— 12 — (Nr. 4604) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 5. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt- machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: § 1 Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkauf von Kleie befast zu haben. § 2 Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen- oder Weizenkleie darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen. § 3 Bei Verkäufen von Kleie (§§ 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen. § 4 Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute bei der Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen. § 5 Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppel- zentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Sackpreis nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig für den Doppelzentner betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs-- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinugeschlagen werden. Die Höchstpreise (§§ 2 und 3) schließen alle Kosten der Verladung, des Transports, der Fracht, Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühre sowie alle Arten von Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein