— 43 — § 36 Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver- brauchs übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere a) anordnen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen; b) das Bereiten von Kuchen verbieten oder einschränken; e) das Durchmahlen des Getreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das gesetzliche Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu fünfundsiebzig vom Hundert durchmahlen können; in diesen Fällen sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen; d) die Abgabe und die Entnahme von Brot und Mehl auf bestimmte Mengen, Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken; e) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Brot und Mehl außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung verbieten oder beschränken. § 37 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs- behörden können die Art der Regelung (§§ 34 bis 36, 40) vorschreiben. § 38 Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen in den Kommunalverbänden und den Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, besondere Ausschüsse gebildet werden. § 39 Verbraucht ein Kommunalverband innerhalb eines Monats weniger als die ihm für diese Zeit zugeteilte Getreide- oder Mehlmenge, so hat ihm die Kriegs- Getreide-Gesellschaft m. b. H. ein Zehntel des Preises der ersparten Menge zu ver- güten; der Kommunalverband hat die ersparte Menge der Kriegs- Getreide-Gesellschaft m. b. H. zur Verfügung zu stellen. Die vergüteten Beträge sind für die Volks- ernährung zu verwenden. § 40 Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver- brauchs übertragen ist, haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl festzusetzen. Etwaige Überschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden. § 41 Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver- brauchs übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. § 42 Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlaß der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes- gesetzen abweichen. § 43 Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 34 bis 41) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Reichs-Gesetzbl. 1915. 11