— 106 — (Nr. 4651) Bekanntmachung, betreffend Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 19. Februar 1915. Auf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das Ver- bot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- stimme ich folgendes: Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich Preußische Zollamt I Bocholt erfolgen. Berlin, den 19. Februar 1915. Der Reichskanzler Im Auftrage von Jonquie'res Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.