Reichs- Gesetzblatt     Jahrgang 1915 Nr. 15 Inhalt: Bekanntmachung über Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckerfabrikation und von Melasse. S. 87. (Nr. 4632) Bekanntmachung über Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckerfabrikation und von Melasse. Vom 8. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: §1 Nachprodukte der Zuckerfabrikation dürfen auf Verbrauchszucker nicht ver- arbeitet werden. Melasse darf vom 15. Februar 1915 ab nicht mehr entzuckert werden. § 2 Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 17 Ausgegeben zu Berlin den 8. Februar 1915.