahrend des Krieges 
(G. v. 4. Aug.) 338. 
Eigentum, Schutz des geistigen und gewerblichen 
Eigentums in den Konsulargerichtsbezirken 
(V. v. 4. Juli) 256. — Inkraftsetzung der revi- 
dierten Verbandsübereinkunft zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums in den deutschen Schutz- 
gebieten (Bek. v. 21. Juli) 257. — Beitritt Däne- 
marks zum internationalen Verbande zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums (Bek. v. 24. Sept.) 
416. — desgl. Brasilien s (Bek. v. 2. Dez.) 497. 
Einfuhr von Pflanzen usw. über die Zollabferti- 
gungsstelle in Passau-Racklauhafen (Bek. v. 30. Jan.) 
10. — desgl. in Malmedy Bhf. (Bek. v. 3. Juni) 
204. — desgl. in Elten (Bek. v. 24. Okt.) 455.— 
Einfuhrverbot für Tauben (V. v. 31. Juli) 269. 
— Vorübergehende Einfuhrerleichterungen 
während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. (Bek. 
v. 4. Aug.) 350. (Bek. v. 4. Aug.) 352. (Bek. 
v. 3. Sept.) 395. 
Einjährig-freiwilliger Militärdienst, Ableistung in 
den Schutzgebieten (V. v. 4. März) 42. 1 
Einigungsämter zur Vermittelung zwischen Mieter 
und Vermieter, Hypothekenschuldner und Hypo- 
thekengläubiger (Bek. v. 15. Dez.) 511. 
Einlieferungsscheine über Einzahlungen im Post- 
scheckverkehre (Bek. v. 22. Mai) 131. 
Einzahlungen im Postscheckverkehre (Bek. v. 22. Mai 
§§8 2 bis 5) 131. 
Eisenbahnen, Anderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 24.Dez. 13.) 1. 
(Bek. v. 24. Jan.) 6. (Bek. v. 12. März) 51. (Bek. 
v. 26. Mai) 184. (Bek. v. 29. Juni) 239. (Bek. 
v. 24. Aug.) 389. (Bek. v. 27. Okt.) 465. (Bek. 
v. 5. Nov.) 473. (Bek. v. 7. Dez.) 497. (Bek. v. 
29. Dez.) 555. — Vorübergehende Anderung der 
Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 10. Aug.) 
368. (Bek. v. 24. Okt.) 455. *
        <pb n="588" />
        8 Sachregister. 1914. 
Eisenbahnen (Forts.) 
Anderung der Liste der am Internationalen 
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver- 
kehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 2. Jan.) 3. 
— Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 21. — Ande- 
rungen (Bek. v. 12. Juli) 248. (Bek. v. 21. Okt.) 
451 
Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen 
(Bek. v. 23. Okt.) 456. 
Anderung der Bestimmungen über die tech- 
nische Einheit im Eisenbahnwesen vom 
25. Mai 1908 (Bek. v. 28. Mai) 187. — Anderung 
der Verordnung über Tagegelder, Fuhrkosten 
und Umzugskosten von Beamten der Betriebsver- 
waltung der Reichseisenbahnen vom 10. Juli 
1901 (V. v. 10. Juni) 220. — Aus- und Durch- 
fuhrverbot für Eisenbahnmaterial (V. v. 
31. Juli) 266. — Bezeichnung der Eisenbahnen, 
welche als auf dem Kriegsschauplatz oder in 
der Nähe desselben liegend anzusehen sind (V. v. 
1. Aug.) 274. 
Eisenbahnfahrzeuge, Anderung der Bestimmungen 
über ihre Bauart (Bek. v. 28. Mai) 187. 
Eisenbahnmaterial, Aus= und Durchfuhrverbot wäh- 
rend des Krieges (V. v. 31. Juli) 266. 
Eisenbahnstationen, Gestattung des Umlaufs öster- 
reichisch-ungarischer Scheidemünzen auf preußi- 
schen Eisenbahnstationen (Bek. v. 22. Mai) 183. 
Elektrische Ausstellung zu Frankfurt a. M. 1914, 
Schutz von Erfindungen usw. (Bek. v. 14. April) 106. 
Elsaß-Lothringen, Bildung von Weinbaubezirken 
" zBekx v. 1. April) 98. — Ubertragung landesherr- 
llicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß- 
VLothringen (V. v. 14. Mai) 123. — Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts während des Krieges 
Bek. v. 29. Aug.) 387. (Bek. v. 30. Aug.) 391. 
Bek. v. 24. Sept.) 413. (Bek. v. 27. Sept.) 419. 
(Bek. v. 22. Okt.) 449. (Bek. v. 26. Okt.) 457. 
Bek. v. 23. Nov.) 482. (Bek. v. 27. Nov.) 491. 
Ser v. 17. Dez.) 519. (Bek. v. 21. Dez.) 549. 
— Ermächtigung des Statthalters zur selb- 
ständigen Erledigung von Regierungsgeschäften 
während des Krieges (A. E. v. 23. Sept.) 426. 
Elten, Einfuhr von Pflanzen usw. über das Zoll- 
amt 1 Elten (Bek. v. 24. Okt.) 455. 
Eltern, Aufwandsentschädigungen an Familien für 
im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutz- 
truppen eingestellte Söhne (Bek. v. 26. März) 57. 
Entscheidung, Veröffentlichung grundsätzlicher Ent- 
scheidungen des Oberschiedsgerichts für Ange- 
stelltenversicherung (Bek. v. 1. Jan.) 3. Ber.-S. 8. 
Erfindungen, Schutz auf der deutschen Ausstellung 
„Das Gasse in München 1914 (Bek. v. 24. März) 
84. — desgl. auf der Wanderausstellung der 
Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Han- 
nover 1914 (Bek. v. 11. April) 106. — desgl. auf 
der Elektrischen Ausstellung in Frankfurt a. M. 
1914 (Bek. v. 14. April) 106. — desgl. auf der 
Baltischen Ausstellung in Malmö 1914 (Bek. v. 
28. April) 115. — desgl. auf der Ausstellung für 
Gesundheitspflege in Stuttgart 1914 (Bek. v. 
29. April) 115. — desgl. auf der 19. Brauerei- 
Maschinen-Ausstellung zu Berlin 1914 (Bek. v. 
1. Mai) 126. — desgl. auf der 3. Fach-Ausstellung 
des Deutschen Drogisten-Verbandes von 1873, 
E. V., zu Berlin 1914 (Bek. v. 28. Juli) 350. 
Ersatzbehörden in den Schutzgebieten (V. v. 4. März) 
42 
Erwerbsgenossenschaften, zeitweilige Außerkraft- 
setzung einzelner Vorschriften über das Konkurs- 
verfahren (Bek. v. 8. Aug.) 365.— Vertretung 
eines Genossen in der Generalversammlung und 
Ausscheiden aus der Genossenschaft während des 
Krieges (Bek. v. 17. Dez.) 518. 
Erzieher, Zuweisung an die Landkrankenkassen (Bek. 
v. 23. Mai) 141. 
F. 
Fabrik, Abänderung der Vorschriften über Sonder- 
fabriken für Kalisalze (Bek. v. 17. Febr.) 16. 
Fachausschüsse für Hausarbeit (Bek. v. 18. Juni)ö 221. 
Fahrzeuge, Aus- und Durchfuhrverbot während des 
Krieges (V. v. 31. Juli) 266. — Abtretung und 
Pfändung von Forderungen an die Kriegskasse 
aus der ÜUberlassung von Fahrzeugen (Bek. v. 
12. Aug.) 370. (Bek. v. 24. Aug.) 384. 
Familien, Unterstützung von Familien in Dienst 
getretener Mannschaften (G. v. 4. Aug.) 332. 
Fäulnis, Beförderung fäulnisfähiger Stoffe mit der 
Eisenbahn (Bek. v. 24. Jan.) 6. (Bek. v. 26. Mai) 
185. 
Feindliche Zollgüter, Behandlung während des 
Krieges (Bek. v. 15. Okt.) 438. " 
Fernsprechgerät, Aus- und Durchfuhrverbot wäh- 
rend des Krieges (V. v. 31. Juli) 266. 
Festungshaft wegen Verrats militärischer Geheim- 
nisse (G. v. 3. Juni) 195. 
Fett zum Genusse, Einfuhrerleichterungen während 
des Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. 
Feucrungsmaterial, Behandlung als relative Konter- 
bande (Bek. v. 17. Nov.) 475.
        <pb n="589" />
        Sachregister. 1914. 9 
Feuerwerkskörper, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 24. Aug.) 391. 
Fische, Einfuhrerleichterungen während des Krieges 
(G. v. 4. Aug.) 338. 
Fleisch, vorübergehende Einfuhrerleichterungen (G. v. 
4. Aug.) 338 (Bek. v. 4. Aug.) 350. 
Fördergefäße in Steinbrüchen usw., Ubergangs- 
bestimmungen für die Neueichung (Bek. v. 12. März) 
55 
Forderungen, Abtretung und Pfändung der Forde- 
rungen an die Kriegskasse aus der Uberlassung von 
Pferden, Fahrzeugen und Geschirren (Bek. v. 
12. Aug.) 370. 
Förderwagen in Steinbrüchen usw., Ubergangs- 
bestimmungen für die Neueichung (Bek. v. 12. März) 
55 
Frankfurt a. M., Schutz von Erfindungen usw. auf 
der Elektrischen Ausstellung daselbst 1914 (Bek. 
v. 14. April) 100. 
Frankreich, Kündigung der Haager Abkommen vom 
12. Juni 1902 über das internationale Privat- 
recht — CEheschließung, Ehescheidung, Vormund- 
schaft — (Bek. v. 25. Jan.) 9. — Vereinbarung 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Bek. 
v. 31. Jan.) 11. — Neue Ciste der am Internatio- 
nalen Ubereinkommen über Eisenbahnfracht- 
verkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 
23. Febr.) 24. 29. 30. 33. 39. — Anderungen (Bek. 
v. 12. Juli) 249. — Vereinbarung mit dem Deut- 
schen Reiche zur Regelung des Verkehrs mit 
Branntwein usw. über die deutsch-französische 
Grenze (Vereinb. v. 13. Jan.) 201.— Behandlung 
französischer Zollgüter während des Krieges (Bek. 
v. 15. Okt.) 438. — Jahlungsverbot gegen 
Frankreich (Bek. v. 20. Okt.) 443. (Bek. v. 22. Dez.) 
542. (Bek. v. 20. Dez.) 550. — Jwangsweise 
Verwaltung französischer Unternehmungen wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 26. Nov.) 487. 
Frau s. Ehefrau. 
Friedenskonferenz, Ratifikation von elf auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen 
Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Brasilien 
(Bek. v. 24. Febr.) 20. — Beitritt der Republik 
Liberia zu zehn dieser Abkommen (Bek. v. 
19. März) 83. 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts während 
des Krieges (G. v. 4. Aug.) 327. (Bek. v. 6. Aug.) 
357. (Bek. v. 7. Aug.) 361. (Bek. v. 29. Aug.) 
387. (Bek. v. 8. Sept.) 399. (Bek. v. 24. Sept.) 
413. (Bek. v. 22. Okt.) 449. (Bek. v. 23. Nov.) 
482. (Bek. v. 17. Dez.) 519. — Gerichtliche Be- 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
Fristen (Fortsf.) 
willigung von Zahlungsfristen während des 
Krieges (Bek. v. 7. Aug.) 359. — Hemmung des 
Laufes der Fristen zur Zahlung der Schürffeld- 
gebühren während des Krieges (V. v. 24. Aug.) 
408. — desgl. der Verjährungsfristen (G. v. 
4. Aug. § 8) 331. (Bek. v. 22. Dez.) 543. — Be- 
willigung von Zahlungsfristen bei Hypotheken 
und Grundschulden während des Krieges (Bek. v. 
22. Dez.) 543. 
Fuhrkosten, Anderung der Verordnung über Fuhr- 
kosten usw. von Beamten der Betriebsverwaltung 
der Reichseisenbahnen vom 10. Juli 1901 (V. v. 
10. Juni) 220. 
Funkentelegraphie, Natifikation des Londoner Inter- 
nationalen Funkentelegraphenvertrags vom 5. Juli 
1912 durch Spanien, Großbritannien, Jtalien, 
Japan, Norwegen, Rumänien, San Marino, Siam 
und Schweden und Beitritt von Mexiko, Neu- 
fundland, Papua, der Norfolk-Inseln und von 
Zanzibar (Bek. v. 28. Febr.) 41. 
Futterkartoffeln, Höchstpreise während des Krieges 
(Bek. v. 11. Dez.) 505. 
Futtermittel, Ausfuhrverbot während des Krieges 
(V. v. 31. Juli) 260. — Einfuhrerleichterun- 
gen während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. 
Höchstpreise während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
339. — Vorratserhebungen (Bek. v. 24. Aug.) 
382. — Verbot des Verfütterns von mahlfähigem 
Brotgetreide während des Krieges (Bek. v. 
28. Okt.) 460. 
G. 
Gartenbau, Einfuhr von Pflanzen usw. über die 
Qollabfertigungsstelle in Passau-Racklauhafen (Bek. 
v. 30. Jan.) 10. — desgl. in Malmedy Bhf. (Bek. 
v. 3. Juni) 204. — desgl. in Elten (Bek. v. 24. Okt.) 
455. 
Gas, Schutz von Erfindungen usw. auf der deutschen 
Ausstellung »Das Gas« in München 1914 (Bek. 
v. 24. März) 84. — Beförderung verdichteter und 
verflüssigter Gase mit der Eisenbahn (Bek. v. 
29. Juni) 240. (Bek. v. 24. Aug.) 391. 
Gebrauchsmuster, vorübergehende Erleichterungen auf 
dem Gebiete des Gebrauchsmusterrechts (Bek. v. 
10. Sept.) 403. (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
s. auch Muster. 
Gebühren im Postscheckverkehre (G. v. 26. März 
§5 5) 86. (Bek. v. 22. Mai) 131. — Hemmung des 
Laufes der Fristen zur Jahlung der Schürffeld- 
gebühren während des Krieges (V. v. 24. Aug.) 
408. . 
B
        <pb n="590" />
        10 Sachregister. 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878, Anderung (G. v. 10. Juni) 214. 
Gefängnisstrafe wegen Verrats militärischer Ge— 
heimnisse (G. v. 3. Juni) 195. 
Geheimnis, Verrat militärischer Geheimnisse (G. v. 
3. Juni) 195. 
Geistiges Eigentum, Schutz des geistigen und ge— 
werblichen Eigentums in den Konsulargerichts- 
bezirken (V. v. 4. Juli) 256. 
Geldforderung, Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung 
während des Krieges (Bek. v. 18. Aug.) 377. 
Geldstrafen für falsche oder verweigerte Angaben 
über Vorräte von Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei (G. v. 20. Mai) 129. — 
wegen Verrats militärischer Geheimnisse (G. 
v. 3. Juni) 195. 
Generalversammlung, Vertretung eines Genossen 
in der Generalversammlung einer Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaft während des Krieges (Bek. 
v. 17. Dez.) 518. 
Genossenschaften, zeitweilige Außerkraftsetzung ein- 
zelner Vorschriften über das Konkursverfahren 
bei Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften (Bek. 
v. 8. Aug.) 365. — Revision der eingetragenen 
Genossenschaften während des Krieges (Bek. v. 
8. Sept.) 400. — Privatrechtliche Verhältnisse der 
Genossenschaften zum Lwecke der Bodenverbesse- 
rung (Bek. v. 28. Okt.) 466. — Vertretung 
eines Genossen in der Generalversammlung einer 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Aus- 
scheiden aus der Genossenschaft während des 
Krieges (Bek. v. 17. Dez.) 518. 
Genußmittel, Einfuhrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. 
Geräte, Aus- und Durchfuhrverbot für ärztliche Ge- 
räte während des Krieges (V. v. 31. Juli) 268. 
Gerste, statistische Aufnahmen der Vorräte (G. v. 
20. Mai) 129. — Zollerlaß für Gerstenmalz 
während des Krieges (Bek. v. 13. Okt.) 433. — 
Höchstpreise während des Krieges (Bek. v. 
19. Dez.) 523. (Bek. v. 19. Dez.) 527. 
Geschäftsanfsicht zur Abwendung des Konkursver- 
fahrens während des Krieges (Bek. v. 8. Aug.) 363. 
Geschirr, Abtretung und Pfändung der Forderungen 
an die Kriegskasse aus der Uberlassung von Ge- 
schirren (Bek. v. 12. Aug.) 370. (Bek. v. 24. Aug.) 
384. 
1914. 
Geschlechtskrankheiten, Anwendung der Bestimmun- 
gen der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
über die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke nie- 
derländische Seeleute (Bek. v. 30. Juni) 251. 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vorüber- 
gehende Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften 
über das Konkursverfahren (Bek. v. 8. Aug.) 365. 
— Ladung zur Gesellschafterversammlung 
während des Krieges (Bek. v. 8. Okt.) 428. 
Gesundheit, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
Ausstellung für Gesundheitspflege zu Stuttgart 
1914 (Bek. v. 29. April) 115. 
Getreide, Ein fuhrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338 — statistische Aufnahmen 
der Vorräte (G. v. 20. Mai) 129. (Bek. v. 29.Okt.) 
466. — Höchstpreise während des Krieges (Bek.v. 
28. Okt.) 462. (Bek. v. ö. Nov.) 469. (Bek. v. 19.Dez.) 
523. (Bek. v. 19. Dez.) 525. (Bek. v. 19. Dez.) 527. 
(Bek. v. 19. Dez.) 530. 
Gewerbebetrieb, Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit (Bek. v. 25. Juni) 234. 
Gewerbegerichte, Hinausschiebung der Wahlen wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 17. Sept.) 409. 
Gewerbeordnung, Betriebsvorschriften für Anlagen 
der Großeisenindustrie (Bek. v. 4. Mai) 118. (Bek. 
v. 21. Okt.) 446. 
Gewerbetreibende, Fachausschüsse für Hausarbeit 
(Bek. v. 18. Juni) 221. 
Gewerbliche Arbeiter, Ausnahmen von Beschäfti- 
gungsbeschränkungen während des Krieges (G. 
v. 4. Aug.) 333. 
Gewerbliches Eigentum, Schutz des geistigen und 
gewerblichen Eigentums in den Konsulargerichts- 
be zirken (V. v. 4. Juli) 256. — Inkraftsetzung 
der revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums in den deutschen 
Schutzgebieten (Bek. v. 21. Juli) 257. — Bei- 
tritt Dänemarks zum internationalen Verbande 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Bek. v. 
24. Sept.) 416. — desgl. Brasiliens (Bek. v. 
2. Dez.) 497. 
Gläubigerversammlung der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen, Bestellung eines neuen Vertreters 
(G. v. 14. Mai) 121. 
Gold, Unverbindlichkeit von Qahlungsvereinbarungen 
in Gold während des Krieges (Bek. v. 28. Sept.) 
417. 
Goldmünzen, Ersatz durch Reichskassenscheine und 
Reichsbanknoten während des Krieges (G. v. 
4. Aug.) 326. 
Gouverncure der Schutzgebiete, Repräsentationszu- 
lagen (G. v. 27. Mai) 176.
        <pb n="591" />
        Sachregister. 1914. 11 
Grenzverkehr, Vereinbarung zwischen Deutschland 
und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit 
Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über 
die deutsch-französische Grenze (Vereinb. v. 13. Jan.) 
201. 
Großbritannien, Ratifikation des Internationalen 
Funkentelegraphenvertrags vom 5. Juli 1912, 
gleichzeitig für die meisten Kolonien (Bek. v. 
28. Febr.) 41. — Beitritt für die Kanalinseln und 
Indien zur internationalen Urheberrechtsüber- 
einkunft vom 13. November 1908 (Bek. v. 
17. März) 53. — Beitritt zu den Brüsseler see- 
rechtlichen Ubereinkommen für die Kolonie Neu- 
Fundland (Bek. v. 26. März) 88. — Inkraftsetzung 
des internationalen Ubereinkommens zur Be- 
kämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 
im Bereiche des Australischen Bundes, in Papua 
und auf der Norfolk-Insel (Bek. v. 31. März) 105. 
— Inkraftsetzung des Internationalen Abkommens 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
11. Oktober 1900 auf den Inseln Guernsey und 
Jersey und Kündigung des Abkommens für eine 
Anzahl britischer Kolonien (Bek. v. 22. April) 113. 
— Handelsbeziehungen Deutschlands zum Bri- 
tischen Reiche (Bek. v. 10. Aug.) 367.— Zahlungs- 
verbot gegen England (Bek. v. 30. Sept.) 421. 
(Bek. v. 22. Dez.) 542. (Bek. v. 20. Dez.) 550. 
— Behandlung englischer Zollgüter während des 
Krieges (Bek. v. 15. Okt.) 438. — Verbot des 
Handelns mit in England abgestempelten Wert- 
papieren während des Krieges (Bek. v. 19. Nov.) 
4177. — Jwangsweise Verwaltung britischer Un- 
ternehmungen während des Krieges (Bek. v. 
22. Dez.) 556. « 
Großeisenindustrie, Betriebsvorschriften (Bek. v. 
4. Mai) 118. (Bek. v. 21. Okt.) 446. 
Grundschulden, Bewilligung von Lahlungsfristen 
bei Hypotheken und Grundschulden während des 
Krieges (Bek. v. 22. Dez.) 543. 
Guernsey — Insel —, Inkraftsetzung des Inter- 
nationalen Abkommens über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 
22. April) 113. 
Güterwagen, Anderung der Bestimmungen über 
ihre Beladung (Bek. v. 28. Mai, Art. IV) 189. 
H. 
Haag, Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen 
vom 18. Oktober 1907 durch Brasilien (Bek. v. 
24. Febr.) 20. — Beitritt der Republik Liberia 
zu zehn dieser Abkommen (Bek. v. 19. März) 83. 
Hafer, statistische Aufnahmen der Vorräte (G. v. 
20. Mai) 129. — Höchstpreise während des 
Krieges (Bek. v. 5. Nov.) 460. (Bek. v. 19. Dez.) 
525. (Bek. v. 19. Dez.) 530. 
Haftung der Postverwaltung im Postscheckverkehre 
(G. v. 26. März § 9) 86. — Zeitweilige Außer- 
kraftsetzung einzelner Vorschriften über das Kon- 
kursverfahren bei Gesellschaften mit beschränk- 
ter Haftung (Bek. v. 8. Aug.) 365. — Ladung 
zur Gesellschafterversammlung einer Gesell- 
schast mit beschränkter Haftung während des 
Krieges (Bek. v. 8. Okt.) 428. 
Hamburg, Sitz eines Prisengerichts (V. v. 3. Aug. 
82) 314.. 
Hammerwerke, Betriebsvorschriften (Bek. v. 4. Mai) 
118. (Bek. v. 21. Okt.) 446. 
Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche (Bek. 
v. 10. Aug.) 367. 
Handelsgesetzbuch, Anderung der §§ 74, 75, 76 (G. 
v. 10. Juni) 209. (Bek. v. 10. Sept.) 404. — 
Zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften 
(Bek. v. 8. Aug.) 365. 
Handelsvertrag, Verlängerung des deutsch-türki- 
schen Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 
26. August 1890 und der Zusatzübereinkunft dazu 
vom 25. April 1907 (Notenwechsel v. 2. Mai) 237. 
— Wirkung des Außerkrafttretens von Han- 
delsverträgen (Bek. v. 10. Aug.) 367. 
Handlungsgehilfe, Wettbewerbverbot (G. v. 10. Juni) 
209. (Bek. v. 10. Sept.) 404. 
Handlungslehrlinge, Wettbewerbverbot (G. v. 
10. Juni Art. 1, zu § 76) 212. (Bek. v. 10. Sept.) 
Hannover, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- 
Gesellschaft in Hannover 1914 (Bek. v. 11. April) 
106. 
Hauptmarktorte zur Festsetzung des Preises für 
Kriegsleistungen (Bek. v. 24. Aug.) 384. 
Hausarbeit, Fachausschüsse (Bek. v. 18. Juni) 221. 
B'
        <pb n="592" />
        12 Sachregister. 1914. 
Haushalt der Schutzgebiete, Nachtrag zum Haus- 
haltsetat für 1913 . v. 30. März) 81. — Vor- 
läufige Regelung für 1914 (G. v. 26. März) 77. 
— Haushaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 167. 
Heer, Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutz- 
gebiete (V. v. 21. Febr.) 19. — Ausführungs. 
bestimmungen dazu (V. v. 4. März) 42. — Rück- 
kehr aller im Ausland befindlichen Personen des 
Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine 
in die Heimat aus Anlaß des Krieges (V. v. 3. Aug.) 
323. 
Heideländereien, privatrechtliche Verhältnisse von 
Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesse- 
rung (Bek. v. 28. Okt.) 466. 
Heizstoffe, Höchstpreise während des Krieges (G. 
v. 4. Aug.) 339. — Vorratserhebungen (Bek. 
v. 24. Aug.) 382. 
Herzegowina s. Bosnien-Herzegowina. 
Hessen (Großherzogtum), Bildung von Weinbau- 
bezirken (Bek. v. 1. April) 95. 
Hilfsleistung in Seenot, Ratifikation des Brüsseler 
Abkommens darüber durch Brasilien (Bek. v. 
24. Jan.) 5. — desgl. durch Japan (Bek. v. 
4. Febr.) 15. — Beitritt Neu--Fundlands (Bek. 
v. 26. März) 88. — desgl. Portugals (Bek. 
v. 11. Sept.) 407. 
Hilfsmitglieder im Kaiserlichen Patentamte, weitere 
Zulassung (G. v. 2. März) 49. 
Hinterbliebene, Kriegsversorgung der Zivilbeamten 
(G. v. 4. Aug.) 335. 
Hinterbliebenenversicherung, Pauschbetrag zu den 
Kosten der Oberversicherungsämter (Bek. v. 22.Okt.) 
477. 
Hochofenwerke und -gießereien, Betriebsvorschriften 
(Bek. v. 4. Mai) 118. (Bek. v. 21. Okt.) 446. 
Höchstpreise für Gegenstände des täglichen Be- 
darfs während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 339. 
(Bek. v. 28. Okt.) 458. — Anderung und neue 
Fassung des Gesetzes über Höchstpreise (Bek. v. 
17. Dez.) 513. (Bek. v. 17. Dez.) 516. — Höchst- 
preise für Getreide und Kleie (Bek. v. 28. Okt.) 
402. (Bek. v. 19. Dez.) 523. (Bek. v. 19. Dez.) 
527. (Bek. v. 19. Dez.) 533. — für Hafer (Bek. 
v. 5. Nov.) 469. (Bek. v. 19. Dez.) 525. (Bek. v. 
19. Dez.) 530. — für Speisekartoffeln (Bek. 
v. 23. Nov.) 483. — für schwefelsaures Am- 
moniak (Bek. v. 10. Dez.) 500. — für Kupfer, 
altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, 
Nickel, Antimon und JZinn (Bek. v. 10. Dez.) 
501. (Bek. v. 30. Dez.) 553. — für Futterkar- 
Höchstpreise (Forts.) 
toffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei 
sowie der Kartoffelstärkefabrikation (Bek. v. 11. Dez.) 
505.— für Wolle und Wollwaren (Bek. v. 22.Dez.) 
545. — für Erzeugnisse aus Kupfer, Messing 
und Aluminium (Bek. v. 28. Dez.) 551. 
Holz, Behandlung als relative Konterbande (Bek. 
v. 17. Nov.) 475. 
Hülsenfrüchte, Einfuhrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. 
Hypotheken, Einigungsämter für Hypotheken- 
schuldner und Hypothekengläubiger (Bek. v. 15.Dez.) 
511. — Bewilligung von Zahlungsfristen wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 22. Dez.) 543. 
Hypothekendarlehen, Bürgschaften des Reichs für 
Hypothekendarlehen zur Förderung des Baues 
von Kleinwohnungen (G. v. 10. Juni) 219. 
Hypothekenpfandbriefe, Befreiung von der Reichs- 
stempelabgabe während des Krieges (Bek. v. 
18. Sept.) 411. 
J. 
Japan, Natifikation der beiden Brüsseler seerecht- 
lichen Ubereinkommen vom 23. September 1910 
(Bek. v. 4. Febr.) 15. — desgl. des Internatio- 
nalen Funkentelegraphenvertrags vom 5. Juli 
1912 (Bek. v. 28. Febr.) 41. 
Jersey — Insel —, Inkraftsetzung des Internatio- 
nalen Abkommens über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 
113. 
Inselbezirke der Südsee, Haushaltsetat für 1914 
(G. v. 27. Mai) 172. 
Instrumente, Aus- und Durchfuhrverbot für ärzk- 
liche Instrumente während des Krieges (V. v. 
31. Juli) 268. 
Internationale Abkommen über Privatrecht — 
Cheschließung, Ehescheidung, Vormundschaft — 
vom 12. Juni 1902, Kündigung durch Frankreich 
(Bek. v. 25. Jan.) 9. — Vereinbarung mit Frank- 
reich im Anschluß an das Internationale Ab- 
kommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
(Bek. v. 31. Jan.) 11. — Inkraftsetzen des inter- 
nationalen Abkommens zur Bekämpfung der Ver- 
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen in Bri- 
tisch Indien (Bek. v. 20. Febr.) 18. — Beitritt 
Dänemarks zum Internationalen Abkommen über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Inkraft- 
setzung des Abkommens auf den Inseln Guernsey 
und Jersey, Kündigung des Abkommens für eine 
Anzahl britischer Kolonien (Bek. v. 22. April) 113.
        <pb n="593" />
        Sachregister. 1914. 13 
Internationale Meterkonvention, Anderung des 
Reglements dazu vom 20. Mai 1875 (Bek. v. 
18. Juni) 229. 
Internationaler Funkentelegraphenvertrag vom 
5. Juli 1912, Ratifikation durch Spanien, Groß- 
britannien, Italien, Japan, Norwegen, Rumänien, 
San Marino, Siam und Schweden und Beitritt 
von Merico, Neufundland, Papua, der Norfolk- 
Inseln und von Zanzibar (Bek. v. 28. Febr.) 41. 
Internationaler Verband zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums, Inkrafttreten der Ubereinkunft 
in den deutschen Schutzgebieten (Bek. v. 21. Juli) 
257. — Beitritt Dänemarks (Bek. v. 24. Sept.) 
416. — desgl. Brasiliens (Bek. v. 2. Dez.) 497. 
Internationales Übereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr, Anderung der Liste der 
daran beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 2. Jan.) 
3. — Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 21. — Ande- 
rungen (Bek. v. 12. Juli) 248. (Bek. v. 21. Okt.) 
451. 
Inkraftsetzung des internationalen Ubereinkom- 
mens zur Bekämpfung des Mädchenhandels 
vom 4. Mai 1910 im Bereiche des Australischen 
Bundes, in Papua und auf der Norfolk-Insel 
(Bek. v. 31. März) 105. — Ausdehnung der Ab- 
rede im §1 des Ausführungsgesetzes dazu auf 
Kanada, die Südafrikanische Union, Neu Seeland 
und Neu Fundland (Bek. v. 24. April) 117. 
Internationale UÜbereinkunft zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst vom 13. No- 
vember 1908, Beitritt der englischen Kanalinseln 
und Indiens (Bek. v. 17. März) 53. — desgl. von 
Neu Seeland (Bek. v. 28. April) 118. — Ratifi- 
kation der Ubereinkunft durch Italien (Bek. v. 
16. Okt.) 453. 
Invalidenversicherung, Pauschbetrag zu den Kosten 
der Oberversicherungsämter (Bek. v. 22. Okt.) 477. 
Italien, Anderung der Liste der am IOnternationalen 
Ubereinkommen über den Eisen bahnfrachtver- 
kehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 2. Jan.) 4. 
— Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 27. 31. 39. — 
Ratifikation des Internationalen Funkentele- 
graphenvertrags vom 5. Juli 1912 (Bek. v. 
28. Febr.) 41. — desgl. der revidierten Berner 
Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Site- 
ratur und Kunst vom 13. November 1908. (Bek. 
v. 16. Okt.) 453. — Erleichterungen auf dem Ge- 
biete des Matent-, Gebrauchsmuster= und Waren- 
zeichenrechts (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Intesäcke, Einfuhrerleichterungen während des Krieges 
(Bek. v. 3. Sept.) 395. 
K. 
Kaiser, Ermächtigung des Reichskanzlerb zur 
selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäften 
im Bereiche der Reichsverwaltung während des 
Krieges (A. E. v. 16. Aug.) 379. — deögl. des 
Statthalters von Elsaß-Lothringen (A. E. 
v. 23. Sept.) 426. 
Kaiserliche Schutztruppen, Verordnung zum Wehr- 
gesetze für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 
(V. v. 21. Febr.) 19. — Ausführungsbestim- 
mungen dazu (V. v. 4. März) 42. — Aufwands- 
entschädigungen an Familien für eingestellte 
Söhne (Bek. v. 26. März) 57. (G. v. 24. Juni) 
233.— Meldungen der Personen des Beurlaubten- 
standes bei einer allgemeinen Mobilmachung (V. 
v. 3. Aug.) 323. — Strafrechtspflege in 
Kriegszeiten (V. v. 14. Aug.) 375. 
Kaiserliche Berordnung zum Wehrgesetze für die 
Schutzgebiete (V. v. 21. Febr.) 19. — Uber- 
tragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statt- 
halter in Elsaß-Lothringen (V. v. 14. Mai) 
123. — Anderung der Verordnung über Tage- 
gelder, Fuhrkosten und Umzugskosten von 
Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisen- 
bahnen vom 10. Juli 1901 (V. v. 10. Juni) 220. 
— lberweisung der 2. Rate des Grundkapitals an 
die Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwest- 
afrika (V. v. 3. Juni) 255. — Schutz des geistigen 
und gewerblichen Eigentums in den Konsular- 
gerichtsbezirken (V. v. 4. Juli) 256. — Verbot 
der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeug- 
nissen (V. v. 31. Juli) 259. — desgl. von Ver- 
pflegungs-, Streu= und Futtermitteln (V. v. 
31. Juli) 260. — desgl. von Kraftfahrzeugen und 
Mineralrohölen usw. (V. v. 31. Juli) 260. — 
Erklärung des Kriegszustandes (V. v. 31. Juli) 
263. — Vorübergehende Einführung der Paß- 
pflicht (V. v. 31. Juli) 264. — Anderweite Rege- 
lung derselben (V. v. 16. Dez.) 521. — Verbot 
der Ausfuhr und Durchfuhr von Wassen, Mu- 
nition, Bulver und Sprengstoffen sowie von an- 
dern Artikeln des Kriegsbedarfs (V. v. 31. Juli) 
265. — desgl. von Eisenbahnmaterial, Telegraphen- 
und Fernsprechgerät sowie von Luftschiffergerät 
und Fahrzeugen (V. v. 31. Juli) 266. — deägl. 
von Nohstoffen für Gegenstände des Kriegsbedarfs 
(V. v. 31. Juli) 267. — desgl. von Verband- und 
Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten 
und Geräten (V. v. 31. Juli) 268. — desgl. von
        <pb n="594" />
        14 Sachregister. 1914. 
Kaiserliche Verordnung (Forts. 
Tauben (V. v. 31. Juli) 269. — Verwendung 
von Tauben zur Beförderung von Nachrichten 
(V. v. 31. Juli) 269. — Einberufung des Reichs. 
tags (V. v. 2. Aug.) 271. — Aufruf des Land- 
sturms (V. v. 1. Aug.) 273. (V. v. 15. Aug.) 371. 
(V. v. 27. Nov.) 495. — Bezeichnung der Eisen- 
bahnen, welche als auf dem Kriegsschauplatz 
oder in der Nähe desselben liegend anzusehen sind 
(V. v. 1. Aug.) 274. — Prisenordnung (V. v. 
30. Sept. 09.) 275. — Prisengerichtsordnung 
(V. v. 15. April 11.) 301. — Beginn der Prisen-- 
gerichtsbarkeit und Sitz der Prisengerichte (V. 
v. 3. Aug.) 314. — Entlassung aus der Reichs- 
und Staatsangehörigkeit und Nückkehr der 
Deutschen im Auslande (V. v. 3. Aug.) 323. 
(V. v. 15. Aug.) 385. — Kriegsleistungen für die 
bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika 
(V. v. 3. Sept. 13.) 349. — Strafrechtspflege bei 
den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegszeiten 
und außerordentliches kriegsrechtliches Verfahren 
gegen Ausländer und Ausübung der Straf- 
gerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene (V. v. 
14. Aug.) 375.— Ausnahmezustand in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (V. v. 1. Aug.) 
376. — Ermächtigung des Reichskanzlers zur 
selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäf- 
ten im Bereiche der Reichsverwaltung während 
des Krieges (A. E. v. 16. Aug.) 379.— desgl. des 
Statthalters in Elsaß--Lothringen (A. E. v. 
23. Sept.) 426. — Hemmung des Laufes der Fristen 
zur Zahlung der Schürffeldgebühren während 
des Krieges (V. v. 24. Aug.) 408. — Verbot des 
Tötens oder Einfangens fremder Tauben wäh- 
rend des Krieges (V. v. 23. Sept.) 425. 
Kalb, Verbot des vorzeitigen Schlachtens während des 
Krieges (Bek. v. 11. Sept.) 405. — Schlachten von 
Kälbern während des Krieges (Bek. v. 19. Dez.) 536. 
Kalisalze, Ergänzung und Abänderung der Aus- 
führungsbestimmungen zum Gesetz über den Absatz 
von Kalisalzen (Bek. v. 2. Febr.) 14. (Bek. v. 
17. Febr.) 16. (Bek. v. 24. April) 111. (Bek. v. 
24. April) 112. (Bek. v. 1. Juli) 241. 
Kamerin, Hausbaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 
169. 180. 
Kanada, Ausdehnung der Abrede im § 1 des Aus- 
führungsgesetzes zum internationalen Uberein= 
kommen zur Bekämpfung des Mödchenhandels 
auf Kanada (Bek. v. 24. April) 117. 
Danalinseln — englische —, Beitritt zur inter- 
nationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. No- 
vember 1908 (Bek. v. 17. März) 53. 
Kartoffel, Einfuhrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. — Verwendung bei 
der Brotbereitung während des Krieges (Bek. v. 
28. Okt.) 459. — Regelung des Absatzes von Er- 
zeugnissen der Kartoffeltrocknerei (Bek. v. 
5. Nov.) 471. — Höchstpreise für Speisekartoffeln 
(Bek. v. 23. Nov.) 483. — desgl. für Futterkar- 
toffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie 
der Kartoffelstärkefabrikation (Bek. v. 11. Dez.) 505. 
— Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl 
zur Herstellung von Seife grel. v. 22. Dez.) 547. 
Kartoffelflocken, Verwendung bei der Brotberei- 
tung während des Krieges (Bek. v. 28. Okt.) 459. 
— Regelung des Absatzes (Bek. v. 5. Nov.) 471. 
— Höchstpreise (Bek. v. 11. Dez.) 505. — Verbot 
der Verwendung zur Herstellung von Seife (Bek. 
v. 22.Dez.) 547. 
Kartoffelmehl, Verwendung bei der Brotbereitung 
während des Krieges (Bek. v. 28. Okt.) 459. — 
Regelung des Absatzes (Bek. v. 5. Nov.) 471.— 
Höchstpreise (Bek. v. 11. Dez.) 505. — Verbot 
der Verwendung zur Herstellung von Seife (Bek. 
v. 22.Dez.) 547. 
Kartoffelschnitzel, Regelung des Absatzes während 
des Krieges (Bek. v. 5. Nov.) 471. — Höchst- 
preise (Bek. v. 11. Dez.) 505. — Verbot der Ver. 
wendung zur Herstellung von Seife (Bek. v. 
22. Dez.) 547. 
Kartoffelstärke, Verwendung bei der Brotberei- 
tung während des Krieges (Bek. v. 5. Nov. 5 0) 
472. — Höchstpreise (Bek. v. 11. Dez.) 505. — 
Verbot der Verwendung zur Herstellung von 
Seife (Bek. v. 22. Dez.) 547. 1 
Käse, Einfuhrerleichterungen während des Krieges 
(G. v. 4. Aug.) 338. . . 
Kauffahrteischiffe, Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 
09.) 275.— Prisengerichtsordnung (V. v. 15. April 
11.) 301. — Ausführungsbestimmungen dazu 
(Bek. v. 3. Aug.) 315. 
Kaufmannsgerichte, Hinausschiebung der Wahlen 
während des Krieges (Bek. v. 17. Sept.) 409. 
Kiautschon, Haushaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 
174 
Kiel, Sitz eines Prisengerichts (V. v. 3. Aug. § 2) 314. 
Kind, Unterstützung von Kindern in Dienst ge- 
tretener Mannschaften (G. v. 4. Aug.) 332. 
Kleie, Höchstpreise während des Krieges Sir- v. 
28. Okt.) 462. (Bek. v. 19. Dez.) 523. (Bek. v. 
19. Dez.) 533. — Vermischen von Kleie mit 
andern Gegenständen während des Krieges (Bek. 
v. 19. * 634.
        <pb n="595" />
        Sachregister. 1914. 15 
Kleinwohnungen, Bürgschaften des Reichs zur Förc= Krankenkassen, Zuweisung von Lehrern, Erziehern 
derung des Baues von Kleinwohnungen (G. v. 
10. Juni) 219. 
Kognak, zulässige Stoffe zur Herstellung von Kognak 
(Bek. v. 27. Juni) 235. 
Kolonialbcamte, Beihilfen, Bezüge, Reise= und Um- 
zugskosten, Wohnungsgeld usw. (G. v. 27. Mai) 175. 
Kolonien, Verordnung zur Ausführung des Wehr- 
gesetzes für die Schutzgebiete (V. v. 4. März) 42. 
Kolonien — britische —, Kündigung des Inter- 
nationalen Abkommens über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 für eine 
Anzahl Kolonien (Bek. v. 22. April) 113. 
Königsberg i. Pr., Abrechnungsstele im Scheck- 
verkehre bei der Reichsbank daselbst (Bek. v. 19. März) 
54 
Konkursverfahren, Beschränkungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug. §§ 6ff.) 330. (Bek. v. 
8. Aug.) 365. — Geschäftsaufsicht zur Abwen- 
dung des Konkursverfahrens (Bek. v. 8. Aug.) 363. 
— Versagung des Zuschlags bei der Jwangs- 
versteigerung von Gegenständen des unbeweg- 
lichen Vermögens (Bek. v. 10. Dez.) 499. 
Konsulargerichtsbezirke, Schutz des geistigen und 
gewerblichen Eigentums in den Konsulargerichts- 
bezirken (V. v. 4. Juli) 256. 
Konten im Postscheckverkehre (G. v. 26. März) 85. 
(Bek. v. 22. Mai) 131. 
Konterbande s. Kriegskonterbande. 
Kraftfahrzeuge, Vereinbarung mit Frankreich über 
den Verkehr damit (Bek. v. 31. Jan.) 11. — Ande- 
rung der Anweisung über die Prüfung von 
Kraftfahrzeugen (Bek. v. 25. April) 112. — Bei- 
tritt Dänemarks zum Internationalen Abkommen 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Ok. 
tober 1909, Inkraftsetzung dieses Abkommens auf 
den Inseln Guernsey und Jersey, Kündigung 
des Abkommens für eine Anzahl britischer Ko- 
lonien und Anderung der vom Bundesrate ge- 
troffenen Ausführungsbestimmungen (Bek. v. 
22. April) 113. — Ausfuhrverbot (V. v. 31.Juli) 
260. — Regelung des Verkehrs mit Kraftfahr- 
zeugen der Militärverwaltung (Bek. v. 23. Okt.) 
452. 
Krankenfürsorge, Anwendung der Bestimmungen 
der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 über 
die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke nieder- 
ländische Seeleute (Bek. v. 30. Juni) 251. · 
usw. an die Landkrankenkassen (Bek. v. 23. Mai) 
141. — Erhaltung von Anwartschaften aus der 
Krankenversicherung während des Krieges (G. v. 
4. Aug.) 334. — Sicherung der Leistungsfähig- 
keit der Krankenkassen während des Krieges 8. 
v. 4. Aug.) 337. « 
KrankenversicherungZuweisungvonLehrera, 
Erziehern usw. an die Landkrankenkassen (Bek. v. 
23. Mai) 141. — Erhaltung von Anwartschaften 
aus der Krankenversicherung während des Krieges 
(G. v. 4. Aug.) 334. (Bek. v. 26. Nov.) 485. — 
Sicherung der Leistungsfähigkeit der Kranken- 
kassen während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 337. 
— Muuschbetrag zu den Kosten der Oberver- 
sicherungsamter (Bek. v. 22. Okt.) 477. — 
Wochenhilf e während des Krieges (Bek. v. 3.Dez.) 
492. — 
Kredit, Befreiung von Reichsstempelabgaben zu- 
gunsten von Gesellschaften, welche die Befriedigung 
des geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken, wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 19. Aug.) 380. (Bek. 
v. 25. Sept.) 415. 
Krieg, Ausfuhrverbot für Tiere und tierische Er- 
zeugnisse (V. v. 31. Juli) 259. — desgl. für Ver- 
pflegungs-, Streu= und Futtermittel (V. v. 31.Juli) 
260. — desgl. für Kraftfahrzeuge, Mineralrohöle, 
Steinkohlenteer usw. (V. v. 31. Juli) 260. — 
desgl. für Waffen, Munition, Pulver, Spreng- 
stoffe und Kriegsbedarfsartikel (V. v. 31. Juli) 265. 
— desgl. für Eisenbahnmaterial, Telegraphen= und 
Fernsprechgerät, Luftschiffergerät und Fahrzeuge 
(V. v. 31. Juli) 266. — desgl. für Rohstoffe für 
Kriegsbedarfsgegenstände (V. v. 31. Juli) 267. — 
desgl. für Verband= und Arzneimittel sowie für 
ärztliche Instrumente und Gegenstände (Ve v. 
31. Juli) 268. — desgl. für Tauben (V. v. 31. Juli) 
269. — Beschränkung in der Verwendung von 
Tauben zur Nachrichtenbeförderung (V. v. 31.Juli) 
269. 
Erklärung des Kriegs zustandes (V. v. 31.Juli) 
263. — Vorübergehende Einführung der Paß- 
pflicht (V. v. 31. Juli) 264. — Einberufung des 
Reichstags (V. v. 2. Aug.) 271. — Aufruf des 
Landsturms (V. v. 1. Aug.) 273. (V. v. 15. Aug.) 
371. (Bek. v. 15. Aug.) 372. (V. v. 27. Nov.) 
495. (Bek. v. 27. Nov.) 496. (Bek. v. 10. Dez.) 
505. — Bezeichnung der Eisenbahnen, die als 
auf dem Kriegsschauplatz oder in seiner Nähe 
liegend anzusehen sind (V. v. 1. Aug.) 274. — 
Vorübergehende Nichtentlassung Wehrpflichtiger
        <pb n="596" />
        16 Sachregister. 
Krieg (orts.) 
aus der Reichs= und Staatsangehörigkeit 
und Rückkehr der Deutschen im Ausland (V. v. 
3. Aug.) 323. 
Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 275. — 
Jufäte und Erläuterungen dazu (Bek. v. 18. Okt.) 
(Bek. v. 17. Nov.) 475. (Bek. v. 23. Nov.) 
z7 (Bek. v. 14. Dez.) 509. — BPrisengerichts- 
ordnung (V. v. 15. April 11.) 301. — Aus- 
führungsbestimmungen dazu (Bek. v. 3. Aug.) 315. 
— Beginn der Prisengerichtsbarkeit und Sitz der 
Prisengerichte (V. v. 3. Aug.) 314. 
Ergänzung der Reichsschuldenordnung (6G. 
v. 4. Aug.) 325. — Anderung des Münzgesetzes 
(. v. 4. Aug.) 326. — Anderung des Bank- 
gesetzes (G. v. 4. Aug.) 327. — Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen und Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts (G. v. 4. Aug.) 327. — Schutz 
der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer 
Rechte hehinderten Personen (G. v. 4. Aug.) 
328. (Bek. v. 22. Okt.) 450. — Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften (G. v. 4. Aug.) 332. — Ausnahmen von 
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher 
Arbeiter (G. v. 4. Aug.) 333. — Erhaltung von 
Anwartschaften aus der Krankenversicherung 
(G. v. 4. Aug.) 334. — Kriegsversorgung von 
Oivilbeamten (G. v. 4. Aug.) 335. — Abwickelung 
von börsenmäßigen Vitgeschäften in Waren 
(G. v. 4. Aug.) 336. — Sicherung der Leistungs- 
fähigkeit der Krankenkasfen (G. v. 4. Aug.) 337. 
— Vorübergehende Einfuhrerleichterungen (G. 
v. 4. Aug.) 338. (Bek. v. 4. Aug.) 350. met. v. 
4. Aug.) 352. (Bek. v. 3. Sept.) 395. — Höchst- 
preise (G. v. 4. Aug.) 339. (Bek. v. 28. Okt.) 
458. (Bek. v. 28. Okt.) 462. (Bek. v. 5. Nov.) 
