— 48 — b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914 bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten; e) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, am 31. Mai 1915; d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung. In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- frist am 31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 25. Januar 1915. Der Reichskanzler In Vertretung: Kraetke Der Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.