— 18 — § 3 Soweit durch die Bestellung eines Vertreters (§ 1) besondere Kosten ent- stehen, hat der Gegner des Kriegsteilnehmers sie auch im Falle des Obsiegens zu tragen. § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen vermögens- rechtlichen Streitigkeiten, in denen das Verfahren auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) unterbrochen oder ausgesetzt ist, kann der Gegner den Kriegsteilnehmer zu Händen des Vertreters zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache laden. Der Kriegs- teilnehmer ist zur Aufnahme des Verfahrens nur verpflichtet, wenn die weitere Unterbrechung oder Aussetzung nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist; die tatsächlichen Behauptungen, die zur Begründung dieser Verpflichtung dienen, sind in dem die Ladung enthaltenden Schriftsatz mitzuteilen. Erscheint in dem Termine für den Kriegsteilnehmer niemand und ist nach den als zu- gestanden anzunehmenden tatsächlichen Behauptungen die Verpflichtung zur Auf- nahme begründet, so gilt das Verfahren als aufgenommen und ist zur Haupt- sache zu verhandeln. Berlin, den 14. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4608) Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine. Vom 14. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die §§ 1 bis 4, 6, 7 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 Reichs-Gesetzbl. S. 185) finden auf die Kaiserliche Marine entsprechende An- wendung. Die Vorschriften des § 184 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 771) und des § 5 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechts- angelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) bleiben unberührt.