469. (Bek. v. 23. Nov.) 483. (Bek. v. 10. Dez.) 
500. (Bek. v. 10. n 501. Bek. v. 11. Dez.) 505. 
(Bek. v. 17. Dez.) 513. (Bek. v. 17. Dez.) 516. (Bek. 
v. 19. Dez.) 5#0. (Bek. v. 19. Dez.) 525. (hir v. 
19. Dez.)527. (Bek. v. 19.Dez.) 530. chel v. 19. Dez.) 
533. (Bek. v. 22. Dez.) 545. (Bek. v. 28. Dez.) 
551. (Bek. v. 30. Dez) 553. — Darlehns- 
kassengesetz (G. v.4. Aug.) 340. — Nachtrag zum 
Reichshaushaltsetat für 1914 (G. v. 4. Aug.) 
345.— Reichskassenscheine und Reichsbanknoten als 
gesetzliche Lahlungsmittel (G.v. 4. Aug.) 347. 
— Wahlen nach der Reichsversicherungsord- 
nung (G. v. 4. Aug.) 348. (Bek. v. 4. Sept.) 395. 
Straftechtspflege bei den Kaiserlichen 
Schutztruppen in Kriegszeiten und das außer- 
1914. 
Krieg (Forts.) 
ordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Aus. 
länder und die Ausübung der Strafgerichtsbar- 
keit gegen Kriegsgefangene (V. v. 14. Aug.) 375. 
— Ausnahmezustand in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (V. v. 1. Aug.) 376. — 
Ermächtigung des Reichskanzlers zur selbstän- 
digen Erledigung von Regierungsgeschäften 
im Bereiche der Reichsverwaltung während des 
Krieges (A.E. v. 16. Aug.)379.—Desgl. des Stadt- 
halters in Elsaß. Lothringen (A. C. v. 23. Sept.) 
426. — Wochenhilfe während des Krieges (Bek. 
v. 3. Dez.) 492. 
Kriegsbedarf, Verbot der Aus= und Durchfuhr 
während des Krieges (V. v. 31. Juli) 265. — 
desgl. von Rohstoffen für Gegenstände des Kriegs- 
bedarfs (V. v. 31. Juli) 267. — Vorratserhebungen 
(Bek. v. 15. Okt.) 440. 
Kriegsgefangene, Ausübung der Strafgerichtsbar- 
keit (V. v. 14. Aug.) 375. 
Kriegskasse, Abtretuhg und Pfändung der Forde- 
rungen an die Kriegskasse aus der lberlassung 
von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren (Bek. v. 
12. Aug.) 370. 
Kriegskonterbande, Gegenstände derselben und ihre 
Behandlung (V. v. 30. Sept. 09. Abschn. III) 281. 
(Bek. v. 18. Okt.) 441. (Bek. v. 17. Nov.) 475. 
(Bek. v. 23. Nov.) 481. (Bek. v. 14. Dez.) 509. 
Kriegsleistungen für die bewaffnete Macht in 
Deutsch-Südwestafrika (V. v. 3. Sept. 13.) 
319. — Bestimmung der Hauptmarktorte (Bek. 
v. 24. Aug.) 384. 
Kriegsschauplatz, Bezeichnung der Eisenbahnen, 
welche als auf dem Kriegsschauplatz oder in seiner 
Nähe liegend anzusehen sind (V. v. 1. Aug.) 274. 
Kriegsversorgung der Zivilbeamten (G. v. 4. Aug.) 335. 
Kriegszustand, Erklärung desselben (V. v. 31. Juli) 263. 
Küchengewächse, Einfuhrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. 
Kunst, Beitritt der englischen Kanalinseln und Indiens 
zur internationalen Urheberrechtsübereinkunft 
vom 13. November 1908 (Bek. v. 17. März) 53. 
— desgl. von Neu Seeland (Bek. v. 28. April) 118. 
— Ratifikation der Ubereinkunft durch Jtalien 
(Bek. v. 16. Okt.) 453. 
Kupfer, Höchstpreise während des Krieges (Bek. v. 
10. Dez.) 501. (Bek. v. 28. Dez.) 551. 
L. 
Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung während des 
Krieges (Bek. v. 8. Okt.) 428.
        <pb n="597" />
        Sachregister. 1914. 
Landdampfkessel, Anderungen und Ergänzungen der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen darüber 
(Bek. v. 15. Aug.) 373. 
Landesherren, Ubertragung landesherrlicher Befug- 
nisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen (V. 
v. 14. Mai) 123. 
Landheer, Servistarif für die einzelnen Stellen (G. 
v. 27. Mai §0) 144. 
Landkrankenkassen, Zuweisung von 
(Bek. v. 23. Mai) 141. 
Versicherten 
Landsturm, Aufruf (V. v. 1. Aug.) 273. (V. v. 
15. Aug.) 371. (Bek. v. 15. Aug.) 372. (V. v. 
27. Nov.) 495. 
10. Dez.) 505. 
Landwirtschaft, Schutz von Erfindungen usw. auf 
der Wanderausstellung der Deutschen Landwirt- 
schafts. Gesellschaft in Hannover 1914 (Bek. v. 
11. April) 106. 
Landwirtschaftsbank für Deutsch--Südwestafrika, 
Uberweisung der 2. Rate des Grundkapitals (V. 
v. 3. Juni) 255. 
Leeward--Inseln, Kündigung des Internationalen 
Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 
114. 
Lehrer, Juweisung an die Landkrankenkassen (Bek. 
v. 23. Mai) 141. 
Leistungen, Sicherung der Leistungsfähigkeit der 
Krankenkassen während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
337. 
Leuchtstoffe, Höchstpreise während des Krieges 
(G. v. 4. Aug.) 339. — Vorratserhebungen 
(Bek. v. 24. Aug.) 382. 
Liberia — Republik —, Beitritt zu. zehn auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen 
Abkommen vom 18. Oktober 1907 (Bek. v. 19. März) 
8. 
Liste der am Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten Eisen— 
bahnstrecken, Anderung (Bek. v. 2. Jan.) 3. — 
Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 21. — Anderungen 
(Bek. v. 12. Juli) 248. (Bek. v. 21. Okt.) 451. 
— Liste der Kontoinhaber im Postscheckverkehre 
(Bek. v. 22. Mai) 131. 
Literatur, Beitritt der englischen Kanalinseln und 
Indiens zur internationalen Urheberrechtsüber- 
cinkunft vom 13. November 1908 (Bek. v. 
17. März) 53. — desgl. von Neu Seeland (Bek. 
v. 28. April) 118. — Ratifikation der Ubereinkunft 
durch Italien (Bek. v. 16. Okt.) 453. 
Reichs-Gesehbl. 1914. 
(Bek. v. 27. Nov.) 496. (Bek. v. 
17 
Löhne, Hinausschiebung der Frist für die Festsetzung 
der Ortslöhne aus Anlaß des Krieges (Bek. v. 
4. Sept.) 396. 
Luftschiffe, Verbot der Aus= und Durchfuhr von 
Luftschiffergerät aller Art (V. v. 31. Juli) 266. 
Luremburg, neue Liste der am Internationalen 
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver- 
kehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 
29. 33. — Uberwachung der Ausfuhr von Kali- 
salzen nach Frankreich und Belgien (Bek. v. 
24. April) 111. (Bek. v. 24. April) 112. 
M. 
Mädchenhandel, Inkraftsetzung des internationalen 
lbereinkommens zur Bekämpfung des Mädchen- 
handels vom 4. Mai 1910 im Bereiche des Australi= 
schen Bundes, in Papua und auf der Norfolk- 
Insel (Bek. v. 31. März) 105. — Ausdehnung der 
Abrede im § 1 des Ausführungsgesetzes dazu auf 
Kanada, die Südafrikanische Union, Neu Seeland 
und Neu Fundland (Bek. v. 24. April) 117. 
Mais, statistische Aufnahmen der Vorräte (G. v. 
20. Mai) 129. 
Malmedy, Einfuhr von Pflanzen usw. über die Zoll- 
abfertigungsstelle auf dem Bahnhofe daselbst (Bek. 
v. 3. Juni) 204. 
Malmö, Schutz von Erfindungen usw. auf der Bal. 
tischen Ausstellung daselbst 1914 (Bek. v. 28. April) 
115. 
Malz, Sollerlaß für Gerstenmalz während des 
Krieges (Bek. v. 13. Okt.) 433. 
Marine, Verordnung zum Wehrgesetze für die 
Schutzgebiete (V. v. 21. Febr.) 19.— Ausführungs- 
bestimmungen dazu (V. v. 4. März) 42. — Auf- 
wandsentschädigungen an Familien für ein- 
gestellte Söhne (Bek. v. 26. März) 57. (G. v. 
24. Juni) 233. — Servistarif für die einzelnen 
Stellen der Marine (G. v. 27. Mai 56) 144.— Haus- 
haltsetat des Ostasiatischen Marinedetachements 
(G. v. 27. Mai) 174. — Rückkehr aller im Ausland 
befindlichen Versonen des Beurlaubtenstandes 
des Heeres und der Marine in die Heimat (V. v. 
3. Aug.) 323. 
Marktpreis für Kriegsleistungen, Bestimmung der 
Hauptmarktorte (Bek. v. 24. Aug.) 384. 
Maschinen, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung zu Berlin 1914 
(Bek. v. 1. Mai) 126. 
□0
        <pb n="598" />
        18 
Maß= und Gewichtsordnung, Ubergangsbestimmun- 
gen für die Neueichung von Förderwagen und 
Fördergefäßen in Steinbrüchen usw. (Bek. v. 
12. März) 55. 
Matrikularbeiträge für 1914 (G. v. 27. Mai § 4) 141. 
Mehl, Verbot des Verfütterns während des Krieges 
(Bek. v. 28. Okt.) 460. 
Menggetreide, statistische Aufnahmen der Vorräte 
(G. v. 20. Mai) 129. 
Messing, Höchstpreise für altes Messing während 
des Krieges (Bek. v. 10. Dez.) 501. — desgl. für 
Erzeugnisse aus Messing (Bek. v. 28. Dez.) 551. 
Mceterkonvention — Internationale —, Anderung 
des Reglements dazu vom 20. Mai 1875 (Bek. v. 
18. Juni) 229. 
Mexico, Beitritt zum Internationalen Funkentele- 
graphenvertrage vom 5. Juli 1912 (Bek. v. 28. Febr.) 
41. 
Milch--eingedickte—„Einfuhrerleichterungen während 
des Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. 
Mieten, Einigungsämter für Mieter und Vermieter 
(Bek. v. 15. Dez.) 511. 
Militärdienst, Verordnung zum Wehrgesetze für 
die Schutzgebiete (V. v. 21. Febr.) 19. — Aus- 
führungsbestimmungen dazu (V. v. 4. März) 42. 
— Aufwandsentschädigungen an Familien 
für im Reichsheer, in der Marine oder in den 
Schutztruppen eingestellte Söhne (Bek. v. 26. März) 
57. (G. v. 24. Juni) 233. — Anrechnung mili- 
tärischer Dienstleistungen in der Arbeiterversiche- 
rung (Bek. v. 26. Nov.) 485. 
Militärische Geheimnisse, Verrat (G. v. 3. Juni) 195. 
Militärische Kontrolle und UÜbungen in den Schutz- 
gebieten (V. v. 4. März) 42. 
Militärpersonen, Aufwandsentschädigungen an Fa- 
milien für im Reichsheer, in der Marine oder in 
den Schutztruppen eingestellte Söhne (Bek. v. 
26. März) 57. (G. v. 24. Juni) 233. 
Militärstrafgesetzbuch, Anderung der §§ 66, 70 usw. 
(G. v. 14. Juli) 247. 
Militärtarif für Eisenbahnen, Anderung (Bek. v. 
23. Okt.) 456. 
Militärverwaltung, Bürgschaften des Reichs zur 
Förderung des Baues von Kleinwohnungen 
für Arbeiter und gering besoldete Beamte des 
Reichs und der Militärverwaltungen (G. v. 10.Juni) 
219. — Regelung des Verkehrs mit Kraftfahr- 
zeugen der Militärverwaltung (Bek. v. 23. Okt.) 
452. « 
Sachregister. 1914. 
Minderjährige, Kündigung des internationalen 
Abkommens zur Regelung der Vormundschaft 
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 durch 
Frankreich (Bek. v. 25. Jan.) 9. — Verein- 
barung zwischen Deutschland und der Schweiz zur 
Vereinfachung des Verkehrs in Vormundschafts- 
sachen (Bek. v. 6. Juli) 251. 
Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter 
Sachen während des Krieges (Bek. v. 8. Okt.) 427. 
Mineralöle, Einfuhrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. 
Mineralrohöle, Ausfuhrverbot während des Krieges 
(V. v. 31. Juli) 260. 
Mischfrucht, statistische Aufnahmen der Vorräte (G. 
v. 20.F Mai) 129. 
Mobilmachung, Meldungen der Personen des Beur- 
laubtenstandes bei einer allgemeinen Mobilmachung 
(V. v. 3. Aug.) 323. 
Moorländereien, privatrechtliche Verhältnisse von 
Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesse- 
rung (Bek. v. 28. Okt.) 466. 
Motorfahrräder, Ausfuhrverbot während des Krieges 
(V. v. 31. Juli) 260. 
Motorwagen, Ausfuhrverbot während des Krieges 
(V. v. 31. Juli) 260. 
Müllereierzeugnisse, statistische Aufnahmen der Vor- 
räte davon (G. v. 20. Mai) 129. (Bek. v. 29. Okt.) 
466. Einfuhrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. — Ausmahlen von 
Brotgetreide während des Krieges (Bek. v. 
28. Okt.) 461. (Bek. v. 19. Dez.) 535. 
München, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
deutschen Ausstellung Das Gase in München 1914 
(Bek. v. 24. März) 84. 
Munition, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
24. Dez. 13.) 2. (Bek. v. 26. Mai) 184. (Bek. 
v. 24. Aug.) 390. — Aus- und Durchfuhrverbot 
während des Krieges (V. v. 31. Juli) 265. 
Münzgesetz, Anderung (G. v. 4. Aug.) 326. 
Muster, Schutz auf der deutschen Ausstellung 
„Das Gas" in München 1914 (Bek. v. 24. März) 
84. — desgl. auf der Wanderausstellung der 
Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Han- 
nover 1914 (Bek. v. 11. April) 106. — desgl. auf 
der Elektrischen Ausstellung in Frankfurt a. M. 1914 
(Bek. v. 14. April) 106.— desgl. auf der Baltischen 
Ausstellung in Malmö 1914 (Bek. v. 28. April) 
115. — desgl. auf der Ausstellung für Gesund- 
heitspflege in Stuttgart 1914 (Bek. v. 29. April) 
115. — desgl. auf der 19. Brauerei-Maschinen-
        <pb n="599" />
        Sachregister. 1914. 19 
Muster (Forts.) 
Ausstellung zu Berlin 1914 (Bek. v. 1. Mai) 126. 
— desgl. auf der 3. Fach-Ausstellung des Deutschen 
Drogisten-Verbandes von 1873, E. V., zu Berlin 
1914 (Bek. v. 28. Juli) 350. 
Vorübergehende Erleichterungen auf dem 
Gebiete des Gebrauchsmusterrechts (Bek. v. 
10. Sept.) 403. (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
s. auch Gebrauchsmuster. 
N. 
Nachnahmen, Uberweisung von Nachnahmebeträgen 
auf Postscheckkonten (Bek. v. 22. Mai) 131. 
Nahrungsmittel, Ein fuhrerleichterungen wäh.- 
rend des Krieges (G. v. 4. Aug.) 338. — Höchst- 
preise während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 339. 
— Vorratserhebungen (Bek. v. 24. Aug.) 382. 
Naturerzeugnisse — rohe —, Höchstpreise während 
des Krieges (G. v. 4. Aug.) 339. — Vorrats- 
erhebungen (Bek. v. 24. Aug.) 382. 
Neufundland, Beitritt zum Internationalen Funken- 
telegraphenvertrage vom 5. Juli 1912 (Bek. 
v. 28. Febr.) 41. — desgl. zu den Brüsseler see- 
rechtlichen Ubereinkommen vom 23. September 
1910 (Bek. v. 26. März) 88. — Ausdehnung der 
Abrede im § 1 des Ausführungsgesetzes zum inter- 
nationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung des 
Mädchenhandels auf Neu Fundland (Bek. v 
24. April) 117. 
Neuguinea, Hausbaltsetat für 1914 (G v. 27 Mai) 
172. 
