§ 3 An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den §§ 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfüttern verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 4 Die Besitzer von beschlagnahmren Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Angefangene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. Zulässig sind Verkäufe an die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. beziehungs- weise an den zuständigen Kommunalverband (§ 1), sowie alle Veränderungen und Ver- fügungen, die mit Zustimmung der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. beziehungs- weise des zuständigen Kommunalverbandes erfolgen. Veräußerungen eines Kommu- nalverbandes an einen anderen Kommunalverband bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind der Reichsverteilungsstelle (S 31) anzuzeigen. Trotz der Beschlagnahme dürfen a) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes auf den Kopf und Monat neun Kilogramm Brotgetreide und zur Frühjahrsbestellung das erforder- liche Saatgut verwenden; statt eines Kilogramm Brotgetreide können achthundert Gramm Mehl verwendet werden. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben; b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler Saatgetreibe für Saatzwecke liefern, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saat- getreide befaßt haben; anderes Saatgetreide darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden; c) Mühlen das Getreide ausmahlen; das Mehl fällt unter die Beschlagnahme zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke die Mühle liegt; d) Mühlen der Marineverwaltung im Februar 1915 das Mehl liefern, zu dessen Lieferung in diesem Monat sie aus einem unregelmäßigen Ver- wahrungsvertrag oder einem ähnlichen Vertragsverhältnis verpflichtet sind; e) Händler und Handelsmühlen monatlich Mehl bis zur Hälfte der vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 käuflich geliefernen Mehlmenge veräußern;