Nr. 4640) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 13. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: § 1 Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Höchst- preis beträgt für die Tonne in: MarK Mark Aachen . . . . . . . . . . . . . . . 273 Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . 269 Berlin. . . . . . . . . . . . . . . . . 264 Hannover . . . . . . . . . . . . . . . 270 Braunschweig . . . . . . . . .  269 Kiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  268 Bremen.  . . . . . . . . . . . . . 271 Königsberg i. Pr . . . . . . . 256 Breslau . . . . . . . . . . . . . . .  256 Leipzig  . . . . . . . . . . . . . . . .  266 Bromberg  . . . . . . . . 258 Magdeburg  . . . . . . . . . . . .  268 Cassell  . . . . . . . . . . . . . . . 270 Mannheim . . . . . . . . . . . . . .  274 Cöln . . . . . . . . . . . . . . . 273 München . . . . . . . . . . . . . . . . 272 Danzig  . . . . . .. . . . . . . . .  259 Posen . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . 257 Dortmund  . . . . . . . . . . . . 275 Rostock . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 Dresden . . . . . . . . . . . . . . .  264 Saarbrücken . . . . . . . . . . . . .  276 Duisburg . . . . . . . . . . . . . . . 274 Schwerin i. M. . . . . . . . . . . . 262 Emden . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Stettin . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  261 Erfurt . . . . . . . . . . . . . . . . . .  269 Straßburg i. E.  . . . . . . . . . .  275 Frankfurt a.M. . . . . . . . . . . 273 Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 Gleiwitz . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 Zwickau . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus land- wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben. § 2 In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort). Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. § 3 Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware abzu- nehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. Reichs-Gesetzbl. 1915. 22