Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1915  Nr. 12 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung S. 53. — Bekanntmachung über Vorratserhebungen. S. 64. (Nr. 4626) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 29. Januar 1915. Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. Es wird eingeschaltet: Vor dem mit ,,Halokarbonit" beginnenden Absatz: Gelatine- Karbonit 6 mit angehängten Buchstaben a, b) c usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzmehl oder ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, von Alkali- chloriden oder ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern sie die Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 Prozent mit Kollodium. wolle gelatiniertem Nitroglyzerin). Hinter dem mit „Rhenanit“ beginnenden Absatz: Wetter-Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Naphthalin, Kohle und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro- glyzerin). 2. Gruppe. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe. Der Eingang des mit ,,Silesiar" beginnenden Absatzes wird gefaßt: Silesia sowie Markanit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von .... usw. wie bisher). Reichs-Gesetzbl. 1915. 14 Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1915.