Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1915   Nr. 22 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verbot ber Verwendung von Mehl jeder Art zur Herstellung von Seife. S. 99. — Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über das Aus- mahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915. S. 100. — Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915. S. 100. (Nr. 4646) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung von Mehl jeder Art zur Herstellung von Seife. Vom 18. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verwendung von Mehl jeder Art zur gewerbsmäßigen Herstellung von Seife ist verboten. § 2 Die §§ 2 bis 8 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ver- wendung von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife, vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) finden Anwendung. § 3 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 18. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Reichs-Gesetbl 1915. 25 Ausgegeben zu Berlin den 18. Februar 1915.