— 3 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 2 Inhalt: Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. S. 3 — Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. S.6 — Bekanntmachung über die Bereitung. von Backware. S.8 — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. S. 12 — Bekannt- machung, betreffend Änderungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen. S. 13 (Nr. 4601) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. Vom 5. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zwei- undachtzig vom Hundert durchzumahlen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wir § 2 Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis zu achtzig vom Hundert durchzumahlen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. § 3 Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, die zum Durchmahlen des Getreides bis zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande ist, aus be- sonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Reichs-Gesetzbl. 1915. 2 Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1915.