— 10 — Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte mit der Maßgabe anders festsetzen, baß die Arbeit nicht vor sechs Uhr morgens beginnen darf. Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf bestimmte Wochentage beschränken. § 10 Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierund- zwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Kon- ditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden. § 11 Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Neben- betrieb darstellen, verboten. § 12 Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem Hersteller ausgebacken wird, sowie wenn Backware von Konsumentenvereinigungen für ihre Mitglieder bereitet wird. § 13 Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver- ständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzu- nehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. § 14 Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder gelagen wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver- pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.  § 15 Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. § 16 Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs-- und Betriebsräumen auszuhängen.