— 11 — § 17 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausfuͤhrung dieser Verordnung. § 18 Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der §§ 4, 7 erlassenen Bestimmungen der Landeszentral- behörde zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8 oder den auf Grund der §§ 4, 7 erlassenen Bestimmungen der Landes- zentralbehörde zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- geheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- nehmers ein. § 19 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. § 20 Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland eingeführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- und Marineverwal- tung hergestellt wird. Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen ver- wendet werden. § 21 Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) wird aufgehoben. Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Reichs-Gesetzbl. 1915. 3