— 30 — teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit. Dabei sind die sich ergebenden Tonnenzahlen zu Zehnern nach unten abzurunden. Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten erfolgt durch die Landes- zentralbehörden. 3. Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landeszentralbehörden bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforderlich unter Anwendung der Zwangsbestimmungen im § 2 des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in der durch den heutigen Beschluß des Bundesratz geänderten Fassung. Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung. 4. Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen wird vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unterverteilung und Aufbringung innerhalb der einzelnen Bundesstaaten von den Landeszentralbehörden angeordnet. Berlin, den 21. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4616) Bekanntmachung über das Füttern der Tiere auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen. Vom 21. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Rinder, mit Ausnahme von Kälbern, und Schafe dürfen auf Schlacht- viehmaͤrkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen nur mit Rauhfutter gefüttert werden. § 2 Schweine, die auf Schlachtviehmärkten und zum Marktverkauf auf Schlacht- viehhöfen oder Schlachthöfen eingestellt sind, dürfen während des Zeitraums von 12 Uhr mittags des dem Markttag vorhergehenden Tages bis zum Marktschluß nicht gefüttert werden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diesen Zeitraum abkürzen.