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§ 17 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausfuͤhrung 
dieser Verordnung. 
§ 18 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den 
auf Grund der §§ 4, 7 erlassenen Bestimmungen der Landeszentral- 
behörde zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5, 8 
oder den auf Grund der §§ 4, 7 erlassenen Bestimmungen der Landes- 
zentralbehörde zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den 
Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
  
  
  
§ 19 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die 
Entnahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben 
macht. 
§ 20 
Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland eingeführt 
wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- und Marineverwal- 
tung hergestellt wird. 
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen ver- 
wendet werden. 
  
§ 21 
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot vom 28. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 459) wird aufgehoben. 
Berlin, den 5. Januar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 3