— 113 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 27 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. S. 113. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Er- zeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Karioffekstärkefabrikation. S. 116. — Bekannt- machung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel- stärkefabrikation. S. 118. (Nr. 4656) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Vom 25. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die vor dem 15. März 1915 nach Maßgabe der Verordnung über den 3. Februar 1910 389 Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21 Juni 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 320 erfolgte Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erlischt mit dem 14. März 1915. Der Eigentümer des Fahrzeugs hat die nach Abs. 1 wirkungslos gewordene Zulassungsbescheinigung unverzüglich an die für seinen Wohnort zuständige höhere Verwaltungsbehörde abzuliefern. Unterbleibt die Ablieferung, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Zulassungsbescheinigung einzuziehen. Die Zulassungs- bescheinigung ist von der höheren Verwaltungsbehörde bis auf weiteres auf- zubewahren. § 2 Die Erneuerung einer nach § 1 erloschenen Zulassung erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die höhere Verwaltungsbehörde auf jederzeitigen Widerruf, sofern für den weiteren Verkehr des Fahrzeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht. Reichs-Gesetbl. 1915. 30 Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1915.