Neu Seeland, Ausdehnung der Abrede im § 1 des 
Ausführungsgesetzes zum internationalen Uberein= 
kommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels 
auf Neu Seeland (Bek. v. 24. April) 117. — Bei- 
tritt zur Berner internationalen Urheberrechts- 
übereinkunft vom 13. November 1908 (Bek. v. 
28. April) 118. 
Nentralitätswidrige Unterstützung des Feindes durch 
neutrale Schisse (V. v. 30. Sept. 09. Abschn. IV) 
287. 
Nickel, Höchstpreise während des Krieges (Bek. v. 
10. Dez.) 501. (Bek. v. 30. Dez.) 553. 
Niederlande, neue Liste der am Internationalen 
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver- 
kehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 
25. 33. — Anwendung der Bestimmungen der 
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 über die 
Krankenfürsorge auf geschlechtskranke nieder- 
ländische Seeleute (Bek. v. 30. Juni) 251. 
Niederlassung, Stundung der für eine auswärtige 
Bank im Betrieb einer inländischen Niederlassung 
entstandenen Ansprüche während des Krieges (Bek. 
v. 22. Dez.) 542. 
Nordnigerien, Kündigung des Internationalen Ab- 
kommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 114. 
Norfolk-Jusel, Beitritt zum Internationalen Fun- 
kentelegraphenvertrage vom 5. Juli 1912 (Bek. 
v. 28. Febr.) 41. — Inkraftsetzung des internatio- 
nalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des 
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Bek. v. 
31. März) 105. 
Normal-Eichungskommission, Ubergangsbestimmun- 
gen für die Neueichung von Förderwagen und 
Fördergefäßen in Steinbrüchen usw. (Bek. v. 
12. März) 55. 
Norwegen, Natifikation des Internationalen Fun- 
kentelegraphenvertrags vom 5. Juli 1912 (Bek. 
v. 28. Febr.) 41. — Erleichterungen auf dem Ge- 
biete des Datent-, Gebrauchsmuster= und Waren- 
zeichenrechts (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
O. 
Oberprisengericht in Berlin, zweite Instanz in. 
Prisensachen (V. v. 15. April 11. § 3) 302. — Zu- 
sammensetzung und Verfahren (Bek. v. 3. Aug. 
6 22 bis 34) 319. 
Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung, Ver- 
öffentlichung seiner grundsätzlichen Entscheidungen 
(Bek. v. 1. Jan.) 3. Ber. S. 8. 
Oberversicherungsämter, Pauschbeträge, die von 
den Versicherungsträgern zu den Kosten der Ober- 
versicherungsämter zu entrichten sind (Bek. v. 
22. Okt.) 477. 
Ort, Anderung des Verzeichnisses der Orte, welche 
im Sinne der §§ 499, 604 der Zivilprozeß- 
ordnung als Ein Ort anzusehen sind (Bek. v. 
20. April) 108. — desgl. der benachbarten Orte 
im Wechsel- und Scheckverkehre (Bek. v. 
20. April) 108. 
C“
        <pb n="600" />
        20 
Ortslöhne, Hinausschiebung der Frist für die Fest- 
setzung der Ortslöhne aus Anlaß des Krieges (Bek. 
v. 4. Sept.) 396. « 
OÖstafrikanisches Schutzgebiet, Haushaltsetat für 1914 
(G. v. 27. Mai) 168. 180. 
s. auch Afrika. 
Ostasiatisches Marinedetachement, Haushaltsetat für 
1914 (G. v. 27. Mai) 174. 
Ostasien, Postdampfschiffsverbindungen zwischen Ost- 
asien, Australien und den Schutzgebieten in der 
Südsee (G. v. 10. Juni) 217. 
OÖsterreich-Ungarn, Anderung der Ciste der am 
Internationalen Ubereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken 
(Bek. v. 2. Jan.) 4.— Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 
24. 25. 33. 34. 35. 38. — Anderungen (Bek. v. 
12. Juli) 249. — Gestattung des Umlaufs öster- 
reichisch-ungarischer Scheidemünzen auf preußi- 
schen Eisenbahnstationen (Bek. v. 22. Mai) 183. — 
Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz 
der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer 
Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 
auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns (Bek. v. 
22. Okt.) 450. — Erhaltung von Anwartschaften 
aus der Krankenversicherung für Angehörige 
Osterreich-Ungarns (Bek. v. 26. Nov.) 485. 
Ostpreußen, Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
während des Krieges (Bek. v. 29. Aug.) 387. 
(Bek. v. 30. Aug.) 391. (Bek. v. 24. Sept.) 413. 
(Bek. v. 27. Sept.) 419. (Bek. v. 22. Okt.) 449. 
Bek. v. 26. Okt.) 457. (Bek. v. 23. Nov.) 482. 
Bek. v. 27. Nov.) 491. (Bek. v. 17. Dez.) 519. 
Bek. v. 21. Dez.) 549. — Jahlung von Brand- 
entschädigungen in der Provinz Ostpreußen 
(Bek. v. 13. Okt.) 431. 
P. 
Papua, Beitritt zum Internationalen Funken- 
telegraphenvertrage vom 5. Juli 1912 (Bek. 
v. 28. Febr.) 41. — Inkraftsetzung des internatio- 
nalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des 
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Bek. v. 
31. März) 105. 
Passagiere, Behandlung der Passagiere aufgebrachter 
Schisse (V. v. 30. Sept. 09. Abschn. VII) 294. 
Passau, Einfuhr von Pflanzen usw. über die Baye- 
rische Zollabfertigungsstelle in Vassau-Racklauhafen 
(Bek. v. 30. Jan.) 10. 
Sachregister. 1914. 
Paßpflicht, vorübergehende Einführung aus Anlaß 
des Krieges (V. v. 31. Juli) 264. — Anderweite 
Regelung (V. v. 16. Dez.) 521. 
Patentamt, weitere Zulassung von Hilfsmitglie- 
dern (G. v. 2. März) 49. — Vorübergehende Er- 
leichterungen auf dem Gebiete des Patentrechts 
während des Krieges (Bek. v. 10. Sept.) 403. 
(Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Patentrecht, vorübergehende Erleichterungen (Bek. 
v. 10. Sept.) 403. (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Pfandbriefe, Befreiung von Hypothekenpfandbriefen 
von der Reichsstempelabgabe während des Krieges 
(Bek. v. 18. Sept.) 411. 
Pfändung, Ausschluß der Aufwandsentschädigungen 
für zum Heeresdienst einberufene Söhne von 
der Pfändung (G. v. 24. Juni) 233. — Pfändung 
von Forderungen an die Kriegskasse aus der 
Uberlassung von Pferden, Fahrzeugen und Ge- 
schirren (Bek. v. 12. Aug.) 370. — Mindestgebot 
bei der Versteigerung gepfändeter Sachen (Bek. v. 
8. Okt.) 427. 
Pferde, Abtretung und Pfändung der Forderungen 
an die Kriegskasse aus der Uberlassung von Pferden 
(Bek. v. 12. Aug.) 370. (Bek. v. 24. Aug.) 384. 
Pflanzen, Einfuhr von Pflanzen usw. über die 
Zollabfertigungsstelle in Passau-Racklauhafen (Bek. 
v. 30. Jan.) 10. — desgl. in Malmedy Bhf. (Bek. 
v. 3. Juni) 204. — desgl. in Elten (Bek. v. 24. Okt.) 
455. 
Portovergünstigung im Postscheckverkehre (Bek. v. 
22. Mai § 11) 140. 
Portugal, Beitritt zu den Brüsseler seerechtlichen 
Ubereinkommen vom 23. September 1910 (Bek. 
v. 11. Sept.) 407. 
Posen, Abrechnungsstelle im Scheckverkehre bei der 
Reichsbank daselbst (Bek. v. 19. März) 54. 
Postanweisung, Uberweisung von Postanweisungs- 
beträgen auf Postscheckkonten (Bek. v. 22. Mai) 131. 
Postauftrag, Uberweisung eingezogener Beträge auf 
Postscheckkonten (Bek. v. 22. Mai) 131. 
Postdampfschisfsverbindungen zwischen Ostasien, 
Australien und den Schutzgebieten in der Südsee 
(G. v. 10. Juni) 217. 
Postordnung, Anderung (Bek. v. C. Aug.) 357. (Bek. 
v. 30. Aug.) 391. (Bek. v. 8. Sept.) 401. (Bek. 
v. 27. Sept.) 419. (Bek. v. 26. Okt.) 457. (Bek. 
v. 27. Nov.) 491. (Bek. v. 21. Dez.) 519.
        <pb n="601" />
        Sachregister. 1914. 21 
Postprotest, Anderung (Bek. v. 6. Aug.) 357. (Bek. 
v. 30. Aug.) 391. (Bek. v. 8. Sept.) 401. (Bek. 
v. 27. Sept.) 419. (Bek. v. 26. Okt.) 457. (Bek. 
v. 27. Nov.) 491. (Bek. v. 21. Dez.) 549. 
Postscheckgesetz (G. v. 26. März) 85. 
Postscheckordnung (Bek. v. 22. Mai) 131. — Ein- 
zahlungen (das. §§ 2 bis 5) 131. — Auszahlungen 
das. §§ 6 bis 9) 134. — Entrichtung der Gebühren 
lan §l 10) 139. — Portovergünstigung (das. § 11) 
110. — Anderungen in den Verhältnissen eines 
Kontoinhabers (das. § 12) 140. 
Preis, Höchstpreise für Gegenstände des täglichen 
Bedarfs während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
339. (Bek. v. 28. Okt.) 458. — Anderung und 
neue Fassung des Gesetzes über Höchstpreise (Bek. 
v. 17. Dez.) 513. (Bek. v. 17. Dez.) 516. — Höchst. 
preise für Getreide und Kleie (Bek. v. 28. Okt.) 
462. (Bek. v. 19. Dez.) 523. (Bek. v. 19. Dez.) 
527. (Bek. v. 19. Dez.) 533.— Preis des Roh- 
zuckers (Bek. v. 31. Okt.) 467. — Höchstpreise für 
Hafer (Bek. v. 5. Nov.) 469. (Bek. v. 19. Dez.) 
525. (Bek. v. 19. Dez.) 530. — für Speisekar- 
toffeln (Bek. v. 23. Nov.) 483. — für schwefel- 
saures Ammoniak (Bek. v. 10. Dez.) 500. — 
für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, 
Aluminium, Nickel, Antimon und Jinn (Bek. 
v. 10. Dez.) 501. (Bek. v. 30. Dez.) 553. — für 
Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kar- 
toffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabri- 
kation (Bek. v. 11. Dez.) 505. — für Wolle und 
Wollwaren (Bek. v. 22. Dez.) 545. — für Erzeug- 
nisse aus Kupfer, Messing und Aluminium 
(Bek. v. 28. Dez.) 551. 
Preßwerke, Betriebsvorschriften (Bek. v. 4. Mai) 118. 
(Bek. v. 21. Okt.) 446. 
Preußen, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
1. April) 899. 
Prisenämter, Einrichtung und Sitz (V. v. 15. April 
11. § 4) 302. (Bek. v. 3. Aug. §§ 1 bis 7) 315. 
Prisenbehörden, Bezeichnung (V. v. 15. April 11. 
883 und 4) 302. — Zuständigkeit (das. 88 12 
und 13) 304. 
Prisengerichte, Sitz derselben (V. v. 3. Aug.) 314. 
— Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 275. — 
Prisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 301. 
— Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
3. Aug.) 315. 
Prisengerichtsbarkeit, Beginn (V. v. 3. Aug.) 3114. 
— Misengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 
301. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
3. Aug.) 315. . 
Prisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 301. 
Umfang der Prisengerichtsbarkeit (das. 89 1 und 2) 
301. — Behörden (das. §§ 3 und 4) 302. — Zu- 
sammensetzung der Prisengerichte (das. 8§ 5 bis 11) 
302. — Zuständigkeit der Prisenbehörden (das. 
6Dl 12 und 13) 304. — Vorbereitendes Verfahren 
(das. §§ 14 bis 23) 304. — Verfahren vor dem 
Prisengerichte (das. §§ 24 bis 38) 306.— Berufung 
(das. 98 39 bis 44) 309. — allgemeine Bestim- 
mungen (das. 9§ 45 bis 58) 310. 
Ausführungsbestimmungen zur Prisengerichts- 
ordnung (Bek. v. 3. Aug.) 315. 
Prisenoffizier, Rechte und Pflichten (V. v. 30. Sept. 
09. Abschn. IX) 298. 
Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 275. — All- 
gemeine Bestimmungen (das. Abschn. 1) 276. — 
Feindliche Schiffe und ihre Ladung (das. Abschn. II) 
279.— Kriegskonterbande (das. Abschn. III) 281.— 
Neutralitätswidrige Unterstützung (das. Abschn. IV) 
287. — Blockade (das. Abschn. V) 288. — Ver- 
fahren bei Anhaltung, Durchsuchung und Auf- 
bringung (das. Abschn. VI) 292. — Behandlung 
der Besatzung und Passagiere aufgebrachter Schiffe 
(das. Abschn. VII) 294. — Behandlung der Schiffe 
und Güter (das. Abschn. VIII) 295. — Rechte 
und Bflichten der Prisenoffiziere (das. Abschn. X)298. 
Qusätze und Erläuterungen zur Prisenordnung 
(Bek. v. 18. Okt.) 441. (Bek. v. 17. Nov.) 475. 
(Bek. v. 23. Nov.) 481. (Bek. v. 14. Dez.) 509. 
Prisenrecht, Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 
275.— Prisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 
301. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
3. Aug.) 315. 
Privatrecht, privatrechtliche Verhältnisse der Ge— 
nossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung 
(Bek. v. 28. Okt.) 466. 
Puddelwerke, Betriebsvorschriften (Bek. v. 4. Mai) 
118. (Bek. v. 21. Dkt.) 446. 
Pulver, Aus= und Durchfuhrverbot während des 
Krieges (V. v. 31. Juli) 265. 
R. 
Ratifikation der beiden Brüsseler seerechtlichen 
Ubereinkommen vom 23. September 1910 durch 
Brasilien (Bek. v. 24. Jan.) 5. — desgl. durch 
Japan (Bek. v. 4. Febr.) 15. — desgl. von elf 
auf der Jweiten Haager Friedenskonferenz 
abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 190 
durch Brasilien (Bek. v. 24. Febr.) 20. — desgl.
        <pb n="602" />
        22 
Ratifikation (Forts.) 
des Internationalen Funkentelegraphenver— 
trags vom 5. Juli 1912 durch Spanien, Groß- 
britannien, Italien, Japan, Norwegen, Rumänien, 
San Marino, Siam und Schweden (Bek. v. 
28. Febr.) 41. — desgl. der revidierten Berner 
lbereinkunft zum Schutze von Werken der Lite- 
ratur und Kunst vom 13. November 1908 durch 
Italien (Bek. v. 16. Okt.) 453. 
Reblaus, Einfuhr von Dflanzen usw. über die 
Zollabfertigungsstelle in Passau-Racklauhafen (Bek. 
v. 30. Jan.) 10. — desgl. in Malmedy Bhf. (Bek. 
v. 3. Juni) 204. — desgl. in Elten (Bek. v. 24. Okt.) 
455. — Bildung von Weinbaubezirken (Bek. 
v. 1. April) 89. 
Rechte, Schutz der infolge des Krieges an der Wahr- 
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen (G. 
v. 4. Aug.) 328. (Bek. v. 22. Okt.) 450. 
Rechtshilfe, Vereinbarung zur Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs zwischen Deutschland und Däne- 
mark (Bek. v. 6. Juni) 205. 
Rechtsstreitigkeiten, Unterbrechung oder Aus- 
setzung des Verfahrens in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
328. — Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung 
einer Geldforderung während des Krieges (Bek. 
v. 18. Aug.) 377. 
Reglement zur Internationalen Meterkonvention 
vom 20. Mai 1875, Anderung (Bek. v. 18. Juni) 
229. 
Reich — Deutsches —, Anderung der Liste der am 
Internationalen Ubereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken 
(Bek. v. 2. Jan.) 4.— Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 
21. 27. 30. 31. 33. 35. 37. 38. — Anderungen (Bek. 
v. 12. Juli) 248. — Vereinbarung mit Frankreich 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Bek. 
v. 31. Jan.) 11. — Verrat militärischer Ge- 
heimnisse (G. v. 3. Juni) 195. — Vereinbarung 
mit Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit 
Branntwein ufw. über die deutsch-französische 
Grenze (Vereinb. v. 13. Jan.) 201. — desgl. mit 
Dänemark zur Vereinfachung des Rechtshilfe- 
verkehrs (Bek. v. 6. Juni) 205. — Reichsbeihilfe 
zu Postdampfschiffsverbindungen zwischen 
Ostasien, Australien und den Schutzgebieten in der 
Südsee (G. v. 10. Juni) 217. — Bürgschaften des 
Reichs zur Förderung des Baues von Klein- 
wohnungen (G. v. 10. Juni) 219. — Verlänge- 
rung des Handels- und Schiffahrtsvertrags 
Sachregister. 1914. 
