— 1 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 1 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung der Zinsvergütung für vorzeitige Einzahlung ge- stundeter Zölle und Reichssteuern. S. 1 — Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Zollgüter vom 15. Oktober 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 438) hinsichtlich Belgien. S. 2 (Nr. 4599) Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung der Zinsvergütung für vorzeltige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern. Vom 31. Dezember 1914. An Stelle des nach der Bekanntmachung vom 1. August 1914, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern, bisher gewährten Abzugs von 6¼ vom Hundert wird vom 10. Januar 1915 ab bis auf weiteres bei sofortiger Bareinzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern — mit Ausnahme der Erbschaftssteuer, der Zuwachssteuer, des Wehrbeitrags und der länger als ein Jahr gestundeten Reichsstempelabgabe von Gewinnanteilschein- und Zins- bogen — ein Abzug von 5¼ vom Hundert für die Zeit vom Einzahlungstage bis zum Ablauf der Stundungsfrist gewährt. Ein Abzug in gleicher Höhe wird gewährt, wenn an Stelle der sofortigen Barzahlung Kriegswechsel übergeben worden sind und diese bei den Zoll- oder Steuerstellen eingelöst werden, ehe sie von der Reichsfinanzverwaltung (der Reichshauptkasse) weiter begeben waren. Berlin, den 31. Dezember 1914. Der Reichskanzler In Vertretung Kühn Neichs-Gesetzbl. 1915. Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1915.