§ 29 Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. § 30 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. VII. Schlußbestimmungen § 31 Die Heeresverwaltungen können aus den Beständen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeres- verwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresver- pflegung sichergestellt sind, Hafer an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpflegung zur Befriedigung dringender Bedürfnisse abgeben; sie bestimmen die zulässigen Hôchstmengen. Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwirkung des Beirats. § 32 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 13. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück