Kartoffelflocken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 Mark, Kartoffelschnitzel ... . . ... . .. .. ...... .... .. .. ... 33,75    " Kartoffelwalzmehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,00    " trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl . . 48,00    " Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für den Doppelzentner Kartoffel- Kartoffel- Kartoffel- trockene Kartoffelstärke und flocken schnitzel walzmehl Kartoffelstärkemehl Mark Mark Mark Mark in der preußischen Provinz Ostpreußen . . . . . . . . . . . . . . .  35,80 34,55 39,80 48,30 in den übrigen Teilen des ersten Preisgebiets . . . . . . . .  36,80 35,55 40,80 49,30 im zweiten Preisgebiete. . . . . 37,30 36,05 41,30 49,80 im dritten Preisgebiete. . . . . . 37,80 36,55 41,80 50,30 im vierten Preisgebiete. . . . . . 38,30 37,05 42,30 50,80. Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockner Kartoffel- stärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst- preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, das nur bis zu sechzig vom Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu einer Mark für den Doppelzentner gestatten. § 3 Die Hochstpreise (§ 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kartoffelwahlzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack. Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. § 4 Die Höchstpreise nach § 1 und § 2 Abs. 1 schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.