— 82 — § 3 An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vor- genommen werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den §§ 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfüttern verboten, soweit es nicht durch § 4 Abs. 3a zugelassen ist. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. § 4 Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen a) Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Fütterung dieser Tiere Hafer nach dem Durchschnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier auf den Tag berechnet, verwenden; dieser Satz erhöht sich für die Zeit bis zum 28. Februar 1915 einschließlich um einen Zu- schlag von einem Kilogramm auf den Tag berechnet; der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelung vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und welcher Luschlag für die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelten hat; b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden und zwar anderthalb Doppel- zentner auf das Hektar; die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner auf das Hektar zu erhöhen; · c)  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betiebe  und .Händler  Saathafer  füt Saatzwecke liefern, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben; anderer Saathafer darf nur mit Genehmi- gung der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden; d) Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sie lagern, veräußern; .- e) Unternehmer gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeiten; sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Anzeige zu erstatten.