Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1915   Nr. 18 Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker u.s.w. vom 31. Oktober 1914. S. 73. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. S. 75. — Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 78. (Nr. 4636) Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 467). Vom 12. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Ergänzung der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 467) beschlossen: Zu  § 1 Abs.3:  Hinter  ,,Kontingente sind"  ist einzufügen: ,, nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers". ll Zu  § 3:   In  Abs.2  ist  hinter  ,,gelten" einzufügen: „sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb der Stand- orte der Fabriken eingelagert ist.“ Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,Lagert der Zucker in Säcken, so ist er in diesen zu liefern. Lagert er lose, so ist er nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die die Verkäufer oder die die Verbrauchszuckerfabriken stellen, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 10 Pfennig für einen Zentner auf einen Monat zu berechnen. Weitere Aufschläge sind unzulässig.“ III § 4a Uber Rohzucker aus dem laufenden und aus früheren Betriebsjahren, der sich unter Steuerkontrolle befindet, mit Ausnahme der Nachprodukte, darf nur nach Reichs-Gesetzbl. 1915. 20 Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1915.