Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr: 5 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn - Verkehrsorbnung. S. 21. (Nr. 4610) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 14. Januar 1915. Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: Nr. Ia. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. Der mit „Donarit I“ beginnende Absatz wird gefaßt: Donarit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 3. Gruppe. c) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe. Die Schlußworte des Eingangs „Kolophonium, und zwar:“ werden ersetzt durch: Kolophonium. Hierzu gehören insbesondere: Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 14. Januar 1915. Das Reichs-Eisenbahnamt. Wackerzapp. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 6 Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1915.