Reich (Forts.) 
mit der Türkei vom 26. August 1890 und der 
dazu getroffenen Zusatzübereinkunft vom 25. April 
1907 (Notenwechsel v. 2. Mai) 237. — Verein- 
barung mit der Schweiz zur Vereinfachung 
des Verkehrs in Vormundschaftssachen (Bet. 
v. 6. Juli) 251. — Erklärung des Kriegs- 
zustandes (V. v. 31. Juli) 263. — Ermächtigung 
des Reichskanzlers zur selbständigen Erledigung 
von Regierungsgeschäften im Bereiche der 
Reichsverwaltung während des Krieges (A. E. v. 
16. Aug.) 379. 
Reichsangehörigkeit, vorübergehende Nichtentlassung 
Wehrpflichtiger aus der unmittelbaren Reichs- 
angehörigkeit (V. v. 3. Aug.) 323. 
Reichsbank, Besoldungsetat für das Reichsbank-= 
Direktorium für 1914 (G. v. 26. März § 4) 76. 
(G. v. 27. Mai § 5) 144. 
Reichs-Eisenbahnamt, Anderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 24. Dez. 13.) 1. 
(Bek. v. 24. Jan.) 6C. (Bek. v. 12. März) 51. 
(Bek. v. 26. Mai) 184. (Bek. v. 29. Juni) 239. 
(Bek. v. 24. Aug.) 389. (Bek. v. 27. Okt.) 465. 
(Bek. v. 5. Nov.) 473. (Bek. v. 7. Dez.) 497. 
(Bek. v. 29. Dez.) 555. — Vorübergehende Ande- 
rung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 
10. Aug.) 368. (Bek. v. 24. Okt.) 455. 
Reichseisenbahnen, Anderung der Verordnung über 
Tagegelder usw. von Beamten der Betriebsver- 
waltung der Reichseisenbahnen vom 10. Juli 1901 
(V. v. 10. Juni) 220. · 
Reichsgericht, Zuständigkeit beim Verrat militärischer 
Geheimnisse (G. v. 3. Juni § 18) 199. 
Reichsgoldmünzen, Verbot des Agiohandels wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 23. Nov.) 481. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen 
für 1914 (G. v. 26. März § 3) 76. (G. v. 27. Mai 
§l#3) 144. (G. v. 5. Aug.) 345. (G. v. 3. Dez. 
l4) 489. 
Reichshaushalt, dritter Nachtrag zum Reichshaus- 
haltsetat für 1913 (G. v. 26. März) 79. — Vor- 
läufige Regelung für 1914 (G. v. 26. März) 65. 
— Reichshaushaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 
143. — Nachtrag dazu (G. v. 4. Aug.) 345. — 
2. Nachtrag (G. v. 3. Dez.) 489. 
Reichsheer, Aufwandsentschädigungen an Familien 
für eingestellte Söhne (Bek. v. 26. März) 57. (G. 
v. 24. Juni) 235
        <pb n="603" />
        Sachregister. 1914. 
Neichskanzler, Ermächtigung zu Anleihen für 1914 
(G. v. 26. März § 3) 76. (G. v. 27. Mai §92) 
143. (G. v. 4. Aug.) 345. (G. v. 3. Dez. § 2) 
489. — desgl. zur Ausschreibung von Matriku- 
larbeiträgen und zur Ausgabe von Schatz- 
anweisungen (G. v. 26. * l3) 76. (G. v. 
27. Mai § 3) 144. (G. v. 4. Aug.) 315. (G. v. 
3. Dez. § 4) 489. — desgl. zum Ankauf von 
Schuldverschreibungen zwecks Tilgung der Reichs- 
schuld (G. v. 27. Mai §9 2) 143. — desgl. zu 
Anleihen oder zu einem Reichsdarlehn für die 
Schutzgebiete (G. v. 26. März § 3) 78. 
Einfuhr von Pflanzen usw. über die Zoll- 
abfertigungsstelle in Bassau-Racklauhafen (Bek. v. 
30. Jan.) 10. — desgl. in Malmedy Bhf. (Bek. 
v. 3. Juni) 204. — desgl. in Elten (Bek. v. 24. Okt.) 
455. — Verordnung zur Ausführung des Wehr- 
gesetzes für die Schutzgebiete (V. v. 4. März) 42. 
— Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
1. April) 89. — Bekanntmachung der Postscheck.- 
ordnung (Bek. v. 22. Mai) 131. — Ermächtigung 
zur Einrichtung von Postdampfschiffsverbin- 
dungen zwischen Ostasien, Australien und den 
Schutzgebieten in der Südsee (G. v. 10. Juni) 
217. — Ermächtigung zu Bürgschaften für Hypo- 
khekendarlehen zur Förderung des Baues von 
Kleinwohnungen (G. v. 10. Juni) 219. — 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zur Prisen-= 
gerichtsordnung (Bek. v. 3. Aug.) 315. — Er- 
mächtigung zur selbständigen Erledigung von 
Regierungsgeschäften im Bereiche der Reichs- 
verwaltung während des Krieges (A. E. v. 16. Aug.) 
379. — Ermächtigung zum Erlaß von Zahlungs- 
verboten gegen feindliche Staaten (Bek. v. 
30. Sept. §7) 423. — Sahlungsverbot gegen 
Frankreich (Bek. v. 20. Okt.) 443. — desgl. gegen 
Rußland (Bek. v. 19. Nov.) 479. — Ergänzungen 
dazu (Bek. v. 20. Dez.) 550. — Neue Fassung 
des Gesetzes über Höchstpreise (Bek. v. 17. Dez.) 
516. — Hochstpreise für Roggen, Gerste und 
Weizen (Bek. v. 19. Dez.) 527. — desgl. für Hafer 
(Bek. v. 19. Dez.) 530. — desgl. für Erzeugnisse 
aus Nickel (Bek. v. 30. Dez.) 553. — Jwangs- 
weise Verwaltung britischer Unternehmungen 
(Bek. v. 22. Dez.) 556. 
Reichskassenscheine, vorübergehend gesetzliches Zah- 
lungsmittel (G. v. 4. Aug.) 347. 
Reichsmilitärgericht, Servistarif für die einzelnen 
Stellen (G. v. 27. Mai § 6) 144. 
Reichsschuld, Ankauf von Schuldverschreibungen zur 
Tilgung der Reichsschuld (G. v. 27. Mai 82) 
143.— Ausgabe von Wechseln (G. v. 4. Aug.) 325. 
23 
Reichsschuldenordnung, Ergänzung (G. v. 4. Aug.) 
325. 
Reichsstempelabgaben, Befreiung zugunsten von 
Gesellschaften, welche die Befriedigung des ge— 
schäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken, wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 19. Aug.) 380. (Bek. 
v. 25. Sept.) 415. — desgl. von Hypotheken- 
pfandbriefen (Bek. v. 18. Sept.) 411. — desgl. 
zugunsten von Gesellschaften, welche die Be- 
schaffung, Verteilung und Verwertung von Noh- 
stoffen für die Landesverteidigung bezwecken 
(Bek. v. 25. Sept.) 415. 
Reichstag, Einberufung (V. v. 2. Aug.) 271. 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Besol- 
dungsetat für das Direktorium für 1914 (G. v. 
26. März § 4) 76. (G. v. 27. Mai § 5) 141. 
Reichsversicherungsordnung, Juweisung von Leh- 
rern, Erziehern usw. an die Landkrankenkassen 
(Bek. v. 23. Mai) 141. — Hinausschiebung der 
Wahlen während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
348. (Bek. v. 4. Sept.) 395. — desgl. der Frist 
für die Festsetzung der Ortslöhne (Bek. v. 4. Sept.) 
396. — Pauschbeträge, die von den Versicherungs- 
trägern zu den Kosten der Oberversicherungs- 
ämter zu entrichten sind (Bek. v. 22. Okt.) 477. 
Reis, Einfuhrerleichterungen während des Krieges 
(G. v. 4. Aug.) 338. 
Reisebeihilsen in den deutschen Kolonien (G. v. 
27. Mai) 175. 
Repräsentationszulagen der Gouverneure der Schutz- 
gebiete (G. v. 27. Mai) 176. 
Revision der eingetragenen Genossenschaften während 
des Krieges (Bek. v. 8. Sept.) 400. 
Richterliche Beamte in den Schutzgebieten, persön- 
liche Zulagen (G. v. 27. Mai) 176. 
Rinder, Verbot des vorzeitigen Schlachtens während 
des Krieges (Bek. v. 11. Sept.) 405. 
Roggen, statistische Aufnahmen der Vorräte (G. 
v. 20. Mai) 129. — Verbot des Verfütterns 
von mahlfähigem Roggen während des Krieges 
(Bek. v. 28. Okt.) 4600. — Ausmahlen des 
Roggens während des Krieges (Bek. v. 28. Okt.) 
461. — Höchstpreise während des Krieges (Bek. 
v. 28. Okt.) 462. (Bek. v. 19. Dez.) 523. (Bek. 
v. 19. Dez.) 527. 
Roggenbrot, Verkehr damit während des Krieges 
(Bek. v. 28. Okt.) 459. 
Röhrengießereien, Betriebsvorschriften (Bek. v. 
4. Mai) 118. (Bek. v. 21. Okt.) 446. 
Rohstoffe, Verbot der Aus- und Durchfuhr von 
Rohstoffen für Kriegsbedarfsgegenstände (V. v. 
31. Juli) 267. — Befreiung von der Reichs-
        <pb n="604" />
        24 
Rohstoffe (Forts.) 
stempelabgabe zugunsten von Gesellschaften, 
welche die Beschaffung, Verteilung und Verwertung 
von Rohstoffen für die Landesverteidigung be- 
zwecken (Bek. v. 25. Sept.) 415. 
Rosenberg (Westpr.), Zahlung von Brandentschädi- 
gungen im Kreise Rosenberg (Westpr.) (Bek. v. 
13. Okt.) 431. 
Rotguß, Höchstpreise während des Krieges (Bek. v. 
10. Dez.) 501. 
Rüben, Einfuhrerleichterungen während des Krieges 
(G. v. 4. Aug.) 338 — Verarbeitung in landwirt.- 
schaftlichen Brennereien während des Krieges (Bek. 
v. 26. Nov.) 486. 
Rübensäfte, Verarbeitung in landwirtschaftlichen 
Brennereien während des Krieges (Bek. v. 26. Nov.) 
486. 
Rumänien, neue Liste der am Internationalen Uber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 
2. 29. 34. 36. — Ratifikation des Internationalen 
Funkentelegraphenvertrags vom b. Juli 1912 
(Bek. v. 28. Febr.) 41. 
Rußland, Anderung der Liste der am Internatio- 
nalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 
2. Jan.) 4. — Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 24. 
27. 34. — Behandlung russischer Zollgüter wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 15. Okt.) 438. — 
Jahlungsverbot gegen Rußland (Bek. v. 
19. Nov.) 479. (Bek. v. 22. Dez.) 542. (Bek. v. 
20. Dez.) 550. 
S. 
Sachsen (Großherzogtum), Bildung von Weinbau- 
bezirken (Bek. v. 1. April) 98. 
Sachsen (Königreich), Bildung von Weinbaubezirken 
(Bek. v. 1. April) 94. 
Sachsen-Meiningen, Bildung von Weinbaubezirken 
(Bek. v. 1. April) 98. 
Sachverständige, Anderung der Gebührenordnung 
vom 30. Juni 1878 (G. v. 10. Juni) 214. 
Samoa, Haushaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 173. 
San Marino, Ratifikation des Internationalen 
Funkentelegraphenvertrags vom 5. Juli 1912 (Bek. 
v. 28. Febr.) 41. 
Schahamwelsungen, Ausgabe für 1914 (G. v. 26. März 
§ 3) 76. (G. v. 27. Mai 9 3) 144. (G. v. 4. Aug. 
9 3) 345. (G. v. 3. Dez.) 489. 
Sachregister. 1914. 
Scheckverkehr, Abrechnungsstellen (Bek. v. 
13. März) 52. (Bek. v. 19. März) 54. — ost- 
scheckgesetz (G. v. 26. März) 85. — Dostscheck- 
ordnung (Bek. v. 22. Mai) 131. — Folgen der 
Verhinderung wechsel- und scheckrechtlicher Hand- 
lungen im Ausland (G. v. 13. April) 107. — 
Anderung des Verzeichnisses der benachbarten 
Orte im Wechsel- und Scheckverkehre (Bek. v. 
20. April) 108. — Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
327. (Bek. v. 6. Aug.) 357. (Bek. v. 7. Aug.) 361. 
(Bek. v. 29. Aug.) 387. (Bek. v. 8. Sept.) 399. 
(Bek. v. 24. Sept.) 413. (Bek. v. 22. Okt.) 449. 
(Bek. v. 23. Nov.) 482. (Bek. v. 17. Dez.) 519. 
Scheidemünzen, Gestattung des Umlaufs österreichisch- 
ungarischer Scheidemünzen auf preußischen Eisen- 
bahnstationen (Bek. v. 22. Mai) 183. 
Schiffahrt, Ratifikation der beiden Brüsseler see- 
rechtlichen Ubereinkommen vom 23. September 
1910 durch Brasilien (Bek. v. 24. Jan.) 5. — 
desgl. durch Japan (Bek. v. 4. Febr.) 15. — 
Beitritt Neu Fundlands (Bek. v. 26. März) 88. 
— desgl. Portugals (Bek. v. 11. Sept.) 407. 
Prisenordnung (V. v. 30. Sept.O9.) 275. 
— Mrisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 
301. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
3. Aug.) 315. — Beginn der Prisengerichtsbarkeit 
und Sitz der Prisenämter (V. v. 3. Aug.) 314. 
Schiffahrtsvertrag, Verlängerung des deutsch-tür- 
kischen Handels= und Schiffahrtsvertrags vom 
26. August 1890 und der Zusatzübereinkunft dazu 
vom 25. April 1907 (Notenwechsel v. 2. Mai) 237. 
Schiffe, Ratifikation der beiden Brüsseler seerecht- 
lichen Ubereinkommen vom 23. September 1910 
durch Brasilien (Bek. v. 24. Jan.) 5. — desgl. 
durch Japan (Bek. v. 4. Febr.) 15. — Beitritt 
Neu Fundlands (Bek. v. 26. März) 88. — desgl. 
Portugals (Bek. v. 11. Sept.) 407. 
Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 275. 
— Prisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 301. 
— Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 3. Aug.) 
315. — Beginn der Prisengerichtsbarkeit und Sitz 
der Prisenämter (V. v. 3. Aug.) 314. 
Schiffsdampfkessel, Anderungen und Ergänzungen 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen darüber 
(Bek. v. 15. Aug.) 373. · 
Schlachten, Verbot des vorzeitigen Schlachtens von 
Vieh während des Krieges (Bek. v. 11. Sept.) 405. 
— Schlachten von Schweinen und Kälbern wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 19. Dez.) 536.
        <pb n="605" />
        Sachregister. 1914. 
Echroten von Roggen und Weizen während des 
Krieges (Bek. v. 28. Okt.) 460. 
Schuldverschreibungen, Anderung des Gesetzes, betr. 
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (G. v. 
14. Mai) 121. — Ankauf zur Tilgung der Reichs- 
schuld (G. v. 27. Mai § 2) 143. — Ermächtigung 
des Reichskanzlers zur Ausgabe von Schuldver- 
schreibungen (G. v. 4. Aug. § 3) 345. 
Schürfen, Hemmung des Laufes der Fristen zur 
Kahlung der Schürffeldgebühren während des 
ieges (V. v. 24. Aug.) 408. 
Schürffelder, Hemmung des Laufes der Fristen zur 
Zahlung der Schürffeldgebühren während des 
Krieges (V. v. 24. Aug.) 408. 
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der deutschen Ausstellung „Das Gass in 
München 1914 (Bek. v. 24. März) 84. — desgl. 
auf der Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts-Gesellschaft in Hannover 1914 (Bek. v. 
11. April) 106. — desgl. auf der Elektrischen Aus- 
stellung in Frankfurt a. M. 1914 (Bek. v. 14. April) 
106. — desgl. auf. der Baltischen Ausstellung in 
Malmö 1914 (Bek. v. 28. April) 115. — desgl. 
auf der Ausstellung für Gesundheitspflege in 
Stuttgart 1914 (Bek. v. 29. April) 115. — desgl. 
auf der 19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung in 
Berlin 1914 (Bek. v. 1. Mai) 126. — desgl. auf 
der 3. Fach-Ausstellung des Deutschen Drogisten- 
Verbandes von 1873, E. V., zu Berlin 1914 (Bek. 
v.. 28. Juli) 350. 
Schutzdes geistigen und gewerblichen Eigen- 
tums in den Konsulargerichtsbezirken (V. v. 
#4. Juli) 256. — Inkraftsetzung der revidierten 
Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums in den deutschen Schutzgebieten 
(Bek. v. 21. Juli) 257. — Beitritt Dänemarks 
zum internationalen Verbande zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums (Bek. v. 24. Sept.) 416. 
— desgl. Brasiliens (Bek. v. 2. Dez.) 497. 
Schutz der infolge des Krieges an der Wahr- 
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen (G. 
v. 4. Aug.) 328. (Bek. v. 22. Okt.) 450. — Bei- 
tritt der englischen Kanalinseln und Indiens zur 
revidierten Berner Ubereinkunft zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst vom 13. No- 
vember 1908 (Bek. v. 17. März) 53. — deögl. 
von Neu Seeland (Bek. v. 28. April) 118. — 
Ratifikation der Ubereinkunft durch Italien (Bek. 
v. 16. Okt.) 453. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 
25 
Schutzgebiete, Verordnung zum Wehrgesetze für 
die Schutzgebiete (V. v. 21. Febr.) 19. — Aus- 
führungsbestimmungen dazu (V. v. 4. März) 42. 
— Nachtrag zum Haushaltsetat für 1913 (G. 
v. 30. März) 81. — Vorläufige Regelung des 
Haushalts für 1914 (G. v. 26. März) 77. — 
Haushaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 167. — 
Postdampfschiffsverbindungen zwischen Ost- 
asien, Australien und den Schutzgebieten in der 
Südsee (G. v. 10. Juni) 217. — Inkraftsetzung 
der revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums in den deutschen 
Schutzgebieten (Bek. v. 21. Juli) 257. — Kriegs. 
leistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch- 
Südwestafrika (V. v. 3. Sept. 13.) 319. — Straf- 
rechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen 
in Kriegszeiten, außerordentliches kriegsrechtliche 
Verfahren gegen Ausländer und Ausübung der 
Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene in 
den afrikanischen Schutzgebieten (V. v. 14. Aug.) 
375. — Ausnahmezustand in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (V. v. 1. Aug.) 
376. — Hemmung des Laufes der Fristen zur 
Zahlung der Schürffeldgebühren während des 
Krieges (V. v. 24. Aug.) 408. 
Schutzgebietsanleihe, Verwaltung, Verzinsung und 
Tilgung für 1914 (G. v. 27. Mai) 175. 
Schutztruppen s. Kaiserliche Schutztruppen. 
Schweden, neue Liste der am Internationalen lber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 
30. 36. — Anderungen (Bek. v. 12. Juli) 249. — 
Ratifikation des Internationalen Funkentele. 
graphenvertrags vom 5. Juli 1912 (Bek. v. 
28. Febr.) 41. 
Schwefelsaures Ammoniak, Höchstpreise während 
des Krieges (Bek. v. 10. Dez.) 500. 
Schwein, Schlachten von Schweinen während des 
Krieges (Bek. v. 19. Dez.) 536. 
Schweiz, neue Liste der am Internationalen Uber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 21. 
31. 33. 38.— Anderung der Liste (Bek. v. 21. Okt.) 
451. — Vereinbarung mit Deutschland zur Ver- 
einfachung des Verkehrs in Vormundschafts- 
sachen (Bek. v. 6. Juli) 251. — Erleichterungen 
auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- 
und Warenzeichenrechts (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Seekrieg, Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 275. 
— Piisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 301. 
D
        <pb n="606" />
        26 
Seekrieg (Forts.) 
— Beginn der Prisengerichtsbarkeit und Sitz der 
Prisenämter (V. v. 3. Aug.) 314.— Ausführungs- 
bestimmungen zur Mrisengerichtsordnung (Bek. v. 
3. Aug.) 315. 
Secmannsordnung vom 2. Juni 1902, Anwendung 
ihrer Bestimmungen über die Krankenfürsorge auf 
geschlechtskranke niederländische Seeleute (Bek. v. 
30. Juni) 251. 
Seenot, Ratifikation der beiden Brüsseler seerecht- 
lichen Ubereinkommen vom 23. September 1910 
durch Brasilien (Bek. v. 24. Jan.) 5. — desgl. 
durch Japan (Bek. v. 4. Febr.) 15. — Beitritt 
Neu Fundlands (Bek. v. 26. März) 88. — desgl. 
Portugals (Bek. v. 11. Sept.) 407. 
Seerecht, Ratifikation der beiden Brüsseler seerecht- 
lichen Ubereinkommen vom 23. September 1910 
durch Brasilien (Bek. v. 24. Jan.) 5. — desgl. 
durch Japan (Bek. v. 4. Febr.) 15. — Beitritt 
Neu-Fundlands (Bek. v. 26. März) 88. — 
desgl. Portugals (Bek. v. 11. Sept.) 407. 
Seeschiffahrt, Brisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 
275.— Prisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 
301. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
3,. Aug.) 315. — Beginn der Prisengerichtsbarkeit 
und Sitz der Prisenämter (V. v. 3. Aug.) 314. 
Seeschiffe, Ratifikation der beiden Brüsseler see- 
rechtlichen Ubereinkommen vom 23. September 
1910 durch Brasilien (Bek. v. 24. Jan.) 5. — 
desgl. durch Japan (Bek. v. 4. Febr.) 15. — Bei- 
tritt Neu-Fundlands (Bek. v. 26. März) 88. — 
desgl. Portugals (Bek. v. 11. Sept.) 407. 
Prisenordnung (V. v. 30. Sept. 09.) 275. 
— Prisengerichtsordnung (V. v. 15. April 11.) 
:301. — Ausführungsbestimmungen dazu (Bek. v. 
3. Aug.) 315. — Beginn der Prisengerichtsbarkeit 
und Sitz der Prisenämter (V. v. 3. Aug.) 314. 
Seife, Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl 
zur Herstellung von Seise während des Krieges 
(Bek. v. 22. Dez.) 547. 
Selbstentzündung, Beförderung selbstentzündlicher 
Stoffe mit der Eisenbahn (Bek. v. 24. Jan.) 6. 
(Bek. v. 7. Dez.) 498. 
Serbien, neue Liste der am Internationalen lber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr be- 
teiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 29. 36. 
Seychellen, Kündigung des Internationalen Ab- 
kommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 114. 
Sachregister. 1914. 
Siam, Ratifikation des Internationalen. Funken- 
telegraphenvertrags vom 5. Juli 1912 (Bek. v. 
2. Febr.) 41. 
Sicherheitsleistung mit Wertpapieren (Bek. v. 
22. Dez.) 541. 
Sierra Leone, Kündigung des Internationalen Ab- 
kommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 114. 
Eitz der Prisengerichte (V. v. 3. Aug.) 314. 
Sonderfabriken für Kalisalze, Abänderung der Be- 
stimmungen darüber (Bek. v. 17. Febr.) 16. 
Sonntagsarbeit, Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe (Bek. v. 
25. Juni) 234. 
Spanien, Natifikation des Internationalen Funken- 
telegraphenvertrags vom 5. Juli 1912 (Bek. 
v. 28. Febr.) 41. — Erleichterungen auf dem Ge- 
biete des Patent--, Gebrauchsmuster= und Waren- 
zeichenrechts (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Speisekartoffeln, Höchstpreise während des Krieges 
(Bek. v. 23. Nov.) 483. 
Sprengstoffe, Beförderung mit der Eisenbahn 
# v. 24. Dez. 13.) 1. (Bek. v. 24. Jan.) 6. 
Bek. v. 12. März) 51. (Bek. v. 26. Mai) 184. 
(Bek. v. 29. Juni) 239. (Bek. v. 24. Aug.) 389. 
(Bek. v. 27. Okt.) 465. (Bek. v. 5. Nov.) 473. 
(Bek. v. 7. Dez.) 497. (Bek. v. 29. Dez.) 555. 
Aus- und Durchfuhrverbot während des 
Krieges (V. v. 31. Juli) 265. 
Staatsangehörigkeit, vorübergehende Nichtentlassung 
Wehrpflichtiger aus der Staatsangehörigkeit (V. 
v. 3. Aug.) 323. « — 
Stahlwerke, Betriebsvorschriften (Bek. v. 4. Mai) 118. 
(Bek. v. 21. Okt.) 446. 
Stammeinlage beim Postscheckverkehre (G. v. 26. März) 
85 
Statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide 
und Erzeugnissen der Getreidemüllerei (G. v. 
20. Mai) 129. (Bek. v. 29. Okt.) 466. 
Statthalter, Ubertragung landesherrlicher Be- 
fugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Cothringen 
(V. v. 14. Mai) 123. — Ermächtigung zur selb- 
ständigen Erledigung von Regierungsgeschäf- 
ten während des Krieges (A. E. v. 23. Sept.) 426. 
Steinkohlenteer, Ausfuhrverbot während des Krieges 
(V. v. 31. Juli) 260. 
Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene (V. v. 
14. Aug.) 375. 
Strafrecht, Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen 
Schutztruppen in Kriegszeiten (V. v. 14. Aug.) 375.
        <pb n="607" />
        Sachregister. 1914. 
Ercumittel, Ausfuhrverbot während des Krieges 
(V. v. 31. Juli) 260. 
Eu#gart, Schutz von Erfindungen usw. auf der 
Ausstellung für Gesundheitspflege daselbst 1914 
(Bek. v. 29. April) 115. 
Eüdafrikanische Union, Ausdehnung der Abrede im 
&amp;#1 des Ausführungsgesetzes zum internationalen 
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchen- 
handels auf die Südafrikanische Union (Bek. v. 
24. April) 117. 
Südnigerien, Kündigung des Internationalen Ab 
kommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 22. April) 114. 
Süädsee-Schutzgebiete, Haushaltsetat für 1914 (G 
v. 27. Mai) 172. — Dostdampfschiffsverbin- 
dungen mit Ostasien und Australien v. 
10. Juni) 217. — Ausnabmezustand (V. v 
1. Aug.) 376. — Hemmung des Laufes der Fristen 
zur Zahlung der Schürffeldgebühren während 
des Krieges (V. v. 24. Aug.) 408. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, Verordnung zum 
Wehrgesetze für die Schutzgebiete (V. v. 21. Febr.) 
19. — Aufßerkrafttreten der Verordnung über die 
Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Südwestafrika vom 5. Dezember 
1902 (V. v. 21. Febr. § 2) 20. — Nachtrag zum 
Haushaltsetat für 1913 (G. v. 30. März) 81. 
— Haushaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 171. 
180. — Uberweisung der 2. Rate des Grund- 
kapitals an die Landwirtschaftsbank für 
Deutsch Südwestafrika (V. v. 3. Juni) 255. — 
Meldungen der Dersonen des Beurlaubten- 
standes der Schutztruppen für Deutsch-Südwest- 
afrika (V. v. 3. Aug.) 323. — Kriegsleistungen 
für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwest- 
afrika (V. v. 3. Sept. 13.) 349. — Hemmung 
des Laufes der Fristen zur JZahlung der Schürf- 
seldgebühren während des Krieges (V. v. 
24. Aug.) 408. 
s. auch Afrika 
T. 
Tagegelder, Anderung der Verordnung über Tage- 
gelder usw. von Beamten der Betriebsverwaltung 
der Reichseisenbahnen vom 10. Juli 1901 (V. v. 
10. Juni) 220. 
Tauben, Ein= und Ausfuhrverbot während des 
Krieges (V. v. 31. Juli) 269. — Beschränkung 
27 
Tauben (Forts.) 
in ihrer Verwendung zur Nachrichtenbeförde- 
rung während des Krieges (V. v. 31. Juli) 269. 
— Verbot des Tötens oder Einfangens fremder 
Tauben während des Krieges (V. v. 23. Sept.) 425. 
Telegraphengerät, Verbot der Aus- und Durchfuhr 
während des Krieges (V. v. 31. Juli) 266. 
Telegraphische Einzahlungen und Uberweisungen 
im Postscheckverkehre (Bek. v. 22. Mai) 131. 
Thomasschlacke, Hinrichtung und Betrieb gewerb- 
licher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen 
oder Thomasschlackenmehl gelagert wird (Bek. v. 
21. Okt.) 445. 
Tiere und tierische Erzeugnisse, Ausfuhrverbot wäh- 
rend des Krieges (V. v. 31. Juli) 259. 
Togo, Haushaltsetat für 1914 (G. v. 27. Mai) 170. 
180. 
Topinamburs, Verarbeitung in landwirtschaftlichen 
Brennereien während des Krieges (Bek. v. 26. Nov.) 
486. 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H., 
Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kar- 
toffeltrocknerei während des Krieges (Bek. v. 
5. Nov.) 471. 
Türkei, Verlängerung des Handels= und Schiffahrts. 
vertrags mit Deutschland vom 26. August 1890 
und der dazu getroffenen Zusatzübereinkunft vom 
25. April 1907 (Notenwechsel v. 2. Mai) 237. 
u. 
Übereinkommen — Internationales — über den 
Eisenbahnfrachtverkehr, Anderung der Liste der 
daran beteiligten Eisenbahnstrecken Lek. v. 2. Jan.) 
3. — Neue Liste (Bek. v. 23. Febr.) 21. — 
Anderungen (Bek. v. 12. Juli) 248. (Bek. v. 
21. Okt.) 451. v 
Überwachung ausländischer Unternehmungen wäh- 
rend des Krieges (Bek. v. 4. Sept.) 397. (Bek. v. 
22. Okt.) 447. 
liberweisung von Postanweisungen usw. im Post- 
scheckverkehre (Bek. v. 22. Mai) 131. 
libungen — militärische — in den Schutzgebieten 
(V. v. 4. März) 42. 
Umzugskosten, Anderung der Verordnung über Um- 
zugskosten usw. von Beamten der Betriebsver- 
waltung der Reichseisenbahnen vom 10. Juli 1901 
(V. v. 10. Juni) 220. 
Unfallversicherung, Pauschbetrag zu den Kosten der 
Oberversicherungsämter (Bek. v. 22. Okt.) 477. 
D’
        <pb n="608" />
        28 
Ungarn, neue Liste der am Internationalen Uber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr be- 
teiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 23. Febr.) 28. 
34. 36. — Anderungen (Bek. v. 12. Juli) 249. 
Unterbrechung des Verfahrens in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 
328. 
Unternehmung, Uberwachung ausländischer Un- 
ternehmungen während des Krieges (Bek. v. 
4. Sept.) 397. (Bek. v. 22. Okt.) 447. — Zwangs- 
weise Verwaltung französischer Unternehmungen 
während des Krieges (Bek. v. 26. Nov.) 487. — 
desgl. britischer Unternehmungen (Bek. v. 
22. Dez.) 556. 
Unterstützung von Familien in Dienst getretener 
Mannschaften (G. v. 4. Aug.) 332. 
unzucht, Inkrafttreten des Abkommens zur Be- 
kämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffent- 
lichungen in Britisch Indien (Bek. v. 20. Febr.) 18. 
Urheberrecht, Beitritt der englischen Kanalinseln 
und Indiens zur internationalen Urheberrechts- 
übereinkunft vom 13. November 1908 (Bek. v. 
17. März) 53. — desgl. von Neu Seeland (Ber 
v. 28. April) 118. — Ratifikation der Ubereinkunft 
durch Italien (Bek. v. 16. Okt.) 453. 
V. 
Berband, s. internationaler Verband. 
Verbandmittel, Aus= und Durchfuhrverbot während 
des Krieges (V. v. 31. Juli) 268. 
Bereinigte Staaten von Amerika, Erleichterungen 
auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- 
und Warenzeichenrechts (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Berfahren vor den Prisengerichten (V. v. 15. April 
11. 8§ 14 ff.) 304. (Bek. v. 3. Aug.) 315. — Unter- 
brechung oder Aussetzung des Verfahrens in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 328. — Außerordent- 
liches kriegsrechtliches Verfahren gegen Aus- 
länder (V. v. 14. Aug.) 375. 
Verjährung von Ansprüchen gegen die Postverwal- 
tung aus dem Postscheckverkehre (G. v. 26. März 
§9) 87. — Hemmung während des Krieges (G. 
v. 4. Aug. § 8) 331. (Bek. v. 22. Dez.) 543. 
Vermögen, Versagung des Zuschlags bei der Zwangs- 
versteigerung von Gegenständen des unbeweglichen 
Vermögens während des Krieges (Bek. v. 10. Dez.) 
499. 
Sachregister. 1914. 
Veröffentlichungen s. Bekanntmachungen. 
Verpackung von Sprengstoffen, Munition, Gasen, 
selbstentzündlicher und fäulnisfähiger Stoffe bei 
Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 24. Dez. 
13.) 2. (Bek. v. 24. Jan.) 6. (Bek. v. 26. Mai) 
184. (Bek. v. 24. Aug.) 389. (Bek. v. 27. Okt.) 465. 
Verpflegungsmittel, Ausfuhrverbot während des 
Krieges (Bek. v. 31. Juli) 260. 
Verrat militärischer Geheimnisse (G. v. 3. Juni) 195. 
Versteigerung, Mindestgebot bei der Versteigerung 
gepfändeter Sachen (Bek. v. 8. Okt.) 427. 
Verzeichnis, Anderung des Verzeichnisses der Orte, 
welche im Sinne der §§ 499, 604 der Zivilprozeß- 
ordnung als Ein Ort anzusehen sind (Bek. v. 
20. April) 108. — Verzeichnis der Kontoinhaber 
im Postscheckverkehre (Bek. v. 22. Mai) 131. 
Vieh, Einfubrerleichterungen während des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 338 — Verbot des vor- 
zeitigen Schlachtens während des Krieges (Bek. 
v. 11. Sept.) 405. . 
Viehfutter, Einfuhrerleichterungen während 
des Krieges (G. v. 4. Aug.) 338 — Zollbefreiung 
verdorbener Waren zur Verwendung als Vieh- 
futter während des Krieges (Bek. v. 25. Sept.) 416. 
— Verbot des Verfütterns von mahlfähigem Brot- 
getreidewährend des Krieges (Bek. v. 28. Okt.) 460. 
Volontär, Wettbewerbverbot (G. v. 10. Juni Art. 2 
zu § 82a) 213. 
Vormundschaft, Kündigung des internationalen Ab- 
kommens darüber vom 12. Juni 1902 durch 
Frankreich (Bek. v. 25. Jan.) 9. — Vereinbarung 
mit der Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs 
in Vormundschaftssachen (Bek. v. 6. Juli) 251. 
Vorräte, Vorratserhebungen während des Krieges 
(Bek. v. 24. Aug.) 382. (Bek. v. 15. Okt.) 440. 
(Bek. v. 29. Okt.) 466. 
W. 
Waffen, Aus= und Durchfuhrverbot während des 
Krieges (V. v. 31. Juli) 265. 
Wahlen, Hinausschiebung der Wahlen nach der 
Reichsversicherungsordnung aus Anlaß des 
Krieges (G. v. 4. Aug.) 3418. (Bek. v. 4. Sept.) 
305. — desgl. nach dem Gewerbe= und Kauf- 
mannsgerichtsgesetze (Bek. v. 17. Sept.) 400. 
Walzwerke, Betriebsvorschriften (Bek. v. 4. Mai) 118. 
(Bek. v. 21. Okt.) 446. 
Wanderausstellung, Schutz von Erfindungen usw. 
auf der Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts-Gesellschaft in Hannover 1914 (Bek. v. 
11. April) 106.
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        Sachregister. 
Varen, Abwickelung von Börsentermingeschäften 
in Waren während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 336. 
(Bek. v. 24. Aug.) 381. — Jollbefreiung ver- 
dorbener Waren zur Verwendung als Viehfutter 
wäbrend des Krieges (Bek. v. 25. Sept.) 416. 
Warenzeichen, Schutz auf der deutschen Aus- 
stellung „Das Gas" in München 1914 (Bek. v. 
21. März) 84. — desgl. auf der Wanderaus- 
stellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 
in Hannover 1914 (Bek. v. 11. April) 106. — 
desgl. auf der Elektrischen Ausstellung in Frank- 
furt a. M. 1914 (Bel. v. 14. April) 106. — desgl. 
auf der Baltischen Ausstellung in Malmö 1914 
(Bek. v. 28. April) 115. — desgl. auf der Aus- 
stellung für Gesundheitspflege in Stuttgart 1914 
(Bek. v. 29. April) 115.— deögl. auf der 19. Braue- 
rei. Maschinen-Ausstellung zu Berlin 1914 (Bek. 
v. 1. Mai) 126. — desgl. auf der 3. Fach-Aus- 
stellung des Deutschen Drogisten-Verbandes von 
1873, E. V., zu Berlin 1914 (Bek. v. 28. Juli) 
350. — Vorübergehende Erleichterungen auf 
dem Gebiete des Warenzeichenrechts (Bek. v. 
10. Sept.) 103. (Bek. v. 21. Okt.) 450. 
Wechsel, Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel 
während des Krieges (Bek. v. 10. Aug.) 368. 
(Bek. v. 12. Aug.) 360. (Bek. v. 22. Okt.) 448. 
— Stundung der für eine ausländische Bank 
im Betrieb einer inländischen Niederlassung ent- 
standenen Ansprüche aus Wechseln usw. (Bek. v. 
22. Dez.) 542. 
Wechselordnung, Anderung des Verzeichnisses der 
benachbarten Orte im Wechsel- und Scheckverkehre 
(Bek. v. 20. April) 108. 
Wechselprotest, Anderung (Bek. v. 6. Aug.) 357. 
(Bek. v. 30. Aug.) 391. (Bek. v. 8. Sept.) 401. 
(Bek. v. 27Sert) 419. (Bek. v. 26. Okt.) 457. 
(Bek. v. 27. Nov.) 491. (Bek. v. 21. Dez.) 549. 
Bechselrecht, Folgen der Verhinderung wechsel- und 
scheckrechtlicher Handlungen im Ausland während 
des Krieges (G. v. 13. April) 107. — Fristen 
des Wechsel- und Scheckrechts während des Krieges 
G. v. 4. Aug.) 327. (Bek. v. C. Aug.) 357. (Bek. 
7. Aug.) 361. (Bek. v. 29. Aug.) 387. (Bek. 
1 8. Sept.) 399. (Bek. v. 24. Sept.) 413. (Bek. 
v. 22. Okt.) 449. (Bek. v. 23. Nov.) 482. (Bek. 
v. 17. Dez.) 519. 
Behrgesetz für die Schutzgebiete, Verordnung dazu 
(V. v. 21. . 19. — Ausführungsbestim- 
mungen (V. v. 4. März) 42. 
1914.— 29 
Wehrpflichtige, vorübergehende Nichtentlassung aus 
der Staats- oder Neichsangehörigkeit (V. v. 3. Aug.) 
323. 
Wein, Anderung des Weingesetzes und der Aus— 
führungsbestimmungen dazu (Bek. v. 21. Mai) 
127. (Bek. v. 27. Juni) 235. (Bek. v. 26. Nov.) 
486. (Bek. v. 26. Nov.) 486. 
Weinbau, Einfuhr von Dflanzen usw. über die 
Sollabfertigungsstelle in Bassau-Racklauhafen (Bek. 
v. 30. Jan.) 10. — desgl. in Malmedy Bhf. (Bek. 
v. 3. Juni) 204.— desgl. in Elten (Bek. v. 24. Okt.) 
455. 
Weinbaubezirke, Bildung von solchen (Bek. v. 
1. April) 89. 
Weizen, statistische Aufnahmen der Vorräte (G. v. 
20. Mai) 129. — Verbot des Verfütterns ven 
mahlsähigem Weizen während des Krieges (Bek. 
28. Okt.) 460. — Ausmahlen des Weizens 
während des Krieges (Bek. v. 28. Okt.) 161. — 
Höchstpreise während des Krieges (Bek. v. 
28. Okt.) 462. (Bek. v. 19. Dez.) 523. (Bek. v. 
19. Dez.) 527. 
Weizenbrot, Verkehr damit während des Krieges 
(Bek. v. 28. Okt.) 459. 
Werkstättenvorsteher bei den Reichseisenbahnen, 
Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten (V. v. 
10. Juni) 220. 
Wertpapiere, Verbot des Handelus mit in England 
abgestempelten Wertpapieren während des Krieges 
(Bek. v. 19. Nov.) 477. — Sicherheitsleistung 
mit Wertpapieren (Bek. v. 22. Dez.) 541. 
Westpreußen, Fristen des Wechse- und Scheckrechts 
während des Krieges (Bek. v. 29. Aug.) 387. 
Ser v. 30. Aug.) 391. (Bek. v. 8. Sept.) 399. 
Bek. v. . Sepäh 401. (Bek. v. 24. Sept.) 413. 
(Bek. v. 27. Sept.) 419. (Bek. v. 22. Okt.) 449. 
(Bek. v. 26. Okt.) 457. (Bek. v. 23. Nov.) 482. 
(Bek. v. 27. Nov.) 491. (Bek. v. 17. Dez.) 519. 
(Bek. v. 21. Dez.) 540. " 
Wettbewerbverbot für Handlungsgehilfen (G. v. 
10. Juni) 209. 
Wirtschaftliche Maßnahmen, Ermächtigung des 
Bundesrats dazu für den Kriegsfall (G. v. 4. Aug.) 
327. 
Wirtschaftsgenossenschaften, zeitweilige Außerkraft- 
setzung einzelner Vorschriften über das Konkurs. 
verfahren (Bek. v. 8. Aug.) 365. — Vertretung 
eines Genossen in der Generalversammlung und 
Ausscheiden aus der Genossenschaft während des 
Krieges (Bek. v. 17. Dez.) 518.
        <pb n="610" />
        30 
Witwe, Kriegsversorgung der Zivilbeamten (G. v. 
4. Aug.) 335. 6 
Wochenhilfe während des Krieges (Bek. v. 3. Dez.) 
492. 
Wohnsitz, Geltendmachung von Ansprüchen von 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
während des Krieges (Bek. v. 7. Aug.) 360. (Bek. 
v. 22. Okt.) 449. 
Wohnungen, Bürgschaft des Reichs zur Förderung 
des Baues von Kleinwohnungen (G. v. 10. Juni) 
219. 
Wohnungsgeld der Kolonialbeamten (G. v. 27. Mai) 
176. 
Wohnungsgeldzuschuß, Einreihung von Orten in 
die Wohnungsgeldzuschußklassen (Bek. v. 1. Juli) 
243. 
Wolle, Höchstpreise während des Krieges (Bek. v. 
22. Dez.) 545. 
Wollwaren, Höchstpreise während des Krieges (Bek. 
v. 22. Dez.) 545. 
Württemberg, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. 
v. 1. April) 95. 
3. 
Zahlkarten im Postscheckverkehre (G. v. 26. März) 85. 
(Bek. v. 22. Mai) 131. 
Zahlung, Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung 
einer Oeldforderung während des Krieges (Bek. 
v. 18. Aug.) 377.— Unverbindlichkeit von Zahlungs- 
vereinbarungen in Gold während des Krieges (Bek. 
v. 28. Sept.) 417. — Zahlungsverbot gegen 
England während des Krieges (Bek. v. 30. Sept.) 
421. (Bek. v. 22. Dez.) 542. (Bek. v. 20. Dez.) 
550. — desgl. gegen Frankreich (Bek. v. 20. Okt.) 
443. (Bek. v. 22. Dez.) 542. (Bek. v. 20. Dez.) 
550. — desgl. gegen Rußland (Bek. v. 19. Nov.) 
479. (Bek. v. 22° Dez.) 542. (Bek. v. 20. Dez.) 
550. — Zahlung von Brandentschädigungen 
in Ostpreußen und im Kreise Rosenberg (Westpr.) 
(Bek. v. 13. Okt.) 431. 
Zahlungsfristen, gerichtliche Bewilligung während 
des Krieges (Bek. v. 7. Aug.) 359. — Bewilligung 
von Zahlungsfristen bei Oypotheken und Grund- 
schulden während des Krieges (Bek. v. 22. Dez.) 
543. 
Zanzibar, Beitritt zum Internationalen Funken- 
telegraphenvertrage vom 5. Juli 1912 (Bek. v. 
28. Febr.) 41. " 
Sachregister. 1914. 
JZeugen, Anderung der Gebührenordnung vom 
30. Juni 1878 (G. v. 10. Juni) 214. 
Zinn, Höchstpreise während des Krieges (Bek. v. 
10. Dez.) 501. 
Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berech- 
nungen der Reichsversicherungsanstalt für An- 
gestellte (Bek. v. 19. Febr.) 17. 
Zivilbeamte, Kriegsversorgung (G. v. 4. Aug.) 335. 
Zivilprozeß, weitere Vereinbarung zwischen Deutsch- 
land und Dänemark zur Vereinfachung des Rechts- 
hilfeverkehrs (Bek. v. 6. Juni) 205. 
Zivilprozeßordnung, Anderung des Verzeichnisses 
der Orte, welche im Sinne der §§ 499, 604 der 
Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind 
(Bek. v. 20. April) 108. — desgl. des § 850, betr. 
Ausschluß der Pfändung (G. v. 24. Juni) 233. 
Zollamt, Einfuhr von Pflanzen usw. über die QZoll- 
abfertigungsstelle in Passau-Racklauhafen (Bek. v. 
30. Jan.) 10. — desgl. in Malmedy Bhf. (Bek. v. 
3. Juni) 204.— desgl. in Elten (Bek. v. 24. Okt.) 455. 
Zollangelegenheiten, Behandlung feindlicher Zoll- 
güter während des Krieges (Bek. v. 15. Okt.) 438. 
Jollbefreinng für Nahrungs= und Genußmittel usw. 
während des Krieges (G. v. 4. Aug.) 338 — für 
verdorbene Waren zur Verwendung als Viehfutter 
während des Krieges (Bek. v. 25. Sept.) 416. 
Jollerlaß für Gerstenmalz während des Krieges 
(Bek. v. 13. Okt.) 433. 
Zollgüter, Behandlung feindlicher Jollgüter während 
des Krieges (Bek. v. 15. Okt.) 438. 
Zuchthausstrafe wegen Verrats militärischer Ge- 
heimnisse (G. v. 3. Juni) 195. 
Zucker, Verkehr mit Jucker und Verwertung der 
Suckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15 (Bek. 
v. 31. Okt.) 467. — Menge des zum steuerpflichtigen 
Inlandsverbrauch abzulassenden Zuckers während 
des Krieges (Bek. v. 19. Dez.) 539. 
Zündwaren, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 24. Aug.) 391. 
Zusammensetzung der Prisengerichte (V. v. 15. April 
11. 9§§ 5 bis 11) 302. (Bek. v. 3. Aug.) 315. 
Zusammenstoß von Schiffen, Ratifikation der beiden 
Brüsseler seerechtlichen Ubereinkommen vom 23. Sep- 
tember 1910 durch Brasilien (Bek. v. 24. Jan.) 5. 
— desgl. durch Japan (Bek. v. 4. Febr.) 15. — 
Beitritt Neu-FJundlands (Bek. v. 26. März) 88. 
— desgl. Portugals (Bek. v. 11. Sept.) 407.
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        Sachregister. 1914. 31 
Kuchlag, Versagung des Zuschlags bei der Zwangs- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, 
versttigerung von Gegenständen des unbeweglichen Beschränkungen während des Krieges (G. v. 
Vermögens während des Krieges (Bek. v. 10. Dez.) 4. Aug. § 5) 330. — Mindestgebot bei der Ver- 
199. steigerung gepfändeter Sachen während des 
Zwangsversteigerung, Versagung des Zuschlags bei Krieges (Bek. v. S. Okt.) 427. — Versagung des 
der Jwangsversteigerung von Gegenständen des Zuschlags bei der Jwangsversteigerung von 
undeweglichen Vermögens während des Krieges Gegenständen des unbeweglichen Vermögens wäh- 
(Bek. v. 10. Dez.) 499. rend des Krieges (Bek. v. 10. Dez.) 499. 
Zwangsverwaltung französischer Unternehmungen Zweigniederlassung, Stundung der für eine aus- 
während des Krieges (Bek. v. 26. Nov.) 487. — wärtige Bank im Betrieb einer inländischen Nieder- 
desgl. britischer Unternehmungen (Bek. v. 22. Dez.) lassung entstandenen Ansprüche während des Kric- 
556. ges (Bek. v. 22. Dez.) 512. 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzulatts vermitteln nnr die Postanstalken